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Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt)

Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt (Gebührenordnung Umwelt - GebOUmwelt)
vom 22. November 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 77])

zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2024
(GVBl.II/24, [Nr. 20])

Hinweis:
Artikel 6 der Verordnung vom 31. Januar 2022 (GVBl. II Nr. 19 S. 7) tritt am 1. Januar 2029 in Kraft
.

Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:

§ 1
Gebührentarif

Für die in den Anlagen 1 und 2 (außer Tarifstelle 1) genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Verwaltungsgebühren erhoben. Für die in der Anlage 2, Tarifstelle 1 genannte Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen werden die dort genannten Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2
Mehrfache Amtshandlungen

Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Gebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.

§ 3 
Gebührenbemessung

(1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zugrunde zu legen:

1. für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 81,00 EUR
2. für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 64,00 EUR
3. für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 51,00 EUR
4. für sonstige Angestellte 40,00 EUR.

Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise, ist einzurechnen.

(2) Soweit die Leistungen nach dieser Gebührenordnung umsatzsteuerpflichtig sind, wird zu der Gebühr die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.

§ 4
Gebührenfreiheit

Bei anerkannten Vereinigungen im Sinne des § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes soll gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg von der Gebühren- und Auslagenerhebung für öffentliche Leistungen ganz abgesehen werden, wenn die in diesem Zusammenhang wahrgenommene Tätigkeit der anerkannten Vereinigung ihrem satzungsgemäßen Zweck unmittelbar dient.

§ 5 
Einschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit

(1) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Wasserbehörden nach Tarifstelle 5.1.5.1 der Anlage 2, für die Amtshandlungen nach Tarifstelle 5.1.6 der Anlage 2 sowie für Amtshandlungen der Tarifstelle 5.1.35 für die mit den vorgenannten Amtshandlungen zugelassenen Anlagen bleiben die Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg verpflichtet. Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Gesundheitsämter nach den Tarifstellen 9.32 und 9.33 der Anlage 2 bleiben die Gemeinden und Gemeindeverbände und für Amtshandlungen des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg nach der Tarifstelle 2.2.11 der Anlage 2 die Träger der Baulast ebenfalls verpflichtet. Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Wasserbehörden nach den Tarifstellen der Anlage 2 bleiben die Gewässerunterhaltungsverbände verpflichtet.

(2) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Gesundheitsämter nach den Tarifstellen 7.8.4 und 7.9 der Anlage 2 bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die §§ 4 und 6 sowie Anlage 2 Tarifstelle 1 bis 6, 13.1 bis 13.9, 13.11 bis 13.25 und 13.27 bis 13.34 der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 17. Juli 2007 (GVBl. II S. 314), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2011 (GVBl. II Nr. 18) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 22. November 2011

Die Ministerin für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz

Anita Tack


Anlage 

Inhaltsübersicht des Gebührentarifs der Anlagen 1 und 2 (Überschriften in Kurzform):

Anlage 1
Allgemeine Gebühren

1 Allgemeine Gebühren
1.1 Beglaubigungen, Bescheinigungen und Urkunden, Zeugnisse
1.2 Anfertigung von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken, CD-ROMs und elektronischen Dateien - soweit nicht § 9 Nummer 2 GebGBbg Anwendung findet
1.3 Vervielfältigung von Karten
1.4 Nutzung von Diensträumen
1.5 Sonstiges

Anlage 2
Gebühren für die Bereiche Immissionsschutz, Abfall- und Wasserrecht, Boden- und Naturschutz, Verbraucherschutz, Gesundheit, allgemeiner Umweltschutz

1 Nicht besetzt
   
2 Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten
2.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen und Betriebsbereiche
2.2 Sonstige Amtshandlungen nach dem BImSchG
2.3 Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des BImSchG
2.4 Landesimmissionsschutzgesetz
2.5 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
2.6 Nicht besetzt
2.7 Nicht besetzt
2.8 Nicht besetzt
2.9 Nicht besetzt
2.10 EMAS-Privilegierungs-Verordnung
2.11 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
2.12 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
2.13 Erneuerbare-Energien-Gesetz
2.14 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
   
3 Abfall- und bodenschutzrechtliche Angelegenheiten
3.1 Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
3.2 Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung
3.3 Ausnahmegenehmigungen nach der Altölverordnung
3.4 Verpackungsgesetz (VerpackG)
3.5 Nachweisverordnung (NachwV)
3.6 POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)
3.7 Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe
3.8 Nicht besetzt
3.9 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung
3.10 Umweltrahmengesetz der DDR vom 29. Juni 1990 (URG)
3.11 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz
3.12 Altfahrzeugverordnung
3.13 Batteriegesetz
3.14 Bioabfallverordnung
3.15 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
3.16 Bundes-Bodenschutzgesetz
3.17 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
3.18 Gewinnungsabfallverordnung
3.19 Abfallverzeichnis-Verordnung
3.20 Altholzverordnung
3.21 Deponieverordnung
3.22 Gewerbeabfallverordnung
3.23 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen, Abfallverbringungsgesetz
3.24 Persistente organische Schadstoffe
3.25 Elektro- und Elektronikgerätegesetz
3.26 Ersatzbaustoffverordnung
3.27 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
   
4 Naturschutzrechtliche Angelegenheiten
4.1 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
4.2 Eingriff
4.3 Besondere Genehmigungen, Prüfungen und Maßnahmen
4.4 Sonstige Entscheidungen und Maßnahmen 
4.5 Besonderer Artenschutz
4.6 Eingeschlossene oder ersetzte naturschutzrechtliche Entscheidungen
   
5 Wasserrechtliche Angelegenheiten
5.1 Amtshandlungen auf Grund des WHG und des BbgWG
5.2 Amtshandlungen nach der Indirekteinleiterverordnung
5.3 Bescheinigung nach § 7 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung
   
6 Teilnahme an Ringversuchen
6.1 Grundgebühr
6.2 Probengebühr
6.3 Parametergruppengebühr
   
7 bis 7.13
außer Kraft getreten
   
8 Nicht besetzt
   
9 Nicht besetzt
   
10 Sachverständigenwesen
10.1 Antragsgebühr
10.2 Bestellungsgebühr
10.3 Wiederbestellung früherer Sachverständiger
10.4 Sachkundenachweise
10.5 Bestellung als Probenehmer
10.6 Verlängerung der Bestellung als Probenehmer
   
11 Gebühren für die Abnahme von Prüfungen und sonstige Angelegenheiten nach dem Berufsbildungsgesetz
11.1 Berufsabschlussprüfungen
11.2 Prüfungen gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung
11.3 Fortbildungsprüfungen
11.4 Wiederholung von Prüfungen oder Prüfungsmodulen
11.5 Anerkennung der Gleichwertigkeit von Berufsabschlüssen
   
12 Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
12.1 Gebühren für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz
12.2 Auslagen
   
13 Amtshandlungen auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes
   
14 Vollzug allgemeiner umweltrechtlicher Vorschriften

Anlage 1
Allgemeine Gebühren

Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)
1 Allgemeine Gebühren  
1.1 Beglaubigungen, Bescheinigungen und Urkunden, Zeugnisse  
1.1.1 Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen 2,50 bis 25
1.1.2 Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw., je Seite 1 bis 2,50
1.1.3 Sonstige Bescheinigungen, Urkunden 1 bis 51
1.1.4 Zeugnisse (z. B. Ursprungszeugnisse) 1 bis 25
1.2 Anfertigung von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken, CD-ROMs und elektronischen Dateien - soweit nicht § 9 Nummer 2 GebGBbg Anwendung findet
 
1.2.1 für die ersten 50 Seiten DIN-A4, schwarz-weiß, je Seite 0,50
1.2.2 jede weitere Seite 0,15
1.2.3 für Seiten im Format DIN-A3, je Seite 1
1.2.4 Farbkopien, je Seite 1 bis 5
1.2.5 Erstellen von Fotodokumentationen/Lichtbildmappen  nach Aufwand,
mindestens aber 10
1.2.6 Überlassung von elektronischen Daten je Datei 2,50,
je Vorgang
höchstens 41
1.3 Vervielfältigung von Karten  
1.3.1 als Schwarz-Weiß-Kopie

DIN-A4
DIN-A3
DIN-A2
DIN-A1
DIN-A0
 

0,5
1
2
4
8
1.3.2 als Farbkopie oder Computerausdruck

bis DIN-A3
größer DIN-A3
 

5
8
1.3.3 Überlassung als elektronische Datei je Datei 2,50,
je Vorgang
höchstens 41
1.4 Nutzung von Diensträumen, je angefangene Stunde 15,5
  Anfallende Reinigungskosten sind besonders in Rechnung zu stellen. Für die Nutzung von technischen Geräten sind je nach Ausstattung und Grad der Beanspruchung weitere Zuschläge zu erheben.  
1.5 Sonstiges  
1.5.1 Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für Dritte Gebühr richtet sich hinsichtlich der Fahrkosten je Kilometer nach den Sätzen gemäß Anlage 5 zu Nummer 10.3 der Dienstkraftfahrzeug-Richtlinie
1.5.2 Nicht besetzt  
1.5.3 Rechtsbehelfe   
1.5.3.1 bei Drittwidersprüchen 26 bis 1 023
1.5.3.2 bei Widersprüchen gegen Kostenentscheidungen Gebühr richtet sich nach § 18 Absatz 1 GebGBbg
1.5.3.3 bei Widerspruch durch den Adressaten der Sachentscheidung Gebühr richtet sich nach § 18 Absatz 1 GebGBbg 
1.5.4 Entscheidung über die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen, soweit nicht mit der Hauptentscheidung verbunden 26 bis 2 556
1.5.5 Sonstige Amtshandlungen  
1.5.5.1 Entscheidung über die Anerkennung einer Untersuchungsstelle im Bereich der Umweltanalytik (soweit keine spezielle Tarifstelle Anwendung findet) 256 bis 2 556
  – soweit sich die Tätigkeit der Untersuchungsstelle lediglich auf die Probenahme bezieht 51 bis 256 
1.5.5.2 Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen Interesse dienen 0 bis 10 000

Anlage 2
Gebühren für die Bereiche Immissionsschutz, Abfall- und Wasserrecht, Boden- und Naturschutz, Verbraucherschutz, Gesundheit, allgemeiner Umweltschutz

Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)
1 aufgehoben  
2 Immisssionsschutzrechtliche Angelegenheiten  

2.1

Genehmigungsbedürftige Anlagen und Betriebsbereiche

 

2.1.1

Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die

 

 

  • Genehmigung nach den §§ 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG),
  • Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG oder
  • Genehmigung einer Änderung nach §§ 16, 16a und 16b BImSchG

einer im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlage

oder über eine störfallrechtliche Genehmigung nach § 23b Absatz 1 BImSchG mit Errichtungskosten (E)

 

 

  1. Entscheidung über die Genehmigung

bis zu 250 000 EUR

0,8 Prozent von E, mindestens 750

mehr als 250 000 EUR bis zu 500 000 EUR

2 000 + 0,65 Prozent
von (E
250 000)

mehr als 500 000 EUR bis zu 5 000 000 EUR

3 625 + 0,5 Prozent
von (E 
500 000)

mehr als 5 000 000 EUR bis zu 50 000 000 EUR

26 125 + 0,4 Prozent
von (E 
5 000 000)

mehr als 50 000 000 EUR bis zu 150 000 000 EUR

206 125 +
0,3 Prozent von
(E 
 50 000 000)

mehr als 150 000 000 EUR

506 125 +
0,25 Prozent von
(E 
150 000 000)

wird ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 der 9. BImSchV beauftragt

reduziert sich die
Gebühr nach Buch-
stabe a um 3 Prozent

 

  1. ist ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand eines Teil- oder Änderungsverfahrens 

350 bis 20 000

 

  1. wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Absatz 6 BImSchG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a um

170 je Stunde,
höchstens jedoch
1 200 für jeden Tag,
an dem Erörterungen
stattgefunden haben

wird hierbei auf Kosten des Antragstellers für die Vor- und Nachbereitung (technische Organisation, Zusammenfassung von Einwendungen, Erstellen von Einwendungslisten, Einlasskontrolle beim Termin, Fertigen der Niederschrift) ein externes Projektmanagement eingesetzt

reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe c um 10 bis 50 Prozent

 

  1. wird im Genehmigungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen

     

10 Prozent des sich
aus den Buchstaben a
und b ergebenden
Betrages, mindestens
jedoch 2 700,
höchstens 27 000

kann der Umfang der Prüfung der Umweltverträglichkeit beschränkt werden, weil ihr ein Raumordnungsverfahren (§ 16 Absatz 3 UVPG) oder ein Bebauungsplan oder anderes Satzungsverfahren (§ 17 Satz 3 UVPG) vorausgegangen ist

reduziert sich die
Gebühr nach Buch-
stabe d um 30 bis
50 Prozent

erfolgen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit schriftliche Zuarbeiten durch Sachverständige (§ 13 Absatz 1 Satz 4 der 9. BImSchV)

reduziert sich die
Gebühr nach Buch-
stabe d um 30 bis
50 Prozent

 

  1. wird im Genehmigungsverfahren, vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens oder anlässlich eines Antrages nach § 2a der 9. BImSchV eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht (§§ 7 bis 14 UVPG) vorgenommen

3 Prozent des sich
aus den Buchstaben a
und b ergebenden
Betrages, mindestens
jedoch 350,
höchstens 9 000

 

  1. wird vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV durchgeführt

3 Prozent des sich
aus den Buchstaben a
und b ergebenden
Betrages, mindestens
jedoch 700,
höchstens 9 000

 

  1. wird im Genehmigungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG vorgenommen

5 Prozent bei
Anwendung von Buchstabe d,
2 Prozent des sich aus dem Buch-
staben a ergebenden Betrages, mindestens jedoch 350,
höchstens 15 000

 

  1. wird im Genehmigungsverfahren die Prüfung eines Sicherheitsberichtes oder von Teilen eines Sicherheitsberichtes gemäß § 4b der 9. BImSchV
    erforderlich und wird kein Sachverständigengutachten gemäß § 13 der 9. BImSchV eingeholt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a und b um

3 000 bis 30 000

 

  1. wird im Genehmigungsverfahren ein Ausgangszustandsbericht (§ 10 Absatz 1a BImSchG auch in Verbindung mit § 4a Absatz 4 Satz 5 der
    9. BImSchV) entgegengenommen und geprüft

200 bis 4 000

 

  1. wird im Genehmigungsverfahren eine Prüfung nach der Verordnung über den Vergleich von Kosten und Nutzen der Kraft-Wärme-Kopplung und der Rückführung industrieller Abwärme bei der Wärme- und Kälteversorgung vorgenommen (§§ 3 ff. KNV-V)

140 bis 530

 

Ergänzend gilt:

 

 

  1. Errichtungskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Als Errichtungskosten gelten auch Kosten, die durch den Austausch von Anlagenteilen entstehen.

