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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Fauler See/Markendorfer Wald“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Fauler See/Markendorfer Wald“
vom 20. Dezember 2002
(GVBl.II/03, [Nr. 08], S.150)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBI. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBI. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Fauler See/Markendorfer Wald“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 171 Hektar. Es umfasst Flächen in der Stadt Frankfurt (Oder), Gemarkung Frankfurt (Oder), Flure 108, 110 und 134.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Das Naturschutzgebiet ist in die Zone 1 mit rund 107 Hektar und die Zone 2 mit rund 64 Hektar eingeteilt. Innerhalb des Naturschutzgebietes ist die Zone 1 mit Ausschluss der forstwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt. Die Zone 1 liegt in der Gemarkung Frankfurt (Oder), Flure 108, 110 und 134.

Die Grenze der Zone 1 ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten eingezeichnet. Die betroffenen Flurstücke sind in der anliegenden Flurstücksliste aufgeführt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder), untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das ein naturnahes Waldgebiet mit Heiden, Trockenrasen, Gewässern und Mooren umfasst, ist

  1. die Erhaltung und naturnahe Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der naturnahen Laubmischwälder, Säume und Laubgebüsche trockenwarmer Standorte;
  2. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten der Hautflügler und Schmetterlinge;
  3. die Erhaltung und eigenständige Entwicklung eines spontan aufgewachsenen naturnahen Laubmischwaldes, insbesondere eines bodensauren Birken-Stieleichen-Waldes, mit dessen Artengemeinschaft in seiner natürlichen Dynamik und Zufälligkeit;
  4. die Erhaltung des Gebietes aus wissenschaftlichen Gründen zur Beobachtung einer großflächigen naturnahen Waldentwicklung und von Verlandungsprozessen an Gewässern;
  5. die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes, die durch eine hohe Vielfalt an Strukturen und den Wechsel von naturnahem Laubwald, Wasserflächen und Offenlandstandorten gekennzeichnet sind.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

  1. von natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, von Übergangs- und Schwingrasenmooren und von alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur (Stiel-Eiche) als Lebensraumtypen nach Anhang l der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  2. von trockenen, kalkreichen Sandrasen als prioritärem Lebensraumtyp nach Anhang l der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  3. der Rotbauchunke (Bombina bombina) und des Kammmolches (Triturus cristatus) als Tierarten nach Anhang ll der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. zu baden oder zu tauchen;
  13. Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen zu benutzen;
  14. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  15. Hunde frei laufen zu lassen;
  16. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  17. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  18. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
  19. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  20. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  21. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  22. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  23. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
  24. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Gülle einzusetzen, im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 17, 23 und 24;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen der Zone 2 mit der Maßgabe, dass
    1. eine Nutzung ausschließlich einzelstammweise erfolgt,
    2. nur standortheimische Gehölze eingebracht werden dürfen, die dem Artenspektrum der in § 3 aufgeführten natürlichen Waldgesellschaften entsprechen,
    3. stehendes Totholz nicht gefällt wird und liegendes Totholz an Ort und Stelle verbleibt und der künftige Altholzanteil zehn Prozent am Holzvorrat nicht unterschreitet,
    4. § 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. Fischbesatzmaßnahmen im Faulen See nicht die in § 3 Abs. 2 genannten Arten und Lebensräume  beeinträchtigen; die Bestimmungen des § 40 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bleiben unberührt,
    2. § 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei am Nord- und Westufer des Faulen Sees in dem in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Bereich;
  5. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
    2. die Anlage und ordnungsgemäße Unterhaltung jagdlicher Einrichtungen; Unzulässig bleibt die Anlage von Kirrungen auf Trockenrasen, Mooren und Gewässerrändern sowie die Anlage von Wildäckern und Ansaatwildwiesen;
  6. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  7. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  8. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  9. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  10. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  11. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. die subkontinentalen Blauschillergrasrasen sollen durch Maßnahmen der Landschaftspflege wie Entbuschung und Beweidung mit Schafen und Ziegen oder Pflegemahd erhalten werden;
  2. die Robinien- und Kiefernwälder der Zone 2 sollen durch gezielte Pflegemaßnahmen langfristig in die mit den standortheimischen Gehölzen entsprechend dem Artenspektrum der in § 3 aufgeführten Waldgesellschaften umgewandelt werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten.

Potsdam, den 20. Dezember 2002

Anlage

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Fauler See/Markendorfer Wald“ vom 20. Dezember 2002

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 171 Hektar. Es umfasst folgende Flächen in der Stadt Frankfurt (Oder):

Gemarkung:Flure:Flurstücke:
Frankfurt (Oder) 08 99,108/1;
  110 98/2 (anteilig), 99 bis 101, 119, 126, 127 (anteilig), 145/2 (anteilig) 146 (anteilig), 147/2 (anteilig), 148 (anteilig), 149 (anteilig), 160, 161;
  134 28/2 (anteilig).

Flurstücksliste der Zone 1:

Gemarkung:Flure:Flurstücke:
Frankfurt (Oder) 108 99 (anteilig),108/1 (anteilig);
  110 98/2 (anteilig), 99 bis 101, 119, 126, 127 (anteilig), 145/2 (anteilig) 146 (anteilig), 147/2 (anteilig), 148 (anteilig), 149 (anteilig), 160, 161;
  134 28/2 (anteilig).

Flurstücksliste der Zone 2:

Gemarkung:Flure:Flurstücke:
Frankfurt (Oder) 108 99 (anteilig),108/1 (anteilig);
  110 98/2 (anteilig);
  134 28/2 (anteilig, westlich der Eichen-Allee).

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Fauler See/Markendorfer Wald"