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Verordnung über die Naturschutzbeiräte nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz (Naturschutzbeiräteverordnung - NSchBV)

Verordnung über die Naturschutzbeiräte nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz (Naturschutzbeiräteverordnung - NSchBV)
vom 30. November 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 84], S.769)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 35], S.891)

Auf Grund des § 62 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung im Benehmen mit dem Ausschuß für Landesentwicklung und Umweltschutz des Landtages:

§ 1
Berufung der Beiratsmitglieder

(1) In die Beiräte sind Bürger zu berufen, die im Naturschutz und in der Landschaftspflege besonders fachkundig und erfahren sind (§ 62 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes). Fachkundig ist ein Bürger, wenn er besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Botanik, der Zoologie, der Ökologie, der Landschaftspflege, der Landschaftsplanung oder auf verwandten Gebieten besitzt. Die Erfahrung setzt in der Regel neben guten Ortskenntnissen eine längere, erfolgreiche Tätigkeit für den Naturschutz und die Landschaftspflege voraus.

(2) Für jedes Beiratsmitglied soll ein Stellvertreter berufen werden.

(3) Bei der Auswahl der Beiratsmitglieder und der Stellvertreter ist auf eine ausgewogene Vertretung der in Absatz 1 genannten Fachdisziplinen hinzuwirken.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Bürger in den Beirat berufen werden, die ihren Wohnsitz nicht im Gebiet der berufenden Naturschutzbehörde haben.

(5) Bedienstete des Landkreises oder der kreisfreien Stadt dürfen nicht dem Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde, Bedienstete des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministeriums nicht dem Beirat bei der obersten Naturschutzbehörde angehören.

§ 2
Amtsdauer

Die jeweilige Naturschutzbehörde beruft den Beirat auf die Dauer von fünf Jahren. Die Amtsdauer des Beirats endet vorzeitig, wenn die Gebietskörperschaft, bei der die Naturschutzbehörde eingerichtet ist, aufgelöst oder mit einer anderen Gebietskörperschaft zusammengelegt wird. Scheidet ein Beiratsmitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer des Beirats ein Nachfolger zu berufen. Für den Fall, dass bis zum Ende der Amtsdauer eines Beirats noch kein neuer Beirat berufen wurde, bleibt der bisherige Beirat bis zur Neuberufung des Beirats, jedoch längstens sechs Monate nach dem Ende seiner Amtsperiode, weiterhin im Amt.

§ 3
Entschädigung

(1) Die Beiratsmitglieder und die Stellvertreter sind ehrenamtlich für die Gebietskörperschaft tätig, bei der die Naturschutzbehörde eingerichtet ist.

(2) Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an einer Beiratssitzung entstandenen Aufwandes wird ein Sitzungsgeld als Aufwandsentschädigung gewährt. Die Höhe des zu gewährenden Sitzungsgeldes berechnet sich nach der Gesamtabwesenheitsdauer von der Wohnung oder von der Arbeitsstelle. Das Sitzungsgeld beträgt bei einer Gesamtabwesenheitsdauer bis zu 14 Stunden 6 Euro, von 14 bis 24 Stunden 12 Euro und von mehr als 24 Stunden 24 Euro. Beiratsmitglieder, die nicht in der politischen Gemeinde des Sitzungsortes wohnen, können aus Anlass der Teilnahme an der Sitzung neben dem Sitzungsgeld Übernachtungsgeld entsprechend den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erhalten.

(3) Den Beiratsmitgliedern werden die Fahrkosten für die zur Sitzung notwendige Reise vom Wohnort oder vom Dienstort zum Ort der Sitzung und für die Rückreise gemäß den §§ 5 und 6 des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Für Reisen während der Sitzungsdauer nach dem Wohnort oder dem Dienstort und zurück werden die Fahrkosten nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Sitzungsort entstehen. Die Auslagen ortsansässiger Beiratsmitglieder für Fahrten oder Wege innerhab der politischen Gemeinde des Sitzungsortes aus Anlaß der Sitzung werden nicht besonders vergütet; sie sind mit dem Sitzungsgeld nach Absatz 2 abgegolten.

(4) Die Beiratsmitglieder werden für ihren Verdienstausfall entschädigt. Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten keinen Verdienstausfall. Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird nach der versäumten Arbeitszeit berechnet; dabei ist höchstens der Betrag anzusetzen, der einem Zeugen nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz als Höchstbetrag zusteht.

§ 4
(Inkrafttreten)