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Verordnung zur europäischen Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der Richtlinie 2006/123/EG (DLRL-Verwaltungszusammenarbeitsverordnung - DLRLVerwV)

Verordnung zur europäischen Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der Richtlinie 2006/123/EG (DLRL-Verwaltungszusammenarbeitsverordnung - DLRLVerwV) [1]
vom 9. Februar 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 11])

Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Binnenmarktinformationssystem

(1) Das Binnenmarktinformationssystem (IMI) ist gemäß der Entscheidung 2009/739/EG der Kommission vom 2. Oktober 2009 zur Festlegung der praktischen Regelungen für den Informationsaustausch auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 32) das gemeinsame elektronische System der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten zur Erfüllung der in Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) festgelegten Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit, welche Folgendes vorsehen:

  1. Ersuchen um Informationen und um Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen sowie deren Beantwortung gemäß Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG,
  2. Vorwarnungen gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG,
  3. Ersuchen und Mitteilungen im Einzelfall gemäß dem Verfahren nach Artikel 35 Absatz 2, 3 und 6 der Richtlinie 2006/123/EG.

(2) Das Binnenmarktinformationssystem kann auch für die Amtshilfe nach den §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg genutzt werden, wenn es sich um Amtshandlungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 handelt. Dies gilt auch für Amtshandlungen in Bezug auf inländische Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen. § 4 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(3) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf die Verwaltungszusammenarbeit mit Drittstaaten, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt hat.

§ 2
Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist jede Stelle, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen.

(2) Die europäische Verwaltungszusammenarbeit erfolgt unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden, sofern nicht die §§ 3 bis 5 Abweichendes regeln. Aufsichtsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 3
IMI-Koordination

Die Aufgaben des delegierten IMI-Koordinators nach Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission vom 12. Dezember 2007 über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) (ABl. L 13 vom 16.1.2008, S. 18) nimmt der Einheitliche Ansprechpartner für das Land Brandenburg nach dem Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) wahr. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

  1. die Registrierung oder bei Selbstregistrierung die Authentifizierung der zuständigen Behörden,
  2. die technische und fachliche Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Nutzung von IMI,
  3. die Vergabe von Nutzerrechten an die zuständigen Behörden.

§ 4 
Verbindungsstelle

(1) Die Aufgaben der Verbindungsstelle nach Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nimmt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde für ihren Geschäftsbereich sowie für die sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Stellen wahr. Die Mitglieder der Landesregierung werden jeweils ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben auf eine andere Behörde in ihrem Geschäftsbereich oder eine ihrer Aufsicht unterstehende Stelle zu übertragen, soweit dieser durch gesonderte Rechtsvorschrift Aufsichtsbefugnisse übertragen sind.

(2) Die Verbindungsstelle wird insbesondere tätig:

  1. zur Unterstützung beim Ermitteln der zuständigen Behörde bei Anfragen aus den Mitgliedstaaten,
  2. zur Unterstützung beim Ermitteln von zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten,
  3. bei der Lösung von Schwierigkeiten nach Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie 2006/123/EG,
  4. bei der Unterrichtung der Kommission nach Artikel 28 Absatz 8 der Richtlinie 2006/123/EG,
  5. bei der Unterstützung der für die Erteilung einer Genehmigung zuständigen Behörde nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG.

(3) Die Verbindungsstelle nimmt ebenfalls die Funktion der Berufungsstelle nach Artikel 9 Absatz 6 der Entscheidung 2008/49/EG wahr.

§ 5
Vorwarnungsmechanismus und Vorwarnungskoordination

(1) Im Rahmen des Vorwarnungsmechanismus nach Artikel 32 der Richtlinie 2006/123/EG obliegt den zuständigen Behörden:

  1. die Vorbereitung und Initiierung von Unterrichtungen nach Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG (Vorwarnungen) und Weiterleitung an die mit der Vorwarnungskoordination betraute Stelle,
  2. der Versand zusätzlicher Informationen sowie deren Ersuchen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung 2009/739/EG,
  3. die Berichtigung von in Vorwarnungen enthaltenen Informationen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Entscheidung 2009/739/EG,
  4. die Vorbereitung von Vorschlägen zur Schließung von Vorwarnungen und der Erhebung von Einwänden gegen Vorschläge zur Schließung von Vorwarnungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und f der Entscheidung 2009/739/EG und Weiterleitung an die mit der Vorwarnungskoordination betraute Stelle,
  5. die Unterrichtung der Betroffenen nach § 8d Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.

(2) Die Aufgaben der Vorwarnungskoordination nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2009/739/EG nimmt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde für ihren Geschäftsbereich sowie für die sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Stellen wahr. Die Mitglieder der Landesregierung werden jeweils ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben auf eine andere Behörde in ihrem Geschäftsbereich oder eine ihrer Aufsicht unterstehende Stelle zu übertragen, soweit dieser durch gesonderte Rechtsvorschrift Aufsichtsbefugnisse übertragen sind. Der Vorwarnungskoordination obliegt insbesondere:

  1. die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für das Versenden, Schließen oder Widerrufen von Vorwarnungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 der Entscheidung 2009/739/EG,
  2. das Versenden und Empfangen von Vorwarnungen und einschlägigen Informationen sowie den Widerruf von Vorwarnungen an und von anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2009/739/EG.

(3) Für den Empfang eingehender Vorwarnungen aus anderen Mitgliedstaaten übernimmt der Einheitliche Ansprechpartner für das Land Brandenburg die Aufgabe der elektronischen Poststelle. Er leitet eingehende Vorwarnungen unverzüglich an die jeweils mit der Vorwarnungskoordination betraute, zuständige Stelle weiter. Diese unterrichtet unverzüglich die zuständigen Behörden oder sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Stellen ihres Geschäftsbereichs. Sofern in der Vorwarnung eines Mitgliedstaates bereits zuständige Behörden aufgeführt werden, wird mit der Weiterleitung an die jeweils mit der Vorwarnungskoordination betraute, zuständige Stelle automatisch die Vorwarnung an diese Behörden weitergeleitet.

§ 6
Verfahren bei Ausnahmen im Einzelfall

(1) Den zuständigen Behörden obliegen nach Artikel 35 der Richtlinie 2006/123/EG folgende Aufgaben:

  1. die Versendung eines Ersuchens an den Niederlassungsmitgliedstaat gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG,
  2. die Feststellung, Überprüfung und Mitteilung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG und
  3. die Versendung einer Mitteilung an die Kommission und den Niederlassungsmitgliedstaat gemäß Artikel 35 Absatz 3 und 6 der Richtlinie 2006/123/EG.

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die Verbindungsstelle über Ersuchen und Mitteilungen nach Absatz 1.

§ 7
Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die jeweiligen Behörden ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben, die sich aus Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 und Kapitel VI der Richtlinie 2006/123/EG sowie aus dieser Verordnung ergeben, erforderlich ist. Es gelten die Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2008 (GVBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (GVBl. I Nr. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 9. Februar 2011

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Matthias Platzeck

Der Minister für Wirtschaft
und Europaangelegenheiten

Ralf Christoffers

[1]) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).