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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buschschleuse“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buschschleuse“
vom 11. Oktober 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 28], S.578)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in den Gemeinden Müllrose, Neubrück/Forst und Biegen (Landkreis Oder-Spree) wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Buschschleuse".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1.240 Hektar. Es umfaßt Flächen in folgenden Fluren der Gemarkungen:

Gemarkung:Flur:
Müllrose 23, 24
Neubrück-Forst 4, 5, 6
Biegen 4

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1:10.000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in die Flurkarten.

Innerhalb des Naturschutzgebietes ist ein Kernbereich mit Ausschluß der wirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes festgesetzt. Die Grenze des Kernbereichs ist in die topografische Karte und die Flurkarten eingezeichnet. Der Kernbereich hat eine Größe von rund 256 Hektar und umfaßt Flächen in den Fluren 23 und 24 der Gemarkung Müllrose.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als weitgehend nährstoffarm gebliebener Ausschnitt des Berliner Urstromtales mit Talsandflächen und Niedermooren. Grundsätzliches Ziel ist außerhalb der landwirtschaftlich genutzten Flächen die Entwicklung naturnaher, zum Teil nutzungsfreier Waldkomplexe mit der ihnen eigenen Dynamik. Schutzzweck ist insbesondere:

  1. der Erhalt und die Entwicklung wild wachsender Pflanzengesellschaften und Pflanzenarten aller Sukzessionsstadien zu naturnahen Waldkomplexen sowie umbruchsfreier, ungedüngter Wiesen und Weiden auf feuchten bis nassen Niedermoorstandorten;
  2. der Erhalt und die Entwicklung störungsarmer Lebensräume bestandsbedrohter Tierarten und Tierartengemeinschaften, insbesondere einer artenreichen Wirbellosenfauna und gefährdeter Vogelarten;
  3. der Schutz aus wissenschaftlichen Gründen zur landschaftsökologischen und forstwirtschaftlichen Grundlagenforschung, insbesondere auch zur Erforschung gesteuerter und nicht gesteuerter Waldsukzessionen;
  4. die nachhaltige Regeneration und Entwicklung einer natürlichen und naturnahen Landschaft unter Wahrung ihrer Unzerschnittenheit und Großräumigkeit sowie ihrer vielfältigen Artenzusammensetzung;
  5. die dauerhafte Sicherung und Erhaltung von Moorwäldern und Trockenheiden als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43 EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (FFH-Richtlinie).

(2) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck des Kernbereichs:

  1. die Unterlassung eines direkten menschlichen Einflusses im ungelenkten Ablauf der Sukzession;
  2. das Gewähren von Zusammenbrüchen und die Regeneration von Lebensgemeinschaften im Selbstlauf.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind im Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
  2. die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
  5. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
  6. mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
  7. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereit zu halten;
  8. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder der auf Grund von § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
  9. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
  10. das Gebiet außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu betreten;
  11. Hunde frei laufen zu lassen;
  12. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
  13. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu füttern oder Futter bereitzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  14. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
  15. wildlebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
  16. Sandtrockenrasen umzubrechen, zu düngen oder aufzuforsten;
  17. Be- oder Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
  18. Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
  19. Pflanzenschutzmittel oder chemische Holzschutzmittel anzuwenden;
  20. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern oder abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.

§ 4a
Besondere Verbote für den Kernbereich

(1) Über die Verbote des § 4 hinaus ist im Kernbereich die Ausübung der fischereiwirtschaftlichen, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie anderer wirtschaftlicher Nutzungen einschließlich der Pflegemaßnahmen verboten.

