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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten Geräte- und Produktsicherheit sowie Betriebssicherheit (Geräte-, Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung - GPBSZV)
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten Geräte- und Produktsicherheit sowie Betriebssicherheit (Geräte-, Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung - GPBSZV)
vom 23. Juli 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 25], S.666)
geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Dezember 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 33], S.582, 583)
§ 1
(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. Bei Produkten, für die in anderen Rechtsvorschriften als dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entsprechende oder weitergehende Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind oder andere Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Regelungen bezüglich der CE-Kennzeichnung enthalten, sind für die Wahrnehmung der unter den Nummern 1.1.4 bis 1.1.19 aufgeführten Verwaltungsaufgaben die dort insoweit zuständigen Behörden zuständig.
(2) Zuständigkeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt. Soweit in der Anlage keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die Zuständigkeitszuweisungen entsprechend für den Vollzug unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, soweit darin enthaltene Regelungen inhaltlich Regelungen der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften entsprechen.
§ 2
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung das Landesamt für Arbeitsschutz oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu überwachen haben, auf das Landesamt für Arbeitsschutz und im Bereich der Bergaufsicht auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.
Anlage
zu § 1
I | Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis |
---|---|
1 | Geräte- und Produktsicherheitsgesetz |
2 | Verordnungen auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes |
2.1 1. | GPSGV bis 14. GPSGV |
3 | Verordnungen auf Grund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes |
3.1 | Betriebssicherheitsverordnung |
4 | EG-Vorschriften |
4.1 | Verordnung (EWG) Nr. 339/93 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften |
5 | Rohrfernleitungsverordnung |
II | Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis | |
---|---|---|
1. | Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen: | |
LAS | Landesamt für Arbeitsschutz | |
LBGR | Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe | |
MASGF | Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen | |
ZLS | Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik | |
2. | Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit. | |
3. | Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen. |
Lfd. Nr. | Vorschrift | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
---|---|---|---|
1 | Geräte- und Produktsicherheitsgesetz | ||
1.1 | Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten | ||
1.1.1 | § 5 Abs. 2 | Entgegennehmen von Unterrichtungen der Hersteller, Bevollmächtigten und Einführer | LAS |
1.1.2 | § 5 Abs. 3 Satz 3 | Entgegennehmen von Unterrichtungen der Händler | LAS |
1.1.3 | § 7 Abs. 2 Satz 3 | Entgegennehmen von Unterrichtungen der GS-Stelle | LAS |
1.1.4 | § 8 Abs. 2 Satz 1 | Überwachen des Inverkehrbringens von Produkten | LAS |
1.1.5 | § 8 Abs. 3 Satz 1 | Koordinieren der Überwachung zwischen den Ländern, Überwachungskonzept, Vorbereiten länderübergreifender Maßnahmen | MASGF |
1.1.6 | § 8 Abs. 4 | Treffen erforderlicher Maßnahmen, Warnen der Öffentlichkeit | LAS |
1.1.7 | § 8 Abs. 5 Satz 4 | Leisten von Schadenersatz gegenüber anderen Personen | LAS |
1.1.8 | § 8 Abs. 6 | Informieren der GS-Stelle und der ZLS | LAS |
1.1.9 | § 8 Abs. 7 Satz 1 | Wahrnehmen der allgemeinen Befugnisse | LAS |
1.1.10 | § 8 Abs. 7 Satz 2 | Kosten für Prüfungen erheben | LAS |
1.1.11 | § 8 Abs. 8 | Unentgeltliche Probennahme | LAS |
1.1.12 | § 8 Abs. 9 | Verlangen der Auskünfte und Unterstützung | LAS |
1.1.13 | § 8 Abs. 10 | Informieren und Unterstützen anderer zuständiger Behörden | LAS |
1.1.14 | § 9 Abs. 1 | Unterrichten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und der ZLS | LAS |
1.1.15 | § 9 Abs. 3 | Entgegennehmen von Unterrichtungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin | LAS |
1.1.16 | § 10 Abs. 2 | Zugänglichmachen von sonstigen Informationen | LAS |
1.1.17 | § 10 Abs. 3 Satz 2 | Anhören des Betroffenen bei personenbezogenen Daten | LAS |
1.1.18 | § 10 Abs. 4 | Entscheiden der Zugänglichmachung und Anhören des Betroffenen | LAS |
1.1.19 | § 10 Abs. 5 | Widerrufen einer gegebenen Information | LAS |
