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Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten (Kita-Personalverordnung - KitaPersV)

Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten (Kita-Personalverordnung - KitaPersV)
vom 27. April 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 30], S.212)

zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2023
(GVBl.I/23, [Nr. 13], S.11)

Auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr.1 Buchstabe a) in Verbindung mit § 10 des Kindertagesstättengesetzes vom 10. Juni 1992 (GVBl. I S. 178) verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport mit Zustimmung der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, des Ministers des Innern und des Ministers der Finanzen sowie im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuß für Bildung, Jugend und Sport:

Abschnitt 1
Personalbemessung für Kindertagesstätten

§ 1

Der Träger der Einrichtung hat für die notwendige Ausstattung mit pädagogischem Personal der Kindertagesstätte sowie für einen effektiven, an den Betreuungsnotwendigkeiten orientierten Personaleinsatz Sorge zu tragen.

§ 2

(1) In der in § 10 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes genannten Personalausstattung sind neben der unmittelbaren pädagogischen Arbeit mit den Kindern auch Tätigkeiten wie Vor- und Nachbereitung und Elternarbeit enthalten sowie sämtliche Ausfallzeiten durch Urlaub, Krankheit und Fortbildung.

(2) Von dem notwendigen pädagogischen Personal können vom Träger der Einrichtung fünf vom Hundert zur Abdeckung von Vertretungsfällen vorgehalten und im Laufe des Jahres je nach Bedarfslage eingesetzt werden. Beschäftigt der Träger sein Personal im Rahmen eines Jahresarbeitszeitmodells, um auf sich verändernde Betreuungsnotwendigkeiten flexibel reagieren zu können, kann dieser Vomhundertsatz überschritten werden. Zur Bemessung des notwendigen pädagogischen Personals ist der Jahresdurchschnitt aus den zu den Stichtagen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung ermittelten Daten zu bilden.

(3) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 können abweichend von Absatz 2 Satz 1 vom Träger der Einrichtung zehn vom Hundert des notwendigen pädagogischen Personals zur Abdeckung von Vertretungsfällen vorgehalten und im Laufe des Jahres je nach Bedarfslage eingesetzt werden.

§ 3
(aufgehoben)

§ 4

Werden entsprechend § 12 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes Kinder mit einem besonderen Förderbedarf betreut, so entscheidet der zuständige Träger der Eingliederungshilfe oder der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe über Art und Umfang des zusätzlich erforderlichen Personals und trägt die hierfür entstehenden Kosten. Bei dem Einsatz des zusätzlichen Personals sind dem speziellen Förderbedarf entsprechende Qualifikationen Voraussetzung.

§ 5

(1) Die fachliche Förderung, Anleitung und Aufsicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Koordinierung der Aufgabenwahrnehmung in der Einrichtung und die Sicherstellung der übertragenen Verwaltungsaufgaben nimmt die Leitungskraft der Kindertagesstätte wahr.

(2) Für die Wahrnehmung der pädagogischen Leitungsaufgaben ist ergänzend zu der in § 10 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes und § 4 dieser Verordnung genannten Ausstattung für jede Kindertagesstätte ein Leitungsanteil als Sockel in Höhe von 0,0625 Stellen für die Steuerung der Aufgaben nach § 3 Absatz 3 des Kindertagesstättengesetzes zuzumessen; dieser Leitungsanteil ist ab dem 1. Oktober 2017 zur Verfügung zu stellen. Für die pädagogische Leitungstätigkeit sind darüber hinaus bei insgesamt

  1. bis zu vier Stellen für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Einrichtung 0,125 Leitungsstellen,
  2. mehr als vier bis zu zehn Stellen für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Einrichtung 0,25 Leitungsstellen,
  3. mehr als zehn bis zu 15 Stellen für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Einrichtung 0,375 Leitungsstellen,
  4. mehr als 15 Stellen für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Einrichtung 0,5 Leitungsstellen

einzurichten. In diesem Umfang sind Leitungskräfte von der regelmäßigen pädagogischen Arbeit mit den Kindern freizustellen.

