Suche
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Klautzkesee und Waldmoore mit Kobbelke“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Klautzkesee und Waldmoore mit Kobbelke“
vom 26. Mai 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 15], S.406)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 106), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Oder-Spree wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Klautzkesee und Waldmoore mit Kobbelke“.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 383 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: | Gemarkung: | Flur: |
---|---|---|
Neuzelle | Möbiskruge | 1; |
Neuzelle | Kobbeln | 2; |
Neuzelle | Treppeln | 5, 6; |
Kieselwitz | Kieselwitz | 1, 3. |
Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Klautzkesee und Waldmoore mit Kobbelke‘“ (Blatt 1 bis 2) im Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Klautzkesee und Waldmoore mit Kobbelke‘“ (Blatt 1 bis 6) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 51) versehen und von der Siegelverwahrerin am 18. Mai 2004 unterschrieben worden.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3
Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen großräumigen Waldkomplex mit zahlreichen Kesselmooren und einem Klarwassersee umfasst, ist
- die Erhaltung, naturnahe Wiederherstellung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Zwergstrauchkieferwäldern, Erlenquellwäldern, Quellfluren, Röhrichtgesellschaften, Grünlandgesellschaften, Zwergstrauchheiden, Heidekrautgesellschaften und Trockenrasen;
- die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter gefährdeter Arten wie Wacholder (Juniperus communis) sowie nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Ästige Graslilie (Anthericum ramosum), Sumpf-Schlangenwurz (Calla palustris), Mittlerer Sonnentau (Drosera intermedia), Keulen-Bärlapp (Lycopodium clavatum), Sumpf-Porst (Ledum palustre), Fieber-Klee (Menyanthes trifoliata), Kantiger Lauch (Allium angulosum) und verschiedene Torfmoose (Sphagnum div. spec.);
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten der Säugetiere, Vögel, Lurche, Schmetterlinge und Libellen, beispielsweise Braunes Langohr (Plecotus auritus), Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Baumfalke (Falco subbuteo), Kranich (Grus grus), Große Rohrdommel (Botaurus stellaris), Moorfrosch (Rana arvalis), Kleiner Schillerfalter (Apatura ilia), Hochmoor-Perlmuttfalter (Boloria aquilonaris), Nordische Moosjungfer (Leucorrhinia rubicunda) und Torf-Mosaikjungfer (Aeshna juncea);
- die Erhaltung eines störungsarmen Waldgebietes mit hoher Reliefbewegung wegen der Vielfalt darin vertretener natürlicher und naturnaher Lebensräume wie Moore und Gewässer sowie der sich daraus ergebenden besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil eines regionalen Biotopverbundes mit den Waldgebieten des Naturparkes Schlaubetal.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung
- von natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, von dystrophen Seen, von Pfeifengraswiesen auf torfigem Boden (Molinion caeruleae), von Übergangs- und Schwingrasenmooren, von Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion) und von alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur (Stiel-Eiche) als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
- von trockenen, kalkreichen Sandrasen, Birken-Moorwäldern und Waldkiefern-Moorwäldern als prioritäre Lebensraumtypen nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
- der Großen Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) als Tierart nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
§ 4
Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
- bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
- Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
- Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
- Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
- die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
- die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
- zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
- die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
- das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
- außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege zu reiten; § 15 Abs. 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;
- mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
- zu baden oder zu tauchen;
- Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen zu benutzen, ausgenommen hiervon bleibt auf dem Klautzkesee in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember eines Jahres die Benutzung von drei Ruderbooten einschließlich deren Stationierung an den drei Angelstegen am Südufer. Die Boote sind bei der unteren Naturschutzbehörde zu registrieren und zu kennzeichnen;
- Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
- Hunde frei laufen zu lassen;
- Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
- Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle) und Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser oder Klärschlamm) zum Zwecke der Düngung sowie Schmutzwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;
- sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;
- Tiere zu füttern oder Futtermittel bereitzustellen;
- Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
- wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
- Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
- Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.
