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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Reicherskreuzer Heide und Schwansee“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Reicherskreuzer Heide und Schwansee“
vom 23. November 1995
(GVBl.II/95, [Nr. 71], S.678)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Leeskow, Staakow, Reicherskreuz, Henzendorf und Pinnow (Landkreis Dahme-Spreewald, Oder-Spree und Spree-Neiße) werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Reicherskreuzer Heide und Schwansee".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 2840 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in den Gemarkungen

Leeskow Flur 1 Flurstücke 76 anteilig, 77, 78, 79 anteilig, 80 anteilig (Weg), 81 anteilig, 85-88 jeweils anteilig, 90-119;
  Flur 2 Flurstücke 61 anteilig, 62 anteilig (Weg), 63 anteilig, 64 anteilig, 65;
Staakow Flur 1 Flurstücke 74/4, 75 anteilig (Graben/Seezufluß), 80/3, 81, 82/1, 87, 88 anteilig (Weg), 90/1, 90/3, 91-93, 94/1, 95-97, 101, 102/1, 103, 104/1, 104/2, 105, 106/1, 107, 108/1, 108/3, 109, 111/1, 114, 116/1, 117 anteilig (Weg), 119/1, 121/1, 121/2, 122, 123, 123/1, 123/2, 123/3, 124, 127-129/3, 136 anteilig (Weg), 139/1, 139/3, 140;
  Flur 2 Flurstücke 20, 21/1, 21/2, 22/1, 23-26, 27/3, 27/4, 28/1, 29/1, 30, 35/1, 36, 38/1, 45-48, 50/1, 55, 60/1, 61/1, 61/4, 64/1, 68, 69, 71, 74, 76/1, 77, 78/1, 78/3, 78/4;
  Flur 3 Flurstücke 4/1, 6, 13/1, 15, 16, 22, 23/1, 28, 29, 32, 33/2;
  Flur 6 Flurstücke 6-8, 10/1, 11-13, 53, 80 A, 81-89, 91-93, 96-99, 109-130, 131 A, 137-139, 141, 142, 145;
Reicherskreuz Flur 3 Flurstücke 71 anteilig, 73 anteilig (Weg);
  Flur 4 Flurstücke 1-24, 25 anteilig, 26 anteilig;
  Flur 5 Flurstücke 27, 28/1 anteilig;
  Flur 6 Flurstücke 1-24;
  Flur 7 Flurstücke 1-4, 6, 7;
Henzendorf Flur 2 Flurstücke 94/1 anteilig (Weg), 107/1, 111/1, 113, 118/1;
  Flur 5 Flurstücke 47 anteilig, 48 anteilig (Weg), 51 anteilig, 53 anteilig (Weg), 55-57 anteilig;
Pinnow Flur 3 Flurstücke 1-11, 12 anteilig, 13, 14, 15 anteilig;
  Flur 4 Flurstücke 2-5, 8-13, 15, 16, 17-19.

Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Für folgende Flächen enthält der § 5 dieser Verordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Verbote für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken können:

Pinnow Flur 4 Flurstücke 1/1, 6/1, 7/1, 14/1, 20-24, 26/1, 27, 28/1, 33, 34, 35/1, 37, 38/1, 40-47, 48/1, 50-57, 60/1, 61, 62, 64/1, 66.

(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Karten im Maßstab von 1:25.000 mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Flächen, die der Regelung des § 5 dieser Verordnung unterliegen, sind in der Karte grün schraffiert. Die Grenze der von der Unterschutzstellung anteilig betroffenen Flurstücke des Naturschutzgebietes sind in Flurkarten mit einer ununterbrochenen Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam, sowie bei den Landkreisen Dahme-Spreewald, Spree-Neiße und Oder-Spree, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

