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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Nuthe-Nieplitz-Niederung“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Nuthe-Nieplitz-Niederung“
vom 9. Juni 1995
(GVBl.II/95, [Nr. 43], S.422)

geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 14], S.292)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Naturschutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in den Landkreisen Potsdam-Mittelmark und Teltow-Fläming werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Nuthe-Nieplitz-Niederung".

§ 2
Schutzgebiet

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 4.900 Hektar. Es liegt in den Gemarkungen Rieben, Zauchwitz, Körzin, Stücken, Kähnsdorf, Fresdorf, Tremsdorf, Wildenbruch, Saarmund, Gröben, Jütchendorf, Schiaß, Siethen, Ahrensdorf, Blankensee, Schönhagen, Stangenhagen, Dobbrikow und Hennikkendorf. Als Anlage ist dieser Verordnung eine Liste der von der Unterschutzstellung ganz oder teilweise betroffenen Flurstücke und zur Orientierung eine Kartenskizze beigefügt.

(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in topographischen Karten im Maßstab 1:10.000 und in Flurkarten in ununterbrochener Linie eingetragen. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Potsdam-Mittelmark und Teltow-Fläming, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

  1. als eiszeitlich geprägtes Gebiet, bestehend aus Strauch- und Endmoränen, Sandern, Abflußrinnen und einer Reihe von Flachseen mit intakten Röhrichtzonen;
  2. als Standort einer Vielzahl seltener Biotope mit bestandsbedrohten wildwachsenden Pflanzengesellschaften, insbesondere von orchideenreichen Feuchtwiesen, Mooren, Sümpfen, offenen Binnendünen, Trockenrasen sowie Bruch- und Sumpfwiesen mit einer großen Anzahl vom Aussterben bedrohter Pflanzenarten;
  3. als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als wichtiges Brut-, Nahrungs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für viele bestandsbedrohte Vogelarten, von denen mehr als 60 Arten in der Roten Liste Brandenburgs enthalten sind. Für etwa 30 dieser Vogelarten ist gemäß der Richtlinie des Rates der Europäischen Union über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten(79/409/EWG) Anhang I ein besonderer Schutz vorgesehen;
  4. für den Wasserhaushalt der Niedermoor-, Bruchwald- und Feuchtwiesenstandorte und der natürlichen Zonierung der Seenverlandungsbereiche durch die Sicherung eines hohen Wasserstandes;
  5. aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere für die ökosystem- und faunistisch-floristische Forschung;
  6. aus ökologischen Gründen zum Schutz von Lebensräumen, insbesondere solcher, die den Kriterien der Richtlinie des Rates der Europäischen Union zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG) entsprechen;
  7. wegen der besonderen Eigenart und Schönheit der Region als überwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzter Raum mit großräumigen, weitgehend unverbauten Landschaften sowie für die Renaturierung bisher eingetretener Landschaftsschäden.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 6 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, ausgenommen bleibt die Errichtung von Viehunterständen und kleinflächig überdachten Futterlagerstellen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  2. die Bodengestalt zu verändern;
  3. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  4. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  5. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
  6. mit Fahrzeugen außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  7. Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Luftmatratzen zu benutzen; davon ausgenommen ist das Befahren der Nuthe;
  8. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben;
  9. außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten;
  10. zu lagern, Feuer anzuzünden oder in sonstiger Weise Feuer zu verursachen, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen oder an den Seen zu baden;
  11. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  12. Hunde frei laufen zu lassen;
  13. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  14. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  15. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  16. wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  17. Wiesen oder Weiden umzubrechen, neu anzusäen oder im Zeitraum vom 01. März bis 15. Juni eines jeden Jahres mechanisch zu bearbeiten. Sofern es dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft, kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag einen früheren Termin zulassen;
  18. synthetische Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel außerhalb von Haus- und Gartengrundstücken zu lagern, anzuwenden oder die chemische Behandlung von Holz vorzunehmen;
  19. Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  20. Gegenstände außerhalb von Haus- und Gartengrundstücken zu lagern oder abzulagern;
  21. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  22. Wildfütterungen oder Wildäcker anzulegen.

§ 5
Gebote

(1) Jagdliche Einrichtungen sind auf das notwendige Maß zu beschränken und in das Landschaftsbild einzupassen.

(2) öffentliche Planungsträger haben bei wasserwirtschaftlichen Planungen und Unterhaltungsmaßnahmen auf die Entwicklung eines dem Gewässertyp entsprechenden, möglichst naturnahen Zustands hinzuwirken. Der § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen
    1. mit der Maßgabe, dass die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 18 gelten und dass
      aa)  auf Ackerland der Einsatz von chemisch-synthetischem Dünger unzulässig bleibt,
      ab)  Grünland als Mähwiese oder als Weide mit einer Besatzdichte im Jahresmittel von maximal 1,4 Großvieheinheiten (GVE) oder dem entsprechenden Äquivalent von Dünger genutzt wird, ohne chemisch-synthetischen Stickstoffdünger einzusetzen, oder
    2. sofern sie nachweislich nach ökologischen Anbauverfahren entsprechend der Kriterien der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau bewirtschaftet werden und mit der Maßgabe, dass das Verbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 17 gilt;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung bisher forstwirtschaftlich genutzter Flächen mit der Maßgabe, daß das Verbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 18 unberührt bleibt und daß
    1. ausschließlich heimische, standortgerechte Baumarten verwendet werden;
    2. Erlenbestände nur bis zu einer Kahlhiebsgröße von maximal einem Hektar und andere naturnahe Bestände kahlhiebslos bewirtschaftet werden;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung mit der Maßgabe, daß das Verbot nach § 4 Abs. 2 Nr. 21 dieser Verordnung unberührt bleibt und daß
    1. Besatzmaßnahmen im Rahmen der Hegepläne im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen;
    2. die Benutzung von Wasserfahrzeugen zu Zwecken der gewerblichen Fischerei erlaubt ist und das Befahren des Gröbener und des Schiaßer Sees für die Freizeitfischerei auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde genehmigt werden kann, sofern es dem Schutzzweck nicht entgegensteht;
    3. das Angeln an Abschnitten der Nieplitz, der Nuthe, des Pfefferfließes, des Gröbener und des Schiaßer Sees auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde genehmigt werden kann, sofern es dem Schutzzweck nicht entgegensteht;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Jagd auf Wasserwild. Die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 15 und 22 dieser Verordnung bleiben unberührt;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  6. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  7. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  8. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;
  9. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 und den Maßgaben des § 6 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Behandlungsrichtlinien zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes. Die Behandlungsrichtlinien sind nach fünf Jahren zu überprüfen und zu aktualisieren.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben Regelungen über die gesetzlich geschützten Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Anm.:  Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.