(3) Über den Umfang der Übertragung organisatorischer Leitungsaufgaben und die entsprechende Freistellung von der regelmäßigen pädagogischen Arbeit entscheidet der Träger der Einrichtung.

§ 6
(aufgehoben)

Abschnitt 2
Qualifikation des pädagogischen Personals in Kindertagesstätten

§ 7

Im Rahmen des notwendigen pädagogischen Personals einer Kindertagesstätte nach dieser Verordnung sind nur persönlich und gesundheitlich geeignete pädagogische Fachkräfte sowie andere fachlich, persönlich und gesundheitlich geeignete Personen zu beschäftigen.

§ 8

(1) Die gesundheitliche Eignung wird durch eine ärztliche Bescheinigung belegt. Dabei ist insbesondere gemäß § 20 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes ein ausreichender Impfschutz gegen Masern, eine bestehende Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung zu bescheinigen. Für den Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit kann auf eine bereits erfolgte Untersuchung Bezug genommen werden. Personen, die am 1. März 2020 in einer Kindertagesstätte tätig sind, haben den Nachweis nach Satz 2, eine Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ablauf der Übergangsfrist des § 20 Absatz 10 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Leitung der Kindertagesstätte vorzulegen. § 20 Absatz 10 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist zu beachten.

(2) Werden Personen ohne Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 beschäftigt oder ergibt sich, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, so hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung entsprechend § 20 Absatz 9 Satz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlichen personenbezogenen Angaben zu übermitteln. Eine solche Benachrichtigung ist entbehrlich, wenn der Leitung der jeweiligen Einrichtung bekannt ist, dass das Gesundheitsamt bereits über den Fall informiert ist.

§ 9

(1) Geeignete pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes sind staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen, staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit einem Studienschwerpunkt im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit sowie gemäß Erzieheranerkennungsverordnung gleichgestellte Personen. Geeignete pädagogische Fachkräfte sind auch Absolventinnen und Absolventen von Hochschulstudiengängen sowie Berufsakademien im Bereich Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindheit. Darüber hinaus zählen zu den geeigneten pädagogischen Fachkräften auch Personen, die gemäß Brandenburgischem Sozialberufsgesetz über gleichwertige Fähigkeiten verfügen.

(2) Das notwendige pädagogische Personal im Betreuungsbereich der Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sowie der körperlich- oder mehrfachbehinderten Kinder kann, neben dem pädagogischen Fachpersonal nach Absatz 1, in angemessenem Umfang auch Säuglings- und Kinderkrankenschwestern und Säuglings- und Kinderkrankenpfleger sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger umfassen.

(3) Die Qualifikation des zusätzlichen Personals für die Förderung gemäß den §§ 27 und 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt der hierfür Leistungsverpflichtete. Für die Arbeit mit Kindern mit einem Förderbedarf gemäß den §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten insbesondere folgende Berufsabschlüsse als entsprechende Qualifikation nach § 4 Satz 2:

  1. Diplomerzieherin und Diplomerzieher, Diplomvorschulerzieherin und Diplomvorschulerzieher und die in Absatz 1 genannten Fachkräfte mit entsprechendem Qualifizierungsschwerpunkt,
  2. (Diplom-)Rehabilitationspädagogin und Rehabilitationspädagoge,
  3. Heilerziehungspflegerin und Heilerziehungspfleger, -diakonin und -diakon und
  4. Heilpädagogin und Heilpädagoge.

§ 10

(1) Kräfte mit anderen als den in § 9 genannten Berufsabschlüssen können in Kindertagesstätten als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden, wenn sie durch Vorbildung, Praxiserfahrung und Fortbildung gleichartige und gleichwertige Qualifikationen erworben haben.

(2) Persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte, die an einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation gemäß § 9 Absatz 1 teilnehmen, können mit einem Anteil von 80 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden.

(3) Persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte können mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden, wenn mit dem Träger der Einrichtung eine individuelle Bildungsplanung zur Erreichung gleichartiger und gleichwertiger Qualifikationen abgestimmt ist.

(4) Zur Ergänzung des fachlichen Profils der Einrichtung können im Einzelfall persönlich und gesundheitlich geeignete sowie fachlich vorbereitete Kräfte, die weder eine gleichartige und gleichwertige Qualifikation besitzen noch eine solche anstreben, mit einem Anteil von 70 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs als notwendiges pädagogisches Personal angerechnet werden. Der Anteil der Anrechnung als notwendiges pädagogisches Personal kann 100 Prozent des praktischen Tätigkeitsumfangs betragen, wenn die Kraft in Bezug auf Kontinuität, zeitlichen Umfang und fachliche Ausrichtung ihres Einsatzes wesentlich zur Umsetzung eines Profilschwerpunkts der Einrichtung beiträgt.

(5) Voraussetzung für die Anrechnung als notwendiges pädagogisches Personal nach den Absätzen 1 bis 4 ist ein vom Träger der Einrichtung im Benehmen mit der betreffenden Kraft gestellter, entsprechend begründeter und von der obersten Landesjugendbehörde genehmigter Antrag. Die Genehmigung kann unter Auflagen oder für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Ihre Geltung kann über die antragstellende Einrichtung hinaus erstreckt werden. Ein Antrag nach Satz 1 für Kräfte nach Absatz 2 gilt als genehmigt, wenn die oberste Landesjugendbehörde ihn nicht innerhalb eines Monats nach Antragseingang ablehnt; die oberste Landesjugendbehörde kann den Eintritt der Genehmigung von Bedingungen abhängig machen oder Auflagen erteilen.

(6) Durch den Einsatz von Kräften nach den Absätzen 2 bis 4 soll die Erweiterung der Erziehungs- und Bildungskompetenz des Fachkräfteteams und die Gewinnung von qualifizierten Kräften für die Kindertagesstätte erreicht werden. Die Anzahl von Kräften nach den Absätzen 2 bis 4 muss in einem ausgewogenen Verhältnis zur Anzahl der pädagogischen Fachkräfte gemäß § 9 und Absatz 1 stehen. Fachkräfte, die nur für einen Teilbereich der Erziehungsarbeit ausgebildet sind, müssen, bevor sie Kinder einer anderen Altersgruppe oder Kinder mit besonderem Förderbedarf betreuen, hierauf vorbereitet sein. Diese Vorbereitung kann durch Fortbildung, Praxiserfahrung oder Selbststudium oder auch durch direkte Kooperation mit einer Fachkraft, die die Qualifikation für dieses Arbeitsgebiet besitzt, erlangt werden.

(7) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 können abweichend von Absatz 4 Satz 1 zur Ergänzung des fachlichen Profils der Einrichtung im Hinblick auf aufgenommene Kinder aus der Ukraine Kräfte ukrainischer Nationalität, die persönlich und gesundheitlich geeignet und fachlich vorbereitet sind, aber weder eine gleichartige noch gleichwertige Qualifikation besitzen, mit einem Anteil bis zu 100 Prozent ihres praktischen Tätigkeitsumfangs auf das notwendige pädagogische Personal angerechnet werden. Abweichend von Absatz 5 Satz 1 ist ausreichend, dass ihre Beschäftigung der obersten Landesjugendbehörde angezeigt wird. Die Anzeige soll mindestens 14 Tage vor Aufnahme der praktischen Tätigkeit erfolgen. Die oberste Landesjugendbehörde kann der Anrechnung auf das notwendige pädagogische Personal innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige widersprechen. Bei der Anzeige nach Satz 2 ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ausreichend zu belegen. Die oberste Landesjugendbehörde soll für die Anzeige nach Satz 2 ein Meldeformular vorgeben.

