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Brandenburgische Kehr- und Überprüfungsverordnung (BbgKÜO)

Brandenburgische Kehr- und Überprüfungsverordnung (BbgKÜO)
vom 27. Oktober 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 39])

geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 107])

Auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in Verbindung mit § 2 Nummer 1 der Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten zur Zulassung von Rohrfernleitungen vom 7. September 2009 (GVBl. II S. 604) verordnet der Minister für Wirtschaft:

§ 1 
Überprüfung von Lüftungsanlagen

(1) Über die in § 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) in der jeweils geltenden Fassung getroffenen Regelungen hinaus ist die wiederkehrende Überprüfung gewerblicher und privater Lüftungsanlagen auf ihre Funktionsfähigkeit nach Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe e des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1000) wie folgt durchzuführen:

1. bei Lüftungsanlagen mit Filter am Lufteintritt oder mit Filterung der Zuluft einmal alle zwei Jahre,
2. bei Lüftungsanlagen ohne Filter am Lufteintritt einmal jährlich,
3. bei gewerblichen Dunstabzugsanlagen einmal jährlich.

Der wiederkehrenden Überprüfung geht eine Erstüberprüfung vor der Inbetriebnahme einer neuen oder veränderten Lüftungsanlage voraus.

(2) Die Erstüberprüfung wird durch die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt. Bei den wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungsanlagen gilt § 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung. Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstätten- oder Lüftungsanlagenbescheid (§ 3) festgesetzten Überprüfungen der Lüftungsanlagen ist der jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über ein Formblatt nach Anlage 1 nachzuweisen, sofern diese die Überprüfungen nicht selbst durchgeführt haben. Der Nachweis ist erbracht, wenn das vollständig ausgefüllte Formblatt innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Überprüfungen gemäß der Festsetzung im Bescheid spätestens durchzuführen waren, der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugegangen ist. Die §§ 4, 5, 20, 25 und 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes gelten entsprechend.

(3) Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass die wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungsanlagen in der Regel mit Schornsteinfegerarbeiten in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können. Über das Ergebnis der Überprüfung ist dem Eigentümer eine Bescheinigung nach den Anlagen 2 und 3 auszustellen.

(4) In Gebäuden, in denen die Überprüfungsfolge nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 geringer ist als die der Feuerstätte, richtet sich die Überprüfungsfolge der Lüftungsanlagen nach der der Feuerstätte.

(5) Von der Überprüfungspflicht sind Lüftungsanlagen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten, an die keine besonderen brandschutztechnischen Anforderungen gestellt werden, ausgenommen.

§ 2
Begriffsbestimmung

Lüftungsanlagen sind Einrichtungen, die der gewerblichen und privaten Belüftung (Zuluft) und Entlüftung (Abluft) von Räumen oder der Abführung der Abluft aus gewerblichen Dunstabzugsanlagen dienen, einschließlich der Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch.

§ 3 
Bescheid

Bei Gebäuden, in denen eine Feuerstättenschau durchgeführt wird, sind die Festlegungen zu den Lüftungsanlagen gemäß § 1 Absatz 1 in den Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes aufzunehmen. Werden in Gebäuden keine Feuerstättenschauen durchgeführt, wird an Stelle des Feuerstättenbescheids ein Lüftungsanlagenbescheid erlassen.

§ 4
Arbeitswerte

Die Arbeitswerte für die Erstüberprüfung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Der Betrag für einen Arbeitswert ist in § 6 Absatz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung festgesetzt.

§ 5
Anwendung von Vorschriften

Auf die Überprüfungen von Lüftungsanlagen finden die Vorschriften des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Kehr- und Überprüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen getroffen werden.

§ 6 
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

(2) Die Kehr-, Überprüfungs- und Gebührenordnung vom 15. August 2003 (GVBl. II S. 486), die zuletzt durch Verordnung vom 16. September 2008 (GVBl. II S. 388) geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Potsdam, den 27. Oktober 2009

Der Minister für Wirtschaft

In Vertretung
Michael Richter

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2)

Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Lüftungsanlagenüberprüfungen

Anlage 2
(zu § 1 Absatz 3)

 

Bescheiningung über das Ergebnis der Überprüfung an Lüftungsanlagen

Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3)

 

Bescheiningung über das Ergebnis der Überprüfung an Dunstabzugsanlagen

Anlage 4
(zu § 4)

Arbeitswerte

Nr.

Bezeichnung

Arbeitswert

1

Grundwert je Gebäude einschließlich der ersten Nutzungseinheit

17,40

2 Für die Erstüberprüfung und Begutachtung vor der Inbetriebnahme von Lüftungsanlagen einschließlich einer Vorbesichtigung im Rohbauzustand sowie das Ausstellen einer Bescheinigung pro Gebäude

43,70

2.1 pro Lüftungsschornstein, Lüftungsleitung oder Hauptschacht

16,40

2.1.1 zuzüglich bei Lüftungsanlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 pro Stockwerk oder bei Lüftungskanälen je angefangene 2,50 Meter; Restlängen bis zu 1 Meter bleiben außer Ansatz

6,60

2.1.2 zuzüglich bei Lüftungsanlagen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 für die Luftvolumenstrommessung

10,30

2.1.2.1 für jede weitere Messstelle in derselben Nutzungseinheit

6,85

2.1.3 zuzüglich für die Luftvolumenstrommessung bei Gitternetz- oder Kanalmessung

27,70

3 Sofern eine Messstelle höher als 3 Meter über dem Fußboden des Aufstellraumes angebracht ist, erhöht sich der Arbeitswert pro Messstelle um

6,30

4 Für die Erstüberprüfung und Begutachtung vor der Inbetriebnahme von Lüftungsanlagen ohne Vorbesichtigung im Rohbauzustand wird die Hälfte der Arbeitswerte, mit Ausnahme der Arbeitswerte für Luftvolumenstrommessungen, erhoben.

 

5 Für jede erforderliche Wiederholung der Erstüberprüfung und Begutachtung vor der Inbetriebnahme von Lüftungsanlagen wird die Hälfte der Arbeitswerte, mit Ausnahme der Arbeitswerte für Luftvolumenstrommessungen, erhoben.

 

6 Für jede erforderliche Wiederholung der Erstüberprüfung und Begutachtung vor der Inbetriebnahme von Lüftungsanlagen nach Nummer 4 wird ein Viertel der Arbeitswerte, mit Ausnahme der Arbeitswerte für Luftvolumenstrommessungen, erhoben.

 

7 Zuschlag je Begehung, die auf besonderen Wunsch ausgeführt wird, von Montag bis Freitag vor 6 Uhr oder nach 18 Uhr oder am Samstag oder an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen

4,80