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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Forst Zinna-Jüterbog-Keilberg“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Forst Zinna-Jüterbog-Keilberg“
vom 24. November 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 33], S.664)

geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 9. November 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 56], S.7)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in der Gemeinde Nuthe-Urstromtal, den Städten Jüterbog und Luckenwalde (Landkreis Teltow-Fläming) sowie der Gemeinde Bardenitz (Landkreis Potsdam-Mittelmark) wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Forst Zinna-Jüterbog-Keilberg".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 7.188 Hektar. Es umfasst Flächen in den folgenden Fluren der Gemarkungen:

Landkreis:Gemarkung:Flure:
Teltow-Fläming: Jüterbog 41, 43-50
  Kloster Zinna 5-7
  Neuhof 5
  Luckenwalde 23
  Neuheim 1
  Frankenfelde 6, 7
  Grüna 1
  Frankenförde 2-5
  Felgentreu 6
Potsdam-Mittelmark: Bardenitz 12

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1:25.000 und auf Luftbildkarten im Maßstab 1:10.000 mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Luftbildkarten.

Das Naturschutzgebiet ist in drei Zonen mit unterschiedlicher Beschränkung der Nutzung eingeteilt. Die Zonen 1 (2.424 Hektar) und 2 (1.381 Hektar) sind als Totalreservate mit Ausschluss der wirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes festgesetzt. Die Totalreservate liegen in den Gemarkungen Jüterbog, Flure 41, 43-50 und Bardenitz, Flur 12. Die Grenzen der Totalreservate sind in die topografischen Karten und die Luftbildkarten eingezeichnet.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Teltow-Fläming und Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung und Entwicklung einer großräumig unzerschnittenen und nährstoffarm gebliebenen Landschaft mit einer großen Vielfalt von Ökosystemen und Arten im Naturraumverbund von Niederem Fläming und Baruther Urstromtal auf dem ehemaligen Truppenübungsplatz Jüterbog.

Die Unterschutzstellung dient insbesondere:

  1. der Erhaltung und Entwicklung eines Teiles des Europäischen Vogelschutzgebietes „Truppenübungsplätze Jüterbog Ost und West“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) in seiner Funktion als
    1. Lebensraum von Brachpieper, Heidelerche, Kranich, Mittelspecht, Neuntöter, Ortolan, Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzspecht, Sperbergrasmücke, Wespenbussard und Ziegenmelker als Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG,
    2. Vermehrungs-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsgebiet für Baumfalke, Flussregenpfeifer, Raubwürger, Waldschnepfe und Wiedehopf als im Gebiet regelmäßig auftretende Zugvogelarten, die keine Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG sind;
  2. der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Forst Zinna/Keilberg“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
    1. Trockenen Sandheiden mit Calluna und Genista, Trockenen europäischen Heiden, Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis, Oligo- bis mesotrophen stehenden Gewässern mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoeto-Nanojuncetea, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Übergangs- und Schwingrasenmooren, Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli), Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,
    2. Trockenen, kalkreichen Sandrasen, Moorwäldern und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,
    3. Fischotter (Lutra lutra), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), Rotbauchunke (Bombina bombina) und Kammmolch (Triturus cristatus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume,
    4. Wolf (Canis lupus) als prioritären Art im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;
  3. der Erhaltung der Lebensräume besonders und streng geschützter Pflanzenarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  4. der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum von nach § 7 Absatz 2 Nummer 14 des Bundesnaturschutzgesetzes streng geschützten Tierarten, insbesondere Laubfrosch und Schlingnatter;
  5. der Erhaltung des südlichen Hauptlaufes der Nuthe als mäandrierendem Bachlauf sowie naturbelassener Quellbachsysteme mit Begleitsäumen des naturnahen Stieleichen-Hainbuchenwaldes und des Erlen- und Erlen-Eschenwaldes;
  6. dem Schutz der besonderen Eigenart, Vielfalt und hervorragenden Schönheit des Landschaftsbildes;
  7. der schrittweisen Entwicklung von naturnahen Mischwaldbeständen außerhalb der Zonen 1 und 2.

(2) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck der Zonen 1 und 2 der Erhalt einer wirtschaftlich nicht genutzten großflächigen Naturentwicklungszone.

Die Unterschutzstellung dient insbesondere:

  1. in der Zone 1
    1. aus ökologischen Gründen der langfristigen Eigenentwicklung eines Ökosystemmosaiks aus offenen und gehölzgeprägten Biotopen, das als Lebensraum die Voraussetzungen für die natürliche Ansiedlung von heimischen wildlebenden Tierarten bietet,
    2. aus wissenschaftlichen Gründen der Erforschung natürlicher Regelungsprozesse sowie der Sukzession von Biozönosen und Ökosystemen, insbesondere der eigendynamischen Regeneration und Entwicklung natürlicher und naturnaher Landschaft auf der Basis vernetzter Ökosysteme,
    3. der langfristigen Entwicklung bodensaurer Eichenwälder als Schlusswald der Sukzession aus Sandheiden mit Besenheide und Ginster, offenen Grasflächen mit Silbergras und Straußgras und trockenen Heidegebieten;
  2. in der Zone 2
    1. aus ökologischen Gründen dem Erhalt eines Offenlandanteils innerhalb der sich durch Sukzession entwickelnden mosaikhaften Biotop- und Vegetationsstrukturen, insbesondere von offenen Grasflächen, Sandtrockenrasen, Sandheiden und Zwergstrauchheiden auf Binnendünen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1,
    2. aus wissenschaftlichen Gründen der Erforschung der Sukzession unter steuernden Eingriffen durch Biotopmanagement auf Offenlandschaften.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind im Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund von § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereit zu halten;
  13. Hunde, ausgenommen Diensthunde, frei laufen zu lassen;
  14. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  15. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  16. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
  17. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  18. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  19. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  20. wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  21. Pflanzenschutzmittel oder chemische Holzschutzmittel anzuwenden.

