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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten Geräte- und Produktsicherheit sowie Betriebssicherheit (Geräte-, Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung - GPBSZV)

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten Geräte- und Produktsicherheit sowie Betriebssicherheit (Geräte-, Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung - GPBSZV)
vom 23. Juli 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 25], S.666)

§ 1

(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. Bei Produkten, für die in anderen Rechtsvorschriften als dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entsprechende oder weitergehende Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind oder andere Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Regelungen bezüglich der CE-Kennzeichnung enthalten, sind für die Wahrnehmung der unter den Nummern 1.1.4 bis 1.1.19 aufgeführten Verwaltungsaufgaben die dort insoweit zuständigen Behörden zuständig.

(2) Zuständigkeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt. Soweit in der Anlage keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die Zuständigkeitszuweisungen entsprechend für den Vollzug unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, soweit darin enthaltene Regelungen inhaltlich Regelungen der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften entsprechen.

§ 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung das Landesamt für Arbeitsschutz oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu überwachen haben, auf das Landesamt für Arbeitsschutz und im Bereich der Bergaufsicht auf das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.

Anlage

I Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis
1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
2 Verordnungen auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
2.1 1. GPSGV bis 14. GPSGV
3 Verordnungen auf Grund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
3.1 Betriebssicherheitsverordnung
4 EG-Vorschriften
4.1 Verordnung (EWG) Nr. 339/93 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften
5 Rohrfernleitungsverordnung

II Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis
1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen:
  LAS Landesamt für Arbeitsschutz
  LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
  MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
  ZLS Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.
3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen und Betriebe (einschließlich Grubenanschlussbahnen) gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.

Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständige
Behörde
1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
1.1 Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten
1.1.1 § 5 Abs. 2 Entgegennehmen von Unterrichtungen der Hersteller, Bevollmächtigten und Einführer LAS
1.1.2 § 5 Abs. 3 Satz 3 Entgegennehmen von Unterrichtungen der Händler LAS
1.1.3 § 7 Abs. 2 Satz 3 Entgegennehmen von Unterrichtungen der GS-Stelle LAS
1.1.4 § 8 Abs. 2 Satz 1 Überwachen des Inverkehrbringens von Produkten LAS
1.1.5 § 8 Abs. 3 Satz 1 Koordinieren der Überwachung zwischen den Ländern, Überwachungskonzept, Vorbereiten länderübergreifender Maßnahmen MASGF
1.1.6 § 8 Abs. 4 Treffen erforderlicher Maßnahmen, Warnen der Öffentlichkeit LAS
1.1.7 § 8 Abs. 5 Satz 4 Leisten von Schadenersatz gegenüber anderen Personen LAS
1.1.8 § 8 Abs. 6 Informieren der GS-Stelle und der ZLS LAS
1.1.9 § 8 Abs. 7 Satz 1 Wahrnehmen der allgemeinen Befugnisse LAS
1.1.10 § 8 Abs. 7 Satz 2 Kosten für Prüfungen erheben LAS
1.1.11 § 8 Abs. 8 Unentgeltliche Probennahme LAS
1.1.12 § 8 Abs. 9 Verlangen der Auskünfte und Unterstützung LAS
1.1.13 § 8 Abs. 10 Informieren und Unterstützen anderer zuständiger Behörden LAS
1.1.14 § 9 Abs. 1 Unterrichten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und der ZLS LAS
1.1.15 § 9 Abs. 3 Entgegennehmen von Unterrichtungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin LAS
1.1.16 § 10 Abs. 2 Zugänglichmachen von sonstigen Informationen LAS
1.1.17 § 10 Abs. 3 Satz 2 Anhören des Betroffenen bei personenbezogenen Daten LAS
1.1.18 § 10 Abs. 4 Entscheiden der Zugänglichmachung und Anhören des Betroffenen LAS
1.1.19 § 10 Abs. 5 Widerrufen einer gegebenen Information LAS
1.1.20 § 11 Abs. 1 Satz 2 Prüfen von Anträgen auf Anerkennung als zugelassene Stelle ZLS
1.1.21 § 11 Abs. 1 Satz 2 Benennung gegenüber der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ZLS
1.1.22 § 11 Abs. 2 Durchführen des Anerkennungsverfahrens und Benennen als GS-Stelle gegenüber der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ZLS

Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständige
Behörde
1.1.23 § 11 Abs. 3 Durchführen des Anerkennungsverfahrens und Benennen als GS-Stelle gegenüber der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Stellen eines anderen Mitgliedsstaates oder Vertragsstaates ZLS
1.1.24 § 11 Abs. 5 Überwachen der zugelassenen Stellen ZLS
1.1.25 § 11 Abs. 6 Satz 1 Verlangen von Auskünften und Unterlagen LAS
1.1.26 § 11 Abs. 6 Satz 2 Unterrichten der ZLS über Auskunftsverlangen LAS
1.1.27 § 12 Abs. 2 Zusammenarbeiten mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Risikobewertung in Einzelfällen LAS
1.2 Besondere Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
1.2.1 § 14 Abs. 4 Enscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Fristen LAS/LBGR
1.2.2 § 15 Abs. 1 Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung auferlegten Pflichten und zur Gefahrenabwehr LAS/LBGR
1.2.3 § 15 Abs. 2 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage LAS/LBGR
1.2.4 § 15 Abs. 3 Untersagung des Betriebes LAS/LBGR
1.2.5 § 17 Abs. 5 Satz 1 Benennung von zugelassenen Überwachungsstellen als Prüfstellen MASGF
1.2.6 § 17 Abs. 5 Satz 2 Durchführung des Akkreditierungsverfahrens ZLS
1.2.7 § 17 Abs. 7 Satz 1 Akkreditierung zugelassener Überwachungsstellen ZLS
1.2.8 § 17 Abs. 7 Satz 2 bis 5 Überwachung der zugelassenen Überwachungsstellen ZLS
1.2.9 § 17 Abs. 8 Verlangen der erforderlichen Auskünfte und sonstiger Unterstützung sowie Treffen der Anordnungen, dabei Wahrnehmung der Befugnisse und Unterrichtung der ZLS LAS/LBGR
1.2.10 § 18 Abs. 1 Aufsicht über die Ausführung der nach § 14 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen LAS/LBGR
2 Verordnungen auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes1
2.1 1. GPSGV bis 14. GPSGV
2.1.1 gesamte Verordnungstexte Aufgaben der zuständigen Behörde LAS
3 Verordnungen auf Grund des § 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
3.1 Betriebssicherheitsverordnung
3.1.1 § 11 Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen LAS/LBGR
3.1.2 § 13 Abs. 1 Erteilung der Erlaubnis LAS/LBGR
3.1.3 § 13 Abs. 4 Untersagung der Montage und Installation LAS/LBGR

1Hinweis: Zuständigkeitsregelungen für die Überwachung des Inverkehrbringens von Geräten und Maschinen gemäß der 32. BlmSchV sin in der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung getroffen.

Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständige
Behörde
3.1.4 § 14 Abs. 6 Anerkennung befähigter Personen LAS/LBGR
3.1.5 § 15 Abs. 3 Entgegennahme der Mitteilung der Prüffristen LAS/LBGR
3.1.6 § 15 Abs. 4 Satz 2 Entgegennahme der Unterrichtung LAS/LBGR
3.1.7 § 15 Abs. 4 Satz 3 Festlegung der Prüffrist LAS/LBGR
3.1.8 § 15 Abs. 4 Satz 4 Veranlassung eines Gutachtens LAS/LBGR
3.1.9 § 15 Abs. 17 Änderung von Prüffristen LAS/LBGR
3.1.10 § 16 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung LAS/LBGR
3.1.11 § 18 Abs. 1 Entgegennahme einer Anzeige LAS/LBGR
3.1.12 § 18 Abs. 2 Verlangen einer sicherheitstechnischen Beurteilung durch eine zugelassene Überwachungsstelle LAS/LBGR
3.1.13 § 19 Abs. 2 Verlangen der Vorlage von Prüfbescheinigungen und Aufzeichnungen LAS/LBGR
3.1.14 § 20 Entgegennahme einer Mängelanzeige LAS/LBGR
4 EG-Vorschriften
4.1 Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften
4.1.1 Artikel 2 Entgegennahme der Information von den Zollbehörden LAS
4.1.2 Artikel 5 Entscheidung über das Inverkehrbringen LAS
4.1.3 Artikel 6 Maßnahmen zum Beschränken oder zum Verbot des Inverkehrbringens LAS
5 Rohrfernleitungsverordnung
5.1 §§ 4, 5, 7 und 8 Vollzug der Überwachungsaufgaben die für die Planfeststellung bzw. die Plangenehmigung zuständige Behörde
5.2 § 10 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten die für die Planfeststellung bzw. die Plangenehmigung zuständige Behörde
5.3 § 11 Vollzug der Übergangsvorschriften LAS