Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Glindower Alpen“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Glindower Alpen“
vom 30. Juni 1995
(GVBl.II/95, [Nr. 64], S.591)

geändert durch Verordnung vom 20. März 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 09], S.110)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden Glindow und Werder (Landkreis Potsdam-Mittelmark) werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Glindower Alpen".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 119 Hektar. Das Gebiet umfaßt das ehemalige Tonabbaugelände der Erdeberge südöstlich von Glindow. Es wird im Norden durch die südliche Grenze der Wohngrundstücke begrenzt, im Süden durch den südlichen Rand der ehemaligen Tongruben und im Westen durch den östlichen Rand der Wohngrundstücke Lindows an der Klaistower Chaussee.

Das Naturschutzgebiet umfaßt in den Gemarkungen

Werder Flur 27 Flurstücke 97 anteilig (nur nördlich des Weges von Petzow zur Hasenheide), 146/4, 147/3, 147/4, 147/5, 147/6 anteilig,148 anteilig (südlicher Rand der Tongruben);
Glindow Flur 5 Flurstück 24/9, Flurstücke 26/2, 27 bis 29 jeweils anteilig (untere Böschungskante der "Glindower Erdeberge"), Flurstücke 30 bis 35;
  Flur 6 Flurstücke 124-127, 130-142, 144-155, 160-181, 183/2,184, 184/2, 196/1, 196/2, 197, 198/2, 199, 200, 230-356, 357/2, 358-360.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die genauen Grenzen sind in einer topographischen Karte im Maßstab 1:10.000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg in Potsdam, oberste Naturschutzbehörde sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

  1. in seiner Eigenart als ehemaliges Tonabbaugebiet mit einer der Naturraumvielfalt bedingenden, ausgeprägten geomorphologischen Struktur sowie
    • als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter, wildwachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Trockenrasen, wie Grasnelken- und Silbergrasfluren auf den Plateaus, artenreichem Hangschluchtwald mit Quellfluren und zahlreichen ausgedehnten Totholzbiotopen;
    • als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als Brut- und Nahrungsgebiet verschiedener, an unterschiedliche Biotope gebundener Vogelarten, als Laichgebiet und Sommerlebensraum von Reptilien und Amphibien sowie als Lebensraum für die alt- und totholzbewohnende Insektenfauna;
  2. aus ökologischen Gründen, insbesondere wegen der Vielfalt der mosaikartig strukturierten Kleinnaturräume;
  3. aus geologischen und kulturhistorischen Gründen zur Erhaltung der in Verbindung mit der Ziegelherstellung in Ringöfen vorhandenen Reste von Ton- und Lehmgewinnungsstätten.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 6 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  4. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  6. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
  7. mit Fahrzeugen außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge dort abzustellen, Fahrzeuge zu warten oder zu pflegen;
  8. Wasserfahrzeuge aller Art, einschließlich Surfbretter oder Luftmatratzen zu benutzen;
  9. Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben;
  10. außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten;
  11. zu lagern, Feuer anzuzünden oder in sonstiger Weise Feuer zu verursachen, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
  12. zu baden, zu tauchen oder Eisflächen zu betreten oder zu befahren;
  13. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  14. Hunde frei laufen zu lassen;
  15. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  16. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu vernichten;
  17. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  18. wildlebende Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu zerstören;
  19. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu verändern;
  20. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  21. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  22. Pflanzenschutzmittel oder chemische Holzschutzmittel anzuwenden;
  23. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
  24. Erstaufforstungen vorzunehmen.

§ 5
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es wird folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahme festgesetzt:

Die Robinien und spätblühenden Traubenkirschen sind mit waldbaulichen Mitteln, kontinuierlich zugunsten einheimischer Baum- bzw. Straucharten zurückzudrängen.

§ 6
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, daß
    1. bei der Wiederaufforstung die Verwendung fremdländischer Baumarten verboten ist,
    2. das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 22 gilt;
  2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß die Anlage von Kirrungen in einem einhundert Meter breiten Streifen am Rande des Gebietes erfolgt,
  3. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt.
  4. die sonstige bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  5. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  6. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;
  7. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und andere beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 oder den Maßgaben des § 5 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Behandlungsrichtlinien zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehen die Vorschriften dieser Verordnung anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 ff. des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anm.: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.