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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gränert“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gränert“
vom 6. Januar 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 05], S.90)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in der Stadt Brandenburg an der Havel werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Gränert".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 467 Hektar. Es umfaßt in der Gemarkung Brandenburg an der Havel

Flur 122 Flurstücke 1, 2-7, 8 anteilig, 18 anteilig, 19- 83, 84 anteilig (bis zum Weg), 141 anteilig (bis zum Weg);
Flur 123 Flurstücke 1 - 67;
Flur 124 Flurstück 1 anteilig (bis zur seeseitigen Begrenzung der Röhrichte, mindestens aber 20 m von der Uferkante);
Flur 135 Flurstücke 32 - 39, 40 und 56/1 anteilig (jeweils bis zur Verlängerung der Flurstücksgrenze 30/34), 58/2 anteilig (bis zur seeseitigen Begrenzung der Röhrichte, mindestens aber 20 m von der Uferkante);
Flur 136 Flurstücke 1/2, 1/3, 1/5, 1/6, 1/7, 1/8, 1/9, 1/10, 1/11, 1/12, 2 - 9, 10/1, 10/2, 11, 12/1, 12/2, 12/3 12/4, 13, 14, 15/1, 15/2, 15/3, 15/4, 15/5, 15/6, 16, 17/1, 17/2, 17/3, 17/4, 18, 19/1, 19/2, 19/3, 19/4, 19/5, 20 - 22, 23, 24/1, 24/2, 24/3, 24/4, 25, 26, 31/1, 31/2 und 31/3.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in topographischen Karten im Maßstab 1:10.000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam und bei der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

  1. als Standort seltener und bestandsbedrohter Pflanzengesellschaften, wie Walzenseggen-Erlenbruch und Birkenbruchwaldgesellschaften, Wunderseggen- und Schlankseggenrieden, Froschbiß-Krebsscheren-Gesellschaften und artenreichen Restvorkommen von Binsen-Pfeifengraswiesen;
  2. als Lebensraum von in ihrem Bestand bedrohten Pflanzenarten;
  3. als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere von zahlreichen Vogel- und Schmetterlingsarten;
  4. aus ökologischen Gründen wegen der Vielzahl unterschiedlicher Biotoptypen und der Bedeutung im Rahmen des regionalen Biotopverbundes;
  5. wegen seiner besonderen geomorphologischen Eigenart.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  4. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  6. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
  7. mit Fahrzeugen außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  8. Wasserfahrzeuge aller Art sowie Luftmatratzen zu benutzen;
  9. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben;
  10. außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten;
  11. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  12. zu lagern, Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen, Wohn- oder Hausboote zu verankern, Einrichtungen für den Wassersport anzulegen, zur Verfügung zu stellen oder zu verändern;
  13. außerhalb der in der topographischen Karte zu dieser Verordnung gekennzeichneten Bereiche zu baden;
  14. Hunde frei laufen zu lassen;
  15. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  16. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  17. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  18. wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  19. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen;
  20. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  21. Anlagen zur Fischzucht zu installieren oder zu betreiben, fischereiliche Verfahren, die zur Schädigung der Gewässer führen, anzuwenden;
  22. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  23. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  24. Pflanzenschutzmittel anzuwenden;
  25. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. die Ausbringung von Mineraldünger im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt,
    2. die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 19, 23 und 24 gelten;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. Kahlschläge über 1 Hektar Größe nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu führen sind,
    2. bei der Wiederaufforstung keine fremdländischen Baumarten eingebracht werden,
    3. keine Erstaufforstung erfolgt;
  3. die im Sinne des § 4 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung mit der Maßgabe, daß
    1. das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 21 gilt,
    2. abweichend vom Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 17 ein Fischbesatz mit heimischen Arten zulässig bleibt und für den Besatz mit nichtheimischen Arten die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich ist;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß
    1. die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines Jahres vorzugsweise vom Ansitz aus erfolgt,
    2. Fuchs und Schwarzwild vorzugsweise bejagt werden;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  6. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  7. Maßnahmen, die der Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes bezüglich des Breitling- und Möserschen Sees dienen sowie das Befahren dieser Bundeswasserstraße;
  8. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  9. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  10. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 oder den Maßgaben des § 5 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 8
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Behandlungsrichtlinien zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (nach den §§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (nach den §§ 20 bis 26 c des Bundesnaturschutzgesetzes und den §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 9
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 6. Januar 1998

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
In Vertretung
Rainer Speer

Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.