  1. wegen seines Landschaftsbildes in seiner Eigenart, Vielfalt und Schönheit, insbesondere der großflächigen, unzerschnittenen und wirtschaftlich nicht genutzten Heidelandschaft mit ihren trockenen Calluna-Zwergstrauchheiden, Besenginsterheiden, Sandtrockenrasen, Pionierwäldern, Offensandstellen und Sandwegen;
  2. als nicht oder eingeschränkt genutzter, landschafts-ökologischer Ausgleichsraum und aus wissenschaftlichen Gründen (Erforschung der natürlichen Sukzession);
  3. der ungestörten Entwicklung des im Gebiet gelegenen Kleinsees Splau, der Fließe und Moore mit ihrer gefährdeten Flora und Fauna;
  4. als Teil eines unverbauten, eutrophen Rinnensees mittlerer Größe (Staakower Schwansee) in armer Sandlandschaft mit vielfältiger Wasser- und Ufervegetation aus Großnixkraut-Grundrasen, Wasserpest- und Laichkrauttauchfluren, Schwimmblattfluren, Schilf-Wasserröhrichten, Moorgebüschen und Ufergehölzen;
  5. als komplexer Lebensraum zahlreicher bestandsbedrohter Tierarten und Tierartengemeinschaften, insbesondere der Weichtiere, Spinnen, Insekten, Fische, Reptilien und Vögel;
  6. mit seinen in Mitteleuropa stark gefährdeten Vegetationsformen und Pflanzengesellschaften subkontinental  geprägter, nährstoffarmer Sandoffenlandschaften;
  7. aus ökologischen Gründen zum Schutz von Lebensräumen, insbesondere solcher, die den Kriterien der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG) entsprechen.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 7 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  4. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  6. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
  7. mit Fahrzeugen außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, Fahrzeuge zu warten oder zu pflegen;
  8. Wasserfahrzeuge aller Art sowie Luftmatratzen zu benutzen oder Stege zu errichten;
  9. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  10. außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten;
  11. zu lagern, Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
  12. zu baden;
  13. Eisflächen zu befahren;
  14. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten; ausgenommen hiervon ist das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Beeren in der Zeit vom 01. August bis zum 30. Oktober eines jeden Jahres;
  15. Hunde frei laufen zu lassen;
  16. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  17. wildlebende Tiere auszusetzen, ihnen nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  18. wildlebende Pflanzen anzusiedeln, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  19. Heiden, Sandtrockenrasen oder vegetationslose Sandflächen umzubrechen, einzusäen, zu bepflanzen oder aufzuforsten;
  20. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  21. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  22. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  23. Herbizide, Fungizide, Insektizide oder chemische Holzschutzmittel anzuwenden;
  24. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.

§ 5
Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken können

Auf den gemäß § 2 Abs. 2 dieser Verordnung festgelegten Flächen, die sich außerhalb des Naturschutzgebietes befinden, sind Handlungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 20, 22 und 23 dieser Verordnung verboten.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Maßnahmen festgelegt:

  1. Es wird angestrebt, östlich des Ortsverbindungsweges Leeskow-Staakow einen etwa 720 Hektar großen Teilbereich als Weidefläche einzurichten, der außer zu Pflegeeingriffen oder zu wissenschaftlichen Untersuchungen nicht betreten und in keiner Weise genutzt werden darf, um auf Dauer die mosaikhaft strukturierten Sandheiden, insbesondere die gehölzarmen Calluna-Zwergstrauchheiden zu erhalten. Er soll durch geeignete Maßnahmen von neu aufkommendem Gehölzaufwuchs weitgehend freigehalten und periodisch verjüngt werden. Einer Eutrophierung des Standortes ist dauerhaft entgegenzuwirken;
  2. die bestehenden Brandschutzstreifen und breiten Sandwege, insbesondere östlich des Ortsverbindungsweges Leeskow-Staakow, sollen durch geeignete Maßnahmen in ihrer bisherigen Struktur (vegetationsfrei) und Funktion, auch als Habitate und Ausbreitungswege für Tierarten, dauerhaft erhalten werden;
  3. Offenflächen, deren Erhalt für die Gewährleistung des Schutzzwecks nicht erforderlich sind, sollen der Sukzession überlassen werden;
  4. Überhälter in den an das Heidegebiet angrenzenden Forsten, an den Seeufern und an den Hängen der Schwanseerinnen sowie Totholz sollen als dauerhaft präsente Strukturelemente erhalten werden;
  5. bestehende Aufforstungen mit nichtheimischen Baumarten sollen über geeignete waldbauliche Maßnahmen umgebaut werden. Der Anteil nichtheimischer Baumarten ist langfristig zu verringern;
  6. eine vermeidbare Eutrophierung der zur Beweidung freigegebenen Flächen durch die Tierhaltung soll vermieden werden.

§ 7
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe,daß
    1. die an der potentiell natürlichen Vegetation orientierte Baumartenzusammensetzung zu erhalten bzw. längerfristig wiederherzustellen ist,
    2. der Naturverjüngung gegenüber Pflanzung der Vorrang einzuräumen ist;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße Fischerei- wirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß
    1. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,
    2. das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 21 gilt,
    3. Besatzmaßnahmen in den Gewässern nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden dürfen;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß
    1. die Jagd in der Zeit vom 01. März bis 30. Juni eines  jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz oder den Fahrwegen aus erfolgt,
    2. Mink, Fuchs und Schwarzwild intensiv bejagt werden dürfen
    3. die Jagd auf Federwild in den Feuchtgebieten erst ab dem 15. November eines jeden Jahres bis zum Ende der gesetzlichen Jagdzeit gestattet ist,
    4. Kirrungen nicht in Feuchtgebieten, auf Trockenrasen oder Heideflächen angelegt werden dürfen; ausgenommen sind Heideflächen, die nicht beweidet werden,
    5. die Neuanlage von Ansaatwildwiesen oder Wildäckern verboten ist,
    6. die Errichtung von Kanzeln und Ansitzleitern nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgt;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  6. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  7. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  8. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der  obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;
  9. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

(2) Die in § 4 Abs. 2 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und andere beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 8
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach §§ 4 oder 5 sowie den Maßgaben nach § 7 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 10
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Behandlungsrichtlinien zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 11
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 23. November 1995

Der Minister für Umwelt Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

Anm.:  Die Anlage wurde nicht aufgenommen.