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Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten im Land Brandenburg (Brandenburgische Bautätigkeitenüberwachungsverordnung - BbgÜTV)
Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten im Land Brandenburg (Brandenburgische Bautätigkeitenüberwachungsverordnung - BbgÜTV)
vom 24. März 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 09], S.161)
Auf Grund des § 14 Abs. 6 und des § 18 Abs. 1 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:
§ 1
Überwachungspflichtige Tätigkeiten
Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 22 Abs. 1 Nr. 5 der Brandenburgischen Bauordnung überwacht werden:
- der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,
- das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen,
- die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
- der Einbau von Verpressankern,
- das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle,
- das Einbringen von Ortschäumen in Bauteilflächen über 50 m2.
Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.
*Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
§ 2
Überwachungsstellen
Für die Tätigkeiten nach § 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 der Brandenburgischen Bauordnung die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 22 Abs. 1 Nr. 5 der Brandenburgischen Bauordnung.
§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten vom 18. November 1998 (GVBl. II S. 624) außer Kraft.
Potsdam, den 24. März 2005
Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung
Frank Szymanski