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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ketziner Havelinseln“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ketziner Havelinseln“
vom 16. Dezember 2002
(GVBl.II/03, [Nr. 5], S.83)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in den Landkreisen Havelland und Potsdam-Mittelmark wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Ketziner Havelinseln“.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 238 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Landkreis: | Gemeinde: | Gemarkung: | Flure: |
---|---|---|---|
Havelland | Ketzin | Ketzin | 2; |
Havelland | Zachow | Zachow | 6, 7; |
Potsdam-Mittelmark | Schmergow | Schmergow | 1. |
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000, in Flurkarten sowie im Auszug einer Bundeswasserstraßenkarte im Maßstab 1 : 5 000 mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Havelland und Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3
Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das eine Gruppe von Schwemmsandinseln in einem naturnah erhaltenen Flussabschnitt der Havel umfasst, ist
- die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Schwimmblattgesellschaften, Röhrichten, Großseggenrieden, Feucht- und Frischwiesen, Weidengebüschen und Feuchtwäldern;
- die Erhaltung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, die nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützt sind, beispielsweise SumpfWolfsmilch (Euphorbia palustris), Sumpf-Platterbse (Lathyrus palustris) und Krebsschere (Stratiotes aloides);
- die Erhaltung der Vorkommen besonders charakteristischer und gefährdeter Pflanzenarten, beispielsweise Schwanenblume (Butomus umbellatus), Blasensegge (Carex vesicaria), Froschbiss (Hydrocharis morsus-ranae), Durchwachsenes Laichkraut (Potamogeton perfoliatus), Schwingelschilf (Scolochloa festucacea), Sumpf-Greiskraut (Senecio paludosus) und Graugrüne Sternmiere (Stellaria palustris);
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter einiger nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Vogelarten, beispielsweise Großer Brachvogel (Numenius arquata), Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana), Kiebitz (Vanellus vanellus) und Schilfrohrsänger (Acrocephalus schoenobaenus);
- die Erhaltung der Flussaue wegen ihrer Vielfalt an auentypischen Strukturen und Biotopen, insbesondere mit Flach- und Tiefwasserzonen, Altarmen, Buchten, breiten Verlandungsbereichen sowie naturnah ausgeprägten Uferzonen und wegen der besonderen Eigenart dieses dem ursprünglichen Erscheinungsbild nahekommenden Flussabschnittes;
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des überregionalen Biotopverbundes innerhalb der Havelniederung und dabei insbesondere zwischen den Naturschutzgebieten „Mittlere Havel“ stromabwärts und „Wolfsbruch“ stromaufwärts.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung
- von natürlichen eutrophen Seen mit Vegetation des Magnopotamions und Hydrocharitions, Flüssen der planaren Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, feuchten Hochstaudenfluren der planaren Stufe und mageren Flachland-Mähwiesen als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
- von Weichholzauenwäldern (Salicion albae) als prioritärem Lebensraumtyp nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
- von Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Großem Mausohr (Myotis myotis), Rotbauchunke (Bombina bombina), Rapfen (Aspius aspius), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) und Bitterling (Rhodeus amarus) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
§ 4
Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
- bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
- Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
- Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
- Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
- die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
- die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
- zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
- die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
- die Inseln zu betreten;
- mit Fahrzeugen auf den Inseln zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
- im Uferbereich der Inseln zu baden oder zu tauchen;
- mit Wasserfahrzeugen aller Art in die Röhricht- und Schwimmblattzonen einzudringen;
- Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
- Hunde frei laufen zu lassen;
- Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
- Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
- Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
- Fische oder Wasservögel zu füttern;
- Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
- wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
- Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
- Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.
§ 5
Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
- die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung als extensives Grünland innerhalb der in den Karten gekennzeichneten Bereiche mit der Maßgabe, dass
- Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel einzusetzen. Im Übrigen gilt § 4 Abs.2 Nr. 16,
- die Nutzung vor dem 16. Juni eines Jahres unzulässig ist,
- Gewässerufer in einem Abstand von zehn Metern von der Mittelwasserlinie ungenutzt bleiben und bei Beweidung auszuzäunen sind,
- § 4 Abs. 2 Nr. 22 gilt;
- die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
- Fanggeräte und Fangmittel so eingesetzt oder ausgestattet werden, dass das Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,
- der Umfang und der Zeitpunkt der Rohrwerbung mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde abzustimmen sind;
- die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei vom Ufer aus an den in den Karten gekennzeichneten Stellen. Für das Angeln vom Boot aus gilt die Maßgabe, dass das Befahren von Verlandungsbereichen, Röhrichten und Schwimmblattgesellschaften verboten bleibt; § 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt weiterhin;
- für den Bereich der Jagd:
- die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) die Jagd auf Wasservögel verboten ist,
bb) die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt, - die Anlage von Kirrungen nur mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde,
- die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der zuständigen unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen.
- die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
- das Baden und Tauchen im Bereich der in den Karten gekennzeichneten Uferabschnitte;
- die Nutzung der Flurstücke 150, 151 und 152 (Flur 6, Gemarkung Zachow) als Vereinsfläche des Motorwassersportclubs Ketzin Havel in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
- die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der im Gebiet gelegenen Bundeswasserstraße, sofern sie den gesetzlichen Rahmen nicht überschreitet, jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
- die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
- Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
- Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
- behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
- Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 6
Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.
§ 8
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 9
Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten.
Potsdam, den 16. Dezember 2002
Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler
Anlage
Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ketziner Havelinseln“ vom 16. Dezember 2002
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 238 Hektar. Es umfasst folgende Flächen in den Gemarkungen:
Landkreis Havelland
Gemarkung: | Flur: | Flurstücke: |
---|---|---|
Ketzin | 2 | 166/2, 167/2, 168/2, 169/2, 170/2, 171/2, 172/2, 173/2, 175/2, 176/2, 177/2, 181/2, 182 bis 186, 187/1, 187/2, 188 bis 247, 248/1, 248/2, 249 bis 250, 251/2, 295/2, 295/4, 296 bis 300, 301/1, 301/2, 302, 303/1, 304 bis 358, 359/1, 360 bis 364, 365/2, 366/2, 369 anteilig, 370 bis 385; |
Zachow | 6 | 139 bis 175, |
Zachow | 7 | 2 bis 6, 7 anteilig, 16 anteilig. |
Landkreis Potsdam-Mittelmark
Gemarkung: | Flur: | Flurstücke: |
---|---|---|
Schmergow | 1 | 1 bis 40, 41 anteilig. |
Freistellung der Grünlandnutzung entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 1:
Insel Burgkavel: Ketzin | 2 | 166/2, 167/2, 168/2, 169/2, 170/2, 171/2, 172/2, 173/2, 175/2, 176/2, 182 bis 186, 187/1, 187/2, 188, 189, 240, 241, 243 bis 247, 248/1, 248/2, 249, 250, 251/2; |
Insel Budüre I: Ketzin | 2 | 328 bis 358, 359/1, 360 bis 363; |
Insel Budüre II: Ketzin | 2 | 370, 371, 376 bis 385; |
Zachow | 6 | 170, 171. |