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Verordnung über die Kapazitätsermittlung für die Hochschulen (Kapazitätsverordnung - KapV)

Verordnung über die Kapazitätsermittlung für die Hochschulen (Kapazitätsverordnung - KapV)
vom 16. Februar 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 12])

zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 35])

Auf Grund des § 10 Absatz 3 und des § 11 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur nach Anhörung der Hochschulen:

Abschnitt 1
Allgemeine Grundsätze und Verfahren

§ 1 

(1) Der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 10 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit § 2 geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. Hierzu wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt:

  1. Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Abschnitts 2;
  2. Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Abschnitts 3.

(2) Maßnahmen, die gemäß § 10 Absatz 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes bei der Feststellung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt bleiben, sind gesondert auszuweisen.

§ 2

(1) Die Hochschulen legen bis zum 31. März jedes Jahres für das darauffolgende Studienjahr der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde einen Kapazitätsbericht vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 1, der Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten (§ 11 Absatz 4) und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen.

(2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.

(3) Die Berichte der Hochschulen werden zwischen der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde und den Hochschulen gemeinsam erörtert. Weicht die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde bei der Festsetzung der Zulassungszahlen von dem Vorschlag der Hochschule ab, wird die Hochschule hierüber unterrichtet.

§ 3

(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Der Berechnungszeitraum besteht jeweils aus dem Wintersemester und dem darauffolgenden Sommersemester.

(2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor einem Vergabetermin erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden. Treten wesentliche Änderungen der Daten vor einem Vergabetermin ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.

(3) Bei Studiengängen, für die während eines Studienjahres Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.

Abschnitt 2
Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung

§ 4 

Die jährliche Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung wird nach Anlage 1 unter Anwendung von Curricularnormwerten nach Anlage 2 berechnet.

§ 5 

(1) Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen einzelne oder mehrere Studiengänge zuzuordnen sind. Eine Lehreinheit ist eine für die Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachlich zusammenhängende Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. Einer Lehreinheit zugeordnete Teilstudiengänge (Lehramtsstudiengänge und Zwei-Fach-Bachelorstudiengänge) können bei der Berechnung zusammengefasst und mit einer gemeinsamen Zulassungszahl ausgewiesen werden.

(2) Lehreinheiten können auch hochschulübergreifend gebildet werden.

§ 6 

(1) Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und die sonstigen Lehrpersonen nach Personalkategorien gegebenenfalls anteilig den Lehreinheiten zuzuordnen.

(2) Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre im Berechnungszeitraum an die Hochschule abgeordnet sind, werden in die Berechnung einbezogen.

(3) Stellen oder Stellenanteile, die voraussichtlich während mindestens der Hälfte des Berechnungszeitraums nicht besetzt sind, können bei der Berechnung entsprechend dem Besetzungsgrad ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben; sie sind gesondert auszuweisen.

(4) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen oder sonstige Lehrpersonen, die im Berechnungszeitraum oder in dem darauffolgenden Berechnungszeitraum entfallen, bleiben bei der Feststellung der Aufnahmekapazität unberücksichtigt.

(5) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen oder sonstige Lehrpersonen, die in einem späteren als dem in Absatz 4 bezeichneten Zeitraum entfallen, bleiben dann unberücksichtigt, wenn sie für die ordnungsgemäße Ausbildung einer höheren Studierendenzahl auf Grund früherer höherer Zulassungen erforderlich sind.

(6) Die Stellen oder sonstigen Lehrpersonen nach Absatz 4 und 5 sind unter Angabe des Zeitpunkts des Wegfalls aufzuführen.

§ 7

(1) Das Lehrdeputat ist die gegenüber einer Lehrperson festgesetzte individuelle Lehrverpflichtung, gemessen in Deputatstunden.

(2) Werden nicht besetzte Stellen in die Berechnung einbezogen, ist im Fall von Hochschullehrern die Regellehrverpflichtung und in den übrigen Fällen der Durchschnitt des der Lehreinheit in der jeweiligen Personalkategorie zur Verfügung stehenden Lehrdeputats zugrunde zu legen. Sofern eine Stellenbesetzung innerhalb des Berechnungszeitraums bereits geplant oder darüber entschieden ist, wird die (beispielsweise auf Grund der Stellenausschreibung) vorgesehene individuelle Lehrverpflichtung zugrunde gelegt.

