Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stepenitz“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stepenitz“
vom 23. Juli 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 26], S.678)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 106), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Prignitz wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Stepenitz“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 650 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:Gemarkung:Flur:
Gerdshagen Gerdshagen 4;
Groß-Pankow (Prignitz) Helle 1, 2;
Groß-Pankow (Prignitz) Klein Gottschow 3;
Groß Pankow (Prignitz) Klein Linde 2;
Groß Pankow (Prignitz) Kreuzburg 2;
Groß Pankow (Prignitz) Retzin 1 bis 3;
Groß Pankow (Prignitz) Rohlsdorf 1;
Groß Pankow (Prignitz) Seddin 2, 3;
Groß Pankow (Prignitz) Tacken 4, 5;
Groß Pankow (Prignitz) Wolfshagen 1, 2, 3, 7, 8, 11;
Gülitz-Reetz Gülitz 2, 4;
Kümmernitztal Grabow 2, 3;
Marienfließ Frehne 4, 5;
Marienfließ Krempendorf 1 bis 3, 7, 101;
Marienfließ Stepenitz 4, 5, 7, 9;
Meyenburg Meyenburg 5, 7, 11, 16, 18, 104, 107, 108, 110, 111, 112;
Meyenburg Schmolde 105, 106;
Perleberg-Stadt Groß Linde 1, 2;
Perleberg-Stadt Lübzow 1, 2;
Perleberg-Stadt Perleberg 23;
Perleberg-Stadt Spiegelhagen 1, 4;
Pirow Burow 1, 4, 5;
Stadt Putlitz Laaske 2;
Stadt Putlitz Lockstädt 1 bis 3;
Stadt Putlitz Lütkendorf 2, 3, 5, 8;
Stadt Putlitz Mansfeld 1 bis 7;
Stadt Putlitz Nettelbeck 3 bis 10;
Stadt Putlitz Porep 4 bis 6;
Stadt Putlitz Putlitz 1, 2, 5 bis 14;
Stadt Putlitz Sagast 1, 4, 5, 7, 8;
Stadt Putlitz Telschow 1 bis 5;
Stadt Putlitz Weitgendorf 2, 3, 5;
Triglitz Silmersdorf 1, 2, 5.

Zur Orientierung ist dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 sowie eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Stepenitz‘ “, Maßstab 1 : 50 000, in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Stepenitz‘ “ (Blatt 1 bis 16), Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Stepenitz‘“ (Blatt 1 bis 120) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 51) versehen und von der Siegelverwahrerin am 22. Juli 2004 unterschrieben worden.

(3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes als reich gegliedertes Fließgewässersystem des Prignitzer Platten- und Höhenlandes mit weitgehend natürlichen beziehungsweise naturnahen hydrologischen Verhältnissen, verschiedenartigen Quellhorizonten und punktförmigen Quellen im Bereich der Talrandhänge und talrandnahen Auenbereiche ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Moorwäldern, Quellen und Quellfluren, Schwimmblatt- und Wasserpflanzengesellschaften, Röhrichten, Seggenrieden, Grünland frischer bis nasser Standorte mit kleinflächig vorkommenden Flutrasen sowie Trockenrasen;
  2. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere für an die Forellen- und Äschenregion gebundene Neunaugen und Fischarten sowie verschiedene Libellenarten, als Laichgewässer für Amphibien und als Rast-, Überwinterungs-, Fortpflanzungs- und Nahrungsgebiet seltener, vom Aussterben bedrohter Vogelarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten wie beispielsweise Schwarzstorch (Ciconia nigra), Kranich (Grus grus), Gebirgsstelze (Motacilla cinerea), Eisvogel (Alcedo atthis), Waldwasserläufer (Tringa ochropus) sowie Wechselkröte (Bufo viridis), Knoblauchkröte (Pelobates fusces), Kleiner Wasserfrosch (Rana lessonae), Laubfrosch (Hyla arborea) und Edelkrebs (Astacus astacus);
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Fließgewässersystems aus wissenschaftlichen Gründen zur Beobachtung und Erforschung der tierischen und pflanzlichen Lebensgemeinschaften eines naturnahen Gewässersystems sowie der Abläufe im Rahmen einer naturnahen Wiederherstellung;
  4. die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes, das mit seinen natürlichen Gewässerläufen und naturnahen Waldbeständen sowie dem reich strukturierten Talraum für die Prignitz selten ist und eine besondere Vielfalt aufweist.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

