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Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht (Brandenburgische Gefahrgutzuständigkeitsverordnung - BbgGGZV)

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht (Brandenburgische Gefahrgutzuständigkeitsverordnung - BbgGGZV)
vom 7. Dezember 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 85])

Auf Grund des § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl.I S. 186) sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Zuständigkeiten für Aufsicht, Überwachung, Zulassung und Prüfung

Für die Durchführung der in der Anlage aufgeführten Verwaltungsaufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht sind die dort bezeichneten Behörden zuständig, soweit nicht durch Bundesrecht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

§ 2
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

(1)Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, insbesondere in Verbindung mit § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und § 10 der Gefahrgutverordnung See wird, soweit nicht die Zuständigkeiten nach § 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 9a Absatz 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, den §§ 6 bis 16 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder § 6 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See eingreifen,

  1. für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe,
  2. für Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft, dem Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz bezüglich Kernbrennstoffe, dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz bezüglich sonstiger radioaktiver Stoffe,
  3. für den Bereich der Häfen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 der Landeshafenverordnung und der schiffbaren Landesgewässer nach § 1 Absatz 1 der Landesschifffahrtsverordnung dem Landesamt für Bauen und Verkehr,
  4. für den Bereich des Straßenverkehrs im Anwendungsbereich der Straßenverkehrsordnung den Polizeipräsidien und dem Zentraldienst der Polizei mit seiner zentralen Bußgeldstelle,
  5. für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen dem Landesamt für Arbeitsschutz,
  6. für den Bereich von Fertigungen von Verpackungen, Behältern (Containern) und Fahrzeugen, die nach Baumustern hergestellt sind, welche in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter festgelegt sind, dem Landesamt für Arbeitsschutz,
  7. ür den Bereich der übrigen Betriebe dem Landesamt für Arbeitsschutz

übertragen.

(2)Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7a der Gefahrgutbeauftragtenverordnung wird, soweit nicht die Zuständigkeiten nach § 5 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes eingreifen,

  1. für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe,
  2. für den Bereich der nicht bundeseigenen Eisenbahnen dem Landesamt für Arbeitsschutz,
  3. für den Bereich der übrigen Betriebe dem Landesamt für Arbeitsschutz

übertragen.

(3)Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 des Luftverkehrsgesetzes wird

  1. für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe,
  2. für den Bereich der übrigen Betriebe dem Landesamt für Arbeitsschutz

übertragen.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgutzuständigkeitsverordnung vom 18. September 2002 (GVBl. II S. 581) außer Kraft.

Potsdam, den 7. Dezember 2010

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Matthias Platzeck

Der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft

Jörg Vogelsänger

Anlage 
(zu § 1)

Zuständigkeiten

Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

1.     In der nachstehenden Übersicht bedeuten: 
   