(2) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 4a bleiben im Kernbereich die Unterhaltung von Fahrwegen und Wundstreifen für eine unbedingt erforderliche Bestandesgliederung im Rahmen der Waldbrandvorsorgemaßnahmen.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 und des § 4a bleiben folgende Handlungen:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung außerhalb des Kernbereiches mit der Maßgabe, daß
    1. das der potenziellen natürlichen Vegetation entsprechende Baumartenspektrum auf Sukzessionsflächen zu erhalten und in den bestehenden Kiefernforsten langfristig über naturgemäßen Waldbau wiederherzustellen ist,
    2. bei der Bestandsbegründung der Naturverjüngung und bei der weiteren Waldentwicklung der natürlichen Sukzession der Vorrang einzuräumen ist,
    3. die Gehölz- und Waldentwicklung in den Mooren und im Umkreis von 50 Metern um die Moore forstwirtschaftlich nicht beeinflußt wird,
    4. vor der Erstellung einer Behandlungsrichtlinie innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Erlaß der Rechtsverordnung Freiflächen nicht aufzuforsten sind und in den vorhandenen Sukzessionswäldern keine Auslesehiebe vorgenommen werden,
    5. die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 16 und 17 gelten,
    6. Kahlhiebe über 1 Hektar verboten sind,
    7. in überwiegend mit Nadelholz bestockten Gebieten der Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden zum Schutz des Waldes gewährt werden kann, wenn auf Grund einer wissenschaftlichen Befallsschadensprognose durch Schädlingsgradationen bestandsbedrohende Gefahren für den Wald festgestellt werden. Die Entscheidung über die Ausbringung der genannten Biozide trifft die zuständige Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  2. die Errichtung von Forstwegen als Erdwege außerhalb des Kernbereiches im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  3. für den Bereich der Jagd außerhalb des Kernbereiches:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines Jahres die Jagd ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt und die Jagd auf Flugwild in den Feuchtgebieten vor dem 15. November eines jeden Jahres verboten ist,
    2. die Anlage von Kirrungen außerhalb von Feuchtgebieten und Heiden. Die Anlage von Wildäckern, Ansaatwildwiesen und Salzlecken bleibt verboten,
    3. die landschaftsverträgliche Errichtung von Kanzeln und Ansitzleitern;
  4. für den Bereich der Jagd innerhalb des Kernbereiches:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines Jahres die Jagd ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
    2. die landschaftsverträgliche Errichtung von Kanzeln und Ansitzleitern;
  5. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und Weise und im bisherigen Umfang außerhalb des Kernbereiches mit der Maßgabe, daß
    1. die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 18 und 19 gelten,
    2. der Grünlandumbruch auf Niedermoorflächen verboten ist,
    3. die Regulierung der Bodenwasserstände angemessen entsprechend der Nutzung erfolgt;
  6. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  7. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer außerhalb des Kernbereiches im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  8. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen außerhalb des Kernbereiches, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  9. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung und der Munitionsräumung sowie Abriß und Abtransport von baulichen Anlagen außerhalb des Kernbereiches im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  10. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  11. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Befahren und Betreten des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:

  1. die Bestände von Schalenwild sollen dauerhaft auf ein für eine naturnahe Waldentwicklung verträgliches Maß reduziert werden;
  2. in den Forst- und Waldflächen des Gebietes außerhalb des Kernbereiches sollen ausreichende Totholzanteile sowie Altbäume (Überhälter) als dauerhafte Strukturelemente erhalten werden;
  3. der Wasserhaushalt der Moore soll, sofern möglich, durch geeignete Maßnahmen in einem für die Entwicklung der vorhandenen Feucht- und Naßwiesen optimalen Zustand erhalten werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 4 und 4a zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebiets vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 11. Oktober 1999

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
Dr. Eberhard Henne

Anlage:

Flurstücksliste zur Verordnung über das Naturschutzgebiet "Buschschleuse"

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1.240 Hektar. Es umfaßt folgende Flurstücke in den Gemarkungen:

Gemarkung:Flur:Flurstücke:
Müllrose 23 1, 2, 3, 5, 6, 7, 10 anteilig, 11, 13 anteilig, 14 anteilig;
Müllrose 24 6, 8, 9, 11, 12, 14 bis 20, 21/1, 21/2 anteilig, 22, 24 bis 33;
Neubrück-Forst 4 19 anteilig, 27 anteilig, 28, 29;
Neubrück-Forst 5 11/1, 11/15 anteilig, 13 bis 50, 52/2, 53/4, 54 bis 61, 63/6, 63/7, 77/6, 84/3, 85;
Neubrück-Forst 6 5 anteilig, 21 bis 36, 39, 40, 59, 64bis 91, 92 anteilig, 93, 94, 95, 96/1, 96/2, 97 bis 139;
Biegen 4 1, 2.

Folgende Flächen davon bilden einen Kernbereich mit einer Größe von rund 256 Hektar:

Gemarkung:Flur:Flurstücke:
Müllrose 23 5 anteilig, 6 anteilig, 13 anteilig;
  24 16 anteilig, 20 anteilig, 21/2 anteilig, 22 anteilig, 25, 26, 27 anteilig, 28, 29, 30 anteilig, 32 anteilig, 76 anteilig.

Anm.: Die Grafik wurde nicht aufgenommen.