 

 

Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Anlage durchgeführt werden.

 

 

Aufwendungen für die Anlagenentwicklung und die Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Genehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.

 

 

  1. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen. Im Einzelfall, insbesondere wenn der Prüfaufwand sehr viel niedriger war als im herkömmlichen Genehmigungsverfahren, kann unter den Voraussetzungen des § 20 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg eine Reduzierung aus Billigkeitsgründen vorgenommen werden.

 

 

  1. Ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden unabhängig von Gegenstand und Reichweite des Vorbescheides bis insgesamt 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.3 auf die entstehende und gegebenenfalls die nächste(n) anfallende(n) Gebühr(en) nach Tarifstelle 2.1.1 angerechnet.

 

 

  1. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für besondere bauaufsichtliche Maßnahmen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.

 

 

  1. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.

 

 

  1. Eine nach Tarifstelle 2.1.5 entrichtete Gebühr wird zu 90 Prozent angerechnet.

 

2.1.2

Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 8a BlmSchG)

50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1 a und b bezogen auf den Wert des Gegenstandes der Entscheidung

2.1.3

Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG)

20 bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1

2.1.4

Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Absatz 2 BImSchG

10 Prozent der Gebühr
nach Tarifstelle 2.1.3,
mindestens 100

2.1.5

Immissionsschutzrechtliche Prüfung und Bescheidung einer Anzeige zur Änderung der Anlage (§ 15 Absatz 2 und 2a und § 23a Absatz 2 BImSchG)

20 Prozent der Gebühr
nach Tarifstelle 2.1.1,
mindestens 150

 

Ergänzend gilt zu den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.3 und 2.1.5:

 

 

Bei Anlagen, die Teil eines registrierten Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (Abl. L 342/1 vom 22.12.2009) sind, soll die Gebühr um 20 Prozent vermindert werden. Der Betreiber hat die zuständige Behörde über die Registrierung zu unterrichten.

 

2.1.6

Nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung (§ 17 Absatz 1, 4, 4a, 4b und 5 BImSchG)

330 bis 8 000

2.1.7

Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage (§ 18 Absatz 3 BImSchG)

20 Prozent der Gebühr nach
Tarifstelle 2.1.1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener
Aktualisierungen der ursprünglich
genehmigten Anlage,
mindestens 200

2.1.8

Immissionsschutzrechtliche Untersagung des Betriebes einer Anlage gemäß § 20 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 BImSchG

370 bis 3 000

2.1.9

Immissionsschutzrechtliche Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage (§ 20 Absatz 2 BImSchG)

730 bis 12 000

2.1.10

Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person (§ 20 Absatz 3 Satz 2 BImSchG)

200 bis 530

2.1.11

Widerruf einer Genehmigung (§ 21 BImSchG)

1 400 bis 5 700

2.2

Sonstige Amtshandlungen nach dem BImSchG

 

2.2.1

Anordnung (§ 24 BImSchG)

140 bis 1 900

2.2.2

Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage (§ 25 BImSchG)

350 bis 2 400

2.2.3

Immissionsschutzrechtliche Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage (§ 25a BImSchG)

350 bis 4 000

2.2.4

Bekanntgabe einer Messstelle oder einer Stelle zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus, der Funktion und für die Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte (§§ 26, 29b BImSchG in Verbindung mit der 41. BImSchV)

520 bis 6 700

2.2.5

Entscheidung über die Zulassung des Immissionsschutzbeauftragten zur Durchführung von Ermittlungen (§ 28 Satz 2 BImSchG)

140 bis 700

2.2.6

Anordnung von Messungen (§§ 26, 28, 29 BImSchG)

 

 

  1. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

280 bis 1 800

 

  1. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen

280 bis 1 500

2.2.7

Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen (§ 29b Absatz 1 BImSchG)

410 bis 4 500

2.2.8

Entscheidung über die Gestattung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen (§ 29a Absatz 1 Satz 2 BImSchG)

280 bis 1 400

2.2.9

Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen (§ 29a BImSchG)

280 bis 1 800

2.2.10

Ausnahme vom Verbot oder der Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs (§ 40 Absatz 1 Satz 2 BImSchG)

 

 

  1. für PKW, PKW-Kombi, Krafträder sowie Wohnmobile

22

 

  1. für LKW und Kraftomnibusse bis 7,5 t des zulässigen Gesamtgewichts

30

 

  1. für LKW und Kraftomnibusse über 7,5 t des zulässigen Gesamtgewichts

42

2.2.11

Festsetzung der Entschädigung (§ 42 Absatz 3 BImSchG)

1 Prozent der festgesetzten Entschädigung,
mindestens 70

2.2.12

Maßnahmen zur Überwachung auf Grund von § 52 Absatz 1 bis 1b BImSchG

 

 

  1. erstmalige Begehung und Revision einer neu errichteten oder geänderten genehmigungsbedürftigen Anlage nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

10 Prozent der nach Tarifstelle 2.1.1 festgesetzten Gebühr,
mindestens 250

 

  1. Überprüfung einer Anzeige (§ 12 Absatz 2b BImSchG)

200 bis 3 200

 

  1. Überprüfung einer Anzeige (§ 15 Absatz 3 BImSchG)

280 bis 3 200

 

  1. Prüfung der Messberichte von Messungen (§§ 26, 28 oder 29 BImSchG) unter Einbeziehung des Aufwandes für die Messplanung, Messdurchführung und rechnerische Auswertung der Ergebnisse oder von sicherheitstechnischen Prüfungen oder Unterlagen, soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei

200 bis 1 100

 

  1. Prüfung einer Emissionserklärung (§ 27 BImSchG in Verbindung mit der Emissionserklärungsverordnung - 11. BImSchV)

200 bis 1 600

 

  1. Vor-Ort-Inspektionen, Bericht und Festlegung von Folgemaßnahmen gemäß § 16 der 12. BImSchV (gegebenenfalls in Verbindung mit landesrechtlicher Verweisung), soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei

1 100 bis 12 000
zuzüglich Auslagen für Gutachter nach § 9 GebGBbg

 

  1. Begehung und Revision einer genehmigungsbedürftigen Anlage in anderen Fällen als denen nach Buchstabe a

500 bis 5000

 

  1. Begehung und Revision einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei

350 bis 820

 

  1. Prüfung von Kalibrierungsberichten und von Funktionsprüfberichten zur erstmaligen, wiederkehrenden oder kontinuierlichen Emissionsermittlung

140 bis 530

 

  1. Prüfung der Überwachungsberichte gemäß § 21 Absatz 2a Nummer 3c der 9. BImSchV

200 bis 530

 

  1. sonstige Maßnahme

140 bis 1 000

 

Ergänzend gilt:

 

 

Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, so sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt und Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.

 

2.3 Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des BImSchG  
2.3.1 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)  
2.3.1.1

Feststellung der Eignung nachgeschalteter Einrichtungen zur Staubminderung (§ 4 Absatz 6 der 1. BImSchV)


50 bis 200
 2.3.1.2

Anordnung zur Herstellung einer Messöffnung (§ 12 der 1. BImSchV)


50 bis 200
2.3.1.3 Bekanntgabe einer Stelle nach § 13 Absatz 3, § 18 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 der 1. BImSchV 520 bis 1 300
2.3.1.4 aufgehoben
2.3.1.5 aufgehoben
2.3.1.6 aufgehoben
2.3.1.7 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige vor Inbetriebnahme der Anlage (§ 20 der 1. BImSchV) 30 Prozent der Gebühr nach
Tarifstelle 2.1.1
2.3.1.8 Anordnung anderer oder weitergehender Anforderungen (§ 21 der 1. BImSchV)

30 Prozent der Gebühr nach
Tarifstelle 2.1.6, mindestens 100

2.3.1.9 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen (§ 22 der 1. BImSchV) 140 bis 700
2.3.2 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)  
2.3.2.1 Prüfung eines Messberichtes (§ 12 Absatz 8 der 2. BImSchV) nach Tarifstelle 2.2.4
2.3.2.2 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 19 der 2. BImSchV) von  
 
  1. § 2 Absatz 2 Satz 1 der 2. BImSchV

140 bis 340
 
  1. § 2 Absatz 2 Satz 4 der 2. BImSchV

140 bis 340
 
  1. §§ 3, 4 oder 5 der 2. BImSchV

140 bis 460
 
  1. §§ 10, 11, 12, 13, 14 oder 15 der 2. BImSchV

140 bis 530
  Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.  
2.3.3 aufgehoben  
2.3.4 aufgehoben  
2.3.5 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)  
2.3.5.1 Entscheidung über das Unterbleiben der Bestellung eines Störfallbeauftragten (§ 1 Absatz 2 Satz 2 der 5. BImSchV) 140 bis 550
2.3.5.2 Anordnung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter (§ 2 der 5. BImSchV) 140 bis 550
2.3.5.3 Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten (§ 4 der 5. BImSchV), je Person 140 bis 550
2.3.5.4 Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nichtbetriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter (§ 5 der 5. BImSchV), je Person 140 bis 550
2.3.5.5 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten (§ 6 der 5. BImSchV) 260
2.3.5.6 Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte (§ 7 Nummer 2 der 5. BImSchV), je Lehrgang 130
2.3.5.7 Anerkennung einer Ausbildung als den Anforderungen an die Fachkunde gleichwertig (§ 8 der 5. BImSchV) 200
2.3.6 Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)  
2.3.6.1 Zulassung von Ausnahmen (§ 6 der 7. BImSchV) 140 bis 340
2.3.7 aufgehoben  
2.3.8 Verordnung über Emissionserklärungen (11. BlmSchV)  
2.3.8.1 Festlegung von Vereinfachungen der Emissionserklärung (§ 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 der 11. BImSchV 140 bis 210
2.3.8.2 Festlegungen von abweichenden Regelungen auf Antrag des Betreibers (§ 3 Absatz 3 Satz 2 der 11. BImSchV) 140 bis 270
2.3.8.3 Fristverlängerung (§ 4 Absatz 2 Satz 2 der 11. BImSchV) 140 bis 210
2.3.8.4 Befreiung (§ 6 der 11. BImSchV) 140 bis 270
2.3.9 Störfall-Verordnung (12. BImSchV), auch in Verbindung mit landesrechtlicher Verweisung  
2.3.9.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 7 der 12. BImSchV) 280 bis 540
2.3.9.2 Entgegennahme und Prüfung des Störfallkonzeptes (§ 8 Absatz 1 der 12. BImSchV) 350 bis 1 800
2.3.9.3 Befreiung nach § 8a Absatz 2 der 12. BImSchV sowie nach § 11 Absatz 2 der 12. BImSchV zur Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen gemäß § 8a Absatz 1 der 12. BImSchV 220 bis 350
2.3.9.4 Entgegennahme und Prüfung des Sicherheitsberichts (§ 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 3 und § 13 Satz 1 der 12. BImSchV) 410 bis 2 700
2.3.9.5 Abstimmung mit den zuständigen Behörden zur Auslegung von Informationen zum Schutz der Öffentlichkeit (§ 11 Absatz 3 Satz 2 und 3 der 12. BImSchV) 280 bis 500
2.3.9.6 Entscheidung über die Zustimmung zur Einschränkung der Veröffentlichung von Informationen (§ 11 Absatz 2 der 12. BImSchV) 280 bis 350
2.3.9.7 Entscheidung über die Zustimmung zur Auslegung eines geänderten Sicherheitsberichtes (§ 11 Absatz 6 der 12. BImSchV) 280 bis 350
2.3.9.8 Inspektion, Untersuchung und Einholung erforderlicher Informationen, Maßnahmen sowie Empfehlungen (§ 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der 12. BImSchV) nach Tarifstelle 2.2.12 g.
2.3.10 Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)  
2.3.10.1 Beurteilung der Ableitung der Abgase über einen gemeinsamen Schornstein (§ 4 Absatz 2 der
13. BImSchV)
280 bis 670
2.3.10.2 Festlegung der Emissionsgrenzwerte und zugehörige Bezugssauerstoffgehalte (§ 33 Absatz 14 der
13. BImSchV)
350 bis 1 100
2.3.10.3 Zulassung einer abweichenden Emissionsbegrenzung (§ 51 Satz 2 der 13. BImSchV) 500 bis 15 000
2.3.10.4 Bestimmung von Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen (§ 10 Absatz 1 der 13. BImSchV) 480 bis 1 200
2.3.10.5 Bestimmung über die Einrichtung von Messplätzen (§ 15 der 13. BImSchV) 140 bis 660
2.3.10.6 Bestimmung von Messverfahren (§ 16 Absatz 1 der 13. BImSchV) 100 bis 500
2.3.10.7 Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung (§ 16 Absatz 3 der 13. BImSchV) 140 bis 660
2.3.10.8 Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung (§ 16 Absatz 6 der
13. BImSchV)
140 bis 660
2.3.10.9 Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Prüfung der Funktionsfähigkeit (§ 16 Absatz 6 der 13. BImSchV) 140 bis 340
2.3.10.10 Verzicht auf kontinuierliche Messung (§ 17 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 der 13. BImSchV) 280 bis 1 100
2.3.10.11 Bestimmung über den Nachweis über die Einhaltung der Schwefelabscheidegrade (§ 17 Absatz 6 der 13. BImSchV) 140 bis 530
2.3.10.12 Kontinuierliche Messungen (§ 17 Absatz 7, § 18 Absatz 1, 8 und 9 der 13. BImSchV)
2.3.10.12.1 Beschluss über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen (§ 18 Absatz 1 der 13. BImSchV) 140 bis 530
2.3.10.12.2 Verzicht auf kontinuierliche Messung für Quecksilber und seine Verbindungen (§ 17 Absatz 7 der 13. BImSchV) 140 bis 530
2.3.10.12.3 Einsatz eines anderen geeigneten, validierten Verfahrens zur kontinuierlichen Messung von Quecksilber (§ 18 Absatz 8 der 13. BImSchV) 140 bis 1 200
2.3.10.12.4 Anerkennung von Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 18 Absatz 9 der
13. BImSchV)
500 bis 5 200
2.3.10.13 Entscheidung über den Antrag auf Verzicht auf kontinuierliche Messungen (§ 18 Absatz 7 Satz 1 der 13. BImSchV) 280 bis 1 100
2.3.10.14 Treffen von Sonderregelungen bei Überschreitung der Emissionsbegrenzung (§ 19 Absatz 1 Satz 6 der 13. BImSchV) 280 bis 950
2.3.10.15 Prüfung eines Messberichts (§ 19 Absatz 4 der 13. BImSchV) 270 bis 2 000
2.3.10.16 Periodische Messungen (§ 20 Absatz 1 und 2 der 13. BImSchV)
2.3.10.16.1 Zulassung der Messdurchführung durch den Immissionsschutzbeauftragten bei kürzeren Messintervallen (§ 20 Absatz 1 der 13. BImSchV) 190 bis 1 500
2.3.10.16.2 Zulassung von Ausnahmen der vorgegebenen Überwachungshäufigkeiten (§ 20 Absatz 2 der 13. BImSchV) 190 bis 1 500
2.3.10.17 Prüfung eines Messberichts (§ 21 Absatz 1 der 13. BImSchV) 270 bis 1 000
2.3.10.18 Prüfung des jährlichen Berichts (§ 22 der 13. BImSchV) 320
2.3.10.19 Zulassung von Ausnahmen von den einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 23 der 13. BImSchV), soweit es sich

a. um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte

1 200 bis 10 300

b. um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte

600 bis 5 200

c. um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen

280 bis 2 600
handelt
2.3.10.20 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen (§§ 28, 29, 30 und 32 der 13. BImSchV)
2.3.10.20.1 Nachweis der Verweilzeit des Rauchgases in der Brennkammer (§ 28 Absatz 4 der 13. BImSchV) 140 bis 530
2.3.10.20.2 Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 28 Absatz 6, Absatz 8 und Absatz 10 der 13. BImSchV) 140 bis 1 200
2.3.10.20.3 Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 29
Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 der 13. BImSchV)
140 bis 1 200
2.3.10.20.4 Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 30 Absatz 4, Absatz 5, Absatz 7 und Absatz 8 der 13. BImSchV) 140 bis 1 200
2.3.10.20.5 Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 32
Absatz 6 der 13. BImSchV)
140 bis 1 200
2.3.10.21 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen (§ 33 der 13. BImSchV)
2.3.10.21.1 Festlegung von Last- und Teillastbereichen sowie den dazugehörigen Emissionsgrenzwerten (§ 33 Absatz 3 der 13. BImSchV) 280 bis 2 600
2.3.10.21.2 Feststellung der Unverhältnismäßigkeit nach § 33 Absatz 5 der 13. BImSchV 190 bis 1 500
2.3.10.21.3 Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 33 Absatz 12 der 13. BImSchV) 140 bis 1 200
2.3.10.22 Übergangsregelungen (§ 39 der 13. BImSchV)
2.3.10.22.1 Vorlage der Aufstellung über den Anteil erzeugter Nutzwärme (§ 39 Absatz 2 der 13. BImSchV) 70 bis 530
2.3.10.22.2 Vorlage der Aufstellung der geleisteten Betriebsstunden (§ 39 Absatz 4 der 13. BImSchV) 70 bis 530
2.3.10.23 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase einsetzen (§ 52 der
13. BImSchV)
2.3.10.23.1 Festlegung von Teillastbereichen sowie den dazugehörigen Emissionsgrenzwerten (§ 52 Absatz 2 der 13. BImSchV) 280 bis 2 600
2.3.10.23.2 Festlegung der Emissionsgrenzwerte und zugehörige Bezugssauerstoffgehalte (§ 52 Absatz 6 der 13. BImSchV) 140 bis 1 200
2.3.10.24 Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien (§ 53 der 13. BImSchV)
2.3.10.24.1 Zulassung eines berechneten Emissionsgrenzwertes für Stickstoffoxide (§ 53 Absatz 1 der 13. BImSchV) 5 000 bis 15 000
2.3.10.24.2 Zulassung eines berechneten Emissionsgrenzwertes für Schwefeldioxide (§ 53 Absatz 2 der 13. BImSchV) 5 000 bis 15 000
2.3.11 Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)  
2.3.11.1 Bestimmung von Maßnahmen (§ 4 Absatz 6 Satz 2 der 17. BImSchV) 140 bis 660
2.3.11.2 Genehmigung der Messung an anderer repräsentativer Stelle (§ 6 Absatz 4 Satz 2 der 17. BImSchV) 140 bis 660
2.3.11.3 Zustimmung zur Überprüfung und Anpassung der repräsentativen Stelle (§ 6 Absatz 4 Satz 3 und § 7 Absatz 4 Satz 2 der 17. BImSchV)  140 bis 340
2.3.11.4 Bestimmung über die Einrichtung von Messplätzen (§ 14 Satz 3 der 17. BImSchV) 140 bis 340
2.3.11.5 Bestimmung über die Messverfahren und Messeinrichtungen (§ 15 Absatz 1 Satz 2 der 17. BImSchV) 140 bis 340
2.3.11.6 Prüfung des Nachweises zum ordnungsgemäßen Einbau (§ 15 Absatz 3 der 17. BImSchV) 140 bis 660
2.3.11.7 Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung (§ 15 Absatz 6 der
17. BImSchV)
140 bis 660
2.3.11.8 Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Prüfung der Funktionsfähigkeit (§ 15 Absatz 6 der 17. BImSchV) 140 bis 340
2.3.11.9 Verzicht auf die Messung von Stickstoffdioxyd und auf die von Quecksilber (§ 16 Absatz 3 und Absatz 8 der 17. BImSchV) 600 bis 1 200
2.3.11.10 Anordnung kontinuierlicher Messungen (§ 16 Absatz 5 der 17. BImSchV) 140 bis 660
2.3.11.11 Zulassung von Einzelmessungen (§ 16 Absatz 6 der 17. BImSchV) 140 bis 660
2.3.11.12 Bestimmung über die Nachweisführung über die Einhaltung des Tagesmittelwerts (§ 16 Absatz 7 der17. BImSchV) 140 bis 340
2.3.11.13 Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (kontinuierliche Messung − § 17 Absatz 2 der
17. BImSchV)
260 bis 2 000
2.3.11.14 Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (Einzelmessung − § 19 Absatz 1 der 17. BImSchV) 270 bis 1 000
2.3.11.15 Entgegennahme und Prüfung des jährlichen Berichts (§ 22 der 17. BImSchV) 510
2.3.11.16 Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 3 Absatz 5, § 6 Absatz 6 Satz 1, § 7 Absatz 6 Satz 1, § 9 Absatz 5, § 16 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 und § 24 Absatz 1 und 2 der 17. BImSchV), soweit es sich  
a. um die Zulassung anderer Verbrennungsbedingungen
600 bis 2 400
b. um die Erteilung unbefristeter Ausnahmen von der Einhaltung einzelner
    Emissionsgrenzwerte
1 800 bis 15 500
c. um die Erteilung befristeter Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
680 bis 10 500
d. um die Erteilung von Ausnahmen von sonstigen Anforderungen
350 bis 5 300
handelt
 
2.3.11.17 Festlegung des Zeitraums für Abweichungen der Emissionsgrenzwerte (§ 21 Absatz 3 der 17. BImSchV) 280 bis 1 100
2.3.11.18 Untersagung des Betriebs wegen Nichteignung (§ 25 Absatz 4 der 17. BImSchV) 350 bis 2 700
2.3.12 Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)  
2.3.12.1 Zulassung von Ausnahmen (§ 6 der 18. BImSchV) 140 bis 1 700
2.3.13 aufgehoben  
2.3.14 aufgehoben  
2.3.15 aufgehoben  
2.3.16 aufgehoben  
2.3.17 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)  
2.3.17.1 Entgegennahme einer Anzeige zur Inbetriebnahme einer Anlage (§ 6 der 27. BImSchV) 140 bis 530
2.3.17.2 Entgegennahme und Prüfung einer Bescheinigung und von Berichten (§ 7 Absatz 3 Satz 3 der 27. BImSchV) 140 bis 530
2.3.17.3 Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (§ 8 Absatz 2 der 27. BImSchV) 140 bis 530
2.3.17.4 Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (§ 10 Absatz 1 der 27. BImSchV) 140 bis 660
2.3.17.5 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 12 der 27. BImSchV) 140 bis 780
2.3.18 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)  
2.3.18.1 Bestimmung über Messverfahren und Messeinrichtungen (§ 8 Absatz 1 der 30. BImSchV) 140 bis 910
2.3.18.2 Prüfung einer Bescheinigung (§ 8 Absatz 3 der 30. BImSchV) 140 bis 520
2.3.18.3 Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung (§ 8 Absatz 4 der
30. BImSchV)
140 bis 660
2.3.18.4 Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Prüfung der Funktionsfähigkeit (§ 8 Absatz 4 der 30. BImSchV) 140 bis 340
2.3.18.5 Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts  
a. nach § 10 Absatz 3 der 30. BImSchV
140 bis 2 000
b. nach § 12 Absatz 1 der 30. BImSchV
140 bis 1 100
2.3.18.6 Festlegung des Zeitraums für das Abweichen der Emissionsgrenzwerte (§ 13 Absatz 2 der 30. BImSchV) 140 bis 900
2.3.18.7 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 16 der 30. BImSchV) 350 bis 1 800
2.3.19 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)  
2.3.19.1 Zustimmung zum Reduzierungsplan (§ 4 Satz 2 in Verbindung mit Anhang IV Buchstabe A Nummer 4 zu § 4 der 31. BImSchV) 140 bis 530
2.3.19.2 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 5 Absatz 2 der 31. BImSchV) 140 bis 530
2.3.19.3 Prüfung von Berichten (§ 5 Absatz 4 und Anhang VI Nummer 2.1 zu den §§ 5 und 6 der 31. BImSchV) 140 bis 530
2.3.19.4 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen (§ 11 der 31. BImSchV) 350 bis 5 300
2.3.20 aufgehoben  
2.3.21 Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
(35. BImSchV)
2.3.21.1 Kennzeichnung und Ausgabe von Plaketten (§§ 3
und 4 der 35. BImSchV), je Plakette
5
2.3.22 Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)
2.3.22.1 Entgegennahme und Prüfung der Registrierung (§ 13 Absatz 1 und 2 der 42. BImSchV) 140 bis 400
2.3.22.2 Entgegennahme und Prüfung der Änderung (§ 13 Absatz 3 und 4 der 42. BImSchV) 140 bis 400
2.3.22.3 Entgegennahme und Prüfung des Sachverständigen-/Inspektionsberichtes (§ 14 Absatz 2 der 42. BImSchV) 350 bis 2 500
2.3.22.4 Fristverlängerung für Sachverständigenprüfung (§ 14 der 42. BImSchV) 140 bis 400
2.3.22.5 Entscheidung über Abweichungen oder über Ausnahmen von den Anforderungen (§ 15 der 42. BImSchV) 350 bis 2 500
2.3.22.6 Anordnung anderer oder weitergehender Anforderungen (§ 16 Absatz 1 der 42. BImSchV) 350 bis 2 500
2.3.23 Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)  
2.3.23.1 Entgegennahme und Prüfung der Registrierung (§ 6 Absatz 1 der 44. BImSchV) 140 bis 400 
2.3.23.2 Entgegennahme und Prüfung der Änderung (§ 6 Absatz 5 der 44. BImSchV) 140 bis 400 
2.3.23.3 Entgegennahme und Prüfung der Gründe, aus denen die Aggregationsregel in Satz 1 nicht zur Anwendung kommen kann (§ 4 Absatz 2 Satz 2 der 44. BImSchV) 350 bis 700
2.3.23.4 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 6 Absatz 1 und 2 auf Vollständigkeit (§ 6 Absatz 4 Satz 2 der 44. BImSchV) 350 bis 670
2.3.23.5 Festlegung für Teillastbetrieb und Emissionsbegrenzungen (§ 15 Absatz 3 und 4 der 44. BImSchV) 350 bis 1 200
2.3.23.6 Bestätigung über den ordnungsgemäßen Einbau von Mess- und Auswerteeinrichtungen (§ 28 Absatz 2 der 44. BImSchV) 350 bis 670
2.3.23.7 Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung (§ 28 Absatz 2 der 44. BImSchV) 350 bis 550
2.3.23.8 Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit (§ 28 Absatz 5 der 44. BImSchV) 350 bis 670
2.3.23.9 Entscheidung über den Verzicht der kontinuierlichen Messung des Feuchtegehaltes (§ 29 Absatz 4 Satz 2 der 44. BImSchV) 260
2.3.23.10 Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messeinrichtung (§ 29 Absatz 7 der 44. BImSchV) 350 bis 800
2.3.23.11 Entscheidung über den Verzicht der kontinuierlichen Messung von Stickstoff und Zulassung der
Bestimmung durch Berechnung (§ 29 Absatz 5 der 44. BImSchV)
350 bis 800
2.3.23.12 Entscheidung über den Verzicht einer kontinuierlichen Messeinrichtung (§ 29 Absatz 7 der 44. BImSchV) 510
2.3.23.13 Entgegennahme und Prüfung von Messberichten über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen (§ 29 Absatz 2 der 44. BImSchV) 200 bis 1 100
2.3.23.14 Anordnung zur Verpflichtung zur Einleitung von Maßnahmen (§ 30 Absatz 1 der 44. BImSchV) 200 bis 1 200
2.3.23.15 Zulassung von Sonderregelungen für An- und Abfahrprozesse, bei denen eine Überschreitung des Zweifachen der festgelegten Emissionsbegrenzungen nicht verhindert werden kann (§ 30 Absatz 1 der 44. BImSchV) 200 bis 1 200
2.3.23.16 Entgegennahme und Prüfung von Messberichten zur kontinuierlichen Emissionsmessung (§ 30 Absatz 2 der 44. BImSchV) 200 bis 1 100
2.3.23.17 Entgegennahme und Prüfung von Messberichten über die Ergebnisse von Einzelmessungen (§ 31 Absatz 6 der 44. BImSchV) 200 bis 1 100
2.3.23.18 Entgegennahme und Prüfung von Bescheinigungen eines Schornsteinfegers oder einer Schornsteinfegerin (§ 31 Absatz 9 der 44. BImSchV) 140 bis 530
2.3.23.19 Zulassung von Ausnahmen (§ 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der 44. BImSchV) 280 bis 1 600
2.4 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)  
2.4.1 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Motorsportveranstaltungen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen (§ 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 LImSchG) 70 bis 530
2.4.2 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens im Freien (§ 7 Absatz 2 LImSchG) 70 bis 270
2.4.3 Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 10 Absatz 2 Einzelverfügung und Absatz 3 LImSchG) 140 bis 1 700
2.4.4 Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot der Benutzung von Tongeräten (§ 11 Absatz 4 LImSchG) 70 bis 530
2.4.5 Entscheidung über Erlaubnisse im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern, sowie Ausnahmen bezüglich der Dauer eines Feuerwerks (§ 12 LImSchG) 100 bis 530
2.4.6 Anordnung im Einzelfall (§ 15 LImSchG) 350 bis 1 600
2.5 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)  
2.5.1 Prüfung des Berichtes zum ordnungsgemäßen Einbau nach Nummer 5.3.3.4 oder 5.3.3.6 der TA Luft 140 bis 740
2.5.2 Prüfung der Funktionsprüfberichte nach Nummer 5.3.3.6 der TA Luft 140 bis 530
2.5.3 Prüfung der Kalibrierberichte nach Nummer 5.3.3.6 der TA Luft 140 bis 740
2.6 aufgehoben  
2.7 aufgehoben  
2.8 aufgehoben
2.9 aufgehoben  
2.10 EMAS-Privilegierungs-Verordnung (EMASPrivilegV)  
2.10.1 Gestattung von Messungen gemäß § 4 Satz 2 und § 5 Absatz 1 EMASPrivilegV mit eigenem Personal 140 bis 660
2.10.2 Gestattung von Funktionsprüfungen nach § 5 Absatz 2 und sicherheitstechnischen Prüfungen nach § 6 EMASPrivilegV mit eigenem Personal 350 bis 3 000
2.11 aufgehoben  
2.12 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)  
2.12.1 Erteilung oder Änderung einer Emissionsgenehmigung (§ 4 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 2 oder § 4 Absatz 5 TEHG)  140 bis 1 200
2.13 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)  
2.13.1 Bescheinigung über die Einhaltung von Formaldehydgrenzwerten nach § 27 Absatz 5 und § 66 Absatz 1 Nummer 4a EEG 140 bis 340
2.14 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm  
2.14.1 Entscheidung über Ausnahmen vom Bauverbot nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm 50 bis 5 000
2.14.2 Prüfung der Schallschutzanforderungen bei zulässigen baulichen Anforderungen nach § 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm 300 bis 5 000
2.14.3 Entscheidung über den Erlass eines Vorbescheides zur Festsetzung der erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm 0,5 Prozent des festgesetzten
Erstattungsbetrages, mindestens 50
2.14.4 Entscheidung über die Festsetzung der erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

1 Prozent des festgesetzten
Erstattungsbetrages,
mindestens 50;
eine nach Tarifstelle 2.14.3
erhobene Gebühr wird angerechnet

     
3 Abfall- und bodenschutzrechtliche Angelegenheiten  
3.1 Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)  
3.1.1 Entscheidung über die Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 5 KrWG 680 bis 2 900
3.1.2 Bearbeiten von Anzeigen für gemeinnützige Sammlungen nach § 18 Absatz 1 bis 5 KrWG 140 bis 4 000
3.1.3 Bearbeitung von Anzeigen für gewerbliche Sammlungen nach § 18 Absatz 1 bis 6 KrWG 140 bis 7 100
3.1.4 Entscheidung über die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen – und ihrem Widerruf – durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 20 Absatz 3 KrWG) 530 bis 2 100
3.1.5 Prüfung von Anträgen zur Feststellung und Einrichtung von Rücknahmesystemen bei Rechtsverordnungen nach den §§ 24 und 25 KrWG 570 bis 3 500
3.1.6 Entscheidung über Ausnahmen von Nachweis- und Transportgenehmigungspflichten bei der freiwilligen Rücknahme von Abfällen (§ 26 Absatz 3 KrWG) 200 bis 1 000
3.1.7 Feststellung der Abfallrücknahme im Rahmen der Produktverantwortung auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers (§ 26 Absatz 6 KrWG) 230 bis 5 000
3.1.8 Entscheidung über die Zulassung der Abfallentsorgung außerhalb zugelassener Anlagen (§ 28 Absatz 2 KrWG) 350 bis 2 100
3.1.9 Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Abfallbeseitigung (§ 29 KrWG)  
3.1.9.1 Anordnung auf Antrag eines zur Abfallentsorgung Verpflichteten, diesem die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage zu gestatten, Festsetzung des Entgeltes soweit erforderlich (§ 29 Absatz 1 KrWG) 500 bis 5 400
3.1.9.2 Entscheidung über die Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 29 Absatz 2 KrWG) 500 bis 5 400
3.1.9.3 Entscheidung über die Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralölgewinnung genutzt werden, soweit die Anordnung auf Antrag erfolgt sowie Festsetzung der Kosten für die Beseitigungspflichten, soweit erforderlich (§ 29 Absatz 3 KrWG) 820 bis 5 200
3.1.10 Entscheidung über die Planfeststellung oder Plangenehmigung einer Abfalldeponie oder einer wesentlichen Änderung (§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG) mit Errichtungskosten  
  Bei Errichtungskosten (E):  
 
  1. bis zu 55 000 EUR

500 + 0,009 × E
 
  1. bis zu 550 000 EUR

700 + 0,006 × (E – 55 000)
 
  1. bis zu 55 000 000 EUR

3 800 + 0,0035 × (E – 550 000)
 
  1. über 55 000 000 EUR

185 000 + 0,003 ×
(E – 55 000 000), mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 75 Absatz 1 VwVfG konzentrierte behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre
 
  1. ist Gegenstand des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens eine Maßnahme, die keine Errichtungsmaßnahmen oder Errichtungsmaßnahmen nur zu einem unwesentlichen Teil umfasst

510 bis 25 600
 
  1. wird im Planfeststellungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 73 Absatz 6 VwVfG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstaben a bis e um

520 je Stunde, höchstens jedoch 1 100 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben
 
  1. wird in dem Zulassungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen

Erhöhung des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages um 10 Prozent, mindestens jedoch um 1 000, höchstens um 30 000
 
  1. wird im Zulassungsverfahren eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach den §§ 7 bis 14 UVPG mit negativem Ergebnis vorgenommen

3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 500, höchstens 8 000
 
  1. wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 15 UVPG durchgeführt

3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 770, höchstens 7 700
 
  1. wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers nach § 5 UVPG eine Vorprüfung für die UVP-Pflicht im Einzelfall nach den §§ 7 bis 14 UVPG durchgeführt

3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 1 600, höchstens 7 700
 
  1. wird im Zulassungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG vorgenommen

5 Prozent, bei Anwendung von Buchstabe g 2 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 770, höchstens 13 000
  Ergänzend gilt:  
 
  1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Planfeststellung oder Plangenehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Nicht zu den Errichtungskosten zählen solche, die durch Stilllegungs- und Nach-
    sorgemaßnahmen für Deponien verursacht werden, insbesondere zur Herstellung eines Oberflächenabdichtungssystems einschließlich Rekultivierungsschicht (unberührt davon bleiben Maßnahmen, die im Rahmen der Errichtung der Deponie gefordert sind, wie zum Beispiel die Herstellung einer geologischen Barriere, eines Basisabdichtungssystems oder von Grundwassermessstellen).
    Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Deponie durchgeführt werden. Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.
 
 
  1. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
 
 
  1. Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise oder sonstiger bautechnischer Nachweise durch das Bautechnische Prüfamt oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben.
 
 
  1. Eine nach Tarifstelle 3.1.11 entrichtete Gebühr wird zu 90 Prozent angerechnet.
 
3.1.11 Prüfung und Bescheidung einer Anzeige zur Änderung der Anlage (§ 35 Absatz 4 KrWG) in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 BImSchG 20 Prozent der Gebühr
nach Tarifstelle 3.1.10,
mindestens 340
3.1.12 Entscheidung über nachträgliche Maßgaben bei zugelassenen Abfalldeponien (§ 36 Absatz 4 KrWG) 3 Prozent des sich aus
Tarifstelle 3.1.10
Buchstabe a bis e
ergebenden Betrages,
mindestens jedoch 430,
höchstens 5 100
3.1.13 Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen (§ 37 KrWG) – die Gebühr für die Hauptentscheidung bleibt davon unberührt 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.10 bezogen auf den Wert des Gegenstandes der Entscheidung
3.1.14 Nachträgliche Anordnungen und die vollständige oder teilweise Untersagung des Betriebes von Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Einrichtung begonnen worden war (§ 39 KrWG) 550 bis 5 200 
3.1.15 Amtshandlungen im Rahmen der Stilllegung (§ 40 KrWG)  
3.1.15.1 Verpflichtung des Inhabers einer stillgelegten Abfalldeponie zur Rekultivierung, zu sonstigen Vorkehrungen und zur Meldung der Überwachungsergebnisse (§ 40 Absatz 2 KrWG) 1 300 bis 5 700 
3.1.15.2 Feststellung des Abschlusses der Stilllegung (§ 40 Absatz 3 KrWG)
  1. soweit Festlegungen zur Stilllegung durch Zulassung erfolgen
  1. soweit Festlegungen zur Stilllegung nicht durch die Zulassung getroffen wurden

a. 10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung nach Tarifstelle 3.1.10 (§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG)

b. hilfsweise 60 Prozent der Gebühr(en) für die Entscheidung(en) nach Tarifstelle 3.1.15.1 (§ 40 Absatz 2 KrWG) mindestens jedoch 200, höchstens 5 000
3.1.15.3 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 40 Absatz 5 KrWG)
  1. soweit Festlegungen zur Nachsorge durch Zulassung erfolgen
  1. soweit Festlegungen zur Nachsorge nicht durch die Zulassung getroffen wurden

a.  10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung nach Tarifstelle 3.1.10 (§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG)

b.  hilfsweise 60 Prozent der Gebühr(en) für die Entscheidung(en) nach Tarifstelle 3.1.15.1 (§ 40 Absatz 2 KrWG) mindestens jedoch 150, höchstens 3 000
3.1.16 Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 46 Absatz 4 KrWG), soweit sie nicht an Körperschaften des öffentlichen Rechts ergeht  80 bis 500
3.1.17 Amtshandlungen im Rahmen der allgemeinen Überwachung (§ 47 KrWG) 140 bis 3 100
3.1.18 Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gemäß § 48 KrWG in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Abfall-Verzeichnis-Verordnung 270 bis 1 100
3.1.19 Verpflichtung zur Register- und Nachweisführung gemäß § 51 Absatz 1 KrWG 270 bis 530
3.1.20 Amtshandlungen im Zusammenhang mit Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen (§ 53 KrWG)  
3.1.20.1 Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung von Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen oder deren Änderung (§ 53 Absatz 1 KrWG) 50 bis 500
3.1.20.2 Anordnungen gemäß § 53 Absatz 3 Satz 1 und 3 KrWG 200 bis 1 500
3.1.21 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Erlaubnissen für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG)  
3.1.21.1 Entscheidung über die Erteilung oder die Änderung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen 100 bis 5 000
3.1.21.2 Widerruf der Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler 200 bis 1 500
3.1.22 Entscheidung im Zusammenhang mit technischen Überwachungsverträgen (§ 56 KrWG)
3.1.22.1 Zustimmung zu Überwachungsverträgen sowie deren Änderung oder Erweiterung (§ 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG) 140 bis 5 000
3.1.22.2 Entziehung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG) 500 bis 2 100
3.1.23 Entscheidung im Zusammenhang mit Entsorgergemeinschaften (§ 56 KrWG)  
3.1.23.1 aufgehoben
3.1.23.2 Entscheidung über die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (§ 56 Absatz 6 KrWG) 2 600 bis 41 000
3.1.23.3 Entziehung des Zertifikats und/oder der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG) 500 bis 2 100
3.1.24 Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 59 Absatz 2 KrWG) 140 bis 530
3.1.25 Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der danach ergangenen Verordnungen (§ 62 KrWG) 350 bis 5 200
3.2 Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)  
3.2.1 Prüfung der vorgelegten Berichte nach § 3a Absatz 1 einschließlich der Untersuchungen nach § 3a Absatz 2 500 – 1 000
3.2.2 Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 3a Absatz 4 70 – 340
3.2.3 Anordnung und Entscheidung in Bezug auf Boden-, Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen nach § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 5 Absatz 5, § 6 Absatz 2, § 9 Absatz 1 und 3 70 – 530
3.2.4 Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 1 Satz 3 70 – 340
3.2.5 Anordnung und Entscheidung in Bezug auf bodenbezogene Grenzwerte nach § 7 Absatz 2 und 3 70 – 530
3.2.6 Entscheidung über die Zulassung des Auf- und Einbringens in Naturschutzgebieten, Nationalparks, nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützten Biotopen nach § 15 Absatz 6 Satz 2 70 – 1 000
3.2.7 Entscheidung über die Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 30 Absatz 2 Satz 2 70 – 340
3.2.8 Prüfung einer Anzeige nach § 16 Absatz 2
  1. im elektronischen (digitalen) Format
  2. im konventionellen (Papier-) Format


70 – 530
120 – 700
3.2.9 Entscheidung über die Zulassung der späteren Anzeige nach § 16 Absatz 2 Satz 3 70 – 340
3.2.10 Prüfung der nach § 17 Absatz 7 und § 18 Absatz 7 vorgelegten Lieferscheine, der nach § 31 Absatz 2 Satz 3 vorgelegten Unterlagen sowie der nach § 32 Absatz 5 vorgelegten Untersuchungsergebnisse 70 – 340
3.2.11 Entscheidung über die Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung nach § 20 140 – 2 820
3.2.12 Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung nach § 24 40 – 500
3.2.13 Widerruf der Anerkennung nach § 25 Absatz 1 40 – 200
3.2.14 Entscheidung über die befristete erneute Anerkennung nach § 25 Absatz 2 Satz 2 40 – 500
3.2.15 Entscheidung über die Genehmigung der befristeten weiteren Führung eines Qualitätszeichens nach § 25 Absatz 3 Satz 2 40 – 80
3.2.16 Entscheidung in Bezug auf die Vorlage von Untersuchungsergebnissen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 40 – 220
3.2.17 Entscheidung über die Befreiung vom Regelverfahren nach § 31 Absatz 2 und die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 31 Absatz 4 70 – 530
3.2.18 Widerruf der Befreiung nach § 31 Absatz 2 Satz 3 70 – 530
3.2.19 Prüfung eines Antrags auf Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 33 Absatz 2 140 – 2 820
3.2.20 Zusätzlich zu Ziff. 3.2.17:
Prüfung der Gleichwertigkeit von Nachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 33 Absatz 4 Satz 2
140 – 1 410
3.2.21 Prüfung der Gleichwertigkeit von Notifizierungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 33 Absatz 4 Satz 1 140 – 2 820
3.2.22 Entscheidung über die Verwendung gleichwertiger Analysemethoden nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 3 und Nummer 2.3 Satz 11 und über die Festlegung der Analysemethode nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 4 und Nummer 2.3 Satz 13 70 – 340
3.3 Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 der Altölverordnung (AltölV)  
3.3.1 Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 5 Absatz 2 Satz 2 AltölV 70 bis 650
3.3.2 Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 AltölV 70 bis 650
3.4 Verpackungsgesetz (VerpackG)  
3.4.1 Genehmigung zum Betrieb eines Systems nach § 18 Absatz 1 VerpackG 5 000 bis 25 500
3.4.2 Anordnung nachträglicher Nebenbestimmungen zu Genehmigungen nach § 18 Absatz 2 VerpackG 970 bis 2 000
3.4.3 Vollständiger oder teilweiser Widerruf der Genehmigung zum Betrieb eines Systems nach § 18 Absatz 3 VerpackG 840 bis 12 200
3.4.4 Entscheidung über die Festsetzung oder Anpassung der Höhe der Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 4 VerpackG 720 bis 2 000
3.5 Nachweisverordnung (NachwV)  
3.5.1 Entscheidung über die Freistellung eines Abfallentsorgers von der Bestätigungspflicht für Entsorgungsnachweise (§ 7 Absatz 3 NachwV) 350 bis 5 100
3.5.2 Anordnung der Nachweisführung, auch in Verbindung mit einem Widerruf der Freistellung (§ 8 NachwV) 350 bis 1 100
3.5.3 Entscheidung über die Zulassung besonderer Formen der Nachweisführung gegenüber privaten Entsorgungsträgern (§ 14 NachwV) 200 bis 440
3.5.4 Anordnungen bei Störungen des Kommunikationssystems (§ 22 NachwV)  
3.5.4.1 Anordnung der Prüfung von Nachweisvorgängen bei Störung des Kommunikationssystems (§ 22 Absatz 2 Nummer 1 NachwV) 140 bis 530
3.5.4.2 Anordnung der Prüfung des Kommunikationssystems des Nachweispflichtigen (§ 22 Absatz 2 Nummer 2 NachwV) 140 bis 530
3.5.4.3 Anordnung der Nachweisführung mittels Formblätter (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 NachwV) 140 bis 530
3.5.5 Nicht besetzt  
3.5.6 Entscheidung über die Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten und Anforderung anderer geeigneter Nachweise (§ 26 Absatz 1 NachwV) 350 bis 2 700
3.5.7 Anordnung der Registrierung weiterer Angaben (§ 26 Absatz 2 NachwV) 140 bis 530
3.5.8 Anordnung zur bestimmten Verwendung der Nachweise (§ 27 Absatz 2 NachwV) 140 bis 530
3.5.9 Vergabe und Änderung von Kennnummern (Erteilung oder Änderung der Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Sammler-, Händler-, Makler- und Entsorgernummern oder der Freistellungs- und Registriernummern, § 28 Absatz 1 und 2 NachwV) 25 bis 100
3.6 POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)  
3.6.1 Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung 100 bis 500
3.7 Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)  
3.7.1 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Fachkunde nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 EfbV und § 9 Absatz 3 Satz 2 EfbV gegenüber dem Lehrgangsträger 260 bis 580
3.7.2 Entgegennahme und Prüfung der Dokumentation oder Entscheidung über das Benehmen entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 EfbV (siehe Nummer V.2.3 LAGA M 36) 140 bis 350
3.7.3 Widerruf der Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 27 EfbV) 270 bis 2 900
3.7.4 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 26 EfbV) 260 bis 2 100
3.7.5 Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikates bei Unwirksamkeit des Überwachungsvertrages (§ 26 EfbV) 150 bis 1 200
3.8 aufgehoben  
3.9 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)  
3.9.1 Entscheidung über eine Genehmigung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle nach § 3 Absatz 1 AbfKompVbrV 70 bis 300
3.10 Umweltrahmengesetz der DDR vom 29. Juni 1990 (URG)  
3.10.1 Entscheidung über die Freistellung von der Verantwortung für vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 URG 300 bis 25 600
3.11 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)  
3.11.1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre (§ 19 Absatz 6 BbgAbfBodG) 150 bis 610
3.11.2 Anordnungen bei unzulässiger Abfallbehandlung, -lagerung oder -ablagerung (§ 24 BbgAbfBodG) 350 bis 2 700
3.12 Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV)  
3.12.1 Erlaubnis Restkarossen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 AltfahrzeugV einer sonstigen Anlage zu überlassen 350 bis 2 000
3.13 Batteriegesetz  
3.13.1 Genehmigung eines herstelleigenen Rücknahmesystems nach § 7 Absatz  1 Batteriegesetz 500 bis 7 500
3.14 Bioabfallverordnung (BioAbfV)  

3.14.1

Entscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 8a BioAbfV

270 bis 2 000

3.14.2

Entscheidung über Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 4, § 3 Absatz 6 Satz 3 und 4, § 4 Absatz 3 Satz 4, § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3, § 6 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 3, § 9 Absatz 3 Satz 2, § 9 Absatz 4 Satz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV

140 bis 530

3.14.3

Anordnungen nach § 3 Absatz 7 Satz 3, § 4 Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 4 Satz 2 und § 9 Absatz 2 Satz 5 BioAbfV

140 bis 530

3.14.4

Zustimmung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 BioAbfV

140 bis 530

3.14.5

Befreiung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 BioAbfV

140 bis 530

3.14.6

Befristung nach § 13b Absatz 2 Satz 2 BioAbfV

140 bis 270

3.15 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV)  
3.15.1 Anordnung zur Bestellung mehrerer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter (§ 3 AbfBeauftrV), je Person 140 bis 660
3.15.2 Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 5 AbfBeauftrV), je Person 200 bis 700
3.15.3 Gestattung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für einen Konzernbereich (§ 6 AbfBeauftrV), je Person 200 bis 700
3.15.4 Entscheidung über die Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 7 AbfBeauftrV) 510
3.16 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)  
3.16.1 Anordnungen zur Entsiegelung (§ 5 Satz 2 BBodSchG) 200 bis 3 000
3.16.2 Anordnungen zur Durchführung von Untersuchungen durch die in § 4 Absatz 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen bei Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten (§ 9 Absatz 2 BBodSchG) 200 bis 3 000
3.16.3 Anordnung zur Durchführung von Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (§ 13 Absatz 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG) 200 bis 3 000
3.16.4 Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Untersuchungsvereinbarung (§ 54 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 9 Absatz 2 oder § 13 Absatz 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG) 200 bis 3 000
3.16.5 Anordnung der notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten aus den §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, § 6 und § 8 erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber den Verpflichteten (§ 10 Absatz 1 BBodSchG) 200 bis 5 000
 
3.16.6 Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Sanierungsvereinbarung (§ 54 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 4 Absatz 3, 5 oder 6 BBodSchG) 200 bis 5 000
3.16.7 Anordnung zur Vorlage eines Sanierungsplans (§ 13 Absatz 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG) 100 bis 3 000
3.16.8 Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans (§ 13 Absatz 6 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG) 200 bis 10 000 
3.16.9 Anordnung von Eigenkontrollmaßnahmen; sonstige Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 15 Absatz 2 und 3 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG) 100 bis 3 000
3.16.10 Festsetzung eines Ausgleichsbetrages (§ 25 Absatz 1 BBodSchG) 100 bis 1 000
3.16.11 Überwachungsmaßnahmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 BBodSchG 20 bis 1 000
3.17 Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV)  
3.17.1 Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang und/oder regelmäßige entsprechende Fortbildung 50 bis 500
3.17.2 Anerkennung von Lehrgängen (§ 5 Absatz 3 AbfAEV) 600 bis 2 600
3.17.3 Anordnung zur Erstellung eines schriftlichen Einarbeitungsplanes und/oder zu dessen Vorlage bei der Behörde (§ 6 Satz 3 AbfAEV) 100 bis 2 000
3.17.4 Aufforderung zur Vorlage oder Ergänzung der Anzeige (§ 7 Absatz 1 und 4, § 5 Absatz 3 AbfAEV) oder Erlaubnis gemäß § 9 Absatz 4, § 5 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 AbfAEV 50 bis 500
3.17.5 Anordnung der Durchführung eines Erlaubnisverfahrens (§ 12 Absatz 2 AbfAEV) 500 bis 3 000
3.17.6 Entscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13a AbfAEV, Forderung einer anderen geeigneten Kennzeichnung 100 bis 500
3.18 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (Gewinnungsabfallverordnung – GewinnungsAbfV)  
3.18.1 Nachweisprüfung und Entscheidungen im Zusammenhang mit den sonstigen Anforderungen nach § 3 Satz 4 GewinnungsAbfV nach Tarifstelle 3.21.1 bis 3.21.13
3.18.2 Prüfung und Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung, wesentliche Änderung und Betrieb einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle, Durchführung des Zulassungsverfahrens  nach § 8 GewinnungsAbfV nach Tarifstelle 3.1.10
3.19 Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)  
3.19.1 Umstellungsanordnung nach § 2 Absatz 3 AVV 140 bis 660
3.19.2 Entscheidung über eine Einstufung eines Abfalls, die von der Einstufung nach § 3 Absatz 1 AVV abweicht (§ 3 Absatz 3 Satz 1 AVV) bzw. Entscheidung über Einstufung als gefährliche Abfälle (§ 3 Absatz 3 Satz 2 AVV)

(gegebenenfalls anfallende Kosten einer Untersuchung des Abfalls sind als Auslagen gesondert zu berechnen)



520 bis 1 600
3.20 Verordnung über die Entsorgung von Altholz (Altholzverordnung – AltholzV)  
3.20.1 Zustimmung zum einfachen Prüfverfahren nach § 6 Absatz 3 AltholzV 140 bis 1 200
3.20.2 Entscheidung über die Bekanntgabe als Stelle nach § 6 Absatz 6 Satz 1 AltholzV

-           soweit sich die Tätigkeit der Untersuchungsstelle nur auf die Probenahme bezieht
270 bis 1 300

140 bis 340
3.20.3 Prüfung der Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 6 Absatz 6 AltholzV 50 bis 500
3.21 Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV)  
3.21.1 Zulassung von Ausnahmen sowie Herabsetzung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 und 3 DepV 270 bis 4 300
3.21.2 Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen Einrichtungen nach § 5 Satz 1 DepV und Abnahme der einzelnen Deponieabschnitte und der dazugehörigen technischen Einrichtungen bei der Stilllegung der Deponie oder des Deponieabschnittes nach § 10 Absatz 3 Satz 1 DepV 200 bis 1 600
3.21.3 Zustimmung zur abweichenden Ablagerung nach § 6 Absatz 6 DepV 100 bis 1 500
3.21.4 Genehmigung des Nachweises nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i) der Verordnung (EG) Nummer 850/2004 nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 DepV  220 bis 700
3.21.5 Entgegennahme und Prüfung des Nachweises bei nicht erforderlichen Abfalluntersuchungen nach § 8 Absatz 2 DepV 70 bis 160
3.21.6 Zustimmung zur Reduzierung von Beprobungen nach § 8 Absatz 3 DepV   100 bis 800
3.21.7 Festlegung einer höheren Anzahl oder Reduzierung von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 und § 17 Absatz 1 DepV  100 bis 800
3.21.8 Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 nach § 8 Absatz 8 und § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 DepV  140 bis 2 000
3.21.9 Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 nach § 8 Absatz 9 DepV 110 bis 750
3.21.10 aufgehoben
3.21.11 Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen sowie Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 DepV 140 bis 1 200
3.21.12 Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 nach § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 DepV 140 bis 860
3.21.13 Zustimmung zu den Maßnahmeplänen, Entgegennahme der Informationen bei Überschreitung der Auslöseschwellen nach § 12 Absatz 4 DepV 200 bis 1 100
3.21.14 Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Bestimmung der Stellen nach § 12 Absatz 5 DepV 100 bis 1 500
3.21.15 Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und § 25 Absatz 3 DepV 220 bis 1 700
3.21.16 Bestimmung eines Sachverständigen nach § 21 Absatz 4 und § 24 DepV 70 bis 300
3.21.17 Entscheidung über einen Antrag über ergänzende Anforderungen nach § 25 Absatz 4 DepV 140 bis 940
3.21.18 Zustimmung der Behörde zu der Überschreitung von Grenzwerten nach § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3 und 5, § 14 Absatz 3, § 15, § 23, § 25 Absatz 1 DepV 100 bis 1 500
3.21.19 Anerkennung eines Lehrganges nach DepV § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 9 520 bis 1 500
3.22 Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV)  
3.22.1
  1. Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 3 GewAbfV, soweit der Erzeuger beziehungsweise Besitzer die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt hat

560 bis 1 400
 
  1. Prüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 GewAbfV, soweit die Ausnahmeanforderung nach Absatz 3 nicht erfüllt sind

560 bis 1 400
3.22.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 3 GewAbfV 560 bis 1 400
3.22.3 aufgehoben
3.22.4 Prüfung bei Unterschreitung der Verwertungsquote nach § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 GewAbfV 350 bis 820
3.22.5 Prüfung der Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 9 Absatz 6 Satz 4 bzw. bei Entsorgungsfachbetrieben der Ergebnisse der Überwachung nach § 9 Absatz 6 Satz 6 GewAbfV 350 bis 820
3.22.6 Entscheidung über die Bekanntgabe als Stelle nach § 11 Absatz 4 GewAbfV 140 bis 1 400
3.23 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen; Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)  
3.23.1 Entscheidung über eine Einzel- oder Sammelnotifizierung oder eine Zustimmung nach den Artikeln 4 bis 17, 35, 38, 41, 42, 43 und 46 der Verordnung Nr. 1013/2006 100 bis 15 000
3.23.2 Überwachungsmaßnahmen (z. B.  Entnahme und Untersuchung von Proben) nach Artikel 50 der Verordnung Nr. 1013/2006 in Verbindung mit den §§ 11 und 12 AbfVerbrG, soweit sie durch einen Verstoß des Notifizierenden gegen bestehende Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen veranlasst waren 350 bis 4 000
3.23.3 Anordnungen im Einzelfall nach § 13 AbfVerbrG (z. B.  zur Erfüllung der Rücknahmepflichten) 350 bis 4 000
3.23.4 Sonstige Amtshandlungen nach dem AbfVerbrG in Verbindung mit der Verordnung Nummer 1013/2006 für die keine andere, insbesondere auch keine bundesrechtliche Tarifstelle vorgesehen ist 350 bis 2 200
3.23.5 Widerruf einer Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung aufgrund der Verordnung 1013/2006/EG 100 bis 15 000
3.24 Verordnung über persistente organische Schadstoffe (Verordnung [EG] Nr. 850/2004)  
3.24.1 Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung über persistente organische Schadstoffe 350 bis 1 900
3.25 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)  
3.25.1 Anordnungen (§ 2 Absatz 3 ElektroG in Verbindung mit § 62 KrWG) zur Durchsetzung der Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes 860 bis 1 700
3.25.2 Festsetzen der Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung von Altgeräten (§ 5 Absatz 2 Satz 2 ElektroG) 320 bis 5 000
3.26 Ersatzbaustoffverordnung
3.26.1 Anordnung zur Vorlage der vollständigen Informationen zur neuen Baumaßnahme oder dem sonstigen Wechsel des Einsatzortes - notwendig, sofern diese Informationen nicht unaufgefordert übermittelt werden (gemäß § 5 Absatz 6) 70 bis 500
3.26.2 Entgegennahme und Prüfung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis sowie eine Aktualisierung des Eignungsnachweises (gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1)
3.26.2.1 bei erstmaliger Prüfung 140
(je Materialklasse)
3.26.2.2 bei Aktualisierung 70
(je Materialklasse)
3.26.3 Anordnung zur Vorlage der Dokumentation über die durchgeführte Gütesicherung (gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3) 70 bis 200
3.26.4 Zustimmung zur Entsorgung bei eingestellter Fremdüberwachung (gemäß § 13 Absatz 2) 70 bis 1 000
3.26.5 Entgegennahme der Mitteilung über die Wiederaufnahme der Fremdüberwachung (gemäß § 13 Absatz 4 Satz 2) 70 bis 500
3.26.6 Entscheidung über die Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften (§ 13a) 2 500 bis 10 000
3.26.7 Zustimmung zur Festlegung der Materialklassen (gemäß § 16 Absatz 1)
3.26.7.1 bei Mengen bis 1 000 m³ 70
3.26.7.2 von mehr als 1 000 m³ je angefangene 3 000 m³ 70 bis 250
3.26.8 Entscheidung über die Zustimmung zu einer künstlichen Grundwasserdeckschicht (gemäß § 19 Absatz 8) 70 bis 500
3.26.9 Entscheidung im Einzelfall zur Zulassung von Einbauweisen (gemäß § 21 Absatz 2) und der Verwendung von Stoffen oder Materialklassen (gemäß § 21 Absatz 3) 70 bis 500
3.26.10 Festlegung von bestimmten Einbaumaßnahmen sowie Festlegung von höheren Materialwerten für Bodenmaterial auf Antrag (gemäß § 21 Absatz 4 und 5) 70 bis 500
3.26.11 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen bei Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (gemäß § 22 Absatz 1 und 2)  
3.26.11.1 bei schriftlich eingehenden Anzeigen 200 bis 500
3.26.11.2 bei elektronisch eingehenden Anzeigen 70 bis 300
3.26.12 Erteilung des Einvernehmens  
3.26.12.1 in den Fällen des § 19 Absatz 8 in Verbindung mit der Nummer 40.4.1 der Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung (AbfBodZV) 70 bis 500
3.26.12.2 in den Fällen des § 21 Absatz 2 in Verbindung mit der Nummer 40.4.2 der Anlage zur AbfBodZV 70 bis 500
3.26.12.3 in den Fällen des § 21 Absatz 3 in Verbindung mit der Nummer 40.4.3 der Anlage zur AbfBodZV 70 bis 500
3.26.12.4 in den Fällen des § 21 Absatz 4 in Verbindung mit der Nummer 40.4.4 der Anlage zur AbfBodZV 70 bis 500
3.26.12.5 in den Fällen des § 21 Absatz 5 in Verbindung mit der Nummer 40.4.5 der Anlage zur AbfBodZV 70 bis 500
3.26.12.6

in den Fällen des § 22 in Verbindung mit der Nummer 40.4.7 der Anlage zur AbfBodZV

bei schriftlich eingehenden Anzeigen

bei elektronisch eingehenden Anzeigen

100 bis 500

 50 bis 300
3.27 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung  
3.27.1 Zulassung von Ausnahmen bei landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Folgenutzung (§ 6 Absatz 4 Satz 3 oder 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 3) 100 bis 2 000
3.27.2 Prüfung der Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien (§ 6 Absatz 8) 100 bis 2 000
3.27.3 Zulassung von Abweichungen von den Verboten des Auf- und Einbringens auf bestimmten Flächen
(§ 7 Absatz 6 Satz 3)
100 bis 2 000
3.27.4 Gestattung des Auf- und Einbringens von Materialien im Einzelfall (§ 7 Absatz 7 Satz 2) 100 bis 2 000
3.27.5 Gestattung einer durchwurzelbaren Bodenschicht mit einer geringeren Mächtigkeit (§ 8 Absatz 3 Nummer 4 Satz 2) 100 bis 2 000
3.27.6 Zulassung des Auf- und Einbringens von Materialien in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und empfindlichen Gebieten (§ 8 Absatz 5 Satz 3) 100 bis 3 000
3.27.7 Erteilung des Einvernehmens zum Auf- oder Einbringen anderer Materialien (§ 8 Absatz 6) 100 bis 3 000
3.27.8 Erteilung des Einvernehmens zum Auf- oder Einbringen von
Materialien, die Werte überschreiten (§ 8 Absatz 7)
100 bis 3 000
3.27.9 Maßnahmen der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien (§§ 6 bis 8) 70 bis 1 000
3.27.10 Anordnungen von Untersuchungen (§ 9 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes – BBodSchG) 100 bis 3 000
3.27.11 Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (§ 9 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 BBodSchG) 100 bis 5 000
3.27.12 Erteilung des Einvernehmens zur Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (§ 9 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 BBodSchG) 70 bis 2 500
4 Naturschutzrechtliche Angelegenheiten  
4.1 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft  
4.1.1 Entscheidung über die Befreiung gemäß § 67 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie Entscheidung über die Befreiung vom Veränderungsverbot nach § 22 Absatz 3 Satz 3 BNatSchG bei Verfügungen oder Verordnungen zur einstweiligen Sicherstellung oder während eines Unterschutzstellungsverfahrens gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) in Verbindung mit § 22 Absatz 3 Satz 3 BNatSchG 50 bis 8 000
4.1.2 Entscheidung über eine Ausnahme nach § 23 Absatz 4 BNatSchG 50 bis 4 000
4.1.3 Entscheidung über die Genehmigung von Handlungen im Sinne des § 8 Absatz 3 BbgNatSchAG 50 bis 8 000
4.1.4 Entscheidung über die Genehmigung und die Befreiung gemäß § 8 Absatz 3 BbgNatSchAG und § 67 BNatSchG von Schutzvorschriften, die nach § 42 BbgNatSchAG fortgelten 50 bis 8 000
4.1.5 Entscheidung über die Ausnahme gemäß § 34 Absatz 1 und 3 bis 5 BNatSchG auch in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 BNatSchG und § 36 BNatSchG 50 bis 8 000
4.1.6 Entscheidung über das Einvernehmen gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 BbgNatSchAG

90 Prozent der nach den Tarifstellen 4.1.1 
und 4.1.5 festgesetzten Gebühr

4.1.7 Prüfung einer Anzeige zur Durchführung eines Projektes sowie Anordnung von Beschränkungen, der vorläufigen Einstellung oder der Untersagung des Projektes gemäß § 34 Absatz 6 Satz 1, 2, 4 und 5 BNatSchG 50 bis 8 000
4.1.8 Entscheidung über die Ausnahme oder die Befreiung von den Verboten des § 29 Absatz 2 BNatSchG 50 bis 8 000
4.1.9 Entscheidung über die Ausnahme nach § 30 Absatz 3 BNatSchG von den Verboten des § 30 Absatz 2 BNatSchG und § 18 Absatz 1 und 2 BbgNatSchAG 50 bis 8 000
4.1.10 Entscheidung über eine Ausnahme nach § 30a Satz 2 BNatSchG 50 bis 4 000
4.1.11 Entscheidung über die Ausnahme nach § 17 Absatz 2 BbgNatSchAG von den Verboten des § 17 Absatz 1 BbgNatSchAG 50 bis 8 000
4.1.12 Prüfung einer Anzeige zur Feststellung oder Beseitigung einer von einem Naturdenkmal ausgehenden Gefahr nach § 29 Absatz 4  BbgNatSchAG 50 bis 2 500
4.2 Eingriff  
4.2.1 Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG und § 7 Absatz 2 BbgNatSchAG 50 bis 8 000
4.2.2 Entscheidung über das Einvernehmen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 BbgNatSchAG 90 Prozent der nach der Tarifstelle 4.2.1   festgesetzten Gebühr
4.2.3 Anordnung des Widerrufs der Zulassung, der Einstellung des Vorhabens, der Untersagung der Nutzung, der Wiederherstellung des früheren Zustands oder der Anordnung von Maßnahmen im Sinne des § 15 BNatSchG gemäß § 17 Absatz 8 BNatSchG 50 bis 8 000
  Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:  
 
  1. wird bei der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen

Zuschlag bis zu 50 Prozent der nach
Tarifstelle 4.2.1 festgesetzten Gebühr 
 
  1. wird bei der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG eine Vorprüfung zur Feststellung der Ersuchenspflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

Zuschlag bis zu 15 Prozent der nach
Tarifstelle 4.2.1 festgesetzten Gebühr
 
  1. wird vor der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG auf Antrag des Vorhabensträgers die UVP-Pflicht für ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben gemäß § 5 UVPG festgestellt

50 bis 5 000
 
  1. wird vor der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG auf Ersuchen des Vorhabensträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG durchgeführt

50 bis 5 000
4.3 Besondere Genehmigungen, Prüfungen und Maßnahmen  
4.3.1 Erteilung einer Genehmigung gemäß § 39 Absatz 4 BNatSchG 50 bis 2 500
4.3.2 Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb eines Zoos gemäß § 42 Absatz 2 BNatSchG 300 bis 8 000
4.3.3 Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen nach § 42 Absatz 7 und 8 BNatSchG 50 bis 7 000
4.3.4 Prüfung einer Anzeige zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb eines Tiergeheges gemäß § 43 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG sowie Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen nach § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 4 BNatSchG 50 bis 7 000
4.3.5 Entscheidung über die Genehmigung zur Sperrung von Wegen oder Flächen gemäß § 23 BbgNatSchAG 50 bis 4 000
4.3.6 Entscheidung über die Ausnahme vom Bauverbot an Gewässern gemäß § 61 Absatz 3 BNatSchG 50 bis 8 000
4.4 Sonstige Entscheidungen und Maßnahmen  
4.4.1 Zustimmung zu vorgezogenen Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 der Flächenpoolverordnung (FPV) 50 bis 8 000
4.4.2 Entscheidung über die Zertifizierung von Flächen- oder Maßnahmenpools gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 BbgNatSchAG in Verbindung mit § 2 Absatz 4 FPV 300 bis 4 000
4.4.3 Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung von Agenturen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 3 BbgNatSchAG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 4 FPV 300 bis 4 000
4.4.4 Entscheidungen über Voranfragen und Anträge auf Änderungen oder Aufhebung von Rechtsverordnungen gemäß § 10 BbgNatSchAG 300 bis 4 000
4.4.5 Entscheidung über die Überprüfung und Änderung von Horstschutzzonen oder -schutzfristen gemäß § 19 Absatz 2 BbgNatSchAG 50 bis 4 000
4.4.6 Entscheidung über Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 BNatSchG 50 bis 8 000
4.4.7 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung (Negativzeugnis) über das Vorkaufsrecht gemäß § 26 BbgNatSchAG und § 66 BNatSchG 30 bis 200
4.4.8 Entscheidung über einen Anspruch auf Entschädigung nach § 68 BNatSchG und § 28 BbgNatSchAG sowie nach § 29 Absatz 3 BbgNatSchAG 50 bis 4 000
4.4.9 Ablehnende Entscheidung über einen Antrag nach § 1 des Staatshaftungsgesetzes (StHG) 50 bis 4 000
4.4.10 Erklärungen der für die Überwachung der „Natura 2000“-Gebiete zuständigen Behörde gemäß § 34 BNatSchG in Verbindung mit Anträgen auf finanzielle Beteiligung gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Abl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) und Artikel 6 Absatz 3 FFH-Richtlinie für Projekte 300 bis 4 000
4.5 Besonderer Artenschutz  
4.5.1 Anordnung von Bewirtschaftungsvorgaben gemäß § 44 Absatz 4 Satz 3 BNatSchG 50 bis 6 000
4.5.2 Entscheidung über die Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG 50 bis 6 000
4.5.3 Entscheidung über die Genehmigung, Tiere und Pflanzen gebietsfremder oder standortfremder Arten auszusetzen oder in der freien Natur auszubringen gemäß § 40 Absatz 1 BNatSchG 50 bis 2 000
4.5.4 Entscheidung über eine Anordnung nach § 40 Absatz 3 BNatSchG zur Beseitigung ungenehmigt ausgebrachter Tiere und Pflanzen 50 bis 4 000
4.5.5 Entscheidung über eine Anordnung zur Beseitigung invasiver Arten nach § 40a Absatz 3 BNatSchG 50 bis 4 000
4.5.6 Entscheidung über die Ausnahme für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte gemäß § 4 Absatz 3 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) 50 bis 5 000
4.5.7 Entscheidung über Ausnahmen gemäß
4.5.7.1 § 2 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 BArtSchV 30 bis 2 000
4.5.7.2 § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV 30 bis 1 500
4.5.7.3 § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV 30 bis 1 500
4.5.7.4 § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV 30 bis 1 500
4.5.8 Amtshandlungen nach § 13 Absatz 1 Satz 4 bis 8 BArtSchV 30 bis 2 000
4.5.9 Amtshandlungen nach § 47 BNatSchG 50 bis 4 000
4.5.10 Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der Verordnung (EG) Nr. 865/2006
in der jeweils geltenden Fassung
30 bis 4 000
Anmerkung zu der Tarifstelle 4.5:
Soweit Ausnahmen oder Befreiungen von den Verboten des besonderen Artenschutzes für Teile und Erzeugnisse von Exemplaren mit einem Warenwert bis zur Höhe von 130 EUR (Bagatellgrenze) beantragt werden, werden zur Vermeidung von Härten Gebühren nicht erhoben. Die Bagatellgrenze ist auf den jeweiligen Geschäftsvorgang und nicht auf Einzelteile einer
zusammenhängenden Sendung anzuwenden.
4.6 Naturschutzrechtliche Entscheidungen, soweit sie in Zulassungen auf Grund anderer Gesetze eingeschlossen oder ersetzt werden 90 Prozent der nach
Tarifstellen 4.1 bis 4.5
festgesetzten Gebühr
     
5  Wasserrechtliche Angelegenheiten   
5.1 Amtshandlungen auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG)  
5.1.1 Bewilligung oder Erlaubnis mit Verfahren nach den Anforderungen des UVPG (§§ 8 und 11 WHG und § 129a Absatz 2 BbgWG) und gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG)  
  Anmerkung: Entscheidung im förmlichen Verfahren  
 
  1. für die Entnahme und das Einleiten von Wasser oder das Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder das Grundwasser (§ 9 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 WHG sowie § 129a Absatz 2 Nummer 1 bis 4 BbgWG) nach der Menge je m3 Nutzungsumfang
 
 
  • bis 100 000 m3 zugelassene Jahresmenge
3,50 je angefangene 100 m3
 
  • für die weiteren 900 000 m3
1,50 je angefangene 100 m3
 
  • für den 1 Millionen m3 übersteigenden Teil
0,30 je angefangene 100 m3
    zusätzlich für jedes Jahr der Geltungsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis 2,15 Prozent der
berechneten Gebühr, für die unbefristete Erlaubnis zusätzlich 30 Prozent der
berechneten Gebühr, jeweils mindestens 230
 
  1. für sonstige Benutzungen oder Benutzungen nach Nummer 1, für die eine Berechnung nach Nummer 1 nicht in Betracht kommt, zum Beispiel für Aufstauen, Absenken von Gewässern, Entnahme fester Stoffe aus einem Gewässer, sowie den Bau einer Wasserkraftanlage (§ 129a Absatz 2 Nummer 5 BbgWG) nach dem Wert der Anlage oder nach dem Zeitwert der Stoffe
zusätzlich für jedes Jahr der Geltungsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis 2,15 Prozent der
berechneten Gebühr, für die unbefristete Erlaubnis zusätzlich 30 Prozent der
berechneten Gebühr, jeweils mindestens 230
 
 
  • bis 52 000 EUR Wert
2,4 Prozent,
mindestens 230
 
  • für die weiteren 461 000 EUR Wert
1,15 Prozent
 
  • für den 513 000 EUR übersteigenden Teil
0,22 Prozent
  Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:  
 
  1. wird bei der Bewilligung eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen
Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent
 
  1. wird bei Bewilligungen eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht
100 bis 1 000
 
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)
100 bis 1 000
 
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens
100 bis 1 000
  Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Nummer 1 oder 2, mindestens 102
  Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.2 Erteilung einer Erlaubnis ohne förmliches Verfahren  
  Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.2.1 für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen, für das es Anforderungen für den Ort des Anfalles oder vor der Vermischung gibt Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1 Nummer 1
5.1.2.2 für alle sonstigen Gewässerbenutzungen gemäß § 9 WHG 80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1, mindestens 184
  Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (betrifft die Tarifstellen 5.1.2.1 und 5.1.2.2):  
 
  1. wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000 
 
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)

100 bis 1 000 
  Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 5.1.2.1 und 5.1.2.2, mindestens 51
5.1.3 Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 WHG oder Plangenehmigung nach § 68 Absatz 2 WHG für Gewässerausbau und Deichbau und Vorhaben nach § 129a Absatz 1 Nummer 3, 4, 8, 9 BbgWG 5 Prozent der Baukosten, mindestens 1 000
 
  Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:  
 
  1. wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen

Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent
 
  1. wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
 
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)

100 bis 1 000
 
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens

100 bis 1 000
  Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.3, mindestens 180
  Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.4 Zulassung des vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung, des Ausbaues eines Gewässers oder des Deichbaues nach §§ 17 und 69 WHG 

25 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 5.1.1, 5.1.2.1, 5.1.2.2 oder 5.1.3, mindestens 51

  Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.4, mindestens 153
  Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.5 Anlagenzulassungen, Anzeige der Errichtung und des Betriebes von Anlagen  
5.1.5.1 Abwasseranlagen  
5.1.5.1.1 Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen mit Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 60 Absatz 3 WHG)    
 
  • für die ersten 52 000 EUR Baukostenwert
2,4 Prozent, mindestens 256
 
  • für die weiteren 461 000 EUR Baukostenwert
0,8 Prozent
 
  • für die weiteren 4 602 000 EUR Baukostenwert
0,4 Prozent
 
  • für die weiteren 46 017 000 EUR Baukostenwert
0,04 Prozent
 
  • für den 51 132 000 EUR übersteigenden Teil
0,004 Prozent
  Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:  
 
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)

100 bis 1 000
 
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens

100 bis 1 000
  Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach
Tarifstelle 5.1.5.1.1, mindestens 128
5.1.5.1.2 Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 71 Absatz 2 BbgWG)  
 
  • für die ersten 52 000 EUR Baukostenwert
1,5 Prozent,
mindestens 500
 
  • für die weiteren 461 000 EUR Baukostenwert
0,4 Prozent
 
  • für die weiteren 4 602 000 EUR Baukostenwert
0,2 Prozent
 
  • für die weiteren 46 017 000 EUR Baukostenwert
0,02 Prozent
 
  • für den 51 132 000 EUR übersteigenden Teil
0,002 Prozent
  Sofern es sich nur um die Genehmigung des Betriebes einer bestehenden Abwasserbehandlungsanlage handelt Zeitgebühr
5.1.5.1.3 Prüfung einer Anzeige eines Kanalisationsnetzes für die Abwasserbeseitigung (§ 71 Absatz 1 BbgWG) 300 bis 2 500
5.1.5.1.4 Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns (§ 17 WHG in Verbindung mit § 60 Absatz 3 Satz 3 WHG) 25 Prozent der für die Genehmigung nach Tarifstelle 5.1.5.1.1 zu erhebenden Gebühr
  Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Durchführung einer FFH-Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung gelten die Festlegungen in Tarifstelle 5.1.5.1.1. Die hierfür festgesetzte Gebühr wird auf die gemäß Tarifstelle 5.1.5.1.1 im Genehmigungsverfahren festzusetzende Gebühr für Handlungen im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung angerechnet.  
5.1.5.2 Planfeststellung und Plangenehmigung eines Hafens oder eines Landungssteges nach § 129a Absatz 1 Nummer 5, 6 und 7 BbgWG  
 
  • für die ersten 52 000 EUR Baukostenwert
2,4 Prozent
 
  • für die weiteren 461 000 EUR Baukostenwert
0,8 Prozent
 
  • für den 513 000 EUR übersteigenden Teil
0,4 Prozent
  Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:  
 
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)

100 bis 1 000
 
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens

100 bis 1 000
  Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 Prozent, bei Durchführung einer UVP
2 Prozent nach Tarifstelle 5.1.5.2,
mindestens 128
  Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.5.3 Genehmigung der Errichtung oder der wesentlichen Veränderung von Anlagen in und an Gewässern (§ 87 BbgWG)  
 
  • für die ersten 52 000 EUR Baukostenwert
1,1 v. H., mindestens 350
 
  • für die weiteren 461 000 EUR Baukostenwert
0,22 Prozent
 
  • für den 513 000 EUR übersteigenden Teil
0,11 Prozent
  Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:  
 
  1. wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
 
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)

100 bis 1 000
  Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.3, mindestens 82
  Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.5.4 Planfeststellung oder Plangenehmigung des Baus eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser (§ 129a Absatz 1 Nummer 2 BbgWG)  
 
  • für die ersten 250 000 EUR Baukostenwert
0,5 Prozent mindestens 180
 
  • für die weiteren 750 000 EUR Baukostenwert
0,2 Prozent
 
  • für den 1 000 000 EUR übersteigenden Teil
0,1 Prozent
  Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:  
 
  1. wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
 
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)

100 bis 1 000
 
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens
100 bis 1 000
  Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.4, mindestens 128
  Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.5.5 Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers (§ 129a Absatz 1 Nummer 13 BbgWG, § 20 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.9 der Anlage 1 UVPG) Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.4
 
  • für die ersten 250 000 EUR Baukostenwert
0,3 Prozent, mindestens 180
 
  • für die weiteren 750 000 EUR Baukostenwert
0,1 Prozent
 
  • für den 1 000 000 EUR übersteigenden Teil
0,05 Prozent
  Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:  
 
  1. wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
 
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)
100 bis 1 000
  Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.5, mindestens 128
5.1.5.6 Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung der Errichtung, des Betriebes und der Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (§ 1 Absatz 1 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.3 der Anlage 1 UVPG)    
 
  • für die ersten 26 000 EUR Baukostenwert
1,5 Prozent
 
  • für die weiteren 26 000 EUR Baukostenwert
0,5 Prozent
 
  • für den 52 000 EUR übersteigenden Teil
0,2 Prozent
  Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:  
 
  1. wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen
Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent
 
  1. wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
 
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)

100 bis 1 000
 
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers
 
  Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.6, mindestens 51
5.1.5.7 Planfeststellung, Plangenehmigung der Errichtung, des Betriebes oder der Änderung einer Wasserfernleitung (§ 20 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.8 der Anlage 1 UVPG)  
 
  • für die ersten 250 000 EUR Baukostenwert
0,4 Prozent, mindestens 153
 
  • für die weiteren 750 000 EUR Baukostenwert
0,2 Prozent
 
  • für den 1 000 000 EUR übersteigenden Teil
0,1 Prozent
  Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:  
 
  1. wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen
Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent
 
  1. wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
 
  1. Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)

100 bis 1 000
 
  1. Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens

100 bis 1 000
  Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.7, mindestens 51
5.1.6 Durchführung einer Bauabnahme (§ 106 Absatz 3 BbgWG) Zeitgebühr
5.1.7 Amtshandlungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen  
5.1.7.1
  1. Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 WHG)
102 bis 2 556
 
  1. Entscheidungen und Prüfungen nach § 41 Absatz 2 und  3 AwSV
51 bis 1 280
5.1.7.2
  1. Prüfung einer Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
 
 
aa. Anlage zum Lagern oder Abfüllen von Jauche, Gülle oder Silagesickersäften gemäß § 13 Absatz 3, Anlage 7 AwSV sowie sonstige Anlage zum Umgang mit allgemein wassergefährdenden Stoffen gemäß § 3 Absatz 2 AwSV
100 bis 2 000
 
bb. sonstige Anlage gemäß § 40 AwSV nach dem Gefährdungspotenzial der Anlage (gemäß § 39 AwSV)
 
 
    • Gefährdungsstufe A
100 bis 300
 
    • Gefährdungsstufe B
200 bis 500
 
    • Gefährdungsstufe C
300 bis 800
 
    • Gefährdungsstufe D
400 bis 2 000
 
  1. Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach AwSV außerhalb von Anzeigeverfahren (zum Beispiel Feststellung gemäß § 1 Absatz 4 AwSV; abweichende Einstufung gemäß § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 4 AwSV, Anordnungen und Entscheidungen gemäß § 16 Absatz 1 und 2, § 46 Absatz 1 und 4, § 48 Absatz 1 oder 2, § 68 Absatz 4, § 68 Absatz 10 oder § 69 AwSV; Befreiungen gemäß § 16 Absatz 3, § 46 Absatz 4)
100 bis 1 000
 
  1. Befreiungen in Schutzgebieten gemäß § 49 Absatz 4, § 50 AwSV
wie Tarifstelle 5.1.7.2 Buchstabe a
5.1.7.3 Anordnungen und Entscheidungen nach den Tarifstellen 5.1.7.1 und 5.1.7.2, die in nicht wasserrechtlichen Entscheidungen getroffen werden 90 Prozent der Tarifstelle 5.1.7.2
5.1.8 Entscheidungen zu Maßnahmen in Gewässerrandstreifen, Schutzgebieten, in oder an hochwasserrelevanten Flächen und Anlagen und in Planungsgebieten nach § 86 WHG  
5.1.8.1 Befreiung vom Gewässerrandstreifen nach § 38 Absatz 5 WHG 25 bis 1 000
5.1.8.2 Anordnung in Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1 WHG), vorläufige Anordnung in Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1, 2 WHG) und Anordnung außerhalb von Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1, 3 WHG) 0 bis 1 000
5.1.8.3 Befreiung von besonderen Anforderungen in einem Wasserschutzgebiet (§ 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG), von vorläufigen Anordnungen in einem Wasserschutzgebiet (§ 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 1 WHG), von Anordnungen außerhalb eines Wasserschutzgebietes (§ 52 Absatz 1 Satz 2, 3 WHG in Verbindung mit § 52 Absatz 3 WHG) oder Genehmigung oder Befreiung aufgrund einer Wasserschutzgebietsverordnung oder sonstigen nach BbgWG bestehenden Schutzgebietsverordnung 25 bis 1 050
5.1.8.4 Zulassung, Genehmigung und Maßnahme nach § 78 Absatz 2 bis 4 WHG in festgesetzten Überschwemmungsgebieten 50 bis 2 600
5.1.8.5 Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre (§ 86 Absatz 4 WHG) 0,2 Prozent des Wertes der Maßnahme, mindestens 25
5.1.8.6 Ausnahmegenehmigung von Verboten auf Deichen und in Deichschutzstreifen (§ 98 Absatz 3 BbgWG) 25 bis 1 050
5.1.8.7 Anordnung zur Nutzung von Vorländern (§ 102 Absatz 2 Satz 2 BbgWG) 25 bis 1 000 
5.1.8.8 Festsetzung einer Ausgleichszahlung nach § 52 Absatz 5 WHG, § 16 BbgWG 0,55 Prozent des festgesetzten Betrages
5.1.9 Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG) 0,5 Prozent des ermittelten Vorteils, mindestens 26
5.1.10 Erteilung von Zwangsrechten nach den § 93 WHG 0,5 Prozent des Gegenstandswertes, mindestens 26
5.1.11 Festsetzung der Entschädigung bei Wassergefahr (§ 113 BbgWG) 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens 10
5.1.12  Feststellung oder Übertragung der Unterhaltungspflicht 30 bis 600
5.1.13 Festsetzung des Kostenanteils oder -beitrages bei der Unterhaltung von Anlagen (§ 82 BbgWG), der Beseitigung von Hindernissen (§ 83 BbgWG), der Unterhaltung von Gewässern (§ 85 BbgWG), dem Ausbau oberirdischer Gewässer (§ 91 BbgWG) 26 bis 511
5.1.14 Festsetzung des Schadenersatzes oder der Entschädigung (§ 90 Absatz 2, § 97 Absatz 2 Satz 3 BbgWG und § 41 Absatz 4, § 52 Absatz 4, § 95, § 98 Absatz 2 WHG) 0,55 Prozent des festgesetzten Betrages
5.1.15 Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie (§ 8 BbgWG)  
 
  • für die ersten 100 Meter, je Meter
1, mindestens 26
 
  • für jeden weiteren Meter
0,5
5.1.16 Setzen, Erneuern, Versetzen oder Berichtigen einer Staumarke (§ 50 BbgWG) 26 bis 511
5.1.17 Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Benutzungsanlagen  
 
  1. Genehmigung des Außerbetriebsetzens nach § 37 Absatz 1 BbgWG oder Anordnung nach § 86 Absatz 3 BbgWG

bis 50 Prozent der Gebühr für die Zulassung der Benutzung

 
  1. Entscheidung über die Höhe der zu erbringenden Leistungen

100 bis 300
5.1.18 Zulassung des Befahrens nicht schiffbarer Gewässer (§ 43 Absatz 3 BbgWG) 26 bis 256
5.1.19 Befreiung von der Duldungspflicht als Anlieger (§ 49 BbgWG) 26 bis 256
5.1.20 Entscheidung über die Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 21 in Verbindung mit § 20 WHG, § 147 BbgWG)

Anmerkung: Gebühr für die Eintragung ins Wasserbuch siehe Tarifstelle 5.1.34
Zeitgebühr,
mindestens 70
5.1.21 Änderungen einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung  
 
  1. Umschreibung auf einen Rechtsnachfolger oder sonstigen Dritten

10 Prozent der für die zulassende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr

 
  1. Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder sonstige Zulassung

50 Prozent der für die zulassende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr

 
  1. Anpassung einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder sonstige Zulassung, sonstige Änderung

Zeitgebühr
  Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
 
  1. Entgegenahme und Prüfung der Anzeige nach § 30 BbgWG

30 bis 100
5.1.22 Nachträgliche Entscheidung über Auflagen oder Festsetzung einer Entschädigung (§ 14 Absatz 5 und Absatz 6 WHG) 0,5 Prozent des Wertes der nachteiligen Wirkungen beziehungsweise
des Entschädigungsbetrages
5.1.23 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach der Rechtsverordnung gemäß § 62 Absatz 4 WHG (AwSV) 26 bis 2 556
5.1.24 Zulassung von Stellen zur Untersuchung von Rohwasser 256 bis 2 556
5.1.25 Zulassung der Untersuchung von Rohwasser durch das Unternehmen selbst (§ 62 Absatz 3 Satz 2 BbgWG) 102 bis 511
5.1.26 Übertragung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung auf Antrag eines Nutzers (§ 66 Absatz 3 Satz 3 BbgWG) 102 bis 1 023
5.1.27 Befreiung eines Abwassereinleiters von der Pflicht zur qualifizierten Selbstüberwachung (§ 73 Absatz 1 Satz 2 BbgWG) 26 bis 51
5.1.28 Zulassung von Stellen zur Untersuchung von Abwasser 256 bis 2 556
5.1.29 Zulassung von Stellen zur Untersuchung der Gewässergüte von Grund- und Oberflächenwasser 256 bis 2 556
5.1.30 Einzelanordnungen der Wasserbehörden nach dem BbgWG und zur Durchführung dieses Gesetzes, des WHG und der danach ergangenen Verordnungen (außer im öffentlichen Interesse ergehende Duldungsanordnungen), sofern keine andere Tarifstelle gilt 10 bis 1 000
5.1.31

Überwachung im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 Absatz 1 WHG

  • Durchführung der Überwachung von Abwassereinleitungen einschließlich Probeanalytik (§ 110 BbgWG)
  • Überwachung durch Vor-Ort-Besichtigungen gemäß § 9 Absatz 2 und 3 der Industriekläranlagenzulassungs- und Überwachungsverordnung
  • Vor-Ort-Inspektion gemäß § 15 Absatz 2 der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung in Verbindung mit § 16 der 12. BImSchV

Anmerkung:
Werden mit der Analyse der Proben Dritte beauftragt, sind deren Auslagen zu erstatten.

Zeitgebühr und nach Sachaufwand
5.1.32 Prüfung einer Anzeige von Erdaufschlüssen nach § 49 Absatz 1 WHG 26 bis 511
5.1.33 Prüfung einer Anzeige von Grundwasserentnahmen (§ 55 Absatz 3 BbgWG) 20 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 5.1.1, mindestens 50
  Für die Prüfung der signifikanten nachteiligen Veränderungen kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 5.1.1 erhöht werden.

Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
 
 
  1. wird eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Prüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht

100 bis 1 000
 
  1. Feststellung der UVP-Pflicht für Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)

100 bis 1 000
Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.

  Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.34 Eintragung, Änderung oder Löschung im Wasserbuch nach § 1 Absatz 1 der Brandenburgischen Wasserbuchverordnung (BbgWaBuV) in Verbindung mit § 87 WHG im Zusammenhang mit der Erteilung, Änderung oder Aufhebung eines einzutragenden Rechts oder einer einzutragenden Befugnis, auch wenn die Entscheidung über das Recht oder die Befugnis in einem anderen Verfahren konzentriert wird, sowie die Eintragung alter Rechte und alter Befugnisse ins Wasserbuch im Zusammenhang mit der Anmeldung oder der Entscheidung über die Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 21 in Verbindung mit § 20 WHG, § 147 BbgWG) 30 bis 100
5.1.35 Prüfung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes
a. ohne Beanstandungen und Anordnungen gemäß § 67 Absatz 3 BbgWG 500 bis 1 500
b. mit Beanstandungen oder Anordnungen gemäß § 67 Absatz 3 BbgWG 500 bis 2 500
5.1.36 Prüfung und Abstimmung des Gewässerunterhaltungsplanes gemäß § 78 Absatz 2 Satz 3 BbgWG 0 bis 1 000
5.2 Amtshandlungen im Zusammenhang mit Indirekteinleitungen  
5.2.1 Genehmigungen einer Indirekteinleitung von Abwasser Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1
5.2.2 Prüfung einer Anzeige einer Indirekteinleitung 102
5.2.3 Änderung einer Genehmigung Gebühr entsprechend der Tarifstelle 5.1.21
5.3 Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 7 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung 51 bis 511
     
6 Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Zusammenhang mit der Bestimmung als Untersuchungsstelle im Sinne des § 3 Absatz 2, 5 oder 6 AbfKlärV bzw. im Sinne des § 3 Absatz 8, § 4 Absatz 9 und § 9 Absatz 2 BioAbfV oder im Zusammenhang mit dem Vollzug anderer umweltrechtlicher Vorschriften 36 je Untersuchungsparameter und zu untersuchender Probe, mindestens 215
 
6.1 Grundgebühr für die Teilnahme an den Ringversuchen 100 bis 200
6.2 Probengebühr je Anzahl der im Ringversuch bearbeiteten Proben 30 bis 100
6.3 Parametergruppengebühr je Anzahl der von den teilnehmenden Laboratorien zu untersuchenden Parametergruppen 50
     
7 bis 7.13 außer Kraft getreten  
     
8 Nicht besetzt  
     
9 aufgehoben  
   
10 Sachverständigenwesen  
10.1 Antragsgebühr 76,5
10.2 Bestellungsgebühr 76,5
10.3 Wiederbestellung früherer Sachverständiger 76,5
10.4 Gebühr für die Durchführung der Sachkundenachweise bei der erstmaligen Bestellung für ein Fachgebiet 153,5
10.4.1 für jedes weitere Fachgebiet bei der erstmaligen Bestellung erhöht sich die Gebühr je Fachgebiet um 50
10.4.2 Gebühr für die Erweiterung der öffentlichen Bestellung, je Fachgebiet bei bereits bestellten Sachverständigen 100
10.5 Gebühr für die öffentliche Bestellung als Probenehmer 125
10.6 Gebühr für die Verlängerung der öffentlichen Bestellung als Probenehmer 30
     
11 Gebühren für die Abnahme von Prüfungen und sonstige Angelegenheiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)  
11.1 Berufsabschlussprüfungen (außer Regelerstausbildung) 153,5
11.2 Prüfungen gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung 102
11.3 Fortbildungsprüfungen  
11.3.1 Meisterprüfungen gemäß den §§ 81, 95 BBiG 332,5
11.3.2 Meisterprüfungen gemäß den §§ 81, 95 BBiG ohne berufs- und arbeitspädagogischen (BAP) Teil 230
11.3.3 Fortbildungsprüfungen gemäß § 46 BBiG (außer Lebensmittelkontrolleur/Lebensmittelkontrolleurin) 332,5
11.4 Wiederholung von Prüfungen oder Prüfungsmodulen  
11.4.1 Berufsabschlussprüfungen  
11.4.1.1 Bereich: praktische/betriebliche Prüfung 102
11.4.1.2 Bereich: fachtheoretische (schriftliche/mündliche) Prüfung 51
11.4.2 Prüfungen gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung
(einschließlich des berufs- und arbeitspädagogischen [BAP] Teils der Meisterprüfungen)
 
11.4.2.1 Praktischer Teil 76,5
11.4.2.2 Fachtheoretischer Teil 25,5
11.4.3 Fortbildungsprüfungen  
11.4.3.1 bei insgesamt 3 Prüfungsteilen je Teil (außer BAP-Teil) 115
11.4.3.2 bei insgesamt 4 Prüfungsteilen je Teil (außer BAP-Teil) 76,5
11.5 Anerkennung der Gleichwertigkeit von Berufsabschlüssen nach § 25 BBiG 2005 und von Meisterprüfungen nach den §§ 81 und 95 BBiG 15,5
  gebührenfrei:
Anerkennung der Bildungsnachweise von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz sowie asylberechtigten Personen und anerkannten Flüchtlingen mit dauerndem Bleiberecht

 
  Anmerkung:
Mit Beginn der Prüfung ist unabhängig von deren weiterem Verlauf die Gesamtgebühr für die Prüfung zu begleichen.

 
     
12 Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)  
12.1 Gebühren für Amtshandlungen nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes nach Zeitaufwand
12.2 Auslagen Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren nach Tarifstelle 12.1 erhoben. Bei der Herstellung von Zweitschriften, Kopien und Computerausdrucken in geringem Umfang kann auf die Erhebung der Auslagen verzichtet werden.  gemäß Anlage 1,
im Übrigen in voller Höhe
     
13 Amtshandlungen auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes (EStG)  
  Erstellung einer Bescheinigung nach § 14a Absatz 3 Nummer 2 EStG 31 bis 92
     
14 Vollzug allgemeiner umweltrechtlicher Vorschriften  
  Amtshandlungen gegenüber dem Verantwortlichen nach dem Umweltschadensgesetz, soweit diese nicht von einer anderen fachspezifischen Tarifstelle erfasst werden nach Zeitaufwand