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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Biesenthaler Becken“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Biesenthaler Becken“
vom 11. Oktober 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 28], S.572)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 78 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Naturschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in den Gemeinden Biesenthal, Rüdnitz, Lanke und Ladeburg des Landkreises Barnim wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Biesenthaler Becken".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 990 Hektar. Es umfaßt Flächen in folgenden Fluren der Gemarkungen:

Gemarkung:Flur:
Biesenthal 9, 10, 12, 13, 14
Rüdnitz 1, 7
Lanke 4, 5
Ladeburg 1, 2

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:10.000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Im Zweifelsfall ist die Einzeichnung in die Flurkarten maßgeblich.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Barnim, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck des Naturschutzgebietes als eiszeitlich entstandener Gletscherzungenbeckenkomplex mit seiner reichhaltigen geologischen, floristischen und faunistischen Naturausstattung ist:

  1. die Erhaltung, naturnahe Wiederherstellung und Entwicklung
    1. als Lebensraum wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Erlenbruchwälder, Erlen-Eschen-Wälder, Buchen-Eichenwälder und Buchenwälder auf bodensauren Standorten, Groß- und Kleinseggenriede, Hochstaudenfluren feuchter bis nasser Standorte, Kohldistel- und Glatthaferwiesen, Sand- und Halbtrockenrasen,
    2. als Lebensraum standortspezialisierter, störungsempfindlicher und von nach § 20 a Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Tierarten;
  2. die Erhaltung und Entwicklung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung für:
    1. Lebensraumtypen und prioritäre Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ("Fauna-Flora-Habitatrichtlinie") wie magere Flachland-Mähwiesen, Hainsimsen-Buchenwälder, Waldmeister-Buchenwälder, Moorwälder, Erlen- und Eschenwälder an Fließgewässern, uferbegleitende feuchte Hochstaudenflure, kalkreiche Niedermoore, natürliche und halbnatürliche Fließgewässerabschnitte, natürlich eutrophe Seen,
    2. Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG ("Fauna-Flora-Habitatrichtlinie") wie Biber, Fischotter, Bitterling, Steinbeißer und Sumpf-Glanzkraut;
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Bestandteil des überregionalen Biotopverbunds im Einzugsbereich der Finow;
  4. der Schutz der strukturellen Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Landschaftbildes, das gekennzeichnet ist von offenen Grünlandflächen mit eingestreuten Gehölzbeständen und deren Wechsel mit naturnahen Wäldern sowie von Wirtschaftswäldern mit relativ geringem Nutzungsdruck auf unterschiedlich stark bewegtem Relief;
  5. der Schutz aus wissenschaftlichen Gründen zur geologischen und ökosystemaren Erforschung des im Land Brandenburg einmaligen Gletscherzungenbeckens als geologisches Zeugnis eiszeitlicher Landschaftsentwicklung und zur Erhaltung der vegetationsgeschichtlichen Dokumentationsfunktion des aktiv wachsenden Moorkörpers.

§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind im Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  4. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  6. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  7. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  8. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereit zu halten;
  9. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund von § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  10. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  11. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  12. Hunde frei laufen zu lassen;
  13. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  14. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu füttern oder Futter bereitzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut- Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  15. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  16. wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  17. Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  18. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  19. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.

(3) Der Genehmigung bedarf, wer beabsichtigt, Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen. Die Genehmigung ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Landesanstalt für Großschutzgebiete zu erteilen, wenn der Grünlandumbruch dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten und dem Genehmigungsvorbehalt des § 4 dieser Verordnung bleiben:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. § 4 Abs. 3 gilt,
    2. das Hellmühler Fließ, Langerönner Fließ, Pfauenfließ, Rüdnitzer Fließ, der Schlangengraben und die Finow bei einer angrenzenden Beweidung ausgezäunt werden. Konkrete Abstimmungen erfolgen im Einzelfall einvernehmlich zwischen der unteren Naturschutzbehörde und dem Amt für Landwirtschaft;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. bei der Wiederaufforstung nur heimische, dem natürlichem Standortpotenzial entsprechende Baumarten verwendet werden,
    2. Kahlschläge die Größe von 0,5 Hektar nicht überschreiten;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße Ausübung der fischereiwirtschaftlichen Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher dafür genutzten Flächen;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, daß
    1. die Ausübung der Angelfischerei sich auf den Streesee, Hellsee und Plötzensee beschränkt,
    2. Röhrichte und Verlandungsbereiche nicht befahren werden dürfen;
  5. für den Bereich der Jagd
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß die Jagd in der Zeit vom 15. März bis 30. Juni eines Jahres ausschließlich vom Ansitz erfolgt,
    2. die Anlage von Wildäckern, Kirr- und Luderplätzen außerhalb der gemäß § 32 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes besonders geschützten Biotope,
    3. die Anlage von Wildwiesen,
    4. die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und für diese nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;
  6. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  7. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  8. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  9. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  10. das Sammeln von Waldfrüchten und Pilzen ab dem 1. September eines Jahres;
  11. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  12. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:

