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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Zerweliner Koppel“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Zerweliner Koppel“
vom 8. März 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 08], S.146)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Uckermark wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Zerweliner Koppel“.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 183 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: | Gemarkung: | Flure: |
---|---|---|
Boitzenburger Land | Boitzenburg | 1, 2; |
Nordwestuckermark | Zerwelin | 1. |
Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Zerweliner Koppel ‘“ (Blatt 1 bis 2), Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Zerweliner Koppel‘“ (Blatt 1 bis 6) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Siegelnummer 25) versehen und am 1. März 2005 vom Siegelverwahrer unterschrieben worden.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3
Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das eine weitgehend störungsarme, eiszeitlich geprägte Fläche mit nährstoffarmen bis mäßig nährstoffreichen Seen, Mooren und umgebenden Forsten umfasst, ist
- die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der mesotroph-basenhaltigen und sauren Moore, der Quellfluren, der aufgelassenen Feuchtwiesen mit typischen Großseggenrieden, Schneidenröhrichten, Schlenkengesellschaften und Weidengebüschen;
- die Erhaltung und Entwicklung von nährstoffarmen Seen als Lebensraum stark gefährdeter, auf gute Wasserqualität angewiesener Lebensgemeinschaften der Gewässer, wie zum Beispiel großflächig ausgebildeter Schwimmblatt- und Tauchfluren, Grundrasen und Wasserröhrichte;
- die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielweise Zungenhahnenfuß (Ranunculus lingua), Gemeiner Wacholder (Juniperus communis), Heidenelke (Dianthus deltoides), Wasserfeder (Hottonia palustre), Sumpfporst (Ledum palustre), Fieberklee (Menyanthes trifoliata) und Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifolia);
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Fledermäuse, Greifvögel und Libellen, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Braunes Langohr (Plecotus auritus), Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus), Roter Milan (Milvus milvus), Neuntöter (Lanius collurio), Rohrschwirl (Locustelle luscinoides), Kranich (Grus grus), Große Rohrdommel (Botaurus stellaris), verschiedene Moosjungferarten (Leucorrhinia spec.), Gefleckte Smaragdlibelle (Somatochlora flavomaculata) und Waldwasserläufer (Tringa ochropus);
- die Erhaltung und Entwicklung vielfältiger, naturnaher Waldgesellschaften, zum Beispiel der Erlenbruch-, Birkenmoor- und Kiefernmoorwälder sowie der Umbau naturferner Nadelholzbestockungen zu naturnahen Mischwäldern;
- die Bewahrung des reichhaltigen Mosaiks unterschiedlicher Standorte mit enger Verzahnung trockener und feuchter Lebensräume sowie der hieran gebundenen seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung
- des Gebietes als Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Uckermärkische Seen“ nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 233 S. 9) – Vogelschutz-Richtlinie, in seiner Funktion
- als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, beispielsweise Kranich (Grus grus), Seeadler (Haliaetus albicilla), Mittelspecht (Dendrocopus medius), Eisvogel (Alcedo atthis) und Zwergschnäpper (Ficedula parva) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope,
- als Durchgangs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für Zugvogelarten, beispielsweise Gänsesäger (Mergus merganser) und Schellente (Bucephala clangula);
- des Gebietes als Teil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Stromgewässer“ nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, mit seinem Vorkommen von
- oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen Gewässern mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen, natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Übergangs- und Schwingrasenmooren und kalkreichen Niedermooren als Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
- Moorwäldern und kalkreichen Sümpfen mit Binsenschneide (Cladium mariscus) als prioritärem Lebensraumtyp nach Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie;
- Fischotter (Lutra lutra), Kamm-Molch (Triturus cris-tatus), Mopsfledermaus (Barbastella barbastella), Großem Mausohr (Myotis myotis), Rotbauchunke (Bombina bombina), Sumpfschildkröte (Emys orbicularis), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis), Zierlicher Moosjungfer (Leucorrhinia caudalis) und Großem Feuerfalter (Lycaena dispar) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
§ 4
Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
- bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
- Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
- Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
- Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
- die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
- die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
- zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
- die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
- das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
- außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder der gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes markierten Reitwege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
- mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
- zu baden oder zu tauchen;
- Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter und Luftmatratzen zu benutzen;
- Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
- Hunde frei laufen zu lassen;
- Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
- Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Schmutzwasser und Klärschlamm) zum Zwecke der Düngung sowie Schmutzwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
- sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
- Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
- Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
- wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
- Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
- Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.
