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Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamten und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung - EUrlDbV)

Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamten und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung - EUrlDbV)
vom 16. September 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 30], S.618)

Auf Grund des § 77 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) verordnet die Landesregierung:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die in § 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten. Sie gilt für die Richter des Landes gemäß § 11 des Brandenburgischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 322), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26, 59) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

Abschnitt 2
Erholungsurlaub

§ 2
Urlaubsdauer

(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Kalenderjahr

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage,
nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

Für die Erholungsurlaubsdauer ist das Lebensalter maßgebend, das von dem Beamten vor Beendigung des Kalenderjahres erreicht wird.

(2) Beamten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Erholungsurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn

  1. sie im Laufe des Kalenderjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind,

  2. eine Beurlaubung ohne Besoldung durch Aufnahme des Dienstes vorübergehend unterbrochen wird oder

  3. das Beamtenverhältnis im Laufe des Kalenderjahres endet.

Bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand beträgt der Erholungsurlaub sechs Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte des Kalenderjahres endet und zwölf Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Erholungsurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat

  1. einer Beurlaubung ohne Besoldung oder

  2. einer Freistellung von der Arbeit bei Altersteilzeit im Blockmodell nach § 133 des Landesbeamtengesetzes

um ein Zwölftel gekürzt. Der Erholungsurlaub wird nicht nach Satz 1 gekürzt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei der Beendigung einer Beurlaubung ohne Besoldung schriftlich anerkannt hat, dass diese dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. § 7 bleibt unberührt.

(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen der Beamte Dienst zu leisten hat. Endet eine Dienstschicht erst am folgenden Kalendertag, gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Ein nach Absatz 1 als Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag entspricht einem Fünftel der jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Beamten; ändert sich deren Dauer im Laufe eines Monats, ist die höhere Dauer für den ganzen Monat anzusetzen.

(5) Ergeben sich wegen anderweitiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Nummer 1 der Arbeitszeitverordnung regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Kalenderjahres mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Erholungsurlaub im Verhältnis der Anzahl der zusätzlichen Arbeitstage oder der zusätzlichen freien Tage im Kalenderjahr zu 260. Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Kalenderjahres geändert, ist die Zahl der Erholungsurlaubstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Kalenderjahr gelten würde. Ergibt sich bei dieser Berechnung ein Bruchteil eines Tages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Erholungsurlaubstag aufgerundet, ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.

(6) Der Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs nach § 5 kann nach Stunden berechnet werden.

(7) In einem Kalenderjahr zu viel gewährter Erholungsurlaub ist durch Anrechnung auf einen neuen Erholungsurlaubsanspruch auszugleichen. Soweit Beamte den ihnen zustehenden Erholungs- und Zusatzurlaub vor dem Beginn einer Beurlaubung ohne Besoldung oder vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht erhalten haben, ist der Resturlaub nach dem Ende dieser Beurlaubung ohne Besoldung oder dieser Schutzfristen dem Erholungsurlaub des laufenden Kalenderjahres hinzuzufügen.

§ 3
Erholungsurlaub jugendlicher Beamter

Der Erholungsurlaub der jugendlichen Beamten richtet sich nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; ein weitergehender Erholungsurlaubsanspruch nach dieser Verordnung bleibt unberührt.

§ 4
Lage des Erholungsurlaubs in besonderen Fällen

(1) Für Lehrer an öffentlichen Schulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die Schulferien abgegolten. Sie können jedoch während der Ferien aus dienstlichen Gründen in angemessenem Umfang zu Dienstleistungen herangezogen werden.

(2) Beamte im Vorbereitungsdienst sollen den Erholungsurlaub nur während der fachpraktischen Ausbildung oder in ihrer unterrichtsfreien Zeit nehmen.

§ 5
Zusatzurlaub für Schichtdienst

(1) Verrichtet ein Beamter Wechselschichtdienst, bei dem der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei dem der Beamte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird und bei dem ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird, erhält er für je zwei zusammenhängende Monate einen Tag Zusatzurlaub.

(2) Verrichtet ein Beamter Schichtdienst, bei dem der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, erhält er für je vier zusammenhängende Monate einen Tag Zusatzurlaub.

(3) Im Falle nicht ständigen Wechselschicht- oder Schichtdienstes erhält der Beamte einen Tag Zusatzurlaub für

  1.  je drei Monate im Jahr, in denen überwiegend Wechselschichtdienst geleistet wurde und

  2.  je fünf Monate im Jahr, in denen überwiegend Schichtdienst geleistet wurde.

(4) Werden die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt, erhält der Beamte

  1. einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens 150 Stunden,

  2. zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 300 Stunden,

  3. drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 450 Stunden,

  4. vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 600 Stunden

Nachtdienst geleistet hat. Auf Beamte, deren Arbeitszeit nach § 78 oder § 80 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung ermäßigt worden ist, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.

(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Kalenderjahr werden die in diesem Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt. Absatz 7 bleibt unberührt. § 2 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.

(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

(7) Für Beamte, die vor Beendigung des Kalenderjahres das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.

§ 6
Wartezeit

(1) Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Einstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht werden. Aus besonderen Gründen kann Erholungsurlaub vor Ablauf der Wartezeit genehmigt werden.

(2) Die Wartezeit jugendlicher Beamter beträgt drei Monate.

§ 7
Anrechnung früheren Erholungsurlaubs

Erholungsurlaub, den der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes für Zeiten erhalten hat, für die Erholungsurlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den Erholungsurlaub anzurechnen.

§ 8
Ansparung des Erholungsurlaubs

Erholungsurlaub nach § 2 Absatz 1, der bis zu den in § 10 bestimmten Fristen nicht genommen ist, wird ab dem 21. Urlaubstag angespart. § 2 Absatz 6 gilt entsprechend. Für Beamte, deren Arbeitszeit nicht auf fünf Tage pro Kalenderwoche verteilt ist, bestimmt sich die Anzahl der möglichen Anspartage in entsprechender Anwendung von § 2 Absatz 5.

§ 9
Verlegung des Erholungsurlaubs

Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen den Erholungsurlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsch zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.

§ 10
Verfall des Erholungsurlaubs

Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im Kalenderjahr genommen werden. Mit Ausnahme des nach § 8 angesparten Teils verfällt Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres genommen worden ist. Ist ein Beamter erst in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten, verfällt der Erholungsurlaub mit dem Ablauf des folgenden Kalenderjahres. Soweit Beamte den ihnen zustehenden Erholungsurlaub bis einschließlich 20 Tage wegen Dienstunfähigkeit innerhalb der Verfallsfristen nicht erhalten haben, wird der Resterholungsurlaub nach dem Ende der Dienstunfähigkeit nach § 8 angespart. Der Resterholungsurlaub verfällt in den Fällen der Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 21 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 3
Dienstbefreiungen

§ 11
Dienstbefreiungen

(1) Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung ist zu genehmigen

  1. für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst

    1. für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen,

    2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Beamten veranlasst sind,

  2. für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst

    1. für beihilfefähige Rehabilitätsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) in der jeweils geltenden Fassung,

    2. für genehmigte beamtenrechtliche Rehabilitationsverfahren der Heilfürsorge oder Unfallfürsorge,

    3. für medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, ein Versorgungs- oder sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durchgeführt werden.

Bei der Festlegung des Beginns der Dienstbefreiung nach Satz 1 Nummer 2 soll auf dienstliche Belange Rücksicht genommen werden. Die Dienstbefreiung erfolgt für die als beihilfefähig anerkannte oder vom Leistungsträger bewilligte Dauer sowie für die Dauer ärztlich verordneter familienorientierter Rehabilitation bei Krebserkrankung eines Kindes. Die Häufigkeit der Dienstbefreiung bestimmt sich nach den Regelungen des Beihilferechts oder nach den rechtlichen Bestimmungen des Leistungsträgers. Soweit für eine in Satz 1 genannte Rehabilitationsmaßnahme keine Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung gewährt wird oder der Beamte im Anschluss an die Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation Urlaub verlangt, ist ihm auf Antrag eine Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung oder Erholungsurlaub zu gewähren.

(2) Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung ist zu genehmigen aus nachstehenden wichtigen persönlichen Gründen

  1. Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin für einen Arbeitstag,

  2. Tod des Ehe- oder Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils für zwei Arbeitstage,

  3. Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Grund für einen Arbeitstag,

  4. 25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum für einen Arbeitstag,

  5. schwere Erkrankung eines Angehörigen, soweit dieser in demselben Haushalt lebt, für einen Arbeitstag im Kalenderjahr,

  6. schwere Erkrankung eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes, für jedes Kind bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr,

  7. schwere Erkrankung einer Betreuungsperson, wenn der Beamte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss, bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr.

Nummer 1 und 2 gilt für eingetragene Lebenspartner entsprechend. In den Fällen der Nummer 6 kann Beamten, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten, darüber hinaus Dienstbefreiung bis zum Umfang von insgesamt 75 Prozent der in § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung für eine Freistellung von der Arbeitsleistung jeweils vorgesehenen Arbeitstage gewährt werden. In den Fällen der Nummer 5 bis 7 wird Dienstbefreiung nur gewährt, soweit keine andere Person zur Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht. In diesen Fällen können auch halbe Arbeitstage Dienstbefreiung gewährt werden, deren Länge sich nach der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit richtet. In den Fällen der Nummer 5 und 6 muss die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beamten zur vorläufigen Pflege ärztlich bescheinigt werden.

(3) Zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes ist Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung zu genehmigen, wenn der Beamte zur Übernahme gesetzlich verpflichtet ist, es sei denn, dass er sich für diese Tätigkeit oder dieses Ehrenamt beworben hat. Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Übernahme keine Verpflichtung, kann die zur Ausübung erforderliche Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(4) Für die Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die insbesondere staatsbürgerlichen, wissenschaftlichen, beruflichen, politischen, kirchlichen, gewerkschaftlichen, karitativen oder sportlichen Zwecken dienen, kann Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung unter Beschränkung auf das notwendige Maß genehmigt werden, soweit die Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sofern die Dienstbefreiung für ganze Tage genehmigt wird, darf sie, auch wenn sie für verschiedene Zwecke genehmigt wird, insgesamt fünf Arbeitstage einschließlich der Reisetage im Kalenderjahr nicht übersteigen. In besonderen Ausnahmefällen kann Dienstbefreiung bis zu zehn Arbeitstagen einschließlich der Reisetage im Kalenderjahr genehmigt werden.

(5) Für die Teilnahme an Arbeitstagungen auf überörtlicher Ebene, die auf Veranlassung einer Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 130 des Landesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden und für die Wahrnehmung im Landesinteresse liegender Aufgaben soll nach Benennung der Spitzenorganisation Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung insgesamt bis zu acht Arbeitstagen im Kalenderjahr genehmigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(6) Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände kann auf Anfordern einer der an den Verhandlungen beteiligten Gewerkschaften Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung ohne zeitliche Begrenzung genehmigt werden.

(7) Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann in entsprechender Anwendung der §§ 14 bis 21 und 24 bis 26 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. November 2006 (GVBl. I S. 127, 128) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung genehmigt werden.

§ 12
Dienstbefreiung für herausragende besondere Leistungen

Im Kalenderjahr kann bis zu drei Arbeitstage Dienstbefreiung für herausragende besondere Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 2, 3 und 6 der Brandenburgischen Leistungsprämien- und zulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008 (GVBl. II S. 35) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht bereits eine Leistungszulage oder eine -prämie für dieselbe Leistung gewährt wird, gewährt werden. Eine Gewährung an Beamte, die sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit befinden, an Beamte auf Zeit, an Lehrkräfte an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft und Richter sowie Staatsanwälte ist ausgeschlossen.

Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften für Erholungsurlaub und Dienstbefreiung

§ 13
Antrag und Genehmigung von Erholungsurlaub und Dienstbefreiung

(1) Die Genehmigung von Erholungsurlaub und Dienstbefreiung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Beamten voraus. Ein Erholungsurlaub von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden, wenn er zusammenhängend in Anspruch genommen wird.

(2) Der beantragte Erholungsurlaub ist zu genehmigen, sofern die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte beziehungsweise der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet sind. Vertretungskosten sind grundsätzlich zu vermeiden.

§ 14
Widerruf der Genehmigung von Erholungsurlaub und Dienstbefreiung

(1) Die Genehmigung von Erholungsurlaub oder Dienstbefreiung kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die dem Beamten durch einen nicht selbst verschuldeten Widerruf entstehen, sind ihm nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts zu ersetzen. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen.

(2) Die Genehmigung einer Dienstbefreiung ist zu widerrufen, wenn die Dienstbefreiung zu einem anderen als dem genehmigten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.

§ 15
Erkrankung

(1) Wird der Beamte während des Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig, wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, soweit die Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis belegt wird.

(2) Will der Beamte wegen der Erkrankung Erholungsurlaub über die genehmigte Zeit hinaus nehmen, bedarf es dazu einer neuen Genehmigung.

(3) Kann eine Dienstbefreiung auf Grund einer Erkrankung nicht in Anspruch genommen werden, entfällt eine Anrechnung.

Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 16
Übergangsregelungen

Die Genehmigung einer Dienstbefreiung oder eines Sonderurlaubs, die auf der Grundlage der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 22 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in Verbindung mit § 137 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes erteilt worden ist, bleibt bestehen.

§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erholungsurlaubsverordnung vom 10. Oktober 1994 (GVBl. II S. 908), die zuletzt durch Verordnung vom 31. März 1999 (GVBl. II S. 256) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 16. September 2009

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Der Minister des Innern

Jörg Schönbohm