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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten gefährliche Stoffe und Gentechnik (Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung - GSZV)

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten gefährliche Stoffe und Gentechnik (Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung - GSZV)
vom 30. Mai 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 17], S.346, 349)

zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 25. Januar 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 5], S.64)

§ 1

Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. Zuständigkeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt. Soweit in der Anlage keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die Zuständigkeitszuweisungen entsprechend für den Vollzug unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, soweit darin enthaltene Regelungen inhaltlich Regelungen der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften entsprechen.

§ 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu überwachen haben, im Bereich der Bergaufsicht auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, im Übrigen auf das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.

Anlage

I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis

1 Gefahrstoffrecht
1.1 Chemikaliengesetz
1.2 Chemikalien-Verbotsverordnung
1.3 Gefahrstoffverordnung
1.4 Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen
1.5 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
1.6 Biostoffverordnung.

2 Gentechnikrecht
2.1 Gentechnikgesetz
2.2 Gentechnik-Anhörungsverordnung,
      Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung,
      Gentechnik-Sicherheitsverordnung,
      Gentechnik-Verfahrensverordnung,
      Gentechnik-Notfallverordnung
2.3 Gentechnik-Beteiligungsverordnung

3 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, Detergenzien-Verordnung

4 Sprengstoffrecht
4.1 Sprengstoffgesetz
4.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz

II Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:

LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
OrdB örtliche Ordnungsbehörde
LR/OBM Landrat bzw. Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt als allgemeine untere Landesbehörde
LfU Landesamt für Umwelt
MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
MIK Ministerium des Innern und für Kommunales
MLUL Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft
MdJEV Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz
ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.

3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.

Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Gefahrstoffrecht
1.1 Chemikaliengesetz
1.1.1 § 9 Absatz 1 Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über Mitteilungen der Europäischen Chemikalien-Agentur (ECHA) LAVG  
1.1.2 § 9 Absatz 2 Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse und die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 23 Absatz 2 MdJEV  
1.1.3 § 10 Absatz 2 Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über die Entscheidung der Kommission nach Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 zu vorläufigen Maßnahmen aufgrund der Inanspruchnahme der Schutzklausel LAVG
1.1.4 § 16e Absatz 3 Bezeichnung der medizinischen Einrichtung MASGF
1.1.5 § 16f Absatz 2 Entgegennahme von Mitteilungen LAVG
1.1.6 § 19a Absatz 4 Entgegennahme der Mitteilung über die Übergabe der Unterlagen und den Abschluss der schriftlichen Vereinbarung MdJEV
1.1.7 § 19a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Feststellung der Verwertbarkeit einer Prüfung im Einzelfall MdJEV
1.1.8 § 19b Absatz 1 Erteilung einer GLP-Bescheinigung auf Antrag MdJEV
1.1.9 § 19c Absatz 1 Satz 3 Mitwirkung bei der Erstellung des Berichts über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) durch die Bundesregierung MdJEV
1.1.10 § 21 Überwachung von Verordnungen der Europäischen Union, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen
1.1.10.1 § 21 Absatz 1 bis 4 und 6 Überwachung
des Inverkehrbringens oder Einführens registrier-/zulassungspflichtiger oder -freier Stoffe sowie von Biozidprodukten im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 und nach dem Abschnitt IIa
der Einhaltung der Mitteilungspflicht nach den §§ 16d bis 16f
der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht nach § 20 Absatz 5 und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6
LAVG
1.1.10.2 § 21 Absatz 1 bis 4 und 6 Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Dritten Abschnittes über Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Gemische und Erzeugnissen sowie von Biozidprodukten, einschließlich des Gefahrenhinweises bei der Werbung nach § 15a, sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen beim Inverkehrbringen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 LAVG
1.1.10.3 § 21 Absatz 1 bis 4 und 6 Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Verbote (§ 17 sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 Bei Inverkehrbringern: LAVG,
bei gewerblichen Herstellern und Verwendern: LAVG/LBGR,
im Übrigen: OrdB
1.1.10.4 § 21 Absatz 1 bis 4 und 6 Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen zum Herstellen und Verwenden und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 LAVG
1.1.10.5 § 21 Absatz 1 bis 4 und 6 Überwachung der Einhaltung der nach § 19 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 LAVG/LBGR
1.1.10.6 § 21 Absatz 1 bis 4 und 6 Überwachung der Vorschriften des Sechsten Abschnittes und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6 MdJEV
1.1.10.7 § 21 Absatz 6a Bestimmung des Verbleibs beanstandeter Einfuhren LAVG
1.1.11 § 21 Absatz 7 Entgegennahme von aufgrund des Gesetzes und der EG-Verordnungen von der Bundesstelle für Chemikalien und der Zulassungsstelle erhobenen und gespeicherten Daten in Amtshilfe LAVG
1.1.12 § 21a Absatz 1 Satz 2 Entgegennahme von Mitteilungen der Zollstellen LAVG
1.1.13 § 21a Absatz 2 Satz 1 Von den Zollstellen zu unterrichtende Behörde LAVG
1.1.14 § 21a Absatz 2 Satz 2 Entscheidung über die Zurückweisung der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, deren Beförderungs- und Verpackungsmittel, gegebenenfalls im Zusammenhang mit deren Sicherstellung LAVG
1.1.15 § 22 Absatz 1 Satz 1 Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse; Entgegennahme der Unterrichtung durch die Bundesstelle MdJEV
1.1.16 § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 Verlangen der Beratung durch die Bundesstelle für Chemikalien oder eine andere benannte Bundesoberbehörde LAVG
1.1.17 § 22 Absatz 1a Nummer 1 Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen sowie von Mitteilungen und Unterrichtungen durch die Zulassungsstelle LAVG
1.1.18 § 22 Absatz 1a Nummer 2 Entgegennahme der Unterrichtungen der Zulassungsstelle und Verlangen von Beratungen LAVG
1.1.19 § 23 Absatz 1 und 2 Anordnungen zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen das Gesetz oder gegen die nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder eine in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannte EG-Verordnung Zuständig sind die in den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 genannten Behörden
1.1.20 § 26 Absatz 1 und § 27b Absatz 5 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Entsprechend ihren Überwachungsaufgaben die Behörden nach den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 sowie hinsichtlich
- der Chemikalien-Verbotsverordnung: LAVG,
- der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht: LAVG/LBGR
1.1.21 § 27 Erforschung von Straftaten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit sie im Zusammenhang mit dem technischen Betriebsablauf stehen LBGR
1.2 Chemikalien-Verbotsverordnung
1.2.1 § 1 Absatz 3 Genehmigung von Ausnahmen nach der Spalte 3 des Anhangs auf Antrag MdJEV
1.2.2 § 2 Absatz 1 Erteilung der Erlaubnis zum Inverkehrbringen LAVG
1.2.3 § 2 Absatz 3 Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel der Personen nach § 2 Absatz 2 LAVG
1.2.4 § 2 Absatz 6 Satz 1 und 3 Entgegennahme der Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit von Berechtigten nach § 2 Absatz 5 und der Anzeige beim Wechsel der Person nach § 2 Absatz 2 LAVG
1.2.5 § 5 Absatz 1 Nummer 1 Durchführung der Sachkundeprüfung LAVG
1.2.6 § 5 Absatz 1 Nummer 7 Anerkennung der Gleichwertigkeit von Sachkundeprüfungen im Rahmen eines Hochschulstudiums LAVG
1.2.7 § 5 Absatz 3 Nummer 1 Entgegennahme des Nachweises der Voraussetzung nach Artikel 2 der Richtlinie 74/556/EWG LAVG
1.3 Gefahrstoffverordnung
1.3.1 § 2 Absatz 17 Anerkennung einer Qualifikation als gleichwertig LAVG
1.3.2 Abschnitt 2 Aufgaben der zuständigen Behörde; im Zusammenhang damit:
Verlangen von Nachweisen nach § 18 Absatz 4;
Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 19, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23
