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Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten im Land Brandenburg (Brandenburgische Hersteller- und Anwenderverordnung - BbgHAV)
Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten im Land Brandenburg (Brandenburgische Hersteller- und Anwenderverordnung - BbgHAV)
vom 28. Juli 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 26], S.518)
Auf Grund des § 14 Absatz 5 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:
§ 1
Erforderliche Fachkräfte und Vorrichtungen
(1) Für
- die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile,
- die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile,
- die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
- die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
- die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,
- die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen.
(2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den gemäß § 3 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Absatzes 1
-
Nummer 1 nach der laufenden Nummer 2.4.4,
-
Nummer 2 nach der laufenden Nummer 2.4.1,
-
Nummer 3 nach der laufenden Nummer 2.3.4,
-
Nummer 4 nach der laufenden Nummer 2.5.1,
-
Nummer 5 nach der laufenden Nummer 2.3.1,
-
Nummer 6 nach der laufenden Nummer 2.3.11.
§ 2
Nachweispflicht
(1) Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für Tätigkeiten nach
- § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren,
- § 1 Absatz 1 Nummer 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren
gegenüber einer nach § 22 Absatz 1 Nummer 6 der Brandenburgischen Bauordnung anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
(2) Für die in § 1 aufgeführten Bauprodukte gelten die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 22 Absatz 1 Nummer 4 der Brandenburgischen Bauordnung und die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt und tätig waren, auch als Prüfstelle nach § 22 Absatz 1 Nummer 6 der Brandenburgischen Bauordnung.
§ 3
Abweichungen
(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 1 Absatz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung erfüllt werden.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Absatz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegt werden.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in den §§ 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung nicht zu erwarten sind.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Hersteller- und Anwenderverordnung vom 23. März 2005 (GVBl. II S. 158) außer Kraft.
* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18), sind beachtet worden. Die Neufassung der Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
Potsdam, den 28. Juli 2009
Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung
Reinhold Dellmann