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Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln und über die Lernmittelfreiheit (Lernmittelverordnung - LernMV)

Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln und über die Lernmittelfreiheit (Lernmittelverordnung - LernMV)
vom 14. Februar 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 07], S.88)

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 12], S.151)

Auf Grund des § 14 Abs. 4 und des § 111 Abs. 2 und 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) verordnet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Lern- und Lehrmittel
§ 2 Auswahlgrundsätze

Abschnitt 2
Zulassung von Lernmitteln

§ 3 Zulassungspflichtige Lernmittel
§ 4 Pauschal zugelassene Lernmittel
§ 5 Nichtzulassungspflichtige Lernmittel
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
§ 7 Zulassungsverfahren
§ 8 Entscheidung über die Zulassung
§ 9 Sondergenehmigungen

Abschnitt 3
Lernmittelfreiheit

§ 10 Grundsätze der Lernmittelfreiheit
§ 11 Kostenträger
§ 12 Eigenanteil
§ 12a Kostenausgleich
§ 13 Schulbuchbeschaffung
§ 14 Ausleihverfahren

Abschnitt 4

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Lern- und Lehrmittel

(1) Lernmittel gemäß dieser Verordnung sind die für die Schülerinnen und Schüler bestimmten und von diesen selbständig und eigenverantwortlich im Unterricht, in der fachpraktischen Ausbildung und bei der häuslichen Vorbereitung gebrauchten Unterrichtsmittel. Zu den Lernmitteln gehören:

  1. Schulbücher, die zur Durchführung des Unterrichts auf der Grundlage der jeweils geltenden Rahmenpläne verwendet werden,
  2. sonstige Druckwerke, die zusätzlich zu den Schulbüchern oder an deren Stelle für die Erreichung der Lernziele benötigt werden, insbesondere Wörterbücher, Lexika, Tafelwerke, Lektüren, Arbeitshefte, Arbeitsblätter und Aufgabensammlungen sowie
  3. Gegenstände, die Schulbücher ergänzen oder ersetzen, insbesondere spezielle Hilfsmittel für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und audio-visuelle Medien oder Lernsoftware, wenn die Schülerinnen und Schüler damit selbständig gegebenenfalls auch außerhalb des Unterrichts arbeiten.

Nicht zu den Lernmitteln gehören Gegenstände, die von den Schülerinnen und Schülern als Gebrauchs- oder Übungsmaterial verwendet werden und zur persönlichen Ausstattung gehören. Dies sind insbesondere Hefte, Blöcke, Schreib-, Zeichen- und Rechengeräte aller Art sowie Sportkleidung.

(2) Lehrmittel sind Unterrichtsmittel, die in der Regel in der Schule verbleiben und dort von den Lehrkräften oder Schülerinnen und Schülern genutzt werden. Zu diesen gehören insbesondere Karten, Geräte, Computer, Instrumente und Materialien für den naturwissenschaftlichen Unterricht und die fachpraktische Ausbildung, Sportgeräte, Musikinstrumente sowie im Unterricht verwendete audio-visuelle Medien oder Software, sofern es keine Lernsoftware gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ist.

§ 2
Auswahlgrundsätze

(1) Die Schulen haben bei der Einführung von Lernmitteln die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und des sinnvollen Einsatzes im Unterricht zu beachten. Unterscheidet sich ein Lernmittel der Art, dem Inhalt und der didaktisch-methodischen Aufbereitung nach nicht wesentlich von einem anderen, so ist das preisgünstigste dieser Lernmittel auszuwählen.

(2) Die angeschafften Lernmittel sollen mindestens drei Jahre genutzt werden, es sei denn, daß zwingende fachliche Gründe den Wechsel erfordern.

Abschnitt 2
Zulassung von Lernmitteln

§ 3
Zulassungsspflichtige Lernmittel

(1) Schulbücher und Druckwerke gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 dürfen nur benutzt werden, wenn sie von dem für Schule zuständigen Ministerium einzeln oder pauschal zugelassen sind oder gemäß § 5 nicht zulassungspflichtig sind.

(2) Das für Schule zuständige Ministerium erstellt jährlich einen Schulbuchkatalog. Dieser Katalog umfaßt die Titel der Druckwerke, die für die Verwendung an den Schulen des Landes Brandenburg zugelassen sind. Der Schulbuchkatalog wird im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport bekanntgegeben.

§ 4
Pauschal zugelassene Lernmittel

(1) Nachfolgend aufgeführte Lernmittel sind pauschal zugelassen und können nach Entscheidung der Fachkonferenzen der Schulen auf der Grundlage des § 14 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes Verwendung finden:

  1. Arbeitshefte, Arbeitsblätter, Arbeitsmappen, Aufgabensammlungen, Übungshefte, die den Intentionen der Rahmenpläne entsprechen,
  2. Lernmittel für Fachzeichnen, Darstellende Geometrie, Technisches Zeichnen, Verkehrserziehung und Informatik einschließlich Literatur über Programmiersprachen,
  3. Sachbuchliteratur,
  4. Lektüren, belletristische Texte, Bildbände sowie Lieder- und Gedichtsammlungen,
  5. Grammatiken, Wörterbücher und Lexika,
  6. Versuchsanleitungen, Tabellenbücher, Tafelwerke, Formelsammlungen und Bestimmungsbücher,
  7. religiöse Grundtexte wie Bibeln, Testamente, Katechismen, Koran und Gebetbücher,
  8. Lernmittel für Deutsch als Zweit- oder Fremdsprache,
  9. Lernmittel für Sorbisch,
  10. muttersprachliche Bücher für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist,
  11. Lernmittel für den Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe sowie den Bildungsgang zum nachträglichen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Zweiten Bildungsweg,
  12. Lernmittel für die Bildungsgänge der Oberstufenzentren und
  13. Lernmittel für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.

(2) Lernsoftware gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist ebenfalls pauschal zugelassen. Sie darf jedoch nur auf Beschluss der jeweiligen Fachkonferenz auf der Grundlage der Grundsatzbeschlüsse der Konferenz der Lehrkräfte gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes angeschafft und im Unterricht eingesetzt werden.

§ 5
Nichtzulassungspflichtige Lernmittel

(1) Gegenstände gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 sind nicht zulassungspflichtig.

(2) Lehrkräfte haben das Recht, geeignete Einzeltexte und Einzelmaterialien für ihren Unterricht in eigener Verantwortung entsprechend den gültigen Rahmenplänen zu verwenden. Diese Lernmittel sind zulassungsfrei und dürfen als gezielte Einblendungen zum Erreichen eines Unterrichtsziels eingesetzt und den Schülerinnen und Schülern als Ergänzungsmaterial ausgehändigt werden. Die Vorschriften des Urheberrechts sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Ebenfalls ausgenommen von der Zulassungspflicht sind die von Lehrkräften für den Unterricht entwickelten Lernmittel, die im Rahmen der Beschlüsse der Fachkonferenzen der Schule gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 1 verwendet werden. Die Lernmittel müssen die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes erfüllen.

§ 6
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Für die Zulassung von Lernmitteln sind die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes zu erfüllen. Bei für Berlin und Brandenburg aufgrund übereinstimmender Stundentafeln und Rahmenpläne gemeinsam durchgeführten Zulassungsverfahren sind auch die geltenden Zulassungskriterien gemäß § 18 der Ausführungsvorschriften über die Prüfung, Zulassung und Überlassung von Lernmitteln in der Berliner Schule und im Berlin-Kolleg zu berücksichtigen.

(2) Lernmittel sollen Ziele und Lerninhalte eines Faches gemäß Rahmenplan in der Regel mindestens einer Jahrgangsstufe beinhalten.

(3) Schulbücher sollen in der Regel den Lernmittelbedarf des jeweiligen Faches abdecken. Sie dürfen nicht lediglich ergänzenden Charakter haben oder Ergänzungen durch weitere Lernmittel erforderlich machen.

§ 7
Zulassungsverfahren

(1) Über den Antrag auf Zulassung eines Lernmittels entscheidet das für Schule zuständige Ministerium.

(2) Für die Fächer Erdkunde, Geschichte, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde, Politische Bildung und Sachunterricht der Primarstufe und/oder der Sekundarstufe I sind dem Antrag auf Zulassung eines Lernmittels in der Regel vier Prüfexemplare der preisgünstigsten Ausgabe und die dazu entwickelten Arbeitshefte und Handbücher für Lehrkräfte beizufügen.

(3) Für die Begutachtung der Lernmittel werden gegenüber den Verlagen Prüfgebühren erhoben, die für die Honorierung der Gutachterinnen und Gutachter verwendet werden und die eine Verwaltungsgebühr beinhalten. Den Verlagen wird der 20fache Ladenpreis (auf volle zehn Euro gerundet) je zu prüfendem Buch in Rechnung gestellt. Davon werden zehn vom Hundert als Verwaltungsgebühr einbehalten und die verbleibende Summe an die Gutachterinnen und Gutachter gezahlt.

(4) Anträge auf Zulassung eines Schulbuches können jederzeit eingereicht werden. Letzter Termin für die Aufnahme in den Schulbuchkatalog eines Jahres ist der 31. August und für die Nachtragsliste der 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres. Bis zum 15. Dezember des Vorjahres können Meldungen über Korrekturen der Verkaufspreise und/oder der bibliographischen Angaben eingereicht werden.

(5) Für die Fächer Arbeitslehre, Astronomie, Biologie, Chemie, Deutsch, Griechisch, Kunst, Latein, Mathematik, Physik, Technik sowie für die Fächer der lebenden Fremdsprachen der Primarstufe und Sekundarstufe I geben die Schulbuchverlage dem für Schule zuständigen Ministerium die Neuauflagen ihrer Publikationen und die Neuerscheinung zur Kenntnis. Dazu reichen die Verlage jeweils ein Exemplar des Schulbuches und die dazu entwickelten Arbeitshefte und Handbücher der betreffenden Lernmittel ein. Im Schulbuchkatalog werden die Titel aufgeführt, für die die Verlage schriftlich erklären, dass sie den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 6 entsprechen.

(6) Das für Schule zuständige Ministerium behält sich vor, diese Titel stichprobenartig einem Einzelprüfverfahren zu unterziehen.

(7) Für die in Absatz 5 genannten Lernmittel werden je eingereichtem Band 30 Euro Verwaltungsgebühr erhoben. Anträge auf Veröffentlichung der unter Absatz 5 genannten Lernmittel im Katalog der zugelassenen Schulbücher einschließlich der Erklärung und eines Exemplares des Buchtitels sowie der hierfür entwickelten Arbeitshefte und Handbücher für Lehrkräfte können bis zum 15. Dezember des Vorjahres eingereicht werden.

(8) Die Prüfexemplare können auch als Einreichexemplare, beispielsweise digitale Ausdrucke oder Kopien, zur Prüfung eingereicht werden, wenn

  1. diese wie die geplante Buchausgabe vollständig ausgestaltet sind,
  2. sie von der Redaktion des Verlages geprüft und für den Druck freigegeben sind und dies im Antrag ausdrücklich versichert wird und
  3. vier verkaufsfertige Druckstücke sowie je ein Exemplar der Arbeitshefte und der Handbücher für Lehrkräfte vor der Auslieferung nachgereicht werden.

(9) Der Antrag muss enthalten:

  1. Titel, Band, Ausgabe,
  2. Autorinnen und Autoren,
  3. ISBN,
  4. Bestellnummer des Verlages,
  5. Auflage (Jahr/Auflagenziffer),
  6. Unterrichtsfach gemäß den im Land Brandenburg geltenden Verordnungen über die Bildungsgänge,
  7. Jahrgangsstufe (Klasse) gemäß den im Land Brandenburg geltenden Verordnungen über die Bildungsgänge,
  8. nähere Angaben zur Schulstufe, zum Bildungsgang sowie zu den Fremdsprachen,
  9. Seitenzahl,
  10. Einbandart (alle Varianten mit Angabe der unterschiedlichen Bestellnummern) und
  11. Preis (für alle Einbandvarianten).

(10) Aus dem Anschreiben für die zur Prüfung eingereichten Lernmittel muss ersichtlich sein, ob es sich um eine Neuerscheinung oder um eine veränderte Neuauflage handelt und ob Folgebände geplant sind. Auf früher gestellte Anträge ist unter Angabe von Datum und Aktenzeichen der Entscheidung des für Schule zuständigen Ministeriums Bezug zu nehmen.

(11) Bei bereits zugelassenen Lernmitteln, die aktualisiert oder geringfügig verändert neu aufgelegt werden, genügt die Vorlage von einem Prüfexemplar. Dabei sind die Veränderungen aufzulisten und im eingereichten Exemplar der neuen Auflage zu kennzeichnen. Nach Entscheidung durch das für Schule zuständige Ministerium kann die Zulassung aufgrund nur eines Gutachtens oder durch eine Kurzprüfung erfolgen.

(12) Die Gebühr einer Kurzprüfung beträgt 30 Euro.

(13) Die Prüfung und Genehmigung von mehrbändigen Werken, die nicht als Gesamtheit vorgelegt werden, kann nur lückenlos von unten aufbauender Weise erfolgen. Es ist eine nach Bänden unterteilte stoffliche Inhaltsangabe der Gesamtausgabe beizufügen. Auf konzeptionelle Besonderheiten ist hinzuweisen.

(14) Das für Schule zuständige Ministerium beauftragt mit der Begutachtung der Lernmittel fachkompetente Personen. In der Regel werden drei Gutachterinnen und Gutachter je Schulbuch bestellt, die die Prüfung unabhängig voneinander durchführen. Bei Kurzprüfungen wird eine Gutachterin oder ein Gutachter eingesetzt. Die Prüfung soll in der Regel innerhalb von vier Monaten abgeschlossen werden.

(15) Als Gutachterin oder Gutachter kann nur tätig werden, wer in der Prüfungsangelegenheit unbefangen ist und somit das für Schule zuständige Ministerium unparteiisch beraten kann. Gutachterin oder Gutachter kann nicht sein, wer selbständig Schulbuchautor, Herausgeber oder Berater eines Schulbuchverlags ist. Gutachterinnen und Gutachter haben, ihre Gutachten betreffend, nur gegenüber dem für Schule zuständigen Ministerium Rechte und Pflichten.

(16) Die von Prüferinnen und Prüfern zu fertigenden Gutachten sollen insbesondere die in § 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen berücksichtigen.

§ 8
Entscheidung über die Zulassung

(1) Gutachten über Lernmittel dienen dem für Schule zuständigen Ministerium zur fachlichen Vorbereitung seiner Entscheidung über die Zulassung von Lernmitteln für den Gebrauch an den Schulen im Land Brandenburg.

(2) Das für Schule zuständige Ministerium entscheidet über die Zulassung. Das Ergebnis wird den betreffenden Verlagen als Bescheid mitgeteilt. Die hierzu erstellten Gutachten werden in der Regel als Anlage im Wortlaut und anonymisiert beigefügt.

(3) Der Zulassungsbescheid bezieht sich nur auf die zur Prüfung vorgelegte Fassung.

(4) Der Verkaufspreis der einzeln geprüften und genehmigten Lernmittel soll innerhalb eines Jahres beibehalten werden.

(5) Die Zulassung wird auf jeweils fünf Jahre befristet. Sie kann von der vorherigen Beseitigung von Mängeln abhängig gemacht werden. Für die nächste Auflage können Korrekturen verlangt werden. Letzteres kann mit einer Verkürzung der Zulassungsdauer verbunden werden.

(6) Wird die Zulassung eines Lernmittels versagt, so kann auf Antrag des Verlages ein erneutes Prüfverfahren durchgeführt werden. Für dieses Verfahren werden ebenfalls Prüfgebühren erhoben.

§ 9
Sondergenehmigungen

(1) In Einzelfällen können Schulen auf dem Dienstweg eine Sondergenehmigung zur probeweisen Einführung eines noch nicht zugelassenen Lernmittels bei dem für Schule zuständigen Ministerium beantragen. Aus der beigefügten Begründung muß erkennbar sein, daß der beabsichtigte Lernerfolg mit diesen Lernmitteln besonders gut erreicht werden kann. Den Anträgen ist ein Exemplar des betreffenden Lernmittels beizufügen.

(2) Sondergenehmigungen werden in der Regel nur für die antragstellende Schule ausgesprochen. Sie werden befristet erteilt und können widerrufen werden.

Abschnitt 3
Lernmittelfreiheit

§ 10
Grundsätze der Lernmittelfreiheit

(1) Für die Schülerinnen und Schüler besteht Lernmittelfreiheit nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Satz 1 gilt nicht, wenn Schülerinnen und Schüler Anspruch auf die Bereitstellung von Lernmitteln oder auf finanzielle Leistungen zum Erwerb von Lernmitteln im Rahmen einer anderweitigen öffentlichen Förderung haben.

(2) Den Schülerinnen und Schülern werden Lernmittel gemäß § 1 Abs. 1 leihweise zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen. In Ausnahmefällen können diese zum dauernden Gebrauch übereignet werden.