LAVG
1.3.3   Abschnitt 3 bis 6 sowie Anhang l und II Aufgaben der zuständigen Behörde; Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 19, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 21, 22 und 24 LAVG/LBGR
1.3.4 Anhang I Nummer 3.4 und Nummer 4.3.1 Absatz 2 Aufgaben der zuständigen Behörde LAVG
1.3.5 Anhang I Nummer 3.6 Entgegennahme der Mitteilung über Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen LR/OBM
1.4 Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen
1.4.1 Verordnung (EG) Nummer 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
1.4.1.1 Artikel 13 Absatz 1 Erteilung einer Genehmigung zur Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke LAVG /LBGR
1.4.1.2 Artikel 27 Absatz 1 Entgegennahme von Durchschriften der durch die Unternehmen an die Kommission übermittelten Daten LAVG/LBGR
1.4.1.3 Artikel 27 Absatz 7 Entgegennahme von Durchschriften der an die Kommission übermittelten Berichte LAVG/LBGR
1.4.1.4 Artikel 28 Absatz 1 Durchführung der Überwachung bei Unternehmen LAVG/LBGR
1.4.1.5 Gesamter Verordnungstext ansonsten Aufgaben der zuständigen Behörde LAVG
1.5 Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
1.5.1 Gesamter Verordnungstext Aufgaben der zuständigen Behörde LAVG
1.6 Biostoffverordnung
1.6.1 Gesamter Verordnungstext Aufgaben der zuständigen Behörde LAVG/LBGR
2 Gentechnikrecht
2.1 Gentechnikgesetz
2.1.1 § 16 Absatz 4 Abgabe einer Stellungnahme vor Erteilung der Genehmigung für eine Freisetzung MdJEV
2.1.2 Gesetzestext im Übrigen Aufgaben der zuständigen Behörde LAVG
2.2 Gentechnik-Anhörungsverordnung, Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung, Gentechnik-Sicherheitsverordnung, Gentechnik-Verfahrensverordnung, Gentechnik-Notfallverordnung
2.2.1 Jeweils gesamter Verordnungstext Aufgaben der zuständigen Behörde LAVG
2.3 Gentechnik-Beteiligungsverordnung
2.3.1 § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 5, § 5 Absatz 1 Entgegennahme der Unterrichtung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit MdJEV
2.3.2 Verordnungstext im Übrigen Aufgaben der zuständigen Behörde LAVG
2.4 Gentechnikpflanzenerzeugungsverordnung
2.4.1 gesamter Verordnungstext Aufgaben der zuständigen Behörde MLUL
3 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, Detergenzien-Verordnung
3.1 § 12 Absatz 2 Satz 2 Entgegennahme der Unterrichtung durch das Umweltbundesamt MdJEV
3.2 Gesetzes- und Verordnungstext im Übrigen Aufgaben der zuständigen Behörde LAVG
4 Sprengstoffrecht
4.1 Sprengstoffgesetz
4.1.1 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I
4.1.1.1 § 5 Absatz 6 Anordnung weitergehender Anforderungen bei der Verwendung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör LAVG/LBGR
4.1.2 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt II
4.1.2.1 § 7 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36) Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen LAVG/LBGR
4.1.2.2 § 8 Absatz 4 Überprüfung in regelmäßigen Abständen LAVG/LBGR
4.1.2.3 § 8a Absatz 4 Aussetzen der Entscheidung LAVG/LBGR
4.1.2.4 § 8a Absatz 5 Einholen von Auskünften LAVG/LBGR
4.1.2.5 § 8b Feststellen der persönlichen Eignung LAVG/LBGR
4.1.2.6 § 11 Satz 2 Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 bei der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen LAVG/LBGR
4.1.2.7 § 12 Absatz 1 Entgegennahme der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 3 LAVG/LBGR
4.1.2.8 § 12 Absatz 2 Untersagung der Fortsetzung des Betriebes LAVG/LBGR
4.1.2.9 § 14 Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme und Einstellung des Betriebes, die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle und über die für die Leitung verantwortliche Person LAVG/LBGR
4.1.2.10 § 15 Absatz 1 Satz 2 Vorlage der Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung auf Verlangen LAVG/LBGR
4.1.2.11 § 15 Absatz 4 Satz 2 Entgegennahme von Informationen der Überwachungsbehörden LAVG/LBGR
4.1.2.12 § 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1 (auch in Verbindung mit § 25a der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz) Genehmigung des Verbringungsvorganges innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes LAVG/LBGR
4.1.3 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III
4.1.3.1 § 17 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28) Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe LAVG/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LfU
4.1.3.2 § 17 Absatz 4 Entscheidung über die Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe LAVG
4.1.4 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV
4.1.4.1 § 20 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36) Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen LAVG/LBGR
4.1.4.2 § 20 Absatz 4 Verlängerung der Fristen nach § 11 für den Befähigungsschein LAVG/LBGR
4.1.4.3 § 21 Absatz 4 Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder über das Erlöschen der Bestellung der verantwortlichen Personen LAVG/LBGR
4.1.4.4 § 22 Absatz 5 (auch in Verbindung mit den §§ 28 und 36 Absatz 4 Nummer 2) Zulassung von Ausnahmen OrdB
4.1.4.5 § 23 (auch in Verbindung mit § 28) Verlangen der Vorlage der mitzuführenden Urkunden beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb des eigenen Betriebes LAVG/LBGR
4.1.4.6 § 26 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28) Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen während des Umgangs und Verkehrs LAVG/LBGR
4.1.4.7 § 26 Absatz 2 (auch in Verbindung mit § 28) Entgegennahme der Unfallanzeige LAVG/LBGR
4.1.5 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V
4.1.5.1 § 27 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 34) Entscheidung über die Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich LAVG
4.1.5.2 § 27 Absatz 5 (auch in Verbindung mit § 34) Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis LAVG
4.1.6 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI
4.1.6.1 § 30 Überwachung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 31 LAVG/LBGR
4.1.6.2 § 32 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3) Anordnungen von Maßnahmen im Einzelfall zur Durchführung des Gesetzes oder der nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen LAVG/LBGR,

für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen gemäß § 23 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zusätzlich: OrdB
4.1.6.3 § 32 Absatz 2 bis 5 Anordnungen zur vorübergehenden Einstellung sowie der teilweisen oder gänzlichen Untersagung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen LAVG/LBGR
4.1.6.4 § 32a Absatz 1
und 2
Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und Zubehör LAVG/LBGR
4.1.6.5 § 33 Untersagung der Beschäftigung von verantwortlichen Personen ohne Befähigungsschein oder bei Vorliegen bestimmter Versagungsgründe LAVG/LBGR
4.1.7 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII
4.1.7.1 § 34 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 3) Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen, Zulassungen und Befähigungsscheinen LAVG/LBGR
4.1.7.2 § 35 Absatz 1 Entgegennahme der Anzeige über den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung LAVG/LBGR
4.1.7.3 § 35 Absatz 2 Ungültigkeitserklärung sowie Veranlassung der Bekanntmachung der Erklärung der Ungültigkeit im Bundesanzeiger LAVG/LBGR
4.1.8 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII
4.1.8.1 § 40 Absatz 1 und 2 Erstattung von Strafanzeigen bei strafbarem Umgang und Verkehr sowie strafbarer Einfuhr LAVG/LBGR/OrdB
4.1.8.2 § 41 Absatz 1 Nummer 1c und 1d; 

