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Verordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten auf die Polizei des Landes Brandenburg (Brandenburgische Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung Polizei - BZVPol)

Verordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten auf die Polizei des Landes Brandenburg (Brandenburgische Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung Polizei - BZVPol)
vom 24. August 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 77])

§ 1
Übertragung von Befugnissen nach der Ernennungsverordnung

(1) Dem Polizeipräsidium wird für seinen Zuständigkeitsbereich die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten aller Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 14 übertragen.

(2) Im Polizeipräsidium wird abweichend von Absatz 1 den Polizeidirektionen für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Befugnis zur Ernennung von Beamtinnen und Beamten aller Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 11 übertragen.

(3) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten aller Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes des eigenen Zuständigkeitsbereichs wird auf die Polizeieinrichtungen des Landes Brandenburg – die Fachhochschule der Polizei und den Zentraldienst der Polizei – übertragen.

§ 2
Übertragung von Befugnissen nach dem Landesbeamtengesetz

(1) Den in § 1 genannten Stellen werden für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich folgende Zuständigkeiten übertragen:

  1. die Entscheidung nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes über die Entlassung kraft Gesetzes gemäß § 22 Absatz 1, 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010),
  2. die Entscheidung nach § 54 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 des Beamtenstatusgesetzes,
  3. die Entscheidung nach § 57 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes über die Ausnahme vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes,
  4. die Entscheidung nach § 66 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes über den Ersatz von Sachschäden,
  5. die Entscheidung nach § 69 Absatz 5 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes über die Erteilung einer Erlaubnis für entlassene Beamtinnen und Beamte, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) sowie die mit dem Amt verliehenen Titel zu führen, und die Entscheidung über die Rücknahme der Erlaubnis nach § 69 Absatz 5 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes,
  6. die Entscheidung auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts gemäß § 84, § 85 Absatz 2 Satz 1, § 86 Absatz 1, § 87 Satz 3, § 88 und die Entscheidung gemäß § 89 des Landesbeamtengesetzes, bei der Ausübung der Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen zu dürfen,
  7. die Entscheidung nach § 92 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes über den Ausspruch des Verbots einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes.

(2) Den in § 1 Absatz 1 und 3 genannten Stellen wird die Entscheidung nach § 56 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes über die Versagung der Aussagegenehmigung gemäß § 37 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes übertragen. Das Polizeipräsidium kann die in Satz 1 genannte Entscheidung auf die Stellen des § 1 Absatz 2 delegieren.

(3) Die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten derjenigen Beamtinnen und Beamten, die eine mit der Besoldungsgruppe A 15 bewertete Funktion innehaben, unabhängig davon, ob sie das statusrechtliche Amt der Besoldungsgruppe A 15 bereits erreicht haben, verbleiben beim Ministerium des Innern.

§ 3
Übertragung von Befugnissen nach der Erholungs- und Dienstbefreiungsverordnung

Den in § 1 genannten Stellen werden für den eigenen Zuständigkeitsbereich die Zuständigkeiten für die Anerkennung eines dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange nach § 2 Absatz 3 Satz 2 der Erholungs- und Dienstbefreiungsverordnung übertragen.

§ 4
Übertragung von Befugnissen nach dem Bundesbesoldungsgesetz

Der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg wird die Befugnis zur Kürzung der Bezüge für die Anwärterinnen und Anwärter gemäß § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung übertragen.

§ 5
Übertragung von Befugnissen des Landesdisziplinargesetzes

(1) Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden durch die Leiterin oder den Leiter der in § 1 Absatz 1 genannten Dienststelle ausgeübt, wenn die Dienstvorgesetzteneigenschaft im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses bei einer Polizeibehörde oder -einrichtung lag, im Übrigen durch das Ministerium des Innern.

(2) Den Leiterinnen oder den Leitern der in § 1 Absatz 1 und 3 genannten Stellen werden in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich folgende Zuständigkeiten übertragen:

  1. die Zuständigkeit nach § 34 Absatz 3 Nummer 1 des Landesdisziplinargesetzes über die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß,
  2. die Zuständigkeit nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes über die Erhebung der Disziplinarklage.

(3) Den in § 1 Absatz 1 und 3 genannten Stellen wird für den eigenen Zuständigkeitsbereich die Zuständigkeit nach § 42 Absatz 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes über den Erlass des Widerspruchsbescheids vor Erhebungder Klage übertragen.