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Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung - ImSchZV)

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung - ImSchZV)
vom 31. März 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 08], S.122)

geändert durch Artikel der Verordnung vom 7. Juli 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 21], S.423)

Auf Grund

  1. des § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 und § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186),

  2. des § 23 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830),

  3. des § 47 Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes,

  4. des § 4 Abs. 3 des Landesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386) und

  5. des § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602)

verordnet die Landesregierung:

§ 1
Grundsatzzust ändigkeit des Landesumweltamtes Brandenburg

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Immissionsschutzes, insbesondere nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie solcher immissionsschutzrechtlicher Aufgaben, die sich unmittelbar aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ergeben, obliegt dem Landesumweltamt Brandenburg, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Das Landesumweltamt Brandenburg ist die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, des Umwelthaftungsgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 bezüglich immissionsschutzrechtlicher Belange sowie der jeweils dazu ergangenen bundes- oder EG-rechtlichen Vorschriften.

(2) In Anlagen und Betriebseinrichtungen, einschließlich Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-­Immissionsschutzgesetzes, die der Bergaufsicht unterliegen, werden die Aufgaben des Absatzes 1 Satz 1 ­sowie die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Umwelthaftungsgesetz und dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) sowie den jeweils dazu ergangenen bundes- oder EG-rechtlichen Vorschriften bezüglich immissionsschutzrechtlicher Belange vom Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg als Bergbehörde wahrgenommen. Handelt es sich dabei um Entscheidungen nach den §§ 4, 6, 8, 8a, 9 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist das Einvernehmen mit dem Landesumweltamt Brandenburg herzustellen. Das zu erteilende Einvernehmen bezieht sich auf die immissionsschutzrechtliche Beurteilung des Antrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) und betrifft insbesondere die Einhaltung der Grundpflichten nach § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die Durchführungsbestimmungen und untergesetzlichen Regelungen. Das Einvernehmen ist auch herzustellen bei der Festsetzung der zu verwendenden Formulare und bei der Zulassung von Abweichungen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie bei der Befreiung nach § 6 der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV).

(3) Das Landesumweltamt Brandenburg ist ferner zuständige Behörde für die Anerkennung von Prüfstellen nach § 13 Abs. 2, die Entgegennahme der zusammengestellten Messübersichten nach § 16 Satz 2, für die Erstellung landesweiter Übersichten über die Messergebnisse und Weiterleitung an das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung und an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 17 Abs. 3 sowie für die Bekanntgabe von Stellen nach § 17a Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV).

(4) Die Aufgaben nach § 47c Abs. 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Lärmkarten) werden im Benehmen mit dem für Immissionsschutz und mit dem für Verkehr zuständigen Mitglied der Landesregierung sowie mit den betroffenen Gemeinden wahrgenommen. Bezüglich der Aufgaben nach § 47c >Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 47e Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind dem für Immissionsschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung die erforderlichen Daten aufbereitet zu übermitteln.

§ 2
Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird für Ordnungswidrigkeiten nach dem Landesimmissionsschutzgesetz oder auf dessen Grundlage ergangener Rechtsverordnungen auf das für den Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

(2) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird auf das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

(3) Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 47 Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird auf das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

(4) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1 und 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes wird auf das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen; die Verordnung ist im Einvernehmen mit dem für Arbeitsschutz oder Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen, soweit deren jeweilige Belange berührt sind.

§ 3
Zust ändigkeit des für Immissionsschutz zuständigen Mitgliedes der Landesregierung

(1) Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz ist die zuständige oberste Landesbehörde und die zuständige oberste Immissionsschutzbehörde des Landes im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

(2) Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz ist zuständig für

  1. die Festlegung von Untersuchungsgebieten durch Rechtsverordnung nach § 44 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

  2. die Aufstellung und Veröffentlichung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen nach § 47 Abs. 1 bis 3 und 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

  3. die Mitteilungen nach § 47e Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

  4. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- >oder Brennstoffe (3. BImSchV),

  5. die Vorlage einer jährlichen Übersicht beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die durchgeführten Kontrollen nach § 5 Abs. 4 der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV),

  6. die Entgegennahme und Weiterleitung des Verzeichnisses und der Mitteilung an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 14 Abs. 1 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV),

  7. die Entgegennahme des Landesberichts nach § 14 Abs. 2 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) und die Weiterleitung an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für die Europäische Kommission,

  8. die Entgegennahme der Kopie der Mitteilung nach § 19 Abs. 2, des Ergebnisses der Analyse nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 und der Empfehlungen nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 der Störfall-Verordnung und Weiterleitung an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 19 Abs. 4 und 5 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV),

  9. das Entgegennehmen und Weiterleiten der Ausnahmegenehmigungen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 21 Absatz 2 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV),

  10. die Bekanntgabe der Stelle nach § 10 Absatz 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV),

  11. die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV),

  12. das Weiterleiten der Mitteilung über höhere Immissionsgrenzwerte für Blei an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 5 Absatz 2 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV),

  13. den Antrag einer Fristverlängerung bezüglich der Immissionsgrenzwerte für Benzol beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 6 Absatz 3 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV),

  14. die Festlegung der Ballungsräume und Gebiete nach § 9 Abs. 2 und 3, die Aufstellung einer Liste derjenigen Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge überschreiten und die Aufstellung einer Liste, bei denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe zwischen dem Immissionsgrenzwert und der Toleranzmarge liegen, nach § 11 Abs. 1 und 2 sowie für die Benennung der betreffenden Gebiete oder Ballungsräume an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, in denen die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden oder dies wegen bestimmter schwer beeinflussbarer Umstände nicht möglich ist, nach § 11 Abs. 5 bis 8 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV),

  15. die Berichterstattung an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach § 13 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV),

  16. das Weiterleiten der Berichte an das Bundes­ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die Daten, Zielüberschreitungen und Maßnahmen nach § 18 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV),

  17. die Festlegung von Ballungsräumen und Bestimmung von Gebieten nach § 3 sowie für die Berichtspflichten nach § 6 der Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen (33. BImSchV).

§ 4
Zust ändigkeit der Enteignungsbehörde

Die Enteignungsbehörde ist zuständig für die Festsetzung der Entschädigung nach § 42 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

§ 5
Zust ändigkeit des Landesamtes für Arbeitsschutz

Das Landesamt für Arbeitsschutz ist zuständig für

  1. die Aufgaben nach den §§ 8 bis 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV), soweit die Anlagen und Betriebe nicht der Bergaufsicht unterliegen,

  2. die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 und den §§ 5 bis 6 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoff-Emissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV), soweit die Anlagen und Betriebe nicht der Bergaufsicht unterliegen,

  3. die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoff-Emissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) im Einvernehmen mit dem Landesumweltamt Brandenburg oder bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe,

  4. die Aufgaben nach den §§ 4 bis 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und 1a der Geräte- und Maschinen-Lärmschutzverordnung
    (32. BImSchV).

§ 6
Zust ändigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden

Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständig

  1. nach § 52 Abs. 1 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Überwachung der auf Grund des § 38 Abs. 2 oder des § 39 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit für die Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit es sich nicht um Verkehrsüberwachung handelt,

  2. für den Vollzug der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV), sofern dort keine andere Regelung enthalten ist, sofern § 1 Abs. 3 keine andere Regelung enthält und soweit es sich nicht um Feuerstätten im Sinne der Brandenburgischen Bauordnung oder der auf Grund der Brandenburgischen Bauordnung erlassenen Verordnungen handelt,

  3. für die Überwachung der im Anhang zur Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) genannten Geräte- und Maschinenarten im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen der Betriebsregelungen.

§ 7
Zust ändigkeit der Polizeibehörden

Die Polizeibehörden sind zuständig nach § 52 Abs. 1, 2 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Rahmen der Verkehrsüberwachung für die Überwachung nach den auf Grund des § 40 Abs. 3 und der §§ 48a und 49 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit die Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

§ 8
Zust ändigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörden

Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreis-angehörigen Städte als untere Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für die Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen vom Bauverbot nach § 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm im Benehmen mit dem Landesumweltamt Brandenburg.

§ 9
Zust ändigkeit der unteren Katastrophenschutzbehörden

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden sind zuständig für die Entgegennahme der für die Erstellung der externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Störfall-Verordnung sowie von Mehrausfertigungen nach § 10 Abs. 2 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV). Im Genehmigungsverfahren ist neben der unteren Katastrophenschutzbehörde auch die zuständige Genehmigungsbehörde zuständig.

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörde nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

§ 10
Zust ändigkeit der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist nach § 6 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) zuständig für die Mitteilung über die Benennung der Stellen nach Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 2000/14/EG.

