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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Görlsdorfer Wald“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Görlsdorfer Wald“
vom 25. März 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 13], S.263)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Dahme-Spreewald wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung “Görlsdorfer Wald”.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 194 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren der Gemarkungen:
Gemeinde | Gemarkung | Flur |
---|---|---|
Heideblick | Beesdau | Flur 1; |
Görlsdorf | Görlsdorf | Flur 4; |
Görlsdorf | Wanninchen | Flur 1. |
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3
Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist
- die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von naturnahem Grünland und Waldgesellschaften einschließlich der Alteichenbestände;
- die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender, in ihrem Bestand bedrohter Tierarten, insbesondere verschiedener Amphibien-, Vogel- und Fledermausarten;
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum der nach § 20a Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Tierarten, beispielsweise Fledermäusen (Chiroptera), Neuntöter (Lanius collurio), Kranich (Grus grus), Ortolan (Emberiza hortulana), Bergmolch (Triturus alpestris);
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Ausgangspunkt für die Wiederbesiedlung der Bergbaufolgeflächen mit Pflanzen- und Tierarten, insbesondere Amphibien und Reptilien;
- die Erhaltung der Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit eines Landschaftsausschnittes des Calau-Luckauer Beckens, das geprägt ist durch den mosaikartigen Wechsel unterschiedlicher Waldgesellschaften und Grünlandbereiche;
- die Erhaltung und Wiederherstellung der Still- und Fließgewässer des regionalen Biotopverbundes zwischen dem Berstetal und den Bergbaufolgelandschaften.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung
- von Unterwasservegetationen in Fließgewässern der Ebene, feuchten Hochstaudenfluren und Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald (Stellario-Carpinetum) als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
- von Erlen- und Eschenwäldern an Fließgewässern (Alnion glutinoso-incanae) als prioritäre Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
- von Fischotter (Lutra lutra), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus) und Kamm-Molch (Triturus cristatus) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;
- des Eremits (Osmodera eremita) als prioritäre Tierart nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
§ 4
Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
- bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
- Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
- Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
- Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
- die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
- die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
- zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
- die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
- das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
- außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
- mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
- zu baden;
- Wasserfahrzeuge aller Art zu benutzen;
- Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
- Hunde frei laufen zu lassen;
- Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
- Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
- Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
- Fische oder Wasservögel zu füttern;
- Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
- wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
- Pflanzenschutzmittel jeglicher Art anzuwenden;
- Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.
§ 5
Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
- die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
- Grünland als Mähwiese oder als Weide mit einer Besatzdichte im Jahresmittel von maximal 1,4 Großvieheinheiten pro Hektar oder dem entsprechenden Äquivalent an Dünger genutzt wird, ohne chemisch-synthetischen Stickstoff einzusetzen; der Einsatz von Gülle bleibt zulässig; im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 17 weiter,
- auf Grünland § 4 Abs. 2 Nr. 23 und 24 gilt; bei Wildschäden ist mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde eine umbruchlose Nachsaat zulässig,
- bei Beweidung Gehölze, Bruchwaldbestände und Gewässerufer auszuzäunen sind;
- die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
- die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Waldgesellschaften zu erhalten sind,
- nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen,
- § 4 Abs. 2 Nr. 16 und 23 gilt;
- die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
- sie am Großteich ausschließlich von dem in den Karten gekennzeichneten Teichdamm aus erfolgt,
- § 4 Abs. 2 Nr. 13 und 19 gilt;
- für den Bereich der Jagd:
- die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
- die Anlage jagdlicher Einrichtungen, soweit das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen.
- die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen;
- das nicht gewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten;
- die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
- Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
- behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
- Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;
- wasserbauliche Maßnahmen einschließlich Maßnahmen der Bergbausanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Forstbehörde.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
- Hinsichtlich der sich nachbergbaulich neu einstellenden hydrologischen Verhältnisse soll der Erhalt der vorhandenen Feuchtgebiete Berücksichtigung finden, insbesondere gilt es, die Wasserversorgung für den Freiweidengraben und den Großteich abzusichern.
- Ackerflächen sollten in extensive Nutzungsformen überführt werden, dabei sollen insbesondere durch Dauergetreideanbau Ackerwildkräuter gefördert werden.
- Der Kiefernbestand sollte vor allem über Naturverjüngung in einen naturnahen Eichenmischwald umgebaut werden.
§ 7
Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.
§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).
§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
Potsdam, den 25. März 2002
Anlage
Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet “Görlsdorfer Wald” vom 25. März 2002
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 194 Hektar. Es umfasst folgende Flächen in den Gemarkungen:
Landkreis: Dahme-Spreewald
Gemarkung: | Flur: | Flurstücke: |
---|---|---|
Beesdau | 1 | 178/1, 178/2, 179 (anteilig, im Schutzgebiet liegt der Wegabschnitt, der entlang der Ostgrenze des Flurstückes 180/1 bis zur Grenze zwischen den Flurstücken 280 und 282 verläuft), 180/1, 180/2, 180/3, 181 (anteilig, nur Wasser), 277-281, 284-293, 305, 306, 319; |
Görlsdorf | 4 | 15 (anteilig, nur Holzung), 18, 20/1, 20/2 (anteilig, im Schutzgebiet liegen die westlich an die Flurstücke 21 und 20/1 angrenzenden baumbestandenen Flächen zuzüglich eines Ackerstreifens von 10 m; die Grenze dieser anteiligen Fläche im Norden bildet der Graben, Flurstück 18), 20/3, 21, 22/1, 22/2, 27/1, 27/2, 28-39, 40/1, 40/2, 41, 42, 44-48, 49/1, 49/2, 49/3, 49/4, 50/1, 50/4, 51, 63/25, 68; |
Wanninchen | 1 | 1, 2/1, 2/2, 3, 4, 5 (anteilig Verkehrsfläche, Holzung und Grünland), 6, 7 (anteilig Acker und Wasser), 8, 9 (anteilig Acker und Wasser), 10 (anteilig, im Schutzgebiet liegt der Teil des Weges, der durch die Flurstücke 7 und 9 verläuft), 25 (anteilig Verkehrsfläche), 38/2, 40/1, 40/2, 40/3, 40/4, 40/5, 40/7, 40/8, 40/10, 40/12, 40/14, 40/16, 41/1, 41/2, 42-45, 47/1, 48/1, 49/1, 49/2, 50/1, 51-57, 58/1, 59/1, 61/1, 77/1, 78/1, 85/1. |