1.1.20 | § 11 Abs. 1 Satz 2 | Prüfen von Anträgen auf Anerkennung als zugelassene Stelle | ZLS |
1.1.21 | § 11 Abs. 1 Satz 2 | Benennung gegenüber der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin | ZLS |
1.1.22 | § 11 Abs. 2 | Durchführen des Anerkennungsverfahrens und Benennen als GS-Stelle gegenüber der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin | ZLS |
Lfd. Nr. | Vorschrift | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
---|---|---|---|
1.1.23 | § 11 Abs. 3 | Durchführen des Anerkennungsverfahrens und Benennen als GS-Stelle gegenüber der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Stellen eines anderen Mitgliedsstaates oder Vertragsstaates | ZLS |
1.1.24 | § 11 Abs. 5 | Überwachen der zugelassenen Stellen | ZLS |
1.1.25 | § 11 Abs. 6 Satz 1 | Verlangen von Auskünften und Unterlagen | LAS |
1.1.26 | § 11 Abs. 6 Satz 2 | Unterrichten der ZLS über Auskunftsverlangen | LAS |
1.1.27 | § 12 Abs. 2 | Zusammenarbeiten mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Risikobewertung in Einzelfällen | LAS |
1.2 |
Besondere Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen |
||
1.2.1 | § 14 Abs. 4 | Enscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Fristen | LAS/LBGR |
1.2.2 | § 15 Abs. 1 | Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung auferlegten Pflichten und zur Gefahrenabwehr | LAS/LBGR |
1.2.3 | § 15 Abs. 2 | Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage | LAS/LBGR |
1.2.4 | § 15 Abs. 3 | Untersagung des Betriebes | LAS/LBGR |
1.2.5 | § 17 Abs. 5 Satz 1 | Benennung von Überwachungsstellen und Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmungsgruppen | MASGF |
1.2.5.1 | § 17 Abs. 5 Satz 1 | Benennung von Überwachungsstellen | ZLS |
1.2.5.2 | § 17 Abs. 5 Satz 1 | Benennung von Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmungsgruppen | MASGF |
1.2.6 | § 17 Abs. 5 Satz 2 | Durchführung des Akkreditierungsverfahrens | ZLS |
1.2.7 | § 17 Abs. 7 Satz 1 | Akkreditierung zugelassener Überwachungsstellen | ZLS |
1.2.8 | § 17 Abs. 7 Satz 2 bis 5 | Überwachung der zugelassenen Überwachungsstellen | ZLS |
1.2.9 | § 17 Abs. 8 | Verlangen der erforderlichen Auskünfte und sonstiger Unterstützung sowie Treffen der Anordnungen, dabei Wahrnehmung der Befugnisse und Unterrichtung der ZLS | LAS/LBGR |
1.2.10 | § 18 Abs. 1 | Aufsicht über die Ausführung der nach § 14 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen | LAS/LBGR |
2 | Verordnungen auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes1 | ||
2.1 |
1. GPSGV bis 14. GPSGV |
||
2.1.1 | gesamte Verordnungstexte | Aufgaben der zuständigen Behörde | LAS |
3 |
Verordnungen auf Grund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes |
||
3.1 |
Betriebssicherheitsverordnung |
||
3.1.1 | § 11 | Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen | LAS/LBGR |
3.1.2 | § 13 Abs. 1 | Erteilung der Erlaubnis | LAS/LBGR |
3.1.3 | § 13 Abs. 4 | Untersagung der Montage und Installation | LAS/LBGR |
1 Hinweis: Zuständigkeitsregelungen für die Überwachung des Inverkehrbringens von Geräten und Maschinen gemäß der 32. BlmSchV sin in der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung getroffen.
Lfd. Nr. | Vorschrift | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
---|---|---|---|
3.1.4 | § 14 Abs. 6 | Anerkennung befähigter Personen | LAS/LBGR |
3.1.5 | § 15 Abs. 3 | Entgegennahme der Mitteilung der Prüffristen | LAS/LBGR |
3.1.6 | § 15 Abs. 4 Satz 2 | Entgegennahme der Unterrichtung | LAS/LBGR |
3.1.7 | § 15 Abs. 4 Satz 3 | Festlegung der Prüffrist | LAS/LBGR |
3.1.8 | § 15 Abs. 4 Satz 4 | Veranlassung eines Gutachtens | LAS/LBGR |
3.1.9 | § 15 Abs. 17 | Änderung von Prüffristen | LAS/LBGR |
3.1.10 | § 16 | Anordnung einer außerordentlichen Prüfung | LAS/LBGR |
3.1.11 | § 18 Abs. 1 | Entgegennahme einer Anzeige | LAS/LBGR |
3.1.12 | § 18 Abs. 2 | Verlangen einer sicherheitstechnischen Beurteilung durch eine zugelassene Überwachungsstelle | LAS/LBGR |
3.1.13 | § 19 Abs. 2 | Verlangen der Vorlage von Prüfbescheinigungen und Aufzeichnungen | LAS/LBGR |
3.1.14 | § 20 | Entgegennahme einer Mängelanzeige | LAS/LBGR |
4 | EG-Vorschriften | ||
4.1 | Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften | ||
4.1.1 | Artikel 2 | Entgegennahme der Information von den Zollbehörden | LAS |
4.1.2 | Artikel 5 | Entscheidung über das Inverkehrbringen | LAS |
4.1.3 | Artikel 6 | Maßnahmen zum Beschränken oder zum Verbot des Inverkehrbringens | LAS |
5 | Rohrfernleitungsverordnung | ||
5.1 | §§ 4, 5, 7 und 8 | Vollzug der Überwachungsaufgaben | die für die Planfeststellung bzw. die Plangenehmigung zuständige Behörde |
5.2 | § 10 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | die für die Planfeststellung bzw. die Plangenehmigung zuständige Behörde |
5.3 | § 11 | Vollzug der Übergangsvorschriften | LAS |