Suche
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Biotopverbund Spreeaue“
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Biotopverbund Spreeaue“
vom 21. Mai 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 15], S.323)
Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 78 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Spree-Neiße und der kreisfreien Stadt Cottbus wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Biotopverbund Spreeaue“.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 635 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Landkreis/ kreisfreie Stadt | Gemeinde | Gemarkung | Flure |
---|---|---|---|
Spree-Neiße | Schmogrow-Fehrow | Fehrow | 3; |
Spree-Neiße | Dissen-Striesow | Striesow | 1; |
Spree-Neiße | Dissen-Striesow | Dissen | 4, 5; |
Stadt Cottbus | Stadt Cottbus | Sielow | 7; |
Stadt Cottbus | Stadt Cottbus | Merzdorf | 1; |
Stadt Cottbus | Stadt Cottbus | Döbbrick | 1 bis 5, 7, 8; |
Stadt Cottbus | Stadt Cottbus | Willmersdorf | 5; |
Stadt Cottbus | Stadt Cottbus | Saspow | 71; |
Stadt Cottbus | Stadt Cottbus | Sandow | 73, 84, 85, 104, 112; |
Stadt Cottbus | Stadt Cottbus | Spremberger Vorstadt | 119 bis 122; |
Stadt Cottbus | Stadt Cottbus | Madlow | 161, 163; |
Stadt Cottbus | Stadt Cottbus | Branitz | 2; |
Spree-Neiße | Kiekebusch | Kiekebusch | 1, 2; |
Spree-Neiße | Gallinchen | Gallinchen | 1, 2; |
Spree-Neiße | Frauendorf | Frauendorf | 1; |
Spree-Neiße | Groß Oßnig | Groß Oßnig | 3, 4; |
Spree-Neiße | Neuhausen | Neuhausen | 1 bis 4; |
Spree-Neiße | Klein Döbbern | Klein Döbbern | 1. |
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit ergänzenden Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in einer Größe von rund 270 Hektar festgesetzt. Die Grenzen der Zone 1 sind in einer topografischen Karte und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Spree-Neiße und der kreisfreien Stadt Cottbus, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
§ 3
Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das Teile des Spreeverlaufes mit Resten der ursprünglichen Auenlandschaft im Übergangsbereich von der Lausitzer Becken- und Heidelandschaft zum Spreewald umfasst, ist
- die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Klein- und Fließgewässer, Röhrichte, Erlenbruchwälder sowie der extensiv genutzten Frisch- und Feuchtwiesen;
- die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Sumpf-Calla (Calla palustris) und Kamm-Wurmfarn (Dryopteris cristata);
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere als Brut-, Nahrungs- und Rastgebiet für Sing-, Groß- und Wasservögel sowie bodenbrütender Vogelarten, als Reproduktions- und Nahrungsgebiet für Fledermäuse sowie als Reproduktionsgebiet für Amphibien, Insekten und Mollusken, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Eisvogel (Alcedo atthis), Schwarz- (Dryocopus martius), Grün- (Picus viridis) und Mittelspecht (Dryocopus medius), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Braunkelchen (Saxicola rubetra), Ringelnatter (Natrix natrix), Kleiner Schillerfalter (Apatura ilia) sowie Arten der Perlmutterfalter (Argynnis spp.) und Ordensbänder (Catocala spp.);
- die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des überregionalen Biotopverbundes zwischen der Talsperre Spremberg und dem Spreewald sowie weiterer an die Spreeaue angrenzender Landschaftsräume wie die Branitzer Parklandschaft und die Malxeniederung;
- die naturnahe Wiederherstellung und Entwicklung auentypischer Lebensräume in den anthropogen beeinträchtigten Abschnitten;
- die Förderung der Selbstreinigungskraft der Spree und ihrer Nebenarme sowie die Verbesserung der Wasserqualität.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung
- von Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, mageren Flachland-Mähwiesen [Alopecurus pratensis (Wiesenfuchsschwanz)], Sanguisorba officinalis (Großer Wiesenknopf), Hainsimsen-Buchenwäldern (Luzulo-Fagetum), alten bodensauren Eichenwäldern mit Quercus robur (Stieleiche) auf Sandebenen und Hartholzauenwäldern mit Quercus robur (Stieleiche), Ulmus laevis (Flatterulme), Ulmus minor (Feld-Ulme) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
- von Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem Lebensraumtyp nach Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
- von Mopsfledermaus (Barbarastella barbarstellus), Fischotter (Lutra lutra), Rapfen (Aspius aspius), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schlammpeitzger (Misgurnus flossilis) und Grüner Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
§ 4
Verbote
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Naturschutzgebiet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.
