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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Görner See“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Görner See“
vom 16. April 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 35], S.726)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Görne, Haage und Friesack (Landkreis Havelland)werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Görner See".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 226 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in den Gemarkungen

Görne Flur 1 Flurstücke 42/2, 43/2, 54-77, 197/2, 198-203, 205-208, 209 anteilig (ohne Garten), 210-223, 224/1, 225, 226, 230/1;
  Flur 7 Flurstücke 28, 30/1, 32-41;
Haage Flur 7 Flurstück 1 anteilig;
  Flur 8 Flurstück 1 (zu Senzke gehörig);
Friesack Flur 14 Flurstück 9, folgende Waldteile der Oberförsterei Friesack: Staatlicher Wald, Abteilung: 7231 b2 anteilig, c1, c2,7232 b7, d1-d3, 7233 b1-b10, 7234 b1-b3, d1-d3, 7235 a1, a2, d1, d2, f1, f2, 7236 a1, a2, b, c, e, g, Privatwald Abteilung: 7234 a1, a2, c1-c3,7235 b1-b4, c1-c3, e, g1, g2, 7236 f.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer topographischen Karte im Maßstab 1 : 10.000 mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Karte kann beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam und beim Landkreis Havelland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

  1. als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wild wachender Pflanzengesellschaften, insbesondere der an den Ufern befindlichen, breiten Röhrichtgürtel und den angrenzenden Bruchwaldgesellschaften, grundwassernahen Erlen-, Eschen-, Stieleichen- und Hainbuchenwaldgesellschaften sowie den Feuchtwiesen;
  2. als Lebensraum bestandsbedrohter und vom Aussterben bedrohter Tierarten, insbesondere als Laichplatz verschiedener seltener Amphibien- und Reptilienarten sowie als Brut-, Nahrungs- und Rastgebiet für zahlreiche Vogelarten;
  3. mit seinen Uferbereichen als Lebensraum für zahlreiche gefährdete Pflanzenarten.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. mit Fahrzeugen außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  3. mit Wasserfahrzeugen näher als 20 Meter an den Schilfbereich heranzufahren;
  4. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben;
  5. außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten;
  6. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  7. zu lagern, Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen abzustellen;
  8. außerhalb der Wege und Rückergassen mit Fahrzeugen Holz zu rücken;
  9. Forstwirtschaftswege neu anzulegen oder vorhandene zu erweitern;
  10. Be- und Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  11. wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  12. vom 1. März bis 15. August eines jeden Jahres im Umkreis von 300 Meter um die Kranichnistplätze Pflegemaßnahmen durchzuführen und die Jagd auszuüben;
  13. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist- und Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  14. für die Wiederaufforstung nichtheimische Baumarten zu verwenden oder anderweitig standortfremde Pflanzen einzubringen;
  15. Wildfütterungen, Kirrungen und Wildäcker anzulegen;
  16. Hunde frei laufen zu lassen;
  17. Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden, mineralische Düngemittel auszubringen sowie die chemische Behandlung von Holz vorzunehmen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. auf dem Grünland lediglich die Phosphat-Kali-Erhaltungsdüngung zulässig ist,
    2. auf Grünland eine Tierbestandsdichte von 1,5 Großvieheinheiten pro Hektar nicht überschritten wird;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung der Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 8, 9, 12, 14 und 17 dieser Verordnung;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Ordnungsgemäße Fischereiwirtschaftliche Flächennutzung - auf den bisher rechtmäßig genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß § 4 Abs. 2 Nr. 3 gilt;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd unter Beachtung der Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 12 und 15 mit der Maßgabe, daß jagdliche Einrichtungen auf das notwendige Maß zu beschränken und in das Landschaftsbild einzupassen sind;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um  unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  6. die sonstigen bei Inkrafttreten der Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidungen rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  7. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  8. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;
  9. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
  10. die Rekonstruktion der zum Gut gehörenden Parkanlage (Gemarkung Görne, Flur 1, Flurstück 42/2) im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und andere beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 oder den Maßgaben des § 5 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 8
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Behandlungsrichtlinien zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzweckes und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes richten sich nach §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 9
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht Ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 16. April 1996

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

Anm.:  Die Anlage wurde nicht aufgenommen.