(3) Soweit die individuelle Lehrverpflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen.

§ 8

Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 11 Absatz 1 im Berechnungszeitraum gemäß Planung der Hochschule zur Verfügung stehen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Ersatzweise kann der Durchschnitt der Lehraufträge im zum Stichtag laufenden Wintersemester und dem davor liegenden Sommersemester angewendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Lehrveranstaltungsstunden zur Abdeckung des Lehrdeputats von unbesetzten Stellen eingesetzt werden. Dies gilt ferner nicht, soweit außerhochschulische Personen oder ganz oder teilweise aus Mitteln Dritter finanziertes Personal der Hochschulen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen erbringen. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen.

§ 9 

(1) Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat.

(2) Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen und/oder planerische Festlegungen der Hochschule zu berücksichtigen sind.

§ 10

(1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.

(2) Die Hochschule kann ein Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Anteilquoten in einer Lehreinheit selbst festlegen oder die Anteilquoten nach planerischen Gesichtspunkten bestimmen.

(3) Sind nach Abschluss der Nachrückverfahren innerhalb einer Lehreinheit Studienplätze bis zur Höhe der nach den Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 errechneten Zulassungszahlen unbesetzt, werden diese von der Hochschule durch Veränderung der Anteilquoten unter Berücksichtigung des Lehraufwands nach § 11 Absatz 1 auf andere Studiengänge der Lehreinheit aufgeteilt, sofern dort ein Bewerberüberhang besteht und eine Zulassungszahl festgesetzt ist. Diese Veränderungen sind der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.

§ 11

(1) Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden.

(2) Bei Studiengangkombinationen sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend der Studienordnung aufzuteilen.

(3) Ist für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 2 nicht aufgeführt, wird von der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert festgelegt.

(4) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen. Hilfsweise gilt die bisherige Verteilung des Lehrangebots.

Abschnitt 3
Überprüfung des Berechnungsergebnisses und Ausnahmetatbestände

§ 12 

(1) Das nach den Vorschriften des Abschnitts 2 berechnete Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.

(2) Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen (Nummer 1 bis 3) oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals (§ 6 Absatz 1) durch Studierende höherer Semester oder durch Studierende in auslaufenden Studiengängen erforderlich ist (Nummer 4):

  1. Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung;
  2. Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln;
  3. Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit akademischen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern;
  4. gegenüber dem nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts höhere Aufnahme von Studierenden erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren.

(3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal (§ 6 Absatz 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt:

  1. besondere Ausstattung der Lehreinheit mit akademischen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern;
  2. besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln;
  3. Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Semestern (Schwundquote).

§ 13

(1) Ist in einer Lehreinheit ein Engpass an Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, ist der Raumbedarf der Lehrveranstaltungsarten, für die der Engpass vermutet wird, festzustellen. Diesem Raumbedarf wird das Angebot an Raumstunden nach Lehrveranstaltungsarten gegenübergestellt.

(2) Für die Ermittlung des Angebots an Raumstunden ist davon auszugehen, dass die Räume für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenheiten entgegenstehen.

(3) Ist das Angebot an Raumstunden geringer als der jährliche Lehrveranstaltungsbedarf, und ist eine Bereitstellung von sonstigen Räumen nicht möglich, kann das nach den Vorschriften des Abschnitts 2 ermittelte Berechnungsergebnis entsprechend dem größtmöglichen Angebot an Raumstunden vermindert werden.

§ 14

(1) Die Zulassungszahl soll erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die Obergrenze der anzuwendenden Schwundquote beträgt 50 Prozent.

(2) Bei neuen Studiengängen oder in sonstigen begründeten Fällen kann die anzuwendende Schwundquote auf Vorschlag der Hochschule durch die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde festgesetzt werden. Im Ausnahmefall oder im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Zielvereinbarung kann von der Anwendung der Schwundquote vollständig abgesehen werden.

(3) Die Hochschule kann über ein einheitliches Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Schwundquote selbst entscheiden oder eine Bestimmung nach planerischen Gesichtspunkten vornehmen.

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 15 

Diese Verordnung gilt entsprechend für Hochschulen, an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als nach Semestern aufgeteilt ist, sowie für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester. Sie gilt auch für Fern-, Online-, Teilzeit-, Aufbau- und duale Studiengänge.

