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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwarzberge und Spreeniederung“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwarzberge und Spreeniederung“
vom 17. Dezember 2002
(GVBl.II/03, [Nr. 13], S.262)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 78 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in den Gemeinden Beeskow, Neubrück und Ragow im Landkreis Oder-Spree wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Schwarzberge und Spreeniederung“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 695 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:Gemarkung:Flure:
Neubrück Neubrück 7, 9 bis 13;
Ragow Ragow 3, 4, 6;
Beeskow Radinkendorf 1, 2;
Beeskow Beeskow 3.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist der Kleine Schwarzberg als Kernbereich mit Ausschluss der wirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes festgesetzt. Der Kernbereich hat eine Größe von rund 20 Hektar und umfasst Teile des Flurstückes 22 in der Gemarkung Ragow, Flur 6.

Die Grenze des Kernbereichs ist in der topografischen Karte, in einer Forstkarte im Maßstab 1 : 10 000 sowie in einer Flurkarte eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Forstkarte.

(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das die Spreeniederung einschließlich der trockenen Talsandterrassen sowie der bewaldeten Endmoränenkuppen der Schwarzberge umfasst, ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung wertvoller Biotope, insbesondere von stehenden und fließenden Gewässern, von Niedermoor- und Verlandungsbereichen mit ihren verschiedenartigen Sumpf-, Ried- und Röhrichtgesellschaften, von trockenen bis feuchten Grünlandausprägungen sowie deren Brachen, von artenreichen Säumen, Wildobstgehölzen, Erlenbrüchen sowie Kiefern- und Laubmischwäldern;
  2. die Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen wild lebender Pflanzenarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, insbesondere der Stromtäler sowie von Sandtrockenrasen;
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, insbesondere Fledermaus-, Vogel-, Reptilien-, Amphibien- und Libellenarten;
  4. die Erhaltung des Gebietes zur Förderung störungsempfindlicher Vogelarten, vor allem als Nahrungs- und Brutrevier für Limikolen und Röhrichtbewohner, zahlreiche Sumpf- und Wasservogelarten, Greif- und Schreitvögel sowie die Sicherung eines überregional bedeutsamen Überwinterungs- und Rastplatzes für Wasservögel;
  5. die Beobachtung und Erforschung naturnaher Waldgesellschaften und Waldlebensgemeinschaften;
  6. die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes, das durch seine naturnahen Waldbestände sowie den Wechsel zwischen stark reliefierten Endmoränenkuppen, Talsandbereichen und der reich strukturierten Aue mit der Spree, Alt- und Nebenarmen sowie unterschiedlichen Grünland- und Gehölzbeständen eine besonders beeindruckende Vielfalt aufweist;
  7. die Erhaltung des Gebietes als wesentlicher Bestandteil des überregionalen Auenbiotopverbundes innerhalb des Spreetals.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

  1. von Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis, natürlich eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions und Hydrocharitions, von Flüssen der planaren Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion, Pfeifengraswiesen auf torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), feuchten Hochstaudenfluren der planaren Stufe, Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii), mageren Flachland-Mähwiesen mit Alopecurus pratensis, Labkraut-Eichen-Hainbuchenwäldern (Galio-Carpinetum) und alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997(ABl. EG Nr. L 305 S. 42) – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  2. Wäldern mit Alnus glutinosa (Alno-Padion, Salicion albae) als prioritäre Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  3. von Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Teichfledermaus (Myotis dasycneme), Kamm-Molch (Triturus cristatus), Rapfen (Aspius aspius), Steinbeißer (Cobitis taenia), Bachneunauge (Lampetraplaneri), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Hirsch-Käfer (Lucanus cervus), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) und Grüner Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

(3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck im Kernbereich die Förderung natürlicher Waldökosysteme mit deren typischen Artengemeinschaften sowie der Schutz der Gesamtheit ökologischer Prozesse in ihrer natürlichen Dynamik und Zufälligkeit ohne direkte menschliche Einflussnahme.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 6 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder der auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. in den Alt- und Nebenarmen der Spree sowie in sonstigen Stillgewässern zu baden oder zu tauchen;
  13. die Altwässer, Alt- oder Nebenarme der Spree mit Wasserfahrzeugen aller Art sowie die Hauptspree mit mehr als 7,5 Stundenkilometern zu befahren und an deren Ufer außerhalb der Ortslage Radinkendorf anzulegen;
  14. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  15. Sportveranstaltungen durchzuführen;
  16. Hunde frei laufen zu lassen;
  17. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  18. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  19. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
  20. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  21. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  22. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  23. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  24. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
  25. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Besondere Verbote für den Kernbereich

Über die Verbote des § 4 hinaus ist es im Kernbereich verboten, das Gebiet forstwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen, wobei die Saatgutgewinnung weiterhin zulässig bleibt.