  1. des Fließgewässersystems der Stepenitz als Fluss der planaren Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, sowie von feuchten Hochstaudenfluren der planaren Stufe, Pfeifengraswiesen auf torfigen Böden (Molinion caeruleae), mageren Flachland-Mähwiesen, Hainsimsen-Buchenwäldern (Luzulo-Fagetum), Waldmeister-Buchenwäldern (Asperulo-Fagetum), mitteleuropäischen Stieleichenwäldern und Hainbuchenwäldern (Stellario-carpinetum) und alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur (Stiel-Eiche) als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  2. von Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) als prioritärem Lebensraumtyp nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  3. der Populationen von Fischotter (Lutra lutra), Westgroppe (Cottus gobio), Steinbeißer (Cobitis taenia), Lachs (Salmo salar), Bachneunauge (Lampetra planeri), Flussneunauge (Lampetra fluviatilis), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Kleiner Flussmuschel (Unio crassus), Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior), Bauchiger Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) und Kamm-Molch (Triturus cristatus) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. außerhalb der in den topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 zu dieser Verordnung gekennzeichneten Bereiche zu baden;
  13. Wasserfahrzeuge aller Art zu benutzen;
  14. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  15. Hunde frei laufen zu lassen;
  16. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  17. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  18. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
  19. Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
  20. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  21. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  22. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  23. Pflanzenschutzmittel jeder Art oder chemische Holzschutzmittel anzuwenden;
  24. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland nachzusäen, umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. Grünland innerhalb eines von der Mittelwasserlinie offener Gewässer gemessenen beidseitigen Schutzstreifens von je 40 Metern als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Gülle einzusetzen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 23,
    2. für die Grünlandnutzung § 4 Abs. 2 Nr. 24 gilt, wobei eine Nachsaat zulässig ist,
    3. auf der Fläche von mageren Flachland-Mähwiesen, Pfeifengraswiesen sowie sonstigen gesetzlich geschützten Biotopen über die Maßgaben nach den Buchstaben a und b hinaus die Nachsaat von Grünland verboten ist. Ausgenommen bleibt eine Nachsaat bei Wildschäden,
    4. Quellen und Quellbereiche bei Beweidung in einem Abstand von fünf Metern zum äußeren Rand der quelligen Bereiche auszuzäunen sind,
    5. Gewässerufer bei Beweidung entlang der Böschungsoberkante des Ufers und bei Flachufern mit mindestens zwei Metern Abstand zur Mittelwasserlinie auszuzäunen sind;
  2. die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftlichen Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Waldgesellschaften zu erhalten sind,
    2. nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Gesellschaftstypische Nebenbaumarten dürfen nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,
    3. eine naturnahe Waldentwicklung unter Erhalt von Altbäumen mit einem Totholzanteil von mindestens drei Prozent des Bestandesvorrates zu gewährleisten ist,
    4. § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 23 gilt;
  3. die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. die in § 3 Abs. 2 Nr. 3 genannten Arten Westgroppe (Cottus gobio), Steinbeißer (Cobitis taenia), Bachneunauge (Lampetra planeri), Flussneunauge (Lampetra fluviatilis), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Kleine Flussmuschel (Unio crassus) sowie der Edelkrebs ganzjährig geschont werden,
    2. die Bewirtschaftung der Lachsbestände so erfolgt, dass ein günstiger Erhaltungszustand der Population gewährleistet ist,
    3. Hegepläne im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu erstellen sind;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
    1. die in § 3 Abs. 2 Nr. 3 genannten Arten Westgroppe (Cottus gobio), Steinbeißer (Cobitis taenia), Bachneunauge (Lampetra planeri), Flussneunauge (Lampetra fluviatilis), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Kleine Flussmuschel (Unio crassus) sowie der Edelkrebs ganzjährig geschont werden,
