Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche
Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche
vom 10. Januar 2025
(GVBl.II/25, [Nr. 2])
Auf Grund des § 38 Absatz 10 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 12 und 13 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in Verbindung mit Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2014, S. 65; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18; L, 2023/90182 vom 15.12.2023) und § 1 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I S. 14), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 31) geändert worden ist, verordnet die Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1
Verbote
(1) Das Verbringen von
- Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Kameliden (Klauentiere),
- deren Körper oder Körperteile oder
- Gülle
aus einem oder in einen Betrieb, der im Land Brandenburg gelegen ist und in dem Tiere der in Nummer 1 genannten Arten gehalten werden, ist verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- das Verbringen von Körpern oder Körperteilen von Klauentieren aus einem Betrieb, für dessen Tiere die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung angeordnet hat,
- eine Beförderung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits begonnen hat, oder
- eine Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenwegen.
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 ein Klauentier, einen Tierkörper, ein Tierkörperteil oder ein Erzeugnis verbringt.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. Januar 2025 außer Kraft.
Potsdam, den 10. Januar 2025
Die Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Hanka Mittelstädt