§ 4 a
Besondere Verbote für die Zonen 1 und 2

Über die Verbote des § 4 hinaus ist es untersagt, die Flächen der Zonen 1 und 2 forstwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen; Pflegemaßnahmen bleiben davon unberührt.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 4 a bleiben folgende Handlungen:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung außerhalb der Zonen 1 und 2;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung außerhalb der Zonen 1 und 2 mit der Maßgabe, dass
    1. die an der potenziell-natürlichen Vegetation orientierte Baumartenzusammensetzung zu erhalten oder wiederherzustellen ist,
    2. der Naturverjüngung gegenüber Pflanzungen der Vorrang einzuräumen ist;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 2 Nr. 17 gilt;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei an den bisher ausgewiesenen Salmonidenstrecken;
  5. für den Bereich der Jagd innerhalb der Zone 1:
    1. die Ausübung des Jagdschutzes zur Verfolgung von Wilderei und zur Bekämpfung von Wildseuchen,
    2. Maßnahmen zur Bestandsregulierung von Schalenwild, wenn dies zur Umsetzung des Schutzzweckes nach § 3 oder zur Abwendung von Wildschäden auf angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen notwendig ist, unter der Maßgabe, dass ba) diese Bestandsregulierung durch jeweils maximal eintägige Gesellschaftsjagden durchgeführt wird, bb) die Notwendigkeit der Bestandsregulierung sowie die Termine der Gesellschaftsjagden, die Anzahl der an der Jagd beteiligten Jäger und die von der Jagd betroffene Fläche jeweils einvernehmlich mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde abgestimmt sind;
  6. für den Bereich der Jagd außerhalb der Zone 1:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Jagd auf Federwild in den Feuchtgebieten erst nach dem 15. November eines jeden Jahres bis zum Ende der gesetzlichen Jagdzeit gestattet ist,
    2. die Anlage von Kirrungen und Salzlecken außerhalb von Feuchtgebieten, Heiden und Trockenrasen,
    3. die Neuanlage von Wildäckern und Wildwiesen im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
  7. die Anlage und Nutzung von zwei Wanderwegen, die durch die Zonen 1 und 2 führen, im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde;
  8. die Unterhaltung von Fahrwegen außerhalb der Zonen 1 und 2;
  9. die Anlage und Unterhaltung von Wundstreifen im Rahmen von Waldbrandvorsorgemaßnahmen;
  10. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
  11. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  12. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung und der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
  13. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  14. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  15. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;
  16. das nichtgewerbliche Sammeln von Waldfrüchten einschließlich Pilzen ab dem 1. August eines jeden Jahres außerhalb der Zonen 1 und 2.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutz- und Forstbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer oder sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:

  1. die Zone 1 soll durch geeignete Maßnahmen so gesichert werden, dass die natürliche Entwicklung störungsfrei ablaufen kann;
  2. durch geeignete Maßnahmen sollen in Teilbereichen der Zone 2 der Totalreservate Heiden, Trockenrasen und Binnendünen offen gehalten werden;
  3. durch geeignete Maßnahmen soll eine vielgestaltige, sich natürlich wandelnde Landschaft mit intakten Quellbachsystemen, Quell- und Versumpfungsmooren, Sandheiden, standortheimischen Gehölzen und Wäldern aller Altersstadien erhalten werden;
  4. die bestehenden Sandwege sollen durch geeignete Maßnahmen als Lebensräume und Ausbreitungstrassen für die Wirbellosenfauna vegetationsfrei erhalten bleiben;
  5. forstlich genutzte Kiefernreinbestände sollen langfristig in naturnahe, reich strukturierte Mischwaldbestände mit standortheimischen Laubbaumarten sowie hohen Totholzanteilen überführt werden;
  6. nicht heimische oder nicht standortgerechte Forstkulturen, insbesondere Pappel- und Roteichenaufforstungen, sollen im Rahmen waldbaulicher Maßnahmen schrittweise in naturnahe Mischwaldbestände mit standortheimischen Baumarten umgebaut werden;
  7. einzelne Überhälter oder Überhältergruppen aus starken Altbäumen sollen als dauerhafte Strukturelemente erhalten oder entwickelt werden;
  8. an geeigneten Stellen, beispielsweise am Teichberg sowie an den Wurzelbergen, sollen Aussichtspunkte zum Zwecke des Naturerlebnisses errichtet werden;
  9. ehemals militärisch genutzte bauliche Einrichtungen, die keine Bedeutung als Lebensstätten wildlebender Tier- oder Pflanzenarten haben, sollen zurückgebaut werden;
  10. Quellgewässer sollen durch vorhandene Staue soweit wie möglich aufgestaut werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 4 und 4 a zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 24. November 1999

Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung

Wolfgang Birthler

Übersichtsskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Forst Zinna-Jüterbog-Keilberg