    2. die Bewirtschaftung der Lachsbestände so erfolgt, dass ein günstiger Erhaltungszustand der Population gewährleistet ist,
    3. die Angelfischerei nur vom Ufer aus erfolgt,
    4. in der Stepenitz flussaufwärts der Brücke Wolfshagen einschließlich der Nebengewässer, mit Ausnahme der Speicher Lütkendorf und Silmersdorf, der Fang von Köderfischen, auch der nicht geschützten Arten, verboten ist und das Angeln nur in der Zeit vom 16. April bis 30. November eines jeden Jahres und ausschließlich unter Verwendung künstlicher Köder erfolgt,
    5. § 4 Abs. 2 Nr. 19 und 20 gilt;
  5. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass sie in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
    2. die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Mögliche Standorte transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Aufstellung zu Beginn eines Jagdjahres anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen,
    3. die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.
    Unzulässig bleibt die Anlage von Futterstellen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern;
  6. das Befahren des Flusslaufes der Stepenitz mit Kajaks und Kanadiern im Abschnitt Brücke Wolfshagen (Kilometer 35,9) bis Perleberg/Neue Mühle (Kilometer 17,2) mit der Maßgabe, dass
    1. in der Zeit vom 1. November bis 15. Juni eines jeden Jahres keine Fahrten stattfinden,
    2. dies nur zulässig ist, wenn der Wasserstand am Pegel Wolfshagen mindestens 0,50 Meter beträgt,
    3. nur mit der Strömung gefahren wird,
    4. die Bootsgröße nicht über Vierer-Kanadier hinausgeht,
    5. das An- und Ablegen sowie Betreten der Ufer nur an den hierfür vorgesehenen und in den topografischen Karten gekennzeichneten Stellen erfolgt. Im Bereich der ausgewiesenen Ein- und Ausstiegsstellen ist die Anlage von uferseitigen Ausstiegshilfen auf der Höhe der Mittelwasserlinie zulässig, wobei eine Länge von fünf Metern und eine Breite von 0,50 Metern nicht überschritten werden darf. Die genaue Lage sowie Bauausführung und -zeitraum bedürfen der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde;
  7. im Abschnitt Putlitz/Bürgerpark (Kilometer 54) bis Brücke Wolfshagen (Kilometer 35,9) einmal pro Jahr die organisierte, traditionelle „Stepenitzfahrt“ der ortsansässigen Kanuvereine flussabwärts ohne Halt mit der Maßgabe, dass
    1. sie in der Zeit vom 15. August bis 30. September eines jeden Jahres stattfindet,
    2. dies nur zulässig ist, wenn der Wasserstand am Pegel Lockstädt mindestens 0,95 Meter beträgt,
    3. nur mit Einer- und Zweier-Kajaks gefahren wird,
    4. eine Gruppengröße von insgesamt 20 Booten nicht überschritten wird,
    5. die Fahrt eine Woche vorher schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde angezeigt wird. Die untere Naturschutzbehörde kann die Fahrt in begründeten Einzelfällen untersagen, wenn sie dem Schutzzweck entgegensteht;
  8. das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten nach dem 31. August eines jeden Jahres;
  9. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  10. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  11. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen, Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
  12. Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  13. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  14. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 6
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. Unterhaltungsmaßnahmen der Gewässer sollen in den naturnahen Abschnitten weitgehend unterlassen oder auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert und abschnittsweise durchgeführt werden;
  2. Maßnahmen zur Wiederherstellung einer natürlichen Fließgewässerdynamik und -morphologie, zur Auwaldbegründung sowie zur Verbesserung der Gewässergüte sollen erarbeitet und innerhalb angemessener Zeiträume umgesetzt werden;
  3. die Naturverjüngung der Waldbestände mit Arten der potenziell natürlichen Vegetation soll durch geeignete Maßnahmen gefördert werden;
  4. gewässerbegleitende Ackerflächen sollen baldmöglichst in extensiv genutztes Grünland umgewandelt, als Gewässerrandstreifen oder als Dauerstilllegungsflächen eingerichtet werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
In-Kraft-Treten

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 23. Juli 2004

Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung

In Vertretung
Friedhelm Schmitz-Jersch

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Stepenitz"