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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten gefährliche Stoffe und Gentechnik (Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung - GSZV)

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten gefährliche Stoffe und Gentechnik (Gefahrstoffzuständigkeitsverordnung - GSZV)
vom 30. Mai 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 17], S.346, 349)

zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2010
(GVBl.I/10, [Nr. 28], S.14)

§ 1

Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. Zuständigkeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt. Soweit in der Anlage keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die Zuständigkeitszuweisungen entsprechend für den Vollzug unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, soweit darin enthaltene Regelungen inhaltlich Regelungen der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften entsprechen.

§ 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung das Landesamt für Arbeitsschutz, das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu überwachen haben, im Bereich der Bergaufsicht auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, im Übrigen auf das Landesamt für Arbeitsschutz oder das Landesumweltamt übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.

Anlage

I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis

1 Gefahrstoffrecht
1.1 Chemikaliengesetz
1.2 Chemikalien-Verbotsverordnung
1.3 Gefahrstoffverordnung
1.4 Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht
1.5 Biostoffverordnung

2 Gentechnikrecht
2.1 Gentechnikgesetz
2.2 Gentechnik-Anhörungsverordnung,
      Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung,
      Gentechnik-Sicherheitsverordnung,
      Gentechnik-Verfahrensverordnung,
      Gentechnik-Notfallverordnung
2.3 Gentechnik-Beteiligungsverordnung

3 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, Detergenzien-Verordnung

4 Sprengstoffrecht
4.1 Sprengstoffgesetz
4.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
4.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz

II Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:

LAS Landesamt für Arbeitsschutz
LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
OrdB örtliche Ordnungsbehörde
LR/OBM Landrat bzw. Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt als allgemeine untere Landesbehörde
LUGV Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
MASF Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie  
MI Ministerium des Innern
MUGV Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.

3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.

 

Lfd. Nr.VorschriftVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde

1

Gefahrstoffrecht 

1.1

Chemikaliengesetz 

1.1.1

§ 9 Absatz 1

Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über Mitteilungen der Europäischen Chemikalien-Agentur (ECHA)

LUGV/LAS

1.1.2

§ 9 Absatz 2

Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse und die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 23 Absatz 2

MUGV

1.1.3

§ 10 Absatz 2

Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien über die Entscheidung der Kommission nach Artikel 129 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 zu vorläufigen Maßnahmen aufgrund der Inanspruchnahme der Schutzklausel

LUGV

1.1.4

§ 16e Absatz 3

Bezeichnung der medizinischen Einrichtung

MUGV

1.1.5

§ 16f Absatz 2

Entgegennahme von Mitteilungen

LUGV

1.1.6

§ 19a Absatz 4

Entgegennahme der Mitteilung über die Übergabe der Unterlagen und den Abschluss der schriftlichen Vereinbarung

MUGV

1.1.7

§ 19a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b

Feststellung der Verwertbarkeit einer Prüfung im Einzelfall

MUGV

1.1.8

§ 19b Absatz 1

Erteilung einer GLP-Bescheinigung auf Antrag

MUGV

1.1.9

§ 19c Absatz 1 Satz 3

Mitwirkung bei der Erstellung des Berichts über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) durch die Bundesregierung

MUGV

1.1.10

§ 21

Überwachung von Verordnungen der Europäischen Union oder auf Grund EG-Rechts erlassener Vorschriften, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen

 

1.1.10.1

§ 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6

Überwachung

LUGV

  1. des Inverkehrbringens oder Einführens registrier-/zulassungs-pflichtiger oder -freier Stoffe sowie von Biozidprodukten im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 und nach dem Abschnitt IIa
  1. der Einhaltung der Mitteilungspflicht nach den §§ 16d bis 16f
  1. der Einhaltung der Aufbewahrungspflicht nach § 20 Absatz 5 und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6

1.1.10.2

§ 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6

Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Dritten Abschnittes über Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen sowie von Biozidprodukten, einschließlich des Gefahrenhinweises bei der Werbung nach § 15a, sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen beim Inverkehrbringen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6

LUGV

1.1.10.3

§ 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6

Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Verbote (§ 17 sowie hierzu erlassener Rechtsverordnungen) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6

Bei Inverkehrbringern: LUGV,

bei gewerblichen Herstellern und Verwendern: LAS/LBGR,

im Übrigen: OrdB

1.1.10.4

§ 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6

Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht und zu Treibhausgasen zum Herstellen und Verwenden und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6

LUGV

1.1.10.5

§ 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6

Überwachung der Einhaltung der nach § 19 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6

LAS/LBGR

1.1.10.6

§ 21 Absatz 1, 2, 3, 4 und 6

Überwachung der Vorschriften des Sechsten Abschnittes und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 21 Absatz 3, 4 und 6

MUGV

1.1.10.7

§ 21 Absatz 6a

Bestimmung des Verbleibs beanstandeter Einfuhren

LUGV

1.1.11

§ 21 Absatz 7

Entgegennahme von aufgrund des Gesetzes und der EG-Verordnungen von der Bundesstelle für Chemikalien und der Zulassungsstelle erhobenen und gespeicherten Daten in Amtshilfe

LUGV

1.1.12

§ 21a Absatz 1 Satz 2

Entgegennahme von Mitteilungen der Zollstellen

LUGV

1.1.13

§ 21a Absatz 2 Satz 1

Von den Zollstellen zu unterrichtende Behörde

LUGV

1.1.14

§ 21a Absatz 2 Satz 2

Entscheidung über die Zurückweisung der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, deren Beförderungs- und Verpackungsmittel, gegebenenfalls im Zusammenhang mit deren Sicherstellung

LUGV

1.1.15

§ 22 Absatz 1 Satz 1

Unterrichtung der Bundesstelle für Chemikalien über Erkenntnisse; Entgegennahme der Unterrichtung durch die Bundesstelle

MUGV

1.1.16

§ 22 Absatz 1 Satz 2 und 3

Verlangen der Beratung durch die Bundesstelle für Chemikalien oder eine andere benannte Bundesoberbehörde

LUGV/LAS

1.1.17

§ 22 Absatz 1a Nummer 1

Entgegennahme der Kurzfassung der Unterlagen sowie von Mitteilungen und Unterrichtungen durch die Zulassungsstelle

LUGV

1.1.18

§ 22 Absatz 1a Nummer 2

Entgegennahme der Unterrichtungen der Zulassungsstelle und Verlangen von Beratungen

LUGV/LAS

1.1.19

§ 23 Absatz 1 bis 2

Anordnungen zur Beseitigung oder Verhütung von Verstößen gegen das Gesetz oder gegen die nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder eine in § 21 Absatz 2 Satz 1 genannte EG-Verordnung

Zuständig sind die in den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 genannten Behörden

1.1.20

§ 26 Absatz 1 und § 27b Absatz 5

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Entsprechend ihren Überwachungsaufgaben die Behörden nach den Nummern 1.1.10.1 bis 1.1.10.6 sowie hinsichtlich

- der Chemikalien-Verbotsverordnung: LUGV,

- der Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht: LUGV/LBGR

1.1.21

§ 27

Erforschung von Straftaten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, soweit sie im Zusammenhang mit dem technischen Betriebsablauf stehen

LBGR

1.2

Chemikalien-Verbotsverordnung

1.2.1

§ 1 Absatz 3

Genehmigung von Ausnahmen nach der Spalte 3 des Anhangs auf Antrag

MUGV

1.2.2

§ 2 Absatz 1

Erteilung der Erlaubnis zum Inverkehrbringen

LUGV

1.2.3

§ 2 Absatz 3

Entgegennahme der Anzeige über den Wechsel der Personen nach § 2 Absatz 2

LUGV

1.2.4

§ 2 Absatz 6 Satz 1 und 3

Entgegennahme der Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit von Berechtigten nach § 2 Absatz 5 und der Anzeige beim Wechsel der Person nach § 2 Absatz 2

LUGV

1.2.5

§ 5 Absatz 1 Nummer 1

Durchführung der Sachkundeprüfung

LUGV

1.2.6

§ 5 Absatz 1 Nummer 7

Anerkennung der Gleichwertigkeit von Sachkundeprüfungen im Rahmen eines Hochschulstudiums

LUGV

1.2.7

§ 5 Absatz 3 Nummer 1

Entgegennahme des Nachweises der Voraussetzung nach Artikel 2 der Richtlinie 74/556/EWG

LUGV

1.3

Gefahrstoffverordnung

1.3.1

Zweiter Abschnitt und Anhang II

Aufgaben der zuständigen Behörde; im Zusammenhang damit:

Verlangen von Nachweisen nach § 19 Absatz 3, Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 20, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23 und 24 Absatz 1 und § 25a

LUGV

1.3.2

Dritter bis Sechster Abschnitt sowie Anhang III und IV

Aufgaben der zuständigen Behörde; Erteilung von Ausnahmen oder Anordnungen nach § 20, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 und den §§ 25 und 26

LAS/LBGR

1.3.3

Anhang III Nummer 4.4 und 4.6,

Aufgaben der zuständigen Behörde

LAS

Anhang III Nummer 5.3.1 Absatz 2

1.3.4

Anhang III Nummer 4.6

Entgegennahme der Mitteilung über Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen

LR/OBM

1.4

Verordnungen zum Schutz der Ozonschicht

1.4.1

Verordnung (EG) Nummer 1005/2009

1.4.1.1

Gesamter Verordnungstext

Aufgaben der zuständigen Behörde

LUGV

1.5

Biostoffverordnung

1.5.1

Gesamter Verordnungstext

Aufgaben der zuständigen Behörde

LAS/LBGR

2

Gentechnikrecht

2.1

Gentechnikgesetz

2.1.1

§ 16 Absatz 4

Abgabe einer Stellungnahme vor Erteilung der Genehmigung für eine Freisetzung

MUGV

2.1.2

Gesetzestext im Übrigen

Aufgaben der zuständigen Behörde

LUGV

2.2

Gentechnik-Anhörungsverordnung, Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung, Gentechnik-Sicherheitsverordnung, Gentechnik-Verfahrensverordnung, Gentechnik-Notfallverordnung

2.2.1

Jeweils gesamter Verordnungstext

Aufgaben der zuständigen Behörde

LUGV

2.3

Gentechnik-Beteiligungsverordnung

2.3.1

§ 2 Absatz 2, § 3 Absatz 5, § 5 Absatz 1

Entgegennahme der Unterrichtung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

MUGV

2.3.2

Verordnungstext im Übrigen

Aufgaben der zuständigen Behörde

LUGV

3

Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, Detergenzien-Verordnung

3.1

§ 12 Absatz 2 Satz 2

Entgegennahme der Unterrichtung durch das Umweltbundesamt

MUGV

3.2

Gesetzes- und Verordnungstext im Übrigen

Aufgaben der zuständigen Behörde

LUGV

4

Sprengstoffrecht

4. 1

Sprengstoffgesetz

4.1.1

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I

4.1.1.1

§ 5 Absatz 6

Anordnung weitergehender Anforderungen bei der Verwendung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör

LAS/LBGR

4.1.2

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt II

4.1.2.1

§ 7 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36)

Entscheidung über die Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen

LAS/LBGR

4.1.2.2

§ 8 Absatz 4

Überprüfung in regelmäßigen Abständen

LAS/LBGR

4.1.2.3

§ 8a Absatz 4

Aussetzen der Entscheidung

LAS/LBGR

4.1.2.4

§ 8a Absatz 5

Einholen von Auskünften

LAS/LBGR

4.1.2.5

§ 8b

Feststellen der persönlichen Eignung

LAS/LBGR

4.1.2.6

§ 9 Absatz 1 Nummer 2

Prüfung der Fachkunde

LAS/LBGR

4.1.2.7

§ 11 Satz 2

Verlängerung der Fristen nach § 11 Satz 1 bei der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen

LAS/LBGR

4.1.2.8

§ 12 Absatz 1

Entgegennahme der Anzeige über die Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis

LAS/LBGR

4.1.2.9

§ 12 Absatz 2

Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen

LAS/LBGR

4.1.2.10

§ 14

Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme und Einstellung des Betriebes, die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle desjenigen, der den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt

LAS/LBGR

4.1.2.11

§ 15 Absatz 1 Satz 2

Vorlage der Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung auf Verlangen

LAS/LBGR

4.1.2.12

§ 15 Absatz 4 Satz 2

Entgegennahme von Informationen der Überwachungsbehörden

LAS/LBGR

4.1.2.13

§ 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1 (auch in Verbindung mit § 25a der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz)

Genehmigung des Verbringungsvorganges innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes

LAS/LBGR

4.1.3

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III

4.1.3.1

§ 17 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28)

Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur wesentlichen Änderung von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe

LAS/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LUGV

4.1.3.2

§ 17 Absatz 4

Entscheidung über die Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe

LAS

4.1.4

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV

4.1.4.1

§ 20 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36)

Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheines zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen

LAS/LBGR

4.1.4.2

§ 20 Absatz 4

Verlängerung der Fristen nach § 11 für den Befähigungsschein

LAS/LBGR

4.1.4.3

§ 21 Absatz 4

Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung oder über das Erlöschen der Bestellung der verantwortlichen Personen

LAS/LBGR

4.1.4.4

§ 22 Absatz 5 (auch in Verbindung mit den §§ 28 und 36 Absatz 4 Nummer 2)

Zulassung von Ausnahmen

OrdB

4.1.4.5

§ 23 (auch in Verbindung mit § 28)

Verlangen der Vorlage der mitzuführenden Urkunden beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb des eigenen Betriebes

LAS/LBGR

4.1.4.6

§ 26 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 28)

Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen während des Umgangs und Verkehrs

LAS/LBGR

4.1.4.7

§ 26 Absatz 2 (auch in Verbindung mit § 28)

Entgegennahme der Unfallanzeige

LAS/LBGR

4.1.5

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V

4.1.5.1

§ 27 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 34)

Entscheidung über die Erlaubnis zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich

LAS

4.1.5.2

§ 27 Absatz 5 (auch in Verbindung mit § 34)

Zulassung einer Ausnahme vom Alterserfordernis

 

4.1.6

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI 

4.1.6.1

§ 30

Überwachung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 31

LAS/LBGR

4.1.6.2

§ 32 Absatz 1 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Nummer 3)

Anordnungen von Maßnahmen im Einzelfall zur Durchführung des Gesetzes oder der nach dem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen

LAS/LBGR

4.1.6.3

§ 32 Absatz 2 bis 5

Anordnungen zur vorübergehenden Einstellung sowie der teilweisen oder gänzlichen Untersagung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen

LAS/LBGR

4.1.6.4

§ 32a Absatz 1 und 2

Maßnahmen bei mangelhaften explosionsgefährlichen Stoffen und Zubehör

LAS/LBGR

4.1.6.5

§ 33

Untersagung der Beschäftigung von verantwortlichen Personen ohne Befähigungsschein oder bei Vorliegen bestimmter Versagungsgründe

LAS/LBGR

4.1.7

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII 

4.1.7.1

§ 34 (auch in Verbindung mit § 36 Absatz 3)

Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen, Zulassungen und Befähigungsscheinen

LAS/LBGR

4.1.7.2

§ 35 Absatz 1

Entgegennahme der Anzeige über den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung

LAS/LBGR

4.1.7.3

§ 35 Absatz 2

Ungültigkeitserklärung sowie Veranlassung der Bekanntmachung der Erklärung der Ungültigkeit im Bundesanzeiger

LAS/LBGR

4.1.8

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII  

4.1.8.1

§ 40 Absatz 1 und 2

Erstattung von Strafanzeigen bei strafbarem Umgang und Verkehr sowie strafbarer Einfuhr

LAS/LBGR/OrdB

4.1.8.2

§ 41 Absatz 1 Nummer 1c und 1d;

§ 41 Absatz 1 Nummer 3 mit Ausnahme einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3;

§ 41 Absatz 1 Nummer 4;

§ 41 Absatz 1 Nummer 4a;

§ 41 Absatz 1 Nummer 5a bis 17

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

LAS/LBGR/OrdB

4.1.8.3

§ 43

Einziehung von Gegenständen, soweit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