(3) Ausgenommen von der Lernmittelfreiheit sind:

  1. Lernmittel, die nur einmal verwendbar sind, insbesondere Arbeitshefte, Arbeitsblätter und Aufgabensammlungen, und sich deshalb für eine Ausleihe nicht eignen sowie
  2. Lernmittel in beruflichen Schulen, die ihrem Inhalt nach überwiegend berufliche Fachbücher sind und somit vorrangig als Nachschlagewerk bei der Berufsausbildung oder Berufsausübung, auch über die Berufsschuldauer hinaus, genutzt werden können.

Lernmittel gemäß Nummer 1 sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang verlangt werden. Erfolgt ihr Einsatz im Unterricht anstelle von Schulbüchern, können sie in den Eigenanteil gemäß § 12 einbezogen werden.

§ 11
Kostenträger

(1) Die Kosten der Lernmittelfreiheit trägt gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes der Schulträger. Er hat den Schulen nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes jährlich finanzielle Mittel mindestens in der in der Anlage 1 festgesetzten Höhe je Schüler für die Lernmittelbeschaffung bereitzustellen. Die Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern haben einen Eigenanteil gemäß § 12 dieser Verordnung zu tragen.

(2) Die Beträge nach Absatz 1 Satz 2 und 3 werden auf der Grundlage eines Richtbetrages ermittelt, der den durchschnittlich notwendigen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr zusätzlich zu dem vorhandenen Bestand erforderlichen Lernmittel entspricht.

(3) Der Schulträger hat zusätzlich für

  1. Aussiedler in Eingangsklassen für die Beschaffung von Lernmitteln für den Unterricht in "Deutsch als Zweitsprache" sowie
  2. schulpflichtige ausländische Schülerinnen und Schüler für den muttersprachlichen Unterricht und für den Unterricht in "Deutsch als Fremdsprache"

die in der Anlage 2 festgelegten Beträge bereitzustellen.

(4) Die Konferenz der Lehrkräfte entscheidet, welche Lernmittel im Rahmen der bereitgestellten finanziellen Mittel gemäß Absatz 1 Satz 2 sowie der von der Schulkonferenz gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Brandenburgischen Schulgesetzes beschlossenen Grundsätze angeschafft werden. Sie entscheidet auch, welche Lernmittel im Rahmen des Eigenanteils gemäß Absatz 1 Satz 3 gekauft werden sollen.

(5) An Förderschulen für Geistigbehinderte können die gemäß Absatz 1 Satz 2 bereitgestellten Mittel auf Beschluß der Schulkonferenz auch für Gebrauchsmaterial oder Lehrmittel verwendet werden, wenn dafür aus pädagogischen und didaktischen Gründen ein zusätzlicher Bedarf besteht.

§ 12
Eigenanteil

(1) In Höhe des in der Anlage 1 aufgeführten, nach Schulstufen und Bildungsgängen gestaffelten Eigenanteils sollen die Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern Lernmittel auf eigene Kosten beschaffen. Diese Lernmittel bleiben Eigentum der Schülerinnen und Schüler. Der Eigenanteil entfällt für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August eines Jahres

  1. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  2. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
    oder
  3. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –

erhalten.

Er ermäßigt sich um die Hälfte für das dritte und jedes weitere Kind, wenn mindestens drei Kinder derselben Familie eine Schule besuchen und dies durch die Vorlage einer nicht formgebundenen Bescheinigung der jeweiligen Schulen nachgewiesen wird. In Fällen gemäß Satz 3 und 4 stellt der Schulträger die Lernmittel leihweise zur Verfügung.

(2) Der Eigenanteil darf ausnahmsweise in der Höhe überschritten werden, wenn für einzelne Jahrgangsstufen oder Semester ein erhöhter Bedarf notwendig ist und ein Ausgleich über einen Zeitraum von drei Schuljahren erfolgt.

(3) Den Schülerinnen und Schülern oder Eltern steht es frei, über den Eigenanteil hinausgehend Lernmittel zu kaufen. Die Schulen haben darüber in einer Weise zu informieren, die die freie Entscheidung nicht beeinflußt.

(4) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Jahrgangsstufe wiederholt, dürfen nicht nochmals Lernmittel zur eigenen Beschaffung verlangt werden, wenn die bereits erworbenen Lernmittel weiterhin genutzt werden können.