  1. durch geeignete Schutz- und Pflegemaßnahmen sollen die Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften gesichert, gestörte Lebensgemeinschaften renaturiert und die biotoptypische Vielfalt der heimischen Pflanzen- und Tierwelt erhalten werden;
  2. der gegenwärtige Wasserhaushalt soll gesichert und die Retentionsfähigkeit des Raumes verbessert werden, um das Feuchtgebiet mit seinen Mooren, Gewässern sowie Feucht- und Naßwiesen als Lebensraum gefährdeter Arten zu erhalten und zu entwickeln. Alle wasserbaulichen Maßnahmen sollen darauf ausgerichtet werden, die hydrologischen Verhältnisse zu stabilisieren, einen raschen Abfluß zu verhindern, um so die Kernbereiche der Moorbildung zu erhalten oder zu erweitern;
  3. das Grünland sowie die im Schutzbereich liegenden Ackerflächen sollen insbesondere zum Erhalt der Lebensraumvielfalt und des Landschaftsbildes möglichst landschaftsverträglich und nachhaltig bewirtschaftet werden. In den nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen sollen die Entwässerungsgräben bzw. Drainagen möglichst geschlossen werden, ohne dabei die Nutzbarkeit weiterer bewirtschafteter Grünlandflächen zu gefährden;
  4. die Forstflächen sollen langfristig, möglichst durch Naturverjüngung und unter Belassung eines möglichst hohen Totholzanteils, in naturnahe Waldgesellschaften mit hohen Laubholzanteilen überführt werden;
  5. die fischereiliche Nutzung des Hellsees, Streesees und Plötzensees soll extensiv ohne Zufütterung erfolgen. Der Besatz ist auf einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestand in naturnaher Artenvielfalt auszurichten und den natürlichen Verhältnissen anzupassen;
  6. die Unterhaltung der Fließgewässer soll weitestgehend unterbleiben zur dynamischen Entwicklung von Auskolkungen, Uferabbrüche und Abflußhindernissen;
  7. ausgebaute Abschnitte von Fließgewässern sollen renaturiert werden. Migrationshindernisse für aquatische und semiaquatische Tierarten sollen beseitigt werden;
  8. im Bereich des nach Entwürfen von Peter Joseph Lenné gestalteten Landschaftsparkes Lanke soll der Wald so bewirtschaftet werden, daß der Landschaftspark in seinem Gebietscharakter nicht wesentlich beeinträchtigt und sein historisch und künstlerisch wertvolles Erscheinungsbild teilflächig wiederhergestellt wird. Historische Sichtachsen sollen erhalten oder wiederhergestellt werden.

§ 7
Befreiung

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Vorschriften des § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt;
  2. Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 3 erforderliche Genehmigung vornimmt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Beschluß 130 vom 14. März 1990 des Bezirkstags des Bezirkes Frankfurt/Oder zur Unterschutzstellung des Naturschutzgebietes "Biesenthaler Becken" außer Kraft.

Potsdam, den 11. Oktober 1999

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Dr. Eberhard Henne


Anlage:

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet "Biesenthaler Becken"

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 880 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in den Gemarkungen:

Gemarkung:Flur:Flurstücke:
Biesenthal 9 1-14, 16, 20-68, 70-119, 120-122 (nord- beziehungsweise nordwestlich der Hangkante jeweils anteilig), 133/1, 133/2 (anteilig);
  10 3-12;
  12 435-442, 477, 480-489, 491, 492 (anteilig), 493/5 (südliche Hälfte des Flurstückes), 499-505, 507-527;
  13 4-265, 266-271 (westlich der Hangkante jeweils anteilig), 272-282, 285, 286 (anteilig), 289/2 (anteilig), 290 (anteilig), 291, 292 (anteilig), 301/1 (anteilig), 301/2 (anteilig), 305/6 (anteilig), 306 (anteilig), 311, 390, 392 (anteilig ab Brachland östlich bzw. südöstlich der Hangkante und ab Wald südlich), 393 (anteilig ab Brachland östlich der Hangkante), 394-400 (jeweils anteilig ab Brachland bzw. Wald westlich der Hangkante), 401 (anteilig ab Brachland östlich der Hangkante), 422, 429;
  14 1-6, 12-26, 38, 39, 46-49, 50 (anteilig), 51-74, 76, 80-83, 85 (anteilig), 88, 91, 93;
Rüdnitz 1 1-14;
  7 1-18, 70/1 (außer Hoffläche), 72, 74, 77, 80/1 (außer Hoffläche), 89/1 (außer Hoffläche), 90, 93, 94/1, 97, 98;
Lanke 4 70 (anteilig), 71, 80, 85-88/1, 88/2 (anteilig, nur Holzung), 90-99, 100/2, 101/1-101/3;
  5 33 (anteilig), 34 (anteilig), 35 (anteilig), 36 (anteilig), 37-45;
Ladeburg 1 gesamte Flur;
  2 1-32.

Anm.: Die Grafik wurde nicht aufgenommen.