§ 11

(1) Als besonders geeignete pädagogische Fachkraft, der die Leitung einer Kindertagesstätte übertragen werden darf, gilt eine Kraft, die, über das Maß von geeigneten pädagogischen Fachkräften hinaus, die fachlichen Anforderungen erfüllt und mit der Leitungsaufgabe vertraut ist. Das erfordert in der Regel eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit sowie Kenntnisse

  1. der Arbeit mit den Kindern aller Altersstufen, die in der Einrichtung betreut werden,
  2. der Aufgabenbestimmung der Kindertagesbetreuung im System der Kinder- und Jugendhilfe und
  3. der Förderung, Koordination, Anleitung und Führung von Mitarbeitern.

In von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe anerkannten Integrationseinrichtungen, in denen Kinder mit einem Förderbedarf gemäß den §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch betreut werden, hat die Leitungskraft eine behindertenspezifische Befähigung oder Erfahrungen in der Behindertenarbeit vorzuweisen.

(2) Erfahrene Erzieherinnen und Erzieher sollen die Möglichkeit haben, Leitungsaufgaben zu übernehmen und durch Fortbildung und Praxisberatung Kenntnisse in diesen Bereichen zu erlangen.

§ 12

Der zusätzliche Einsatz von ehrenamtlichen und nebenamtlichen Kräften sowie von Kräften, die nicht Fachkräfte sind, insbesondere zur Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte, zur Bereicherung der pädagogischen Arbeit, zur Förderung der Beziehungen zur Nachbarschaft und zum Berufsleben der Erwachsenen ist zulässig und soll im angemessenen Rahmen gefördert werden. Diese Kräfte sind nicht Teil des notwendigen pädagogischen Personals nach § 10 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes und den §§ 4 und 5 dieser Verordnung. Sie müssen persönlich und gesundheitlich für die Arbeit geeignet sein.

§ 12a

(1) Bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 können Unterstützungskräfte nach Maßgabe des Absatzes 2
eingesetzt werden.

(2) Zur Unterstützung einer Fachkraft, der die pädagogische Verantwortung für die Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung der Kinder einer Gruppe obliegt, können persönlich und gesundheitlich geeignete

  1. Sozialarbeiterinnen und -arbeiter,
  2. Sozialassistentinnen und -assistenten,
  3. Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger,
  4. Erziehungswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler,
  5. Lehrkräfte der Primarstufe,
  6. bereits in der Kindertagesstätte beschäftigte Personen, die nicht im pädagogischen Bereich tätig sind, und
  7. andere fachlich vorbereitete Kräfte

eingesetzt werden. Die pädagogische Verantwortung der Fachkraft für die Gruppe oder für einzelne Kinder kann nicht auf die unterstützenden Personen nach Satz 1 übertragen werden. Hinsichtlich des Einsatzes von Unterstützungskräften nach Satz 1 Nummer 6 und 7 sind die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 4 und 6 zu erfüllen.

(3) Die Beschäftigung der Unterstützungskräfte nach Absatz 2 ist der obersten Landesjugendbehörde anzuzeigen.

§ 13

(1) Die erlangte persönliche und fachliche Qualifikation muß beständig den sich verändernden Anforderungen der Berufspraxis angepaßt werden. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe und die Träger der Einrichtungen sorgen durch Fortbildung und Praxisberatung dafür, daß die berufliche Eignung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufrechterhalten und weiterentwickelt wird. Durch Art und Umfang der Angebote und durch entsprechende Freistellung sollen sie dafür Sorge tragen, daß die Angebote wahrgenommen werden können.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich fachlich weiterzuentwickeln und dafür auch Fortbildungs- und Beratungsangebote anzunehmen.

(3) Der Kindertagesstätten-Ausschuß diskutiert mindestens einmal im Jahr bestehende Fortbildungsangebote und die Inanspruchnahme der Angebote durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung.

§ 14
(aufgehoben)

§ 15
(Inkrafttreten)