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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Platkowsee“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Platkowsee“
vom 17. August 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 34], S.866)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Uckermark wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Platkowsee“.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 645 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: | Gemarkung: | Flur: |
---|---|---|
Densow | Densow | 1 bis 4; |
Gandenitz | Gandenitz | 6; |
Lychen | Lychen | 23, 24. |
Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Platkowsee‘ “ (Blatt 1 bis 3) im Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Platkowsee‘ “ (Blatt 1 bis 7) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 51) versehen und von der Siegelverwahrerin am 3. August 2004 unterschrieben worden.
(3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3
Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das eine eiszeitlich geprägte Landschaft mit Klarwasserseen, Mooren und groß-flächigen, störungsarmen Wäldern mit eingelagerten, von Bächen und Gräben durchzogenen Feuchtbiotopen umfasst, ist
- die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Moore, Quellfluren, Feuchtwiesen und -weiden mit typischen Wunderseggen- und Rispenseggen-Bultried, der Weidengebüsche, des Torfmoos-Birkenwaldes, des Kiefern-Birkenmoorwaldes sowie der Erlensümpfe;
- die Erhaltung und Entwicklung von Seen mit hoher Wasserqualität als Lebensraum der Unterwasserrasen aus Armleuchteralgengesellschaften, Tauchfluren mit gefährdeten Laichkräutern, Schwimmblattzonen, Röhrichten und Großseggenriedern;
- die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielweise verschiedener Orchideenarten, Flachbärlapp (Diphasiastrum complanatum), Fieberklee (Menyanthes trifoliata) und Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifolia);
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Fledermäuse, Greifvögel und Libellen, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Braunes Langohr (Plecotus auritus), Roter Milan (Milvus milvus), Gemeine Keiljungfer (Gomphus vulgatissimus), Gefleckte Smaragdlibelle (Somatochlora flavomaculata);
- die Erhaltung und Entwicklung vielfältiger, naturnaher Waldgesellschaften, zum Beispiel der Ulmen-Hangwälder, rotbuchen- und eichenreichen Laubwälder und Erlenbrüche;
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlichen Teil des überregionalen Biotopverbundes zwischen dem Lychener und Templiner Seengebiet.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung
- des Gebietes als Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Uckermärkische Seen“ nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 233 S. 9) – Vogelschutz-Richtlinie – in seiner Funktion
- als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, beispielsweise Kranich (Grus grus), Fischadler (Pandion haliaetus), Mittelspecht (Dendrocopus medius), Eisvogel (Alcedo atthis) und Zwergschnäpper (Ficedula parva) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope,
- als Durchgangs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für Zugvogelarten, beispielsweise Gänsesäger (Mergus merganser) und Mittelsäger (Mergus serrator);
- von oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen Gewässern mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen, natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Übergangs- und Schwingrasenmooren und kalkreichen Niedermooren als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
- von Moorwäldern als prioritärem Lebensraumtyp nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
- des Eremiten (Osmoderma eremita) als prioritäre Tierart nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich seiner für Fortpflanzung und Ernährung wichtigen Lebensräume;
- von Fischotter (Lutra lutra), Kamm-Molch (Triturus cristatus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Steinbeißer (Cobitis taenia), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis), Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior) und Bauchiger Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;
- von Glanzorchis (Liparis loeseli) und Sichelmoos (Drepanocladus vernicosus) als Pflanzenarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie einschließlich ihrer Lebensräume und den für ihre Reproduktion erforderlichen Standortbedingungen.
§ 4
Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
- bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
- Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
- Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
- Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
- die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
- die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
- zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
- die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
- das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
- außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
- mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
- zu baden oder zu tauchen;
- Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter zu benutzen;
- Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
- Hunde frei laufen zu lassen;
- Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
- Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Schmutzwasser und Klärschlamm) zum Zwecke der Düngung oder zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
- sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
- Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;
- Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
- wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
- Pflanzenschutzmittel jeder Art oder chemische Holzschutzmittel anzuwenden;
- Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.
§ 5
Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
- die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
- Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdüngemittel wie zum Beispiel Schmutzwasser und Klärschlamm einzusetzen,
- § 4 Abs. 2 Nr. 23 und 24 gilt;
- die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
- nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden,
- absterbende Bäume sowie liegendes und stehendes Totholz in ausreichendem Umfang im Bestand verbleiben, soweit Waldschutzbelange dem nicht entgegenstehen,
- Holzrücken mit Fahrzeugen nur auf Wegen und Rückegassen zulässig ist,
- Kahlschläge über 0,5 Hektar verboten sind,
- § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 23 gilt;
- die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
- Fischbesatz nur zur Entwicklung eines naturnahen Artenspektrums und naturnaher Populationsstärken erfolgt,
- Reusen so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,
- der Besatz mit Karpfen verboten ist,
- der Fischbesatz im Griebchensee ausschließlich mit Schlei und Hecht erfolgt,
- § 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt;
- die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass
- am Griebchensee nur vom Ufer oder von Eisflächen aus geangelt wird,
- § 4 Abs. 2 Nr. 19 und 22 gilt;
- für den Bereich der Jagd:
- die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres nur vom Ansitz aus erfolgt,
bb) die Jagd auf Wasservögel nur in der Zeit vom 15. November eines jeden Jahres bis zum Ende der gesetzlichen Jagdzeit gestattet ist, - die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
- das Aufstellen transportabler und mobiler Einrichtungen zur Ansitzjagd,
- die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern sowie die Anlage von Kirrungen außerhalb von geschützten Biotopen;
- die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
- das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten nach dem 1. Juli eines jeden Jahres;
- das Befahren
- des Platkowsees mit durch Muskelkraft betriebenen Booten,
- des Glambecksees mit höchstens zehn muskelkraftbetriebenen Booten außerhalb des in der Flurkarte und in der topografischen Karte gekennzeichneten Bereiches. Die Boote sind bei der unteren Naturschutzbehörde zu registrieren und einheitlich zu kennzeichnen;
- das Baden im Platkowsee und auf den in den topografischen Karten gekennzeichneten Bereichen im Glambecksee;
- die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
- Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
- behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
- Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;
- die Durchführung des Lychensee-Laufes entlang der Alten Templiner Landstraße und des markierten Wanderweges am Nordufer des Platkowsees am letzten Wochenende des Monats April eines jeden Jahres. Zur Berücksichtigung des Schutzzwecks hat eine Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde zu erfolgen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.
§ 6
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:
- das Grünland südwestlich der Bahngleise soll nach Möglichkeit durch Schließen der Gräben und Rückbau von Entwässerungsanlagen schrittweise wiedervernässt werden;
- im Grünland südwestlich von Alt Placht soll der durchschnittliche Grundwasserflurabstand durch geeignete Maßnahmen in den Monaten Juni bis August eines jeden Jahres nicht niedriger als 0,4 Meter unter Flur gehalten werden;
- die Gewässersohle des Grabens nordwestlich des Griebchensees soll zur Wiedervernässung der Niederung angehoben werden;
- im Bereich des Glambecksees, des Plachter Haussees, des Andreasbruchs und des Torfbruchs Densow sollen Maßnahmen zur Wasserrückhaltung erfolgen;
- das Kesselmoor nordöstlich des Glambecksees soll entkusselt werden;
- die Marmorkarpfen im Platkowsee sollen abgefischt werden.
§ 7
Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.
§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.
§ 14
In-Kraft-Treten
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 17. August 2004
Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler