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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Meldewesen im Land Brandenburg (DVOBbgMeldeG)

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Meldewesen im Land Brandenburg (DVOBbgMeldeG)
vom 19. Oktober 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 30], S.618)

geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 16], S.290)

Auf Grund des § 11 Abs. 6, § 17 Abs. 6, § 24 Abs. 8 des Brandenburgischen Meldegesetzes (BbgMeldeG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1999 (GVBl. I S. 174) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Sicherung, Löschung und Aufbewahrung von Daten

(1) Die nach § 3 des Brandenburgischen Meldegesetzes gespeicherten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise, die nicht nach § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes und § 11 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes zu löschen sind, sind nach Ablauf der in § 11 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes genannten Frist aus dem aktuellen Melderegisterbestand in einen gesonderten Bestand zu überführen. Sie sind im aktuellen Bestand zu löschen. Der gesonderte Bestand ist gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Er kann auf einem anderen Datenträger oder in einem anderen Speicherbereich geführt werden. Die gesondert aufzubewahrenden Daten und Hinweise sind nur unter den in § 11 Abs. 3 Satz 3 des Brandenburgischen Meldegesetzes benannten Voraussetzungen zu verarbeiten. Dies ist nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.

(2) Die Löschung von Daten nach § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes kann in Speichern oder auf magnetischen Datenträgern durch Überschreiben der Daten mit Leerzeichen oder Unkenntlichmachen der Daten erfolgen. Daten auf anderen Datenträgern, insbesondere Karteikarten, können durch Vernichten des Datenträgers oder durch Schwärzen oder Ausradieren gelöscht werden. Verfilmte Bestände sollen durch Vernichten des Datenträgers gelöscht werden.

(3) Bei automatisiert veränderbaren Sicherungs- und sonstigen Beständen ist entsprechend Absatz 1 und Absatz 2 zu verfahren.

(4) Bei nicht automatisiert veränderbaren Beständen kann unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 des Brandenburgischen Meldegesetzes von einer Löschung abgesehen werden.

§ 2
Meldescheine

(1) Es sind zu verwenden:

  1. für die Anmeldung nach § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes und für die Anmeldebestätigung nach § 17 Abs. 4 des Brandenburgischen Meldegesetzes Vordrucke nach den Mustern der Anlage 1,
  2. für die Abmeldung nach § 12 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und Abs. 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes und für die Abmeldebestätigung nach § 17 Abs. 4 des Brandenburgischen Meldegesetzes Vordrucke nach den Mustern der Anlage 2,
  3. für die Erklärung zur Hauptwohnung oder für die Erklärung über eine Hauptwohnungsänderung nach § 16 Abs. 3 des Brandenburgischen Meldegesetzes Vordrucke nach den Mustern der Anlage 3,
  4. für die Anmeldung nach § 24 Abs. 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes Vordrucke nach dem Muster der Anlage 4; bei den Meldescheinen der Anlage 4 dürfen mit Zustimmung des Gastes Durchschriften zur Erhebung des Kurbeitrages, für Zwecke der amtlichen Fremdenverkehrsstatistik und zur Ausstellung einer Gästekarte ausgefertigt werden.

Die Hinweise zum Ausfüllen der Meldescheine der Anlage 1 und 2 sind Bestandteile der Meldescheine.

(2) Die drucktechnische Gestaltung der Vordrucke kann geändert werden.

(3) Auf die Verwendung von Durchschriften der Meldescheine ist zu verzichten, sofern regelmäßige Datenübermittlungen nach §§ 27, 28 und 29 des Brandenburgischen Meldegesetzes in einem anderen schriftlichen oder in einem automatisierten Verfahren vorgenommen werden.

(4) Die bei der Meldebehörde verbleibenden Ausfertigungen der Meldescheine nach den Mustern der Anlage 1 und Anlage 2 sowie der Erklärungen nach dem Muster der Anlage 3 sind bis zum Ende des fünften auf die Abgabe des Meldescheines folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Sie sind vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.

§ 3
Bisherige Meldescheine

Vordrucke für Meldescheine, die den neuen Vordrucken nicht entsprechen, dürfen noch drei Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung verwendet werden.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Meldewesen im Land Brandenburg (DVO BbgMeldeG) vom 5. August 1992 ( GVBl. II S. 482 ) außer Kraft.

Potsdam, den 19. Oktober 1999

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm

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