LAS/LBGR/OrdB

4.1.9

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X

4.1.9.1

§ 48

Verlangen, bereits errichtete oder genehmigte Lager zu ändern

LAS/LBGR, jeweils im Einvernehmen mit LUGV

4.2

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

4.2.1

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt I

4.2.1.1

§ 2 Absatz 5

Zulassung größerer Mengen im Einzelfall

LAS/LBGR

4.2.1.2

§ 4 Absatz 3

Verlangen des Nachweises der eingeschränkten Fachkunde

LAS/LBGR

4.2.2

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt III

4.2.2.1

§ 12a Absatz 5

Verlangen der Vorlage einer Baumusterprüfbescheinigung und etwaiger Ergänzungen

LAS/LBGR

4.2.2.2

§ 12b Absatz 4

Verlangen der Vorlage der Herstellerunterlagen

LAS/LBGR

4.2.2.3

§ 12c

Benennung und Überwachung der benannten Stelle

ZLS

4.2.3

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IV

4.2.3.1

§ 19 Absatz 2

Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften

LAS/LBGR

4.2.4

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt V

4.2.4.1

§ 23 Absatz 1 und 2

Überwachung der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände

OrdB

4.2.4.2

§ 23 Absatz 3 Satz 1

Entgegennahme der Anzeige für ein Feuerwerk

OrdB

4.2.4.3

§ 23 Absatz 3 Satz 3

Verzicht auf Einhaltung der Anzeigefrist

OrdB

4.2.4.4

§ 23 Absatz 6

Genehmigung der Erprobung und Vorführung von Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen

OrdB

4.2.4.5

§ 23 Absatz 7

Entgegennahme der Anzeige

OrdB

4.2.4.6

§ 24 Absatz 1 Satz 1

Bewilligung von Ausnahmen von Verboten

OrdB

4.2.4.7

§ 24 Absatz 2 Satz 1

Anordnen von Abbrennverboten pyrotechnischer Gegenstände

OrdB

4.2.5

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VI

4.2.5.1

§ 25 Absatz 2

Entgegennahme der Mitteilung von den Grenzüberwachungsbehörden über die Einfuhr von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen

LAS/LBGR

4.2.6

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VII

4.2.6.1

§ 29 Absatz 2

Nichtanerkennung einer Prüfung

LAS/LBGR

4.2.6.2

§ 30 Absatz 1, § 31 Absatz 2 bis 4

Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses, Bestimmung einer Frist für eine Wiederholungsprüfung

LAS/LBGR

4.2.7

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt VIII

4.2.7.1

§ 32 Absatz 1 Satz 1

Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde

LAS/für den Bergbau: LBGR

4.2.7.2

§ 32 Absatz 5 Satz 2

Bewilligung von Ausnahmen zur Teilnahmepflicht an fristgemäßen Wiederholungslehrgängen

LAS/LBGR

4.2.7.3

§ 34 Absatz 2 Satz 1

Erteilen der Unbedenklichkeitsbescheinigung über die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu einem Lehrgang

LAS/LBGR

4.2.7.4

§ 36 Absatz 3 bis 6

Abnahme der Prüfung, Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses

LAS/LBGR

4.2.8

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt IX

4.2.8.1

§ 40

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung des Fachkundenachweises

LAS/LBGR

4.2.8.2

§ 40a Absatz 1

Prüfung ausreichender Qualifikation vor erstmaliger Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung

LAS/LBGR

4.2.9

Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt X

4.2.9.1

§ 41 Absatz 4

Verlangen der Vorlage des Verzeichnisses mit den Belegen explosionsgefährlicher Stoffe

LAS/LBGR

4.2.9.2

§ 41 Absatz 5

Entgegennahme des Verzeichnisses mit den Belegen

LAS/LBGR

4.2.9.3

§ 41 Absatz 5a

Entgegennahme von Informationen zum Aufbewahrungsort jedes Explosivstoffs

LAS/LBGR

4.2.9.4

§ 44 Absatz 1

Bewilligung von Ausnahmen zur Aufzeichnungspflicht

LAS/LBGR

4.3

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz

4.3.1

§ 3 Absatz 1

Zulassung von Ausnahmen zur Aufbewahrung von Explosivstoffen

LAS

4.3.2

§ 3 Absatz 2 Satz 2

Verlangen von Nachweisen über wirksame Maßnahmen

LAS

4.3.3

§ 5 Absatz 1 bis 4

Bauartzulassung

LAS

4.4

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz

4.4.1

§§ 1 und 2

Entgegennahme der Anzeigen über beabsichtigte Sprengungen

OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll

4.4.2

§ 3 Absatz 2

Verzicht auf Erstattung der Anzeige oder Einhaltung der Frist

OrdB, in deren Bezirk gesprengt werden soll

Potsdam, den 30. Mai 2003