§ 16 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 2012/13. Gleichzeitig tritt die Kapazitätsverordnung vom 30. Juni 1994 (GVBl. II S. 588), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 16. Februar 2012

Die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kultur

Prof. Dr.-Ing. Dr. Sabine Kunst

Anlage 1 

Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität auf Grund des Abschnitts 2 der Verordnung

Die personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrundelegung der je Studiengang aufgestellten Curricularnormwerte (§ 11, Anlage 2) berechnet. Die Curricularnormwerte sind als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, dass die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs den Curricularnormwert ergibt.

I. Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatstunden

Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden (S) ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen und der sonstigen Lehrpersonen einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat. Abzuziehen sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 7 Absatz 3.

(1) S = ∑j (lj • hj - rj) + L

Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.

(2) E = ∑q CAq • (Aq • 0,5)

Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot

(3) Sb = S - E

II. Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität

Unter Anwendung der Anteilquoten der zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil ermittelt:

(4) CA = ∑p CAp • zp

(5) Ap = (2 • Sb) / (CA) • zp

III. Verzeichnis der benutzten Symbole

Ap Jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs p
Aq Die für den Dienstleistungsabzug anzusetzende jährliche Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs q (§ 9 Absatz 2)
CAp Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des zugeordneten Studiengangs p, der auf die Lehreinheit entfällt (§ 11 Absatz 4)
CAq Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (§ 11 Absatz 4)
CA Gewichteter Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge
E Dienstleistungen der Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge in Deputatstunden je Semester (§ 9)
hj Lehrdeputat je Stelle bzw. je sonstiger Lehrperson der Personalkategorie in der Lehreinheit j, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 7 Absatz 1)
lj Anzahl der in der Lehreinheit j verfügbaren Stellen der Personalkategorie oder sonstiger Lehrpersonen mit gleichem Lehrdeputat
Lj Anzahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 8)
rj Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellen oder sonstigen Lehrpersonen in der Lehreinheit j, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 7 Absatz 3)
S Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 7 Absatz 1)
Sb Um Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester
zp Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (§ 10, Anteilquote)

 

