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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schönower Heide“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schönower Heide“
vom 10. Oktober 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 22], S.382)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Barnim wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung “Schönower Heide”.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 533 Hektar. Es liegt im Bereich der Gemeinden Schönwalde, Schönow und Bernau. Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochenen Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam, sowie beim Landkreis Barnim, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck des in Teilbereichen ehemals militärisch genutzten Gebietes ist die Erhaltung und Entwicklung
- als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Gesellschaften der Sumpfseggenriede, Erlenbruch-, Weißmoos-Kiefern- und Weiden-Faulbaumgesellschaften sowie der dauerhaften Sicherung der Sandheiden mit Besenheide und Ginster, der Sandtrockenrasen mit Silbergras und Straußgras als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43 EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (“Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie”);
- als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als Nahrungs- und Reproduktionsgebiet verschiedener Vogel-, Amphibien-, Reptilien-, Schmetterlings-, Stechimmen-, Heuschrecken-, Libellen-, Käfer- und Spinnenarten;
- wegen der besonderen Eigenart der Schönower Heide als offene Heidelandschaft mit ausgedehnten Besenheide-Flächen, Pionierwäldern und vegetationslosen Sandoffenflächen;
- der in Teilbereichen offen liegenden, wandernden Binnendünen als geologisches Zeugnis nacheiszeitlicher Landschaftsentwicklung;
- aus ökologischen Gründen, insbesondere
- zur Bewahrung beziehungsweise Wiederherstellung des natürlichen Wasserhaushaltes und der
- natürlichen Wasserspeicherfähigkeit des Feuchtgebietes Rohrbruch sowie zum Schutz des Moorkörpers als lebendes Zeugnis nacheiszeitlicher Vegetationsgeschichte,
- zur langfristigen Sicherung natürlicher Sukzessionsprozesse auf den dafür geeigneten Flächen,
- als wesentlicher Bestandteil des überregionalen Biotopverbundsystems im Landschaftsraum Barnim innerhalb des länderübergreifenden Schutzgebietssystems Berlin-Brandenburg,
- in seiner Funktion als wichtiges Rückzugs- und Wiederbesiedlungsgebiet sowie als Trittsteinbiotop.
§ 4
Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
- bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
- die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
- die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
- Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
- Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
- Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
- mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
- Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
- außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund von § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
- zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
- das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
- Hunde frei laufen zu lassen;
- die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
- wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
- Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
- Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
- Pflanzenschutzmittel oder chemische Holzschutzmittel anzuwenden;
- Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
- Erstaufforstungen vorzunehmen.
§ 5
Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
- die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, dass
- § 4 Abs. 2 Nr. 18, 19 und 21 gelten,
- keine Kahlhiebe vorzunehmen sind und nur einheimische, standortgerechte und naturraum-typische Baumarten angebaut werden dürfen;
- für den Bereich der Jagd: die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
- die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
- die Anlage von Kirrungen nur in einem 50 Meter breiten Streifen am Rande des Naturschutzgebietes, jedoch nicht im Rohrbruch, erfolgt,
- die Neuanlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern verboten ist,
- jagdliche Einrichtungen nur an Wald- beziehungsweise Gehölzrändern errichtet werden dürfen;
- die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung
- rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
- die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- die ordnungsgemäße Unterhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
- behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
- Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- der Abriss von Gebäuden einschließlich Flächenentsiegelung im Rahmen der Renaturierung des ehemaligen Kasernengeländes;
- Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für die Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
(1) Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben festgelegt:
- Durch geeignete Schutz-, Renaturierungs- und Pflegemaßnahmen sollen die Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften gesichert, gestörte Lebensgemeinschaften regeneriert und die Biotopvielfalt der heimischen Pflanzen- und Tierwelt erhalten werden;
- der gegenwärtige Wasserhaushalt des Rohrbruches soll gesichert und verbessert werden, um das Feuchtgebiet als Lebensraum gefährdeter Arten zu erhalten und zu entwickeln. Entwässerungsgräben und Drainagen sollen möglichst zurückgebaut werden;
- Teilbereiche der aufgelassenen Feuchtwiesen beziehungsweise Seggenriede des Rohrbruches sollen zur Verhinderung einer vollständigen Verbuschung im mehrjährigen Rhythmus gemäht werden, um ein vielfältiges Biotopmosaik in diesem Feuchtgebiet zu erhalten;
- die Forstflächen sollen langfristig möglichst durch Naturverjüngung in naturnahe, standortgerechte, sich an der potenziell natürlichen Vegetation orientierende Waldgesellschaften umgebaut werden;
- die Offenlandschaft soll durch Landschaftspflegemaßnahmen (Mahd, Entbuschung, Wanderschäferei) unter wissenschaftlicher Begleitung erhalten werden;
- munitionsverseuchte Flächen sollen sukzessive in den für die Biotoppflege unbedingt notwendigen Bereichen beräumt werden;
- durch Zulassen dynamischer Prozesse, Begünstigung und Förderung natürlicher Entwicklungen soll ein reichstrukturiertes Mosaik unterschiedlicher Sukzessionsstadien bis hin zur potenziell natürlichen Waldgesellschaft entwickelt werden;
- zur Lenkung des Besucherverkehrs soll ein Rundwanderweg errichtet werden;
- die intensive Bejagung von Füchsen und Schwarzwild wird angestrebt.
§ 7
Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzweckes und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
- diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.
§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 10. Oktober 2000
Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler
Anlage
Flurstücksliste zum NSG “Schönower Heide”:
Das Naturschutzgebiet beinhaltet folgende Flurstücke der Gemarkungen Schönwalde, Schönow und Bernau:
Gemarkung Schönwalde:
Flurstücke : | |
---|---|
Flur 8: | 49 (anteilig zwischen Weg Flurstücke 51 und 55), 50 (anteilig zwischen Weg Flurstücke 51 und 55), 54 - 58; |
Flur 9: | 56 (anteilig, südlich des Weges Flurstück 55), 56 (anteilig, östlich des Weges Flurstück 54), 57, 58 (anteilig, östlich des Weges Flurstück 54), 60 (anteilig, östlich des Weges Flurstück 59), 61, 62. |
Gemarkung Schönow:
Flurstücke : | |
---|---|
Flur 2: | 1 - 72, 73/1, 73/2, 73/3, 74 - 77; |
Flur 3: | 1 - 36; |
Flur 4: | 1 - 5, 6 (anteilig, bis Verbindung zwischen zwei Messpunkten, siehe Flurkarte), 14 - 16, 19 (anteilig, bis nordwestlicher Messpunkt des Flurstückes 32), 20 - 37. |
Gemarkung Bernau:
Flurstücke : | |
---|---|
Flur 4: | 21 - 23, 27 - 30 (anteilig, südlich des Weges Flurstück 26), 32 - 35 (anteilig, südlich des Weges Flurstück 26), 67/2 (anteilig, südlich des Flurstückes 102), 67/3, 69 - 97, 99 - 101, 124 - 127. |
Anm.: Die Anlage 1 (Kartenskizze) wurde nicht aufgenommen.