§ 41 Absatz 1 Nummer 3, mit Ausnahme einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 3 oder Satz 3;

§ 41 Absatz 1 Nummer 4;
§ 41 Absatz 1 Nummer 4a;
§ 41 Absatz 1 Nummer 5a bis 15;
§ 41 Absatz 1 Nummer 17

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG/LBGR
4.1.8.3 § 41 Absatz 1 Nummer 16 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG/LBGR/OrdB
4.1.8.4 § 43 Einziehung von Gegenständen, soweit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen worden ist LAVG/LBGR/OrdB
4.1.9 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X
4.1.9.1 § 48 Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändern LAVG/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LfU
4.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.2.1 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I
4.2.1.1 § 2 Absatz 5 Zulassung größerer Mengen im Einzelfall LAVG/LBGR
4.2.1.2 § 3 Absatz 1 Nummer 12 Zustimmung zum Abbrennen von Feuerwerk unter Nichtanwendung von § 5 SprengG LAVG
4.2.1.3 § 4 Absatz 3 Verlangen des Nachweises der eingeschränkten Fachkunde LAVG/LBGR
4.2.1.4 § 5 Absatz 2c Entgegennahme der Unterrichtung über Sprengarbeiten OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll
4.2.2 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III
4.2.2.1 § 12a Absatz 5 Verlangen der Vorlage einer Baumusterprüfbescheinigung und etwaiger Ergänzungen LAVG/LBGR
4.2.2.2 § 12b Absatz 4 Verlangen der Vorlage der Herstellerunterlagen LAVG/LBGR
4.2.2.3 § 12c Benennung und Überwachung der benannten Stelle ZLS
4.2.3 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV
4.2.3.1 § 19 Absatz 2 Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften LAVG/LBGR
4.2.4 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V
4.2.4.1 § 23 Absatz 1 und 2 Überwachung der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände OrdB
4.2.4.2 § 23 Absatz 3 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige für ein Feuerwerk OrdB
4.2.4.3 § 23 Absatz 3 Satz 3 Verzicht auf Einhaltung der Anzeigefrist OrdB
4.2.4.4 § 23 Absatz 6 Genehmigung der Erprobung und Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen OrdB
4.2.4.5 § 23 Absatz 7 Entgegennahme der Anzeige OrdB
4.2.4.6 § 24 Absatz 1 Satz 1 Bewilligung von Ausnahmen von Verboten OrdB
4.2.4.7 § 24 Absatz 2 Satz 1 Anordnen von Abbrennverboten pyrotechnischer Gegenstände OrdB
4.2.5 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI
4.2.5.1 § 25 Absatz 2 Entgegennahme der Mitteilung von den Grenzüberwachungsbehörden über die Einfuhr von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen LAVG/LBGR
4.2.6 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII
4.2.6.1 § 29 Absatz 2 Nichtanerkennung einer Prüfung LAVG/LBGR
4.2.6.2 § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 bis 4 Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Frist für eine Wiederholungsprüfung LAVG/LBGR
4.2.7 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII
4.2.7.1 § 32 Absatz 1 Satz 1 Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde LAVG/für den Bergbau: LBGR
4.2.7.2 § 32 Absatz 5 Satz 2 Bewilligung von Ausnahmen zur Teilnahmepflicht an fristgemäßen Wiederholungslehrgängen LAVG/LBGR
4.2.7.3 § 34 Absatz 2 Satz 1 Erteilen der Unbedenklichkeitsbescheinigung LAVG/LBGR
4.2.7.4 § 36 Absatz 3 bis 6 Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses LAVG/LBGR
4.2.8 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IX
4.2.8.1 § 40 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung des Fachkundenachweises LAVG LBGR
4.2.8.2 § 40a Absatz 1 Prüfung ausreichender Qualifikation vor erstmaliger Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung LAVG/LBGR
4.2.9 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X
4.2.9.1 § 41 Absatz 4 Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen explosionsgefährlicher Stoffe LAVG/LBGR
4.2.9.2 § 41 Absatz 5 Entgegennahme des Verzeichnisses mit den Belegen LAVG/LBGR
4.2.9.3 § 41 Absatz 5a Entgegennahme von Informationen zum Aufbewahrungsort jedes Explosivstoffs LAVG/LBGR
4.2.9.4 § 44 Absatz 1 Bewilligung von Ausnahmen zur Aufzeichnungspflicht LAVG/LBGR
4.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.3.1 § 2 Absatz 2 Verlangen von Nachweisen über Maßnahmen, die den Schutz Beschäftigter und Dritter gewährleisten LAVG
4.3.2 § 3 Zulassung von Ausnahmen zur Aufbewahrung von Explosivstoffen LAVG
4.3.3 § 5 Absatz 1 bis 4 Bauartzulassung LAVG
4.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.4.1 §§ 1 und 2 Entgegennahme der Anzeigen über beabsichtigte Sprengungen OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll
4.4.2 § 3 Absatz 2 Verzicht auf Erstattung der Anzeige oder Einhaltung der Frist OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll