Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser im Land Brandenburg (Brandenburgische Kommunalabwasserverordnung - BbgKAbwV)

Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser im Land Brandenburg (Brandenburgische Kommunalabwasserverordnung - BbgKAbwV)
vom 18. Februar 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 07], S.182)

zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011
(GVBl.I/11, [Nr. 33])

Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40) und dem Schutz der Gewässer vor schädlichen Auswirkungen kommunalen Abwassers.

§ 2
Anwendungsbereich und Ausweisung empfindlicher Gebiete

(1) Diese Verordnung betrifft das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen.

(2) Das Land Brandenburg ist empfindliches Gebiet im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der genannten Richtlinie.

§ 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Kommunales Abwasser: häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser;
  2. Häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen;
  3. Industrielles Abwasser: Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt;
  4. Gemeindliches Gebiet: Gebiet, in welchem die Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten für die Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle ausreichend konzentriert sind;
  5. 1 Einwohnerwert (EW): organisch-biologisch abbaubare Belastung, die einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 Gramm Sauerstoff pro Tag entspricht;
  6. Kanalisation: Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;
  7. Klärschlamm: behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.

§ 4
Abwasseranlagen

(1) Gemeindliche Gebiete im Sinne des § 3 Nr. 4 sind von den nach §§ 66, 68 des Brandenburgischen Wassergesetzes zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation und einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten:

  • bis zum 31. Dezember 1998 gemeindliche Gebiete mit mehr als 10.000 EW,
  • bis zum 31. Dezember 2005 gemeindliche Gebiete mit 2.000 bis 10.000 EW.

(2) Die Einrichtung einer Kanalisation ist nicht notwendig, wenn sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringt oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesem Fall sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

(3) Kanalisationen nach Absatz 1 müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisationen sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen. Dies betrifft insbesondere
    1. die Menge und die Zusammensetzung der kommunalen Abwässer,
    2. die Verhinderung von Leckagen,
    3. die Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe.
  2. Beim Betrieb der Kanalisationen ist sicherzustellen, dass industrielles Abwasser, das in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet wird, so vorbehandelt wird, dass es folgende Anforderungen erfüllt:
    1. Die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, darf nicht gefährdet werden.
    2. Kanalisation, Abwasserbehandlungsanlagen und die zugehörige Ausrüstung dürfen nicht beschädigt werden.
    3. Der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Klärschlamms dürfen nicht beeinträchtigt werden.
    4. Ableitungen aus den Abwasserbehandlungsanlagen dürfen die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, dass die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den Bestimmungen anderer Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft entsprechen.
    5. Es muss sichergestellt sein, dass der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise sicher beseitigt werden kann.

§ 5
Einleitung von kommunalem Abwasser

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage in ein Gewässer darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit ab 1. Januar 1999 für gemeindliche Gebiete mit mehr als 10.000 EW mindestens die in der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) genannten Anforderungen eingehalten werden.

(2) In durch technische Schwierigkeiten begründeten Ausnahmefällen kann die Frist des Absatzes 1 auf Antrag nach Artikel 8 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40) bis längstens 31. Dezember 2005 verlängert werden. Der Antrag ist spätestens bis zum 1. Juli 1998 bei der zuständigen Wasserbehörde einzureichen.

(3) Die zuständige Wasserbehörde kann von der Pflicht zur Einhaltung der Frist nach Absatz 1 für Stickstoff und Phosphor befreien, wenn die Gesamtbelastung mit Stickstoff gesamt (Nges) und Phosphor gesamt (Pges) aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen im Geltungsbereich dieser Verordnung ab 1. Januar 1999 im Ablauf gegenüber dem Zulauf um jeweils mindestens 75 vom Hundert reduziert wird.

(4) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus gemeindlichen Gebieten zwischen 2.000 und 10.000 EW darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit ab 1. Januar 2006 mindestens die in der Abwasserverordnung genannten Anforderungen für den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) und den biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) eingehalten werden.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser in Gewässer in gemeindlichen Gebieten ab 2.000 EW nicht den in der Abwasserverordnung genannten Anforderungen, so stellen die zuständigen Wasserbehörden sicher, daß die erforderlichen Maßnahmen zu den in § 5 Abs. 1 unter Beachtung des Abs. 2 und zu den in § 5 Abs. 4 und in § 6 genannten Terminen durchgeführt werden. Die Wasserbehörden stellen bis zum 31. Dezember 2005 sicher, daß das in Kanalisationen eingeleitete kommunale Abwasser von weniger als 2.000 EW vor der Einleitung in Gewässer eine geeignete Behandlung erfährt, so daß die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen der EU-Richtlinie (91/271/EWG) und jeder anderen einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft entsprechen.

§ 6
Einleitung von industriellem Abwasser

Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser aus Betrieben mit mehr als 4.000 EW der in der Anlage 1 dieser Verordnung aufgeführten Industriebranchen in ein Gewässer darf nur erteilt werden, wenn ab 1. Januar 2001 das Abwasser entsprechend § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes nach dem Stand der Technik behandelt wird.

§ 7
Überwachung, Wiederverwendung

(1) Einleitungen im Sinne dieser Verordnung sind zu überwachen. Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse richtet sich nach der Abwasserverordnung. Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen richtet sich nach der Anlage 2 dieser Verordnung.

(2) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Dabei sind Belastungen der Umwelt auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

§ 8
Klärschlamm

Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in Gewässer eingeleitet werden; er ist vorrangig zu verwerten.

§ 9
Berichtspflicht

Die für Einleitungserlaubnisse zuständigen Wasserbehörden haben alle Angaben über den Vollzug dieser Verordnung auf Anforderung dem Wasserwirtschaftsamt im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zu übermitteln.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

Industriebranchen

  1. Milchverarbeitung
  2. Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten
  3. Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung
  4. Kartoffelverarbeitung
  5. Fleischwarenindustrie
  6. Brauereien
  7. Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken
  8. Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen
  9. Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
  10. Mälzereien
  11. Fischverarbeitungsindustrie

Anlage 2

Überwachung

Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen soll entsprechend der Größe der Abwasserbehandlungsanlage festgesetzt werden, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu entnehmen sind:

2.000 - 9.999 EW: zwölf Proben im ersten Jahr
vier Proben in den darauffolgenden Jahren, wenn nachgewiesen werden kann, daß das Abwasser im ersten Jahr den Anforderungen der Abwasserverordnung entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen.
10.000 - 49.999 EW: zwölf Proben
50.000 EW oder mehr: 24 Proben.