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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Trockenhänge Lawitz“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Trockenhänge Lawitz“
vom 26. November 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 31], S.699)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Oder-Spree wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Trockenhänge Lawitz“.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 36 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren und Flurstücken der Gemarkung Lawitz:
Flur: | Flurstücke: |
---|---|
1 | 23 teilweise, 24 teilweise, 26 teilweise, 30 teilweise, 31, 32, 33 bis 35 teilweise, 36, 37 bis 40 teilweise; |
2 | 7 teilweise, 8/4 teilweise, 9 bis 12 teilweise, 14 teilweise; |
3 | 262 teilweise, 312 teilweise. |
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3
Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist
- die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Gras-, Stauden- und Saumfluren trockenwarmer bis frischer Standorte, extensiv genutzten Kalkäckern, Streuobstbeständen, Feldgehölzen sowie wärmeliebenden Gebüschen, Kiefern-Trauben-Eichen- und Erlen-Eschenwäldern;
- die Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen wild lebender Pflanzen, darunter gefährdeter, insbesondere trockenheits- und wärmeliebender Pflanzenarten wie zum Beispiel Acker-Hahnenfuß (Ranunculus arvensis), Acker-Wachtelweizen (Melampyrum arvense) und Sand-Schwingel (Festuca psammophila);
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Vogel- und Insektenarten wärmegetönter Offen- und Halboffenlandschaften, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten wie zum Beispiel Schwarzspecht (Dryocopus martius), Wiedehopf (Upupa epops), Neuntöter (Lanius collurio), Grauammer (Emberi-za calandra), Bockkäfer (Oberea erythrocephala), Zwergbläuling (Cupido minimus) und Halbwürfelfalter (Pyrgus alveus);
- die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes mit seinen vielfältig strukturierten, mäßig bis stark geneigten Hängen;
- die Erhaltung des Gebietes als südlichstes Element im Biotopverbundsystem kontinentaler, trockenwarmer Standorte entlang der Randhänge des Odertals.
(2) Darüber hinaus dient die Unterschutzstellung der Erhaltung und Entwicklung
- von mageren Flachland-Mähwiesen mit Wiesen-Fuchsschwanz (Alopecurus pratensis) und Labkraut-Eichen-Hainbuchenwäldern (Galio-Carpinetum) als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
- von trockenen, kalkreichen Sandrasen, subpannonischen Steppen-Trockenrasen (Festucetalia vallesiacae) sowie Schlucht- und Hangmischwäldern (Tilio-Acerion) als prioritäre Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie.
§ 4
Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
- bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
- Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
- Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
- Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
- die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
- die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
- zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
- die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
- das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
- außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
- mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
- Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
- Hunde frei laufen zu lassen;
- Bewässerungsmaßnahmen durchzuführen oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
- Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Schmutzwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
- sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder zu entsorgen;
- Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
- Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
- wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn-, oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
- Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
- Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.
§ 5
Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
- die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
- auf Grünland § 4 Abs. 2 Nr. 15, 21 und 22 gilt,
- die Beweidung der Trockenhänge bei Narbenschäden eingestellt wird,
- auf Ackerflächen der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln sowie von Herbiziden und Insektiziden unzulässig ist;
- die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
- nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Gesellschaftstypische Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,
- eine Nutzung nur einzelstammweise bis truppweise erfolgt,
- Bäume mit Horsten oder Höhlen belassen werden,
- § 4 Abs. 2 Nr. 21 gilt;
- für den Bereich der Jagd:
- die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
- die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen.
Im Übrigen bleibt die Anlage von Kirrungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;
- das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten nach dem 1. August eines jeden Jahres;
- die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
- Maßnahmen zur Untersuchung von altlastenverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
- behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
- Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
- Offenflächen mit wertvollen Pflanzengesellschaften sollen durch geeignete Pflegemaßnahmen erhalten und weiterentwickelt werden, insbesondere durch
- Mahd mit anschließender Entfernung des Mähgutes im Bereich der mageren Flachland-Mähwiesen,
- Beweidung oder Hutung vorzugsweise mit Schafen und Ziegen und
- mechanische Entbuschung, wenn der Gehölzanteil 20 Prozent der Offenfläche übersteigt;
- naturferne Kiefern- und Robinienforsten sollen mittel- bis langfristig in reich strukturierte Mischbestände mit einem angemessenen Altholzanteil überführt werden;
- stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimetern Stammdurchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß soll nicht gefällt werden und liegendes Totholz an Ort und Stelle verbleiben;
- Bereiche, die den in § 3 Abs. 2 genannten Waldgesellschaften entsprechen, sollten dauerhaft aus der forstlichen Nutzung entlassen werden;
- im Bereich der Flurstücke 24, 36, 37, 39 und 40, Flur 1 der Gemarkung Lawitz soll der mosaikartige Charakter lichter Wälder und Trockenfluren durch geeignete Maßnahmen erhalten und weiterentwickelt werden;
- die zum Teil stark beeinträchtigten Streuobstbestände sind durch eine extensive Pflege zu erhalten, wieder herzustellen und zu entwickeln;
- brachliegende Ackerflächen sollen wieder in eine extensive Nutzung aufgenommen werden.
§ 7
Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausend-einhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.
§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).
§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und c, die am 1. Juli 2004 in Kraft treten.
Potsdam, den 26. November 2003
Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler