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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Felchowseegebiet“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Felchowseegebiet“
vom 23. Dezember 2002
(GVBl.II/03, [Nr. 13], S.275)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 78 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Uckermark wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Felchowseegebiet“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 972 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:Gemarkung:Flure:
Pinnow Pinnow 2;
Landin Landin 3, 4;
Berkholz-Meyenburg Berkholz-Meyenburg 2, 3;
Schöneberg Flemsdorf 2, 3;
Schöneberg Felchow 1.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

Das Naturschutzgebiet ist in Zone I mit rund 478 Hektar und in Zone II mit rund 494 Hektar eingeteilt. Die Zonen enthalten unterschiedliche Beschränkungen der jagdlichen und forstlichen Nutzung. Die Grenzen der Zonen sind in die topografische Karte und die Flurkarten eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das den Felchowsee, einen ehemaligen Truppenübungsplatz, den Nordteil des Flemsdorfer Waldes und einen besonders reich strukturierten Ausschnitt der Agrarlandschaft zwischen Landin und Flemsdorf mit Seen, zahlreichen, eingestreuten Kleingewässern und Gehölzbeständen umfasst, ist

  1. die Erhaltung, Entwicklung und naturnahe Wiederherstellung
    1. als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Schwimmblatt-, Röhricht- und Uferzonen, Feuchtwiesen sowie seltener und naturnaher Waldgesellschaften wie Erlenbrüche, Birken-Eichen-Wälder und Buchenwälder,
    2. als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere zum Schutz und zur Förderung an Gewässer gebundener Säugetiere sowie zahlreicher Vogel-, Amphibien-, Reptilien-, Kerbtier- und Molluskenarten;
  2. der nachhaltigen Regeneration und Entwicklung einer natürlichen und naturnahen Landschaft unter Wahrung der Großräumigkeit und Störungsarmut und ihrer vielfältigen, naturraumtypischen Artenzusammensetzung;
  3. die Erhaltung aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere für die Untersuchung ökologischer Zusammenhänge in Bezug auf den Vogelzug, die Bestandsentwicklung seltener Vogel- und Amphibienarten;
  4. die Erhaltung frühgeschichtlicher Siedlungsreste als kulturhistorisches und landeskundliches Zeugnis;
  5. die Erhaltung der Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Landschaftsbildes;
  6. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Bestandteil des regionalen Biotopverbun- des zwischen dem Landiner Haussee und der angrenzenden Agrarlandschaft bei Pinnow sowie des überregionalen Biotopverbundes mit dem unteren Odertal, dem Parsteiner See und den weiteren Seen im Bereich des EU-Vogelschutzgebietes „Schorfheide-Chorin“.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

  1. des Gebietes als Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Unteres Odertal“ nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 233 S. 9) – Vogelschutz-Richtlinie – in seiner Funktion
    1. als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie beispielsweise Kranichartige, Schreitvögel, Regenpfeiferartige, Entenvögel, einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope,
    2. als Durchgangs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für Zugvogelarten beispielsweise Kranich, Graugans, Blessgans, Saatgans, Löffelente, Schellente, Zwergsäger, Gänsesäger, Rothals- und Haubentaucher;
  2. von natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions (Großlaichkraut-Gesellschaften, Tauchblattgesellschaften), naturnahen Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia), Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), mitteleuropäischem Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion), mitteleuropäischem Hainbuchenwald (Carpinion betuli) [Stellario-Carpinetum], Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum) als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  3. von Auen-Wäldern mit Schwarzerle (Alnus glutinosa) und Esche (Fraxinus excelsior) [Alno Padion] als prioritärer Lebensraumtyp nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
  4. von Rotbauchunke (Bombina bombina), Kamm-Molch (Triturus cristatus), Fischotter (Lutra lutra) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  6. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  7. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  8. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  9. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
  10. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  11. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  12. zu baden;
  13. Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Luftmatratzen zu benutzen, ausgenommen hiervon bleibt auf dem Kleinen Stewensee die Benutzung von zwei Angelkähnen oder Ruderbooten. Die Boote sind bei der unteren Naturschutzbehörde zu registrieren und zu kennzeichnen;
  14. Modellsport- oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  15. Hunde frei laufen zu lassen;
  16. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  17. Schmutzwasser, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  18. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
  19. Fische oder Wasservögel zu füttern;
  20. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  21. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu füttern oder Futter bereitzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  22. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  23. entlang von Gewässern in einem Abstand von zehn Metern – gemessen von dem äußeren Rand des soweit vorhandenen Uferröhrichts, ansonsten soweit nicht vorhanden von der Sommermittelwasserlinie – zu düngen oder Pflanzenschutzmittel auszubringen;
  24. auf Waldflächen Dünger und Pflanzenschutzmittel auszubringen;
  25. Wiesen oder Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. Gewässer und Röhrichtflächen bei angrenzender Weidewirtschaft auszuzäunen sind,
    2. die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 17, 23, 25 gelten, wobei auf Grünlandflächen bei Narbenschäden eine umbruchlose Nachsaat mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig ist;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Wald-Lebensräume zu erhalten sind,
    2. die an dem Artenspektrum der natürlichen Waldgesellschaften orientierte Baumartenzusammensetzung zu erhalten beziehungsweise wieder herzustellen ist. Außerhalb der in § 3 genannten natürlichen Waldgesellschaften ist eine Beimischung von 20 Prozent Nadelholz im Voranbau gruppen- bis horstweise möglich,
    3. Kahlschläge über 0,5 Hektar unzulässig sind,
    4. innerhalb der Schutzzone I forstwirtschaftliche Maßnahmen in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli nur mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig sind,
    5. § 4 Abs. 2 Nr. 24 gilt;
  3. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,
    2. bei der Bewirtschaftung des Felchowsees während der Brutzeit störungsempfindlicher Vogelarten ausreichend Abstand zu deren Brutstätten in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde gehalten wird,
    3. die Lanke fischereilich nicht genutzt wird;
  4. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei am Großen Stewensee und Kleinen Stewensee sowie am Wustrowsee mit der Maßgabe, dass diese
    1. am Großen Stewensee nur in dem in der topografischen Karte eingezeichneten Bereich am Nordwestufer zulässig ist,
    2. am Kleinen Stewensee nur von den sechs Angelstegen am Nordufer in dem in der topografischen Karte eingezeichneten Bereich und auf dem See vom Boot aus zulässig ist. § 4 Abs. 2 Nr. 13 gilt weiterhin,
    3. am Wustrowsee nur an dem in der topografischen Karte eingezeichneten Bereich am Ostufer zu-lässig ist und die Anzahl der jährlich ausgegebenen Angelkarten auf 20 Stück beschränkt wird sowie das Nachtangeln unterbleibt;
  5. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
      aa) in der Schutzzone I die Jagd auf Federwild ganzjährig, auf anderes Wild in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli unterbleibt; ausgenommen ist die Bejagung des Schwarzwildes, des Raubwildes und des Raubzeuges innerhalb der gültigen Jagdzeiten,
      bb) in der Schutzzone II die Jagd auf Gänse nur auf bestellten Ackerflächen erfolgen darf,
    2. in der Schutzzone II die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden,
    3. die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Standorte der transportablen und mobilen Ansitzeinrichtungen sollen im ersten Quartal des jeweiligen Jahres mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten,
    4. die Anlage von Wildwiesen, Kirr- und Luderplätzen außerhalb der in § 3 der Verordnung aufgeführten Lebensräumen sowie von Wildäckern in der Schutzzone II;
  6. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  7. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidungen rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  8. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes- Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  9. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  10. das Baden an der in der topografischen Karte gekennzeichneten Badestelle am Nordostufer des Kleinen Stewensees;
  11. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  12. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragten Personen sowie Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. durch Zulassen der natürlichen Sukzession soll die Entwicklung von naturnah strukturierten Moor- und Bruchwäldern sowie Eichenmischwäldern erfolgen;
  2. durch Umbau von Nadelholzforsten soll mittel- bis langfristig die Entwicklung von naturnah strukturierten Rotbuchenwäldern erfolgen;
  3. stehendes Totholz soll nicht gefällt werden und liegendes Totholz möglichst an Ort und Stelle verbleiben;
  4. zur Schonung der Ufervegetation sollen an den Angelstellen am Nordwestufer des Großen Stewensees Stege gebaut werden;
  5. zur Entwicklung von wachsenden Torfmoos-, Seggen- und Röhrichtmooren wird im Bereich der Lanke, am Wustrowsee, Felchowsee und beim Großen Bruch nördlich von Julienwalde eine weitere Vernässung angestrebt; Entwässerungsanlagen sollen dafür zurückgebaut werden;
  6. zum Erhalt und zur Entwicklung der Tauch- und Schwimmblattvegetation soll die Zugnetzfischerei inner-halb eines Bereiches von 25 Metern Breite, gemessen von der Uferlinie im westlichen Bereich des Felchowsees, nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar erfolgen;
  7. die Halbtrockenrasen und Trockenrasen sollen durch Schafbeweidung gepflegt werden;
  8. die Entwicklung von typisch ausgebildeten Trockenrasen soll durch Einstellung der Ackernutzung auf dem Schwalbenwerder (Flurstücke 33/7, 40 und 41, Flur 1 der Gemarkung Felchow) gefördert werden;
  9. das Feuchtgrünland soll möglichst durch Mahd extensiv bewirtschaftet werden;
  10. die Wiesen am Südwestufer des Felchowsees zwischen See und Uferweg sollen zur Aushagerung zunächst durch jährlich zweimalige Mahd, anschließend einschürig nicht vor dem 1. Juli eines jeden Jahres, bewirtschaftet werden;
  11. es wird angestrebt das Grünland westlich, südlich und südöstlich der Lanke nicht vor dem 1. Juli eines jeden Jahres zu mähen oder zu beweiden;
  12. um die Kleingewässer innerhalb der Ackerflächen sollen Pufferzonen beispielsweise durch Flächenstilllegung oder eine extensive Grünlandnutzung entwickelt werden;
  13. isoliert im Landschaftsraum liegende Gewässerlebensräume sollen über die Entwicklung linienförmiger Verbindungsstrukturen bestehend aus Flurgehölzen, Gras- und Staudenfluren oder vorübergehende Brachestreifen miteinander vernetzt werden;
  14. die landwirtschaftliche Bewirtschaftung soll möglichst außerhalb des Wanderungsgeschehens der Rotbauchunke erfolgen, das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und die Wahl der Fruchtarten soll auf die Lebensraumansprüche der Rotbauchunke abgestimmt werden;
  15. am Südwest-/Westufer des Felchowsees soll zur Besucherlenkung ein Beobachtungsturm errichtet werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Die Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. der Beschluss 145 des Bezirkstages Frankfurt (Oder) vom 1. April 1971 über die Ausweisung des Naturschutzgebietes „Felchowsee“;
  2. der Beschluss 130, Abschnitt II.2, des Bezirkstages Frankfurt (Oder) vom 14. März 1990 über die Erweiterung des Naturschutzgebietes „Felchowsee“.

Potsdam, den 23. Dezember 2002

Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung

In Vertretung
Friedhelm Schmitz-Jersch


Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes "Felchowseegebiet"