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Verordnung über die Gewährung von Trennungsgeld an Beamte im Land Brandenburg (Brandenburgische Trennungsgeldverordnung - BbgTGV)

Verordnung über die Gewährung von Trennungsgeld an Beamte im Land Brandenburg (Brandenburgische Trennungsgeldverordnung - BbgTGV)
vom 5. April 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 08], S.155)

Auf Grund des § 54 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446), der durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 61) geändert worden ist, verordnet der Minister der Finanzen:

§ 1
Anwendungsbereich

Beamte und Richter des Landes Brandenburg erhalten Trennungsgeld entsprechend der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396, 3403), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt im Übrigen die Anwärter-Trennungsgeldverordnung. Die Anwendung der Auslandstrennungsgeldverordnung bleibt unberührt.

§ 2
Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben

(1) Trennungsreisegeld nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Trennungsgeldverordnung wird für die ersten sieben Tage nach beendeter Dienstantrittsreise gewährt. Die oberste Dienstbehörde kann bei Vorliegen triftiger Gründe abweichend von Satz 1 das Trennungsreisegeld bis zu weiteren sieben Tagen bewilligen.

(2) Trennungsgeld für die Zeit nach dem Ende der Gewährung des Trennungsreisegeldes nach Absatz 1 bestimmt sich im Übrigen nach § 3 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung.

§ 3
Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 der Trennungsgeldverordnung), erhält als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,12 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, dass er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Als Fahrkosten werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels von der Wohnung zur Dienststätte und zurück erstattet. Dies gilt auch dann, wenn die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist und für die täglichen Fahrten ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzt wird. Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen.

(3) Als Wegstreckenentschädigung wird ein Betrag von 0,30 Euro für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Dienststätte gewährt, wenn die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist und der Berechtigte für die täglichen Fahrten ein Kraftfahrzeug benutzt.

(4) Muss aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(5) Das Trennungsgeld nach Absatz 1 darf im jeweiligen Kalendermonat den Betrag von 400 Euro nicht übersteigen. Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Wertes nach Satz 1 zugrunde zu legen; der errechnete Wert ist auf volle Euro aufzurunden.

(6) § 6 der Trennungsgeldverordnung ist nicht anzuwenden.

§ 4
Ende und Höhe des Trennungsgeldanspruchs

(1) Der Anspruchszeitraum für die Gewährung des Trennungsgeldes wird auf längstens drei Monate begrenzt, sofern sich aus den Absätzen 2 oder 3 nichts anderes ergibt; § 8 der Trennungsgeldverordnung bleibt unberührt. Die Begrenzung des Anspruchszeitraumes gilt unabhängig davon, ob die Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt wurde. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tage des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung; sie wird

  1. aus Anlass einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung mit Änderung des Dienstortes oder einer Dienstreise, die jeweils nicht länger als vierzehn Tage andauert,
  2. durch Sonn- und Feiertage, allgemeine dienstfreie Werktage, Urlaubs- sowie Krankheitstage

nicht unterbrochen.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann auf Antrag den Anspruchszeitraum nach Absatz 1 in außergewöhnlichen Härtefällen verlängern. Das Ministerium der Finanzen kann für die Verlängerung des Anspruchszeitraumes nach Satz 1 Richtlinien erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung liegt.

(3) Der Anspruchszeitraum nach Absatz 1 verlängert sich unbeschadet des Absatzes 2 bei dienstlichen Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung

  1. ohne Zusage der Umzugskostenvergütung um den Restzeitraum der dienstlichen Maßnahme,
  2. mit Zusage der Umzugskostenvergütung um den Zeitraum, für den in den Fällen eines Umzugshinderungsgrundes nach § 12 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes und § 2 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung vom Vorliegen der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Trennungsgeldverordnung abgesehen wird.

(4) In Fällen der Verlängerung des Anspruchszeitraumes nach den Absätzen 2 oder 3 wird das Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 3 der Trennungsgeldverordnung nicht gewährt.

(5) Die Begrenzung des Anspruchszeitraumes nach Absatz 1 besteht weiter, wenn sich aus Anlass einer neuen dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung der neue Dienstort nicht ändert.

§ 5
Verfahrensvorschriften

(1) Anstelle der Ausschlussfristen des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Trennungsgeldverordnung von einem Jahr treten Ausschlussfristen von sechs Monaten.

(2) In Fällen einer vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnenen dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 der Trennungsgeldverordnung ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

§ 6
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Potsdam, den 5. April 2005

Der Minister der Finanzen
Rainer Speer