Anlage 2

Verzeichnis der anzuwendenden Curricularnormwerte für Studiengänge

FächergruppeStudiengangAbschlussCurricular-
normwert
Universität Potsdam
Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften Ernährungswissenschaft BA (180 LP) 3,96
MA 2,72
Ingenieurwissenschaften Arbeitslehre MA-LA SIP 1,26
Arbeitslehre/Technik MA-LA G 1. Fach 1,03
MA-LA 2. Fach 0,93
Informatik BA LSek 1,66
MA-LA G 1,80
MA-LA SIP 1,06
MA LSek I 0,72
MA LSek II 0,88
Informatik/Computational Science BA (180 LP) 3,33
Computational Science MA 2,23
IT-Systems Engineering2 BA (180 LP) 3,62
MA 2,40
Sachunterricht (kleines Fach) MA-LA SIP/SP 0,33
Sachunterricht (Primarstufe) BA LPri 0,84
MA LPri 0,89
Wirtschaft-Arbeit-Technik BA LSek 1,57
MA LSek I 0,74
MA-LA SIP 1,21
Kunst/Kunstwissenschaften  Kunst MA-LA SIP 1,14
Kunst (kleines Fach) MA-LA SIP/SP 0,40
Musik BA LSek 13,76
MA LSek I 1,80
MA LSek II 1,87
MA-LA G 1. Fach 2,06
MA-LA G 2. Fach 1,96
MA-LA SIP 1. Fach 1,38
MA-LA SIP 2. Fach 0,72
Musik (Primarstufe) BA LPri 5,50
MA LPri 1,20
Musik (kleines Fach) MA-LA SIP/SP 0,40
Musisch-ästhetische Erziehung (Lernbereich) MA-LA SIP/SP 0,46
Mathematik, Naturwissenschaften Astrophysics6 MA 2,51
Biochemistry and Molecular Biology6 MA 3,10
Bioinformatik MA 2,01
Biologie BA LSek 2,35
MA LSek I 0,81
MA LSek II 1,09
MA-LA G 1,94
MA-LA SIP 1,37
Biowissenschaften BA (180 LP) 4,61
Chemie BA (180 LP) 4,29
BA LSek 1,99
MA LSek I 0,66
MA LSek II 0,75
MA 3,33
MA-LA G 1,96
MA-LA SIP 1,36
Geographie BA LSek 2,10
MA LSek I 0,83
MA LSek II 1,17
MA-LA G 2,19
MA-LA SIP 1,25
Geoinformation und Visualisierung MA 1,70
Geoökologie BA (180 LP) 3,54
MA 1,91
Geowissenschaften BA (180 LP) 3,83
MA 2,24
International Field Geosciences1
(5. – 8. FS)
BA 2,77
Mathematik BA (180 LP) 3,06
BA LSek 1,68
MA LSek I 0,87
MA LSek II 1,05
MA 1,44
MA-LA G 1,40
MA-LA SIP 1,01
Mathematik (Primarstufe) BA LPri 0,64
MA LPri 0,74
Mathematik (kleines Fach) MA-LA SIP/SP 0,40
Ökologie, Evolution, Naturschutz MA 3,03
Physik BA (180 LP) 3,00
BA LSek 1,39
MA LSek I 0,68
MA LSek II 0,79
MA 2,48
MA-LA G 1,88
MA-LA SIP 1,32
Polymer Science3 MA 2,69
Toxicology6 MA 2,03
Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Betriebswirtschaftslehre BA (180 LP) 1,76
BA (90/60 LP) 1,59
MA 0,85
Deutsch-Russischer Masterstudiengang Verwaltungswissenschaft MA 1,43
Internationale Beziehungen4 MA 1,59
National and international Administration and Policy6 MA 1,51
MA/PhD 1,49
Öffentliches Recht BA (60 LP) 0,58
Politik und Verwaltung BA (90/60 LP) 1,69
Politik und Wirtschaft BA (180 LP) 1,96
Politik, Verwaltung und Organisation BA (180 LP) 1,50
Politikwissenschaft MA 1,07
Politische Bildung BA LSek 0,84
MA LSek I 0,75
MA LSek II 0,81
MA-LA G 1,38
MA-LA SIP 1,13
Recht der Wirtschaft BA (60 LP) 0,59
Rechtswissenschaften ST 2,20
Soziologie BA (90/60 LP) 1,88
MA 1,07
Verwaltungswissenschaft MA 1,30
Volkswirtschaftslehre BA (180 LP) 1,91
BA (90/60 LP) 2,27
Master of Economics MA 0,99
Wirtschaftsinformatik BA (180 LP) 2,63
Wirtschaftsinformatik und E-Government MA 1,34
Sonstige Fächer Erziehungswissenschaftliche Studien MA-LA G 0,67
MA-LA SIP; SIP/SP 0,57
Inklusionspädagogik/Primarstufe BA LPI 4,30
MA LPI 2,58
Studienbereich Bildungswissenschaften für Sekundarstufen I und II BA LSek 0,57
MA LSek I 0,66
MA LSek II 0,44
Studienbereich Bildungswissenschaften BA LPri 0,34
Primarstufe MA LPri 0,49
Studienbereich Grundschulbildung BA LPri 1,82
MA LPri 0,43
Primarstufenspezifischer Bereich MA-LA SIP 0,30
Sport/Sportwissenschaft Clinical Exercise Science (CES) MA/PhD (240 LP) 3,57
MA (120 LP) 1,77
PhD (180 LP) 2,74
Integrative Sport-, Bewegungs- und Gesundheitswissenschaft MA 2,57
Sport BA LSek 1,92
MA LSek I 0,82
MA LSek II 1,09
MA-LA G 2,07
MA-LA SIP 1,22
Sport (Primarstufe) BA LPri 0,96
MA LPri 0,86
