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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Streganzsee-Dahme“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Streganzsee-Dahme“
vom 29. Juli 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 24], S.499)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in den Gemeinden Halbe, Löpten, Groß Köris (Gemarkung Klein Köris), Märkisch Buchholz und Münchehofe (Ortsteil Hermsdorf), Prieros, Streganz und Gräbendorf im Landkreis Dahme-Spreewald wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Streganzsee-Dahme".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 433 Hektar. Es umfaßt die folgenden Flure der Gemarkungen

Halbe Flur 6;
Klein Köris Flure 9, 10, 11;
Löpten Flure 6, 7;
Märkisch Buchholz Flure 1, 3, 4, 6;
Hermsdorf Flure 3, 6, 7, 8;
Prieros Flur 4;
Streganz Flur 6;
Gräbendorf Flure 9, 10.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1:10.000 und in Flurkarten in ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in die Flurkarten. Die Verordnung mit den Karten kann beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam und beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere weitgehend intakter Uferpflanzengesellschaften wie Röhrichte und Schilfpartien, weidenbuschreicher Seggenriede sowie wechselfeuchter Wiesengesellschaften;
  2. die Erhaltung von Unterwasservegetation in Fließgewässern, feuchten Hochstaudenfluren und mageren Flachland-Mähwiesen als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43 EWG ("Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie");
  3. die Erhaltung und Entwicklung von Moorwäldern sowie Auenwäldern mit Eschen an Fließgewässern als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43 EWG ("Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie");
  4. die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum von nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Tierarten, insbesondere für die Insekten- und Krebsfauna sowie als Brut- und Nahrungsgebiet für zahlreiche Vogelarten;
  5. die Erhaltung als Lebensraum von Arten nach Anhang II und Anhang IV der Richtlinie 92/43 EWG ("Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie"), insbesondere für Weichtiere sowie als Rückzugsgebiet für Amphibien und Reptilien sowie semi-aquatische Säugetiere;
  6. die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Eigenart als Abschnitt eines ökologisch funktionstüchtigen Niederungsflusses und als Biotopverbund zur Spree und zu den Teupitzern Gewässern.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  4. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  6. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
  7. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  8. schiffbare Landesgewässer mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 6 Kilometern pro Stunde zu befahren;
  9. außerhalb der schiffbaren Landesgewässer Wasserfahrzeuge aller Art zu benutzen;
  10. außerhalb der in der Kartenskizze und den topografischen Karten zu dieser Verordnung gekennzeichneten Steganlagen am Ufer anzulegen;
  11. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereit zu halten;
  12. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund von § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  13. zu lagern, Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
  14. außerhalb der bisher üblichen Badestellen von der Landseite aus zu baden;
  15. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  16. Hunde frei laufen zu lassen;
  17. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  18. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  19. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  20. wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  21. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen;
  22. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  23. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  24. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  25. Pflanzenschutzmittel anzuwenden;
  26. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung und Angelfischerei mit der Maßgabe, daß
    1. für die Angelfischerei vorgesehene Flächen, soweit sie nicht bereits in den topografischen Karten zu dieser Verordnung gekennzeichnet sind, nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt werden,
    2. die Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,
    3. die Elektrofischerei im Einvernehmen mit der zuständigen Fischereibehörde und der unteren Naturschutzbehörde erfolgt;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  6. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  7. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  8. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  9. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
  10. Maßnahmen, die der Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen, soweit die untere Naturschutzbehörde unverzüglich durch den Träger der Maßnahme unterrichtet wird; die untere Naturschutzbehörde kann nachträglich Anordnungen zur Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 8
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Verwirklichung des Schutzzweckes sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 9
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 29. Juli 1999

Der Minister für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung

Dr. Eberhard Henne

Anm.:  Die Anlage wurde nicht aufgenommen.