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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mahnigsee-Dahmetal“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mahnigsee-Dahmetal“
vom 6. Januar 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 05], S.94)

geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 10. November 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 63], S.10)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Halbe, Freidorf, Oderin, Teurow und der Stadt Märkisch Buchholz (Landkreis Dahme-Spreewald) werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Mahnigsee-Dahmetal".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 330 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in den Gemarkungen

Freidorf Flur 3 Flurstücke 99-109, 110-114 (alle anteilig, jeweils Nordwestteil, begrenzt durch Nutzungsartengrenze/Feldweg);
  Flur 4 Flurstücke 1-60, 62-68, 73, 74, 69/2 (anteilig, nur Waldanteil), Flurstück 61 anteilig (Graben ohne an Flurstück 76 angrenzenden Teil);
Halbe Flur 5 Flurstücke 17, 18, 22-47, 48/1, 48/2, 49-75, 8 (anteilig, Streifen am Südostrand zwischen Rand der Feuchtwiesen und dem parallel der Dahme verlaufenden, die Schutzgebietsgrenze bildenden Waldweg bis zur Wegegabelung, 450 Meter westlich Nordwestspitze des Flurstückes 17, sowie das Waldgebiet um den Mahnigsee, begrenzt durch den 150 Meter nordwestlich des Sees verlaufenden Waldweg, im Nordosten durch den in Richtung Landstraße Halbe-Märkisch-Buchholz verlaufenden Weg und im Südwesten durch den 100 Meter westlich des Sees beginnenden, nach Halbe verlaufenden Weg);
Teurow Flur 4 Flurstücke 12-23, 25-38, 40/3-40/12, 41-46, 66, 68, 69; Flur 5 Flurstücke 132-140, 131 (anteilig, Süd-ostteil, begrenzt durch die Nutzungsartengrenze Grünland); Flur 6 Flurstücke 2-4, 11-23, 24/1, 24/2,25-27, 28/1, 28/3-28/6, 29, 30/1, 30/2, 31-49, 51, 75-78, 6-10 (alle anteilig, jeweils Südteil, begrenzt durch den Ostrand der bebauten Fläche des Flurstücks 10 und der Verbindungslinie dieser zur Flurstücksgrenze 1/4); Flur 7 Flurstücke 31-36, 38-66, 68-118;
Märkisch-Buchholz Flur 7 Flurstücke 1-28, 35, 40/1-40/4, 45,46/1, 46/2, 47, 48, 64/1, 67, 68, Flurstücke 34 (anteilig, nur Grünlandanteile, begrenzt durch die Nutzungsartengrenze), 38 (anteilig, nur Nordteil, begrenzt durch die Verlängerung der nördlichen Grenzlinie des Flurstückes 39 in Richtung Flurstück 37), 37 (anteilig, nur Ödlandanteil), 70 (anteilig, nur Ödlandanteil), 75-77 (alle anteilig, jeweils nur Grünlandanteile, begrenzt durch Nutzungsartengrenze zum Wald);
Oderin Flur 1 Flurstücke 26-31, 41, 42, 300-307, 311-352, Flurstücke 294-299 anteilig (ohne Ödland- und Grünlandanteil), 355 (anteilig, nur Nordspitze, südlich begrenzt durch den 250 Meter nördlich der Südbegrenzung nach Osten laufenden Weg und weiter durch den Nordrand der Wiesenfläche);
  Flur 2 Flurstücke 1-32, 83/2, 84/2, 85, 90-92, 101-112, Flurstücke 33 (anteilig nur Westteil, begrenzt durch den Weg -Flurstück 34-), 35-37 (alle anteilig, jeweils Nordwestteil, begrenzt durch den Waldweg Flurstück 38), 39-43 (alle anteilig, jeweils Nordwestteil, begrenzt durch den Waldweg Flurstück 38), 81 und 82 (alle anteilig, jeweils nur nordwestlich des Grabens Flurstück 85).

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten drei topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten zehn Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

  1. mit seinem naturnahen Flußlauf der Dahme, seiner Ufervegetation und den mesotrophen Mooren und Quellbereichen;
  2. als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Schwimmblatt-, Unterwasserpflanzen-, Moor-, Seggen- und Erlengesellschaften sowie der zahlreichen Saumbiotope;
  3. als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere bestandsbedrohter Fischarten, als Brut- und Nahrungsgebiet für zahlreiche Vogelarten sowie als Rückzugsgebiet für bestandsbedrohte Lurche, Reptilien und semiaquatische Säugetiere und Insekten;
  4. aus ökologischen Gründen zur Sicherung der Selbstreinigungskraft des Fließgewässersystems sowie wegen der mosaikartig ausgebildeten Vernetzung der verschiedenen Kleinbiotope;
  5. aus wissenschaftlichen Gründen zur Einrichtung von Bio-Monitoringflächen auf den Hoch- und Zwischenmooren.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teils des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Dahmetal“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

  1. Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), Übergangs- und Schwingrasenmooren, Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum), Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli) (Stellario-Carpinetum) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  2. Moorwäldern, Auenwäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
  3. Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Kammmolch (Triturus cristatus), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis), Grüner Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia), Großem Feuerfalter (Lycaena dispar), Heldbock (Cerambyx cerdo) und Hirschkäfer (Lucanus cervus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  4. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  6. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
  7. mit Fahrzeugen außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  8. Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Luftmatratzen zu benutzen;
  9. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben;
  10. außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten;
  11. zu lagern, Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
  12. zu baden, zu tauchen oder Eisflächen zu betreten oder zu befahren;
  13. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  14. Hunde frei laufen zu lassen;
  15. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  16. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  17. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  18. wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  19. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen;
  20. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  21. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  22. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  23. Pflanzenschutzmittel anzuwenden;
  24. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung ;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung ;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung und Angelfischerei mit der Maßgabe, daß
    1. am Mahnigsee nur im Bereich der Flurstücksgrenze 57/58 in der Flur 5 der Gemarkung Halbe geangelt werden darf und an der Dahme die für das Angeln vorgesehenen Flächen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt werden,
    2. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,
    3. die Elektrofischerei im Einvernehmen mit der zuständigen Fischereibehörde und der unteren Naturschutzbehörde erfolgt;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  6. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  7. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  8. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  9. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 und den Maßgaben des § 5 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 8
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Behandlungsrichtlinien zur Verwirklichung des Schutzzweckes und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29, 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26c des Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 9
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung in Potsdam unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 6. Januar 1998

Der Minister für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung

In Vertretung
Rainer Speer

Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Mahnigsee-Dahmetal"

Anlage 2
(zu § 2 Absatz 2)

1. Topografische Karte im Maßstab 1 : 10 000

Titel: Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mahnigsee-Dahmetal“
Blattnummer Unterzeichnung
3848-SW unterzeichnet am 10. Februar 1998 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des
Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR)
3848-SO unterzeichnet am 10. Februar 1998 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR
3848-NW unterzeichnet am 10. Februar 1998 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR

2. Flurkarten

Titel: Flurkarten zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mahnigsee-Dahmetal“
Gemarkung Flur Maßstab
1 :
Unterzeichnung
Freidorf 3 2 500 unterzeichnet am 10. Februar 1998 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR
Freidorf 4 2 000 unterzeichnet am 10. Februar 1998 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR
Halbe 5 5 000 unterzeichnet am 10. Februar 1998 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR
Märkisch-Buchholz 7 2 500 unterzeichnet am 10. Februar 1998 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR
Oderin 1 3 000 unterzeichnet am 10. Februar 1998 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR
Oderin 2 3 000 unterzeichnet am 10. Februar 1998 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR
Teurow 4 2 500 unterzeichnet am 10. Februar 1998 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR
Teurow 5 2 500 unterzeichnet am 10. Februar 1998 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR
Teurow 6 2 500 unterzeichnet am 10. Februar 1998 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR
Teurow 7 2 500 unterzeichnet am 10. Februar 1998 von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 9 des MUNR