Sport (kleines Fach) MA-LA SIP/SP 0,40
Sportmanagement BA (180 LP) 3,50
Sporttherapie und Prävention BA (180 LP) 4,82
Sprach- und Kulturwissenschaften Anglistik/Amerikanistik BA (90/60 LP) 3,32
Anglophone Modernities in Literature and Culture MA 1,90
European Masters in Clinical Linguistics1 MA 3,20
Cognitive Systems: Language, Learning and Reasoning MA 1,57
Cognitive Science – Embodied Cognition6 MA/PhD (240 LP) 2,16
MA (120 LP) 1,36
PhD (180 LP) 0,80
Computerlinguistik BA (210 LP) 3,22
Deutsch BA LSek 1,32
MA LSek I 0,81
MA LSek II 0,97
MA-LA G 1,75
MA-LA SIP 1,22
Deutsch (Primarstufe) BA LPri 0,73
MA LPri 0,87
Deutsch (kleines Fach) MA-LA SIP/SP 0,40
Englisch BA LPri 1,03
MA LPri 0,88
BA LSek 1,63
MA LSek I 0,87
MA LSek II 1,00
MA-LA G 1,58
MA-LA SIP 1,25
Erziehungswissenschaft BA (90/60 LP) 1,59
MA 1,05
Europäische Medienwissenschaften5 BA (180 LP) 6,23
MA 3,70
Experimental Clinical Linguistics MA/PhD (240 LP) 3,71
MA (90 LP) 2,57
PhD (180 LP) 1,47
Französisch, Spanisch BA LSek 1,67
MA LSek I 1,27
MA LSek II 1,55
MA-LA G 2,00
MA-LA SIP 1,51
Französische Philologie BA (90/60 LP) 2,78
Fremdsprachenlinguistik MA 1,75
Frühkindliche Bildungsforschung5 MA 2,80
Germanistik BA (90/60 LP) 2,32
MA 1,67
Geschichte BA LSek 1,14
MA LSek I 0,57
MA LSek II 0,72
MA-LA G 1,51
MA-LA SIP 1,01
BA (90/60 LP) 2,43
Geschichte, Politik und Gesellschaft6 BA (180 LP) 1,59
Gräzistik BA (60 LP) 1,20
Interdisziplinäre Russlandstudien1 BA (240 LP) 3,70
Italienische Philologie BA (90/60 LP) 2,78
Jüdische Studien BA (90/60 LP) 2,73
MA 1,63
Jüdische Theologie BA (180 LP) 3,16
MA 2,35
Linguistik: Kommunikation-Variation-Mehrsprachigkeit MA 1,44
Kulturelle Begegnungsräume der Frühen Neuzeit MA 1,40
Kulturwissenschaften BA (90 LP) 1,55
Latein BA LSek 1,77
MA LSek II 1,18
MA-LA G 2,08
Latinistik BA (90/60 LP) 3,31
Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde BA LSek 2,35
MA LSek I 1,00
MA-LA G 2. Fach 0,93
MA-LA SIP 1,43
Linguistik BA (180 LP) 2,81
BA (90/60 LP) 2,78
MA 1,90
Osteuropäische Kulturstudien MA 1,73
Patholinguistik BA (210 LP) 5,21
Philosophie BA (90/60 LP) 2,53
MA 1,63
Polnisch BA LSek 1,58
MA LSek I 0,73
MA LSek II 0,90
MA-LA G 1,70
MA-LA SIP 1,16
Polonistik BA (90/60 LP) 2,86
Psychologie BA (180 LP) 2,47
Psychologie MA 2,67
Religionswissenschaft BA (90/60 LP) 2,64
Romanische Philologie MA 1,64
Russisch BA LSek 1,59
MA LSek I 0,73
MA LSek II 0,90
MA-LA G 1,70
MA-LA SIP 1,16
Russistik BA (90/60 LP) 2,87
Spanische Philologie BA (90/60 LP) 2,78
Vergleichende Literatur- und Kunstwissenschaft MA 1,58
War and Conflict Studies6 MA 1,28
Zeitgeschichte MA 0,92
Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg
andere als anwendungsbezogene Studiengänge
Humanmedizin/Gesundheitswissenschaften Berufspädagogik für Gesundheitsberufe MA 2,35
Ingenieurwissenschaften Architektur BA 3,35
MA 2,15
Architektur.Studium.Generale MA 1,24
Architekturvermittlung MA 1,83
Bauen & Erhalten MA 2,20
Bauingenieurwesen BA 3,48
MA 2,25
Civil Engineering MA 2,01
Elektrotechnik BA 3,00
MA 1,88
Environmental and Resource Management BA 3,20
MA 2,28
PhD 1,10
Euro Hydro-Informatics and Water Management (Euro Aquae) MA 2,36
Heritage Conservation and Site Management MA 2,00
Heritage Studies PhD 2,00
Informatik BA 2,56
MA 2,13
Informations- und Medientechnik BA 3,17
MA 1,74
Landnutzung und Wasserbewirtschaftung BA 2,89
MA 2,21
Maschinenbau BA 2,98
MA 1,82
Nachwachsende Rohstoffe und Erneuerbare Energien MA 1,99
Power Engineering MA 2,10
Stadt- und Regionalplanung BA 3,23
MA 2,13
Structural Engineering MA 2,48
Technologien biogener Rohstoffe BA 2,93
Umweltingenieurwesen BA 2,59
MA 2,50
Urban Design – Revitalization of Historic City Districts MA 1,08
Verarbeitungstechnologien der Werkstoffe MA 2,08
Verfahrenstechnik BA 3,13