§ 5
Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
- die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
- nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden,
- eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens zehn Prozent zu sichern ist und Überhälter, Horst- und Höhlenbäume im Bestand verbleiben,
- Holzrücken mit Fahrzeugen nur auf Wegen und Rückegassen zulässig ist,
- Kahlschläge über 0,5 Hektar verboten sind,
- § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 23 gilt;
- die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung des Großen und Kleinen Petznicksees sowie des Zerwelinsees in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
- Fischbesatz nur zur Entwicklung eines naturnahen Artenspektrums und naturnaher Populationsstärken erfolgt,
- Reusen so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters sowie der Sumpfschildkröte weitgehend ausgeschlossen sind,
- der Besatz mit Karpfen verboten ist,
- § 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt;
- die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei am Großen Petznicksee mit der Maßgabe, dass
- nur in dem in den Flurkarten und in den topographischen Karten eingezeichneten Bereich vom Ufer aus geangelt wird,
- für den Großen Petznicksee ausschließlich Jahresangelkarten ausgegeben werden, wobei die Gesamtanzahl 20 nicht überschreiten darf,
- § 4 Abs. 2 Nr. 19 und 22 gilt;
- für den Bereich der Jagd:
- die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines Jahres nur vom Ansitz aus erfolgt,
bb) die Jagd auf Wasservögel nur in der Zeit vom 15. November bis zum Ende der gesetzlichen Jagdzeit gestattet ist, - die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
- das Aufstellen transportabler und mobiler Einrichtungen zur Ansitzjagd.
Im Übrigen bleibt die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern sowie die Anlage von Kirrungen in gesetzlich geschützten Biotopen unzulässig;
- die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
- das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten nach dem 1. Juli eines jeden Jahres;
- das Baden einschließlich der Benutzung von Luftmatratzen im Großen Petznicksee an den in den topografischen Karten und in den Flurkarten eingezeichneten Bereichen;
- die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
- Maßnahmen zur Untersuchung von altlastenverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
- behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
- Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.
§ 6
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
- der Zufluss von nährstoffreichem Wasser aus der nördlich angrenzenden Niederung in den Großen Petznicksee soll durch geeignete Maßnahmen unterbunden werden;
- zur Optimierung des Wasserhaushaltes der Moorstandorte und Wasserrückhaltung wird der Rückbau von Entwässerungsgräben angestrebt;
- zur Verbesserung der Wasserqualität wird die Entnahme der Karpfenbestände aus dem Großen und Kleinen Petznicksee angestrebt;
- zur Wiederherstellung des Binneneinzugsgebietes wird der Rückbau des in Richtung Boitzenburg entwässernden Grabens angestrebt.
§ 7
Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.
§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.
§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 8. März 2005
Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke
Anlage 2
Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Zerweliner Koppel“
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 183 Hektar. Es umfasst folgende Flächen:
Landkreis: Uckermark
Gemarkung: | Flur: | Flurstücke: |
---|---|---|
Boitzenburg | 1 | 3 (teilweise), 14 bis 16, 18 (teilweise), 38 bis 40, 87 bis 89, 92 (teilweise), 93, 94; |
Boitzenburg | 2 | 37/1, 37/2, 38/1, 38/2, 38/3, 38/4, 39 (jeweils teilweise), 40 bis 42, 50 bis 59, 60 (teilweise), 61 (teilweise), 62/1 (teilweise), 63 bis 66, 68 (teilweise), 69, 79 (teilweise), 80, 81, 82 bis 83, 87 (teilweise), 88 bis 90, 91 (teilweise), 92 bis 103; |
Zerwelin | 1 | 16 bis 17. |