§ 5
Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
- die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
- Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und Sekundärrohstoffdünger einzusetzen,
- auf dem Flurstück 58/1 der Flur 5, Gemarkung Treppeln Grünland als Wiese oder Weide mit einer Besatzdichte von maximal 1,4 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar im Jahresmittel genutzt wird und § 4 Abs. 2 Nr. 17 weiterhin gilt,
- auf Grünland § 4 Abs. 2 Nr. 23 und 24 gilt;
- die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
- § 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt,
- Wacholder, ehemalige Solitärkiefern und Solitäreichen im Gebiet zu belassen sind,
- auf den Hängen zu den Gewässern und Kesselmooren die Nutzung nur einzelstamm- bis truppweise erfolgt,
- nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,
- ein Altholzanteil von mindestens zehn Prozent zu sichern ist, wobei pro Hektar mindestens fünf Stämme mit einem Mindestdurchmesser von 40 Zentimetern in 1,30 Metern Höhe über dem Stammfuß bis zum Absterben aus der Nutzung genommen sein müssen,
- stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimetern Stammdurchmesser in 1,30 Metern Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt wird und liegendes Totholz an Ort und Stelle verbleibt,
- das Befahren des Waldes nur auf Waldwegen und Rückegassen erfolgt,
- auf Mooren keine forstwirtschaftlichen Maßnahmen erfolgen,
- Bodenbearbeitungen in den in § 3 genannten Waldgesellschaften nur zur Unterstützung der Waldverjüngung kleinflächig und ohne Eingriff in der Mineralboden zulässig sind;
- die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung der bestehenden Teichanlage der Hörnchenwiese und des Klautzkesees mit der Maßgabe, dass beim Klautzkesee das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt;
- die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
- diese am Klautzkesee ganzjährig in dem in der topografischen Karte ausgewiesenen Bereich mit den rechtmäßig vorhandenen Angelstegen am Südufer sowie auf dem See vom Boot aus in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember eines jeden Jahres zulässig ist,
- das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 13 gilt;
- die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Jagd vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz erfolgt,
- die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen,
- die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.
Im Übrigen bleibt die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;
- das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten nach dem 31. Mai eines jeden Jahres;
- die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
- Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
- Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
- behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
- Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.
§ 6
Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:
- die Fichtenanpflanzungen in Kesseln, Rinnen und Unterhanglagen, vorrangig an den Böschungen naturnaher Moore sowie in der Quellzone nördlich der Hörnchenwiesen sollen im Zuge des Waldumbaus durch standorttypische Gehölze ersetzt werden. Im Rahmen von Pflegemaßnahmen soll an Moorrändern die Fichte ersatzlos entnommen werden;
- die Ausbreitung florenfremder Arten, wie der Robinie, soll verhindert werden;
- die vereinzelt im Bestand befindlichen Wacholder und ehemalige Solitäreichen und Solitärkiefern sollen mittelfristig behutsam freigestellt werden;
- durch Auflichtungsmaßnahmen sollen wertvolle Trockenstandorte auf den Sandkuppen nordwestlich des Klautzkesees wiederhergestellt und erhalten werden;
- Entwässerungsgräben im Gebiet sollen soweit möglich geschlossen werden;
- jagdliche Einrichtungen in Moorbiotopen sollen zurückgebaut werden;
- die Ackerflächen auf den Flurstücken 94, 92, 91 und 79 anteilig der Flur 1, Gemarkung Kieselwitz, sowie auf den Flurstücken 101, 114 und 115 der Flur 2, Gemarkung Kobbeln, sollen stillgelegt oder in extensives Grünland umgewandelt werden;
- die Pfeifengraswiese auf dem Flurstück 58/1 der Flur 5, Gemarkung Treppeln, soll über eine einschürige, späte Mahd nicht vor dem 16. August eines jeden Jahres erhalten werden;
- feuchtes Grünland, insbesondere das Grünland der Hörnchenwiesen, soll durch Mahd von Verbuschung freigehalten werden.
§ 7
Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50 000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.
§ 9
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.
§ 11
In-Kraft-Treten
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 26. Mai 2004
Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler
Anlage 2
Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Klautzkesee und Waldmoore mit Kobbelke“ vom 26. Mai 2004
Landkreis: Oder-Spree
Gemeinde | Gemarkung | Flur | Flurstücke |
---|---|---|---|
Neuzelle | Treppeln | 5 | 53 anteilig, 54 bis 57, 58/1 anteilig, 58/2, 58/3, 59 anteilig, 62/2, 63 anteilig, 64/1 anteilig, 64/2, 65, 77/5; |
Neuzelle | Treppeln | 6 | 15 anteilig, 16 anteilig, 17, 18, 19 anteilig, 24, 25 anteilig, 26, 27, 29, 30, 31 bis 34, 35 anteilig, 36 anteilig, 37 anteilig; |
Neuzelle | Möbiskruge | 1 | 94 anteilig, 100 bis 102; |
Neuzelle | Kobbeln | 2 | 101, 114, 115, 116/5 anteilig; |
Kieselwitz | Kieselwitz | 1 | 79 anteilig, 91 bis 94; |
Kieselwitz | Kieselwitz | 3 | 75 anteilig, 76 anteilig. |