Verfahrenstechnik – Prozess- und Anlagentechnik MA 2,36
Wirtschaftsingenieurwesen BA 2,97
MA 1,78
World Heritage Studies MA 2,53
Mathematik, Naturwissenschaften Angewandte Mathematik MA 1,67
Dependable Systems PhD 1,83
eBusiness BA 2,96
MA 1,74
Forensic Sciences and Engineering MA 1,93
Mathematik BA 2,42
Physik BA 3,30
MA 2,20
Physik (Doppelbachelor) BA 3,95
Wirtschaftsmathematik BA 2,27
Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Betriebswirtschaftslehre BA 2,58
MA 1,34
Wirtschaftsrecht für Technologieunternehmen MA 1,28
Sprach- und Kulturwissenschaften Kultur und Technik BA 2,73
MA 1,87
Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg
anwendungsbezogene Studiengänge
Humanmedizin/Gesundheitswissenschaften Pflegewissenschaften BA 6,1
Physiotherapie (dualer Studiengang) BA 4,00
Therapiewissenschaften BA 6,17
Ingenieurwissenschaften Angewandte Chemie BA 5,60
MA 3,45
Architektur BA 5,61
MA 3,80
Architektur (Teilzeitstudium) MA 3,80
Architektur/Architektura (binationaler Studiengang) BA 5,61
Civil and Facility Engineering BA 4,82
Informatik BA 4,80
MA 3,80
klimagerechtes Bauen und Betreiben MA 3,63
Elektrotechnik BA 5,61
MA 2,85
Maschinenbau BA 5,60
MA 2,85
Medizintechnik BA 5,22
Kunst/Kunstwissenschaften Instrumental- und Gesangspädagogik BA 18,00
Mathematik, Naturwissenschaften Biotechnologie BA 5,12
MA 3,80
Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Betriebswirtschaftslehre BA 4,82
Soziale Arbeit BA 5,18
MA 3,67
Wirtschaftsingenieurwesen BA 5,16
MA 2,60
Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
Mathematik, Naturwissenschaften Wirtschaftsinformatik MA 1,50
Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften German and Polish Law BA 1,50
MA 0,80
International Business Administration BA 1,71
MA 1,14
Internationale Betriebswirtschaftslehre BA 1,75
Magister des Rechts Mag 1,50
International human rights an Humanitarian Law MA 0,70
Human rights an Genocoide Studies MA 0,70
Management für Mittel- und Osteuropa MA 1,14
Mediation MA 1,17
Rechtswissenschaften ST 2,20
Recht und Wirtschaft – Wirtschaft und Recht BA 1,75
Recht der Wirtschaft (Aufbaustudium) Zertifikat 0,51
Europäisches Wirtschaftsrecht MA 0,42
Sprach- und Kulturwissenschaften Europäische Kulturgeschichte MA 1,20
European Studies MA 1,50
Kultur und Geschichte Mittel- und Osteuropas MA 1,40
Interkulturelle Germanistik BA 2,40
Kulturmanagement und Kulturtourismus MA 1,40
Kulturwissenschaften BA 2,25
Literaturwissenschaften MA 1,40
Schutz europäischer Kulturgüter MA 1,50
Soziokulturelle Studien MA 1,40
Sprachen, Kommunikation und Kulturen in Europa MA 1,30
Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF
Kunst/Kunstwissenschaften Animation BA 31,20
Cinematography BA 23,58
MA 11,12
Drehbuch/Dramaturgie BA 17,70
MA 9,90
Film- und Fernsehproduktion BA 12,50
MA 10,75
Filmmusik MA 14,50
Montage BA 20,64
MA 14,50
Regie BA 21,30
MA 13,50
Schauspiel BA 46,55
Sound BA 25,35
Sound for Picture MA 14,68
Szenografie BA 23,22
MA 10,43
Sprach- und Kulturwissenschaften Digitale Medienkultur BA 7,13
Medienwissenschaft MA 8,80
Filmkulturerbe MA 4,92
Technische Hochschule Brandenburg
Ingenieurwissenschaften Applied Computer Science BA 4,80
Augenoptik/optische Gerätetechnik (dualer Studiengang) BA 9,78
Computer Aided Robust Engineering MA 2,59
Digitale Medien MA 3,42
Elektronik BA 5,10
Energieeffizienz Technischer Systeme MA 2,69
Informatik BA 5,45
MA 3,42
Ingenieurwissenschaften BA 5,70
Maschinenbau BA 5,70
Mechatronik und Automatisierung BA 5,27
Medieninformatik (Onlinestudiengang) BA 5,20
MA 3,22
Medizininformatik BA 6,00
Mikrosystemtechnik und Optische Technologien BA 5,49
Security Management MA 2,20
Technologie- und Innovationsmanagement MA 2,00
Wirtschaftsinformatik BA 5,10
MA 3,10
Wirtschaftsingenieurwesen BA 5,70
Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Betriebswirtschaftslehre BA 4,40
MA 2,60
Betriebswirtschaftslehre (Fernstudiengang) D 5,40
BA 3,10
Hochschule für Nachhaltige Entwicklung Eberswalde
Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften Forest Information Technology MA 3,84
Forstwirtschaft BA 5,76
Global Change Management MA 3,84
International Forest Ecosystem Management BA 5,76
Landschaftsnutzung und Naturschutz BA 5,76
Nachhaltiges Tourismusmanagement MA 3,54
Öko-Agrarmanagement MA 3,84
Ökolandbau und Vermarktung BA 5,76
Regionalentwicklung und Naturschutz MA 3,84
Ingenieurwissenschaften Holztechnik BA 6,40
MA 2,88
Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Finanzmanagement BA 4,86
Kommunalwirtschaft MA 0,98
Nachhaltige Unternehmensführung MA 3,24
Regionalmanagement BA 4,86
Strategisches Nachhaltigkeitsmanagement MA 1,33
Unternehmensmanagement BA 4,86
Fachhochschule Potsdam
Ingenieurwissenschaften Architektur und Städtebau BA 7,30
MA 1,77
Bauerhaltung MA 4,10
Bauforschung MA 4,10
Bauingenieurwesen D 6,60
Urbane Zukunft MA 3,63
Kunst/Kunstwissenschaften Design MA 2,91
Interfacedesign BA 10,17
Kommunikationsdesign BA 10,17
Konservierung und Restaurierung BA 7,00
MA 3,69
Produktdesign BA 10,17
Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Archiv BA 5,90
Archivwissenschaft MA 3,10
Bildung und Erziehung in der Kindheit BA 5,77
Frühkindliche Bildungsforschung5 MA 2,80
Soziale Arbeit, Schwerpunkt Familie (Onlinestudiengang, Fernstudiengang) MA 3,70
Soziale Arbeit (Onlinestudiengang, Fernstudiengang) BA 5,80
Soziale Arbeit (Präsenzstudium) BA 5,38
Sprach- und Kulturwissenschaften Bibliotheksmanagement BA 5,80
Information und Dokumentation BA 5,90
Europäische Medienwissenschaften5 BA 6,23
MA 3,70
Kulturarbeit BA 6,17
Informationswissenschaften MA 2,34
Technische Hochschule Wildau
Ingenieurwissenschaften Automatisierungstechnik BA 4,42
Aviation Management MA 3,33
Bibliotheksinformatik MA 2,50
Ingenieurwesen BA 4,85
Logistik BA 4,42
Luftfahrttechnik/Luftfahrtlogistik BA 4,40
MA 3,18
Maschinenbau MA 3,40
Photonics MA 3,30
Technisches Management und Logistik MA 3,17
Telematik BA 4,60
MA 3,17
Verkehrssystemtechnik BA 4,34
Wirtschaftsingenieurwesen BA 4,33
Wirtschaftsinformatik BA 4,49
Wirtschaftsingenieurwesen (berufsbegleitender Studiengang) BA 2,71
Mathematik, Naturwissenschaften Biosystemtechnik/Bioinformatik BA 4,59
MA 3,14
Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Betriebswirtschaftslehre BA 3,66
Betriebswirtschaftslehre (berufsbegleitender Studiengang) BA 2,30
Business Administration MA 2,31
Business Management MA 2,74
Europäisches Management BA 3,69
MA 3,09
Wirtschaft und Recht BA 3,70
MA 3,07
Anmerkungen:
1 Internationaler Studiengang
2 Studiengang am Hasso-Plattner-Institut
3 gemeinsamer Studiengang mit FU Berlin, TU Berlin und HU Berlin
4 gemeinsamer Studiengang mit FU Berlin und HU Berlin
5 gemeinsamer Studiengang der Universität Potsdam und der Fachhochschule Potsdam
6 vorbehaltlich der Genehmigung zur Einrichtung des Studiengangs
BA Bachelor
BA-LA G Bachelor-Lehramt für das Gymnasium
BA LPI Bachelor-Lehramt für die Primarstufe mit Schwerpunktbildung Inklusionspädagogik
BA LPri Bachelor-Lehramt für die Primarstufe
BA LSek Bachelor-Lehramt für die Sekundarstufen I und II
BA-LA SIP Bachelor-Lehramt für die Sekundarstufe I und Primarstufe
BA-LA SIP/SP Bachelor-Lehramt für die Sekundarstufe I und Primarstufe mit dem Schwerpunkt Primarstufe
D Diplom
LP Leistungspunkte
MA Master
MA-LA G Master-Lehramt für das Gymnasium
MA-LA SIP Master-Lehramt für die Sekundarstufe I und Primarstufe
MA-LA SIP/SP Master-Lehramt für die Sekundarstufe I und Primarstufe mit dem Schwerpunkt Primarstufe
Mag Magister Legum
PhD Philosophical Doctor
ST erste juristische Staatsprüfung
 