§ 11
Zust ändigkeit der Straßenverkehrsbehörden

(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreis-angehörigen Städte als Straßenverkehrsbehörden und der Landesbetrieb Straßenwesen, Niederlassung Autobahn sowie die Gemeinden als Straßenverkehrsbehörde nach § 5 Abs. 1 des Standarderprobungsgesetzes sind zuständig

  1. für die Beschränkung oder das Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und § 40 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

  2. jeweils im Einvernehmen mit dem Landesumweltamt Brandenburg für die Zulassung von Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs nach § 40 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

  3. für die Erteilung des Einvernehmens für Maßnahmen der Luftreinhalte- oder Aktionspläne im Straßenverkehr nach § 47 Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

(2) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreis-angehörigen Städte sowie die Gemeinden als Straßenverkehrsbehörde nach § 5 Abs. 1 des Standarderprobungsgesetzes nehmen die Aufgaben nach Absatz 1 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht über die in Absatz 1 genannten Aufgaben führt das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung als oberste Aufsichtsbehörde.

§ 12
Zust ändigkeit der Landkreise, kreisfreien Städte und Großen kreisangehörigen Städte

(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreis-angehörigen Städte sind als Sonderordnungsbehörden für den Vollzug der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) zuständig, sofern dort keine andere Regelung enthalten ist und § 1 Abs. 3 sowie § 6 Nr. 2 keine anderen Regelungen enthalten.

(2) Die Sonderaufsicht führt das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung als oberste Immissionsschutzbehörde.

§ 13
Zust ändigkeit der amtsfreien Gemeinden und der Ämter

Die amtsfreien Gemeinden und die Ämter sind zuständig

  1. für die Weiterleitung der für die Feststellung insbesondere der Betroffenheit nach § 47c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes notwendigen Daten an das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung,

  2. für die Aufgaben nach § 47d Abs. 1 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Lärmaktionspläne) im Benehmen mit dem für Immissionsschutz sowie mit dem für Verkehr zuständigen Mitglied der Landesregierung. Sofern die Lärmaktionspläne Maßnahmen vorsehen, deren Kosten der Bund oder das Land zu tragen haben, ist das Einvernehmen des für Verkehr zuständigen Mitglieds der Landesregierung einzuholen. Bezüglich der Aufgaben nach § 47d Abs. 7 in Verbindung mit § 47e Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind dem für Immissionsschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung die erforderlichen Daten aufbereitet zu übermitteln.

  3. für die Entgegennahme der ihnen über die unteren Bauaufsichtsbehörden übersandten Informationen für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebsbereiche nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV).

§ 14
Allgemeine Überwachungszuständigkeit

(1) Die Überwachungsaufgaben nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – einschließlich der Befugnis zu Anordnungen nach den §§ 17 bis 31 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – nehmen die nach den §§ 1 und 3 bis 7 sowie nach den §§ 11 und 12 jeweils sachlich und örtlich zuständigen Behörden wahr.

(2) Das Landesamt für Arbeitsschutz, die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte als örtliche Ordnungsbehörden, die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden, als untere Katastrophenschutzbehörden und als Brandschutzdienststellen und die Ämter und amtsfreien Gemeinden, soweit sie die Aufgaben der Brandschutzdienststellen wahrnehmen, überwachen innerhalb der ihnen anderweitig zugewiesenen Aufgaben auch Anforderungen der Störfall-Verordnung (12. BImSchV). Darüber hinaus nehmen sie in diesem Rahmen ihre Aufgabe als Teil der Überwachungssysteme nach § 16 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) wahr.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, nach § 19 Nr. 1 bis 3 und 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, nach § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffrei­setzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 und nach § 7 des Benzinbleigesetzes sind die nach den §§ 1 und 5 bis 7 sowie nach den §§ 9, 11 und 12 jeweils sachlich und örtlich zuständigen Behörden.

§ 15
Übergangsregelung, Ermächtigung

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren werden von der Behörde, von der sie begonnen wurden, oder, sofern diese nicht mehr besteht, von der Behörde, die das Verfahren übernommen hat, zu Ende geführt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die auf dieser Verordnung beruhende Zuständigkeit nachträglich geändert wird oder sich auf Grund der Änderung anderer Rechtsvorschriften eine Zuständigkeitsveränderung ergibt; an die Stelle des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt dann der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung oder der im ersten Halbsatz genannten anderen Rechtsvorschriften.

§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1997 (GVBl. II S. 686), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. Oktober 2002 (GVBl. II S. 618), außer Kraft.

Potsdam, den 31. März 2008

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Dietmar Woidke

Die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler

Der Minister für Wirtschaft
Ulrich Junghanns

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm