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Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten (elektronische-Akten-Verordnung - eAktV)

Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten (elektronische-Akten-Verordnung - eAktV)
vom 30. September 2022
(GVBl.II/22, [Nr. 67])

Auf Grund

  • des § 14 Absatz 4 Satz 1, 2, 4 Halbsatz 1 und Satz 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), von denen die Sätze 1, 2 und 4 Halbsatz 1 zuletzt durch Artikel 14 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208, 2220) geändert und Satz 5 durch Artikel 9 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633, 2636) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 9 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 9. April 2014 (GVBl. II Nr. 23), die durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 29. September 2022 (GVBl. II Nr. 66) geändert worden ist,
  • und des § 298a Absatz 1 Satz 2 und 4 Halbsatz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), der zuletzt durch Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208, 2219) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 56 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 der Verordnung vom 29. September 2022 (GVBl. II Nr. 66) geändert worden ist,

verordnet die Ministerin der Justiz:

§ 1
Anordnung der elektronischen Aktenführung

(1) Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten werden die Akten in den genannten Verfahren ab dem angegebenen Zeitpunkt nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze elektronisch geführt.

(2) Akten, die ab dem in der Anlage angegebenen Zeitpunkt neu angelegt werden, werden im Ganzen elektronisch geführt. Ausgenommen hiervon sind in Papierform geführte Akten anderer Instanzen und Beiakten.

(3) Akten, die zu dem in der Anlage angegebenen Zeitpunkt bei dem Gericht bereits in Papierform angelegt sind, werden im Ganzen in Papierform geführt, soweit nicht in der Anlage etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für Verfahren nach § 271 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; diese Verfahren werden ab dem in der Anlage angegebenen Zeitpunkt in elektronischer Formweitergeführt.

(4) In von anderen Gerichten wegen Unzuständigkeit abgegebenen Verfahren, deren Akten in Papierform geführt wurden, werden die Akten von den in der Anlage bezeichneten Gerichten in den genannten Verfahren im Falle einer Übernahmeerklärung ab dem in der Anlage angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch ab dem 1. Oktober 2022, im Ganzen elektronisch geführt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Akten erst ab dem Zeitpunkt der Übernahmeerklärung in elektronischer Form weitergeführt werden.

§ 2
Bildung elektronischer Akten

(1) Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Schriftstücke und sonstige Unterlagen gemäß § 3 Satz 2, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen.

(2) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.

(3) Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die gerichtsinterne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen.

§ 3
Übertragung von Papierdokumenten

Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht werden, sind in die elektronische Form zu übertragen. Ausgenommen sind Schriftstücke und sonstige Unterlagen, deren Übertragung wegen ihres Umfanges oder ihrer sonstigen Beschaffenheit unverhältnismäßig wäre.

§ 4
Übermittlung elektronischer Akten

Elektronische Akten sind in elektronischer Form zu übermitteln.

§ 5
Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten

Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren, das insbesondere gewährleistet, dass

  1. die elektronische Akte benutzbar, lesbar und auffindbar ist (Verfügbarkeit),
  2. die Funktionen der elektronischen Akte nur genutzt werden können, wenn sich der Benutzer dem System gegenüber identifiziert und authentisiert (Identifikation und Authentisierung),
  3. die eingeräumten Benutzungsrechte im System verwaltet werden (Berechtigungsverwaltung),
  4. die eingeräumten Benutzungsrechte vom System geprüft werden (Berechtigungsprüfung),
  5. die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen der elektronischen Akte im System protokolliert wird (Beweissicherung),
  6. eingesetzte Backup-Systeme ohne Sicherheitsrisiken wiederhergestellt werden können (Wiederaufbereitung),
  7. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch Fehlfunktionen des Systems durch geeignete technische Prüfmechanismen rechtzeitig bemerkt werden können (Unverfälschtheit),
  8. die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen und auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit),
  9. der Austausch von Daten im System und bei Einsatz öffentlicher Netze sicher erfolgen kann (Übertragungssicherheit).

§ 6
Ersatzmaßnahmen

Im Falle anhaltender technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte kann die Gerichtsleitung anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die elektronische-Akten-Verordnung vom 3. Januar 2019 (GVBl. II Nr. 2), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. August 2022 (GVBl. II Nr. 54) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 30. September 2022

Die Ministerin der Justiz

Susanne Hoffmann

Anlagen

1