Anmerkungen zu den Studiengängen der Universität Potsdam:

Altes Lehramt gemäß Brandenburgischem Lehrerbildungsgesetz in der Fassung vor dem 18. Dezember 2012:

CNW BA-Lehramt 1. + 2. Fach (außer bei den primarstufenspezifischen kleinen Fächern/Lernbereich); ohne Erziehungswissenschaftliche Studien und ohne Primarstufenspezifischen Bereich im LA SIP und LA SIP/SP
CNW MA-Lehramt 1. + 2. Fach (außer bei den primarstufenspezifischen kleinen Fächern/Lernbereich); einschließlich Anteil am Praxissemester; ohne Erziehungswissenschaftliche Studien und ohne Primarstufenspezifischen Bereich
CNW MA-Erziehungswissenschaftliche Studien einschließlich Anteil am Praxissemester im Lehramt-Master (= 0,64), genehmigt vom MWFK am 05.12.2008, davon 0,12 Erziehungswissenschaftliche Studien und je 0,26 für Fach 1 und Fach 2.
Neues Lehramt gemäß Brandenburgischem Lehrerbildungsgesetz vom 18. Dezember 2012:
Die Curricularnormwerte der Lehramtsbachelor- und -masterstudiengänge umfassen den Wert des 1. bzw. 2. Faches. Außerdem studieren alle Lehramtsstudierenden in den Studienbereichen Bildungswissenschaften (LSek und LPri) und Grundschulbildung (LPri) – siehe sonstige Fächer. Das Praxissemester im Lehramt-Master ist anteilig im Curricularnormwert des 1. bzw. 2. Faches sowie im Studienbereich Bildungswissenschaften enthalten.
2-Fach-Bachelorstudiengänge (Nicht-Lehramt):
Die angegebenen Curricularnormwerte geben bei 2-Fach-Bachelorstudiengängen einen rechnerischen Curricularwert wieder, der in Summe das 1. und 2. Fach enthält.