§ 6
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in Form der Grünlandbewirtschaftung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. bei Beweidung Gehölze und Gewässerufer auszuzäunen sind,
    2. Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive Exkrementen von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Gülle einzusetzen, im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 18,
    3. § 4 Abs. 2 Nr. 24 und 25 gilt, wobei bei Narbenschäden eine umbruchlose, partielle Neuansaat mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig ist;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäßeorstwirtschaftliche Bodennutzung außerhalb des Kernbereiches auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. auf den Flächen der Gemarkung Neubrück Flur 10, Flurstück 296 und Flur 11, Flurstücke 35, 50 bis 54, 69 teilweise, 70 teilweise, 71, 72, 185 bis 189 die Nutzung nur durch Einzelstammentnahme zulässig ist und nur standortheimische Gehölze eingebracht werden, die dem Artenspektrum der in § 3 aufgeführten Waldgesellschaften entsprechen,
    2. auf den übrigen Waldflächen:
      aa) eine einzelstamm- bis gruppenweise Nutzung in den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Waldgesellschaften erfolgt,
      bb) nur standortheimische Gehölze eingebracht werden, die dem Artenspektrum der in § 3 aufgeführten Waldgesellschaften entsprechen,
    3. Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,
    4. die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 24 weiter gelten;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass
    1. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Bibers und Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,
    2. die Nutzung der Alt- und Nebenarme ausschließlich in den Monaten Oktober bis März erfolgt, das einmalige Fischen der Schleie im Mai bleibt jedoch zulässig,
    3. § 4 Abs. 2 Nr. 20 gilt;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei an der Hauptspree unter Beachtung von § 4 Abs. 2 Nr. 13;
  5. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
      aa) die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
      bb) die Jagd auf Wasservögel unzulässig ist,
    2. die Anlage und ordnungsgemäße Unterhaltung jagdlicher Einrichtungen außerhalb des Kernbereiches mit der Maßgabe, dass
      aa) die Anlage von Kirrungen nur außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zulässig ist,
      bb) das Anlegen von Wildäckern oder Ansaatwildwiesen verboten ist,
    3. die Ausbildung des Jagdhundes des Jagdausübungsberechtigten außerhalb des Kernbereiches, die Prüfung von Jagdhunden bleibt verboten;
  6. das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten nach dem 1. August eines jeden Kalenderjahres;
  7. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  8. die Nutzung des Weges am westlichen Spreeufer in Höhe der Ortslage Radinkendorf;
  9. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  10. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes- Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  11. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  12. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  13. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 7
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. die Stauhöhen und Rückhaltezeiten in den Fließgewässern sollen zur Förderung der Auenvegetation optimiert werden;
  2. das Gewässerbett der Spree soll im Zuge der Wiederanbindung alter Mäanderbögen in geeigneten Bereichen renaturiert werden;
  3. zum Erhalt und zur Wiederherstellung der Artenvielfalt der Feuchtwiesen sowie für den Schutz der Wiesenbrüter sollen geeignete Nutzungstermine oder eine mosaikartige Nutzung, vorzugsweise durch Mahd, erfolgen;
  4. an der Spree sowie deren Alt- und Nebenarmen soll ein Gewässerrandstreifen eingerichtet und von der landwirtschaftlichen Nutzung freigehalten werden;
  5. zum Erhalt von lichten Wäldern und Trockenfluren auf den Talsandterrassen sollen Offenflächen durch geeignete Pflegemaßnahmen erhalten und weiterentwickelt werden;
  6. für die Waldflächen außerhalb des Kernbereiches
    1. soll eine naturnahe Struktur der Wälder mit einem hohen Anteil an Alt- und Totholz angestrebt werden,
    2. sollen naturnahe, strukturreiche Waldinnen- und -außenränder entwickelt werden,
    3. sollen die naturnahen Waldstreifen der Talsandböschungen aus der forstlichen Nutzung entlassen werden,
    4. sollen Störungen der Bodenvegetation bei Rücke- und Bestandspflegearbeiten oder Neubegründungen auf ein Mindestmaß reduziert werden. In den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Waldgesellschaften soll auf Maschineneinsatz, soweit möglich, verzichtet werden,
    5. sollen niedrige Schalenwildbestände angestrebt werden,
    6. soll die Verjüngung auf dem Raßmannsdorfer Werder durch Naturverjüngung erfolgen.

§ 8
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten der §§ 4 und 5 oder den Maßgaben des § 6 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 10
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 11
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 12
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten.

(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 1 des Ministers für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Schwarzberge“ außer Kraft.

Potsdam, den 17. Dezember 2002

Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung

Wolfgang Birthler


Anlage

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwarzberge und Spreeniederung“ vom 17. Dezember 2002

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 695 Hektar. Es umfasst folgende Flächen in den Gemarkungen:

Gemarkung:Flur:Flurstücke:
Neubrück 7 264. Der Grenzverlauf in den teilweise einbezogenen Flurstücken 5, 7, 233, 235 bis 246, 249, 256, 263 wird wie folgt festgelegt: Im Schutzgebiet liegt ein 20 Meter breiter Streifen, gemessen von der Uferlinie der Spree;
Neubrück 9 20 bis 29, 32 bis 37, 39 bis 44, 45 teilweise, 48 teilweise, 49 teilweise, 51teilweise, 55, 56, 58 teilweise, 116 bis 146, 147 teilweise, 148 bis 238, 240 bis 293, 294 teilweise, 295 bis 315, 316 teilweise, 325 teilweise, 326 bis 363;
Neubrück 10 alle Flurstücke;
Neubrück 11 1 bis 37, 39 bis 133, 135 bis 180, 183 bis 189, 191 bis 194, 196, 212. Der Grenzverlauf in den teilweise einbezogenen Flurstücken 182, 190, 195, 197 bis 204, 211, 213, 226 wird wie folgt festgelegt: Im Schutzgebiet liegt ein 20 Meter breiter Streifen, gemessen von der Uferlinie der Spree beziehungsweise vom Altarm;
Neubrück 12 82 bis 86, 123;
Neubrück 13 33 bis 36, 39 bis 41, 42 teilweise, 43, 51, 52, 53 teilweise, 54 teilweise, 55, 114 bis 118;
Ragow 3 1 bis 64, 66 teilweise, 67 teilweise, 84 teilweise;
Ragow 4 1 bis 9, 11 bis 16, 23 bis 51/2, 53, 54, 57 bis 75, 291 teilweise;
Ragow 6 1, 2, 3 teilweise, 4 teilweise, 5 bis 20, 21 teilweise, 22 teilweise, 23, 24 teilweise, 25, 26 teilweise, 33 teilweise, 34 teilweise;
Beeskow 3 2 teilweise, 4 teilweise, 5, 8, 9 bis 16 jeweils teilweise, 17, 20, 21, 24, 25, 28, 29;
Radinkendorf 1 153, 155 bis 158, 176, 178 bis 182, 183 teilweise, 197 teilweise, 211 teilweise, 213, 214, 217 teilweise, 222 teilweise, 223 bis 240. Der Grenzverlauf in den teilweise einbezogenen Flurstücken 141/2, 142, 152, 154, 159, 162, 163, 167, 175, 177, 185, 192, 196, 206, 207, 210, 219 bis 221 wird wie folgt festgelegt: Im Schutzgebiet liegt ein 20 Meter breiter Streifen, gemessen von der Uferlinie der Spree.
Radinkendorf 2 17, 21, 32, 35, 48/2 teilweise, 49 bis 65, 247, 251 bis 273, 281, 282, 301, 302, 304 bis 307, 314 teilweise, 317, 318. Der Grenzverlauf in den teilweise einbezogenen Flurstücken 240, 241, 244, 246 wird wie folgt festgelegt: Im Schutzgebiet liegt ein 20 Meter breiter Streifen, gemessen von der Uferlinie der Spree.

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Schwarzberge und Spreeniederung"