(5) Von Schülerinnen und Schülern, die im Laufe des Schuljahres wegen eines Schulwechsels die für dieses Schuljahr erworbenen Lernmittel nicht weiterbenutzen können, darf nicht nochmals der Kauf von Lernmitteln verlangt werden. Ihnen sind die notwendigen Lernmittel an der aufnehmenden Schule leihweise zur Verfügung zu stellen.

 § 12a
Kostenausgleich

(1) Die Schulträger erhalten zum Ausgleich der ihnen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 und 5 entstehenden Mehrbelastungen gegenüber der Rechtslage am 31. Dezember 2004 einen Kostenausgleich vom Land. Der Kostenausgleich wird erstmalig im Jahr 2006 gewährt. Der Kostenausgleich wird den Gemeinden, Ämtern, Schulverbänden und Landkreisen gewährt, die am 1. August des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres (Schuljahresbeginn) Schulträger waren.

(2) Die Höhe des Kostenausgleichs bemisst sich an einem Grundbetrag von 0,60 Euro und der Schülerzahl an allgemein bildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft nach der Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt. Der Grundbetrag entspricht dem auf der Grundlage der Schülerzahlen nach der Schulstatistik, der Zahl der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach der Sozialstatistik und der Zahl der Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit berechneten durchschnittlichen Mehraufwand je Schüler an allgemein bildenden Schulen gegenüber der Rechtslage am 31. Dezember 2004.

(3) Für die Verteilung des Kostenausgleichs werden die Schülerzahlen der Schulträger an allgemein bildenden Schulen nach der Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, wie folgt angesetzt:

Schulträger in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einem Anteil von Sozialgeldempfängern nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit vom August des Vorjahres an der Gesamtschülerzahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt an allgemein bildenden Schulen nach der Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, von

unter 20 Prozent

mit 80 vom Hundert,

20 Prozent bis unter 25 Prozent

mit 100 vom Hundert,

25 Prozent bis unter 30 Prozent

mit 110 vom Hundert und

über 30 Prozent

mit 120 vom Hundert.

(4) Der Kostenausgleich erfolgt jeweils im Mai eines Jahres für das laufende Schuljahr.

§ 13
Schulbuchbeschaffung

(1) Für die Beschaffung der Schulbücher im Rahmen der Lernmittelfreiheit ist der Schulträger zuständig. Er kann der Schule dazu die Bevollmächtigung erteilen. Die vergaberechtlichen Vorschriften sind zu beachten.

(2) Sammelbestellungen für Eltern oder Schülerinnen und Schüler für die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffenden Lernmittel sind kein öffentlicher Auftrag. Sie dürfen nicht in die Bestellung gemäß Absatz 1 einbezogen werden.

§ 14
Ausleihverfahren

Die im Rahmen der Lernmittelfreiheit bereitzustellenden Lernmittel werden an die Schülerinnen und Schüler ausgeliehen und von diesen nach Ablauf der bestimmungsgemäßen Benutzungsdauer zurückgegeben. Die Lernmittel verbleiben im Eigentum des Schulträgers.

Abschnitt 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 15
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Anlage 1

Anlage 1: Auflistung über den Richtbetrag pro Jahr, Mindestbetrag für den Schulträgeranteil und Höchstbetrag für den Elternanteil/Eigenanteil der Schülerinnen und Schüler in den Allgemeinbildenden Schulen (ohne Förderschulen) und Förderschulen (außer Förderschule für Geistigbehinderte) für die Lernmittelbeschaffung

Anlage 1: Auflistung über den Richtbetrag pro Jahr, Mindestbetrag für den Schulträgeranteil und Höchstbetrag für den Elternanteil/Eigenanteil der Schülerinnen und Schüler in den Förderschulen für Geistigbehinderte und Berufliche Schulen für die Lernmittelbeschaffung

Anlage 1: Auflistung über den Richtbetrag pro Jahr, Mindestbetrag für den Schulträgeranteil und Höchstbetrag für den Elternanteil/Eigenanteil der Schülerinnen und Schüler in den Beruflichen Schulen fortfolgende Auflistung (zweite Seite) für die Lernmittelbeschaffung

 

Anlage 2

Vom Schulträger zusätzlich bereitzustellende Beträge:

Anlage 2: Tabelle über vom Schulträger zusätzlich bereitzustellende Beträge für die Lernmittelbeschaffung