(2) Es ist insbesondere verboten:
- bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;
- Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;
- Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
- Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;
- die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
- die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
- zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;
- die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;
- das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten;
- außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder auf Grund des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes gekennzeichneten Reitwege zu reiten;
- mit Fahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen;
- kraftstoffgetriebene Wasserfahrzeuge aller Art zu benutzen;
- Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
- Hunde frei laufen zu lassen;
- Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;
- Schmutzwasser, Gülle, Gärfutter oder Klärschlamm auszubringen, einzuleiten, zu lagern oder abzulagern; die §§ 4 und 5 der Klärschlammverordnung bleiben unberührt;
- Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern, abzulagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen;
- Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;
- wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;
- Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden;
- Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen.
§ 5
Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
- die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
- Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Gülle einzusetzen; im Übrigen gilt § 4 Abs. 1 Nr. 16,
- bei Beweidung Ufersäume und Gehölze auszuzäunen sind,
- auf Grünland § 4 Abs. 2 Nr. 21 und 22 gilt. Bei Schädigung der Grasnarbe ist eine umbruchlose Nachsaat mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zulässig,
- die Nutzung der Grünlandflächen in der Zone 1 vor dem 16. Juni eines Jahres unzulässig ist,
- das Walzen und Schleppen von Grünland in der Zone 1 im Zeitraum vom 31. März bis zur ersten Nutzung unzulässig bleibt, innerhalb dieses Zeitraumes sind Ausnahmen nur mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde möglich, sofern dies dem Schutzzweck nicht entgegensteht;
- die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
- § 4 Abs. 2 Nr. 21 gilt,
- nur standortgerechte heimische Baumarten eingebracht werden;
- die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung mit der Maßgabe, dass Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitestgehend ausgeschlossen sind;
- die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass das Angeln nur außerhalb von den in den hinterlegten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 dargestellten Bereiche in der Gemarkung Cottbus Flur 161 (Flurstück 3) zwischen Westufer der Spree und Ostufer des Mühlgrabens sowie Flurstücke 112 und 113 am Ostufer des Mühlgrabens und in der Gemarkung Cottbus Flur 120 (Flurstücke 3/1 und 3/2) westlich der Spree erfolgt;
- für den Bereich der Jagd:
- die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Jagd in der Zeit vom 15. März bis 30. Juni eines Jahres vorrangig vom Ansitz aus erfolgt,
- die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der zuständigen unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen. Unzulässig bleibt die Anlage von Kirrungen, Wildfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern sowie die Ausbildung von Hunden;
- die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
- die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
- Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
- Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
- behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
- Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;
- die Durchführung von Veranstaltungen des sorbisch-wendischen Brauchtums (Osterfeuer, Hahnrupfen) in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang in der Gemarkung Cottbus-Döbbrick, Flur 7 auf dem Flurstück 166/1. Die Veranstaltungen sind der zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorher anzuzeigen;
- die alljährliche Durchführung eines Gottesdienstes in der Gemarkung Cottbus-Döbbrick, Flur 3 auf den Flurstücken 102 und 109. Die Veranstaltung ist der zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorher anzuzeigen;
- die Durchführung von Übungen des Brand- und Katastrophenschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang in der Gemarkung Cottbus-Döbbrick, Flur 7 auf dem Flurstück 166/1. Die Maßnahmen sind der zuständigen unteren Naturschutzbehörde vorher anzuzeigen;
- die Benutzung eines kraftstoffgetriebenen Begleitbootes während des Kanu-Trainings- und Wettkampfbetriebes des ESV Lok RAW Cottbus e. V. auf dem Spreeabschnitt südlich Cottbus bis zum Kiekebuscher Wehr im bisherigen Umfang.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.
§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
- die Spreeaue soll insbesondere nördlich von Cottbus revitalisiert und renaturiert werden;
- eine weitere Tiefenerosion der Spree soll durch Maßnahmen zur Sohlstabilisierung beziehungsweise -aufhöhung vermieden werden;
- Kleingewässer im Spreevorland sollen saniert beziehungsweise wieder hergestellt werden;
- die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung soll eine naturnahe Waldentwicklung mit langfristiger Erhöhung des Anteils an stehendem und liegendem Totholz auf mindestens zehn Prozent des Bestandesvorrates ermöglichen;
- die Hochstaudenfluren feuchter Standorte sollen gepflegt und entwickelt werden;
- es sollen Maßnahmen der Besucherlenkung zur gezielten Ruhigstellung sensibler Bereiche erfolgen.
§ 7
Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Maßgaben des § 5 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.
§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen
(1) Die Aufstellung einer Behandlungsrichtlinie zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks sowie die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29 und 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebietsausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.
(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.
§ 10
Geltendmachen von Rechtsmängeln
Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).
§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis e, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten.
(2) Gleichzeitig tritt die Verfügung 20/90 des Regierungsbevollmächtigten der Bezirksverwaltungsbehörde Cottbus vom 24. September 1990 zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Biotopverbund Spreeaue“ außer Kraft.
Potsdam, den 21. Mai 2003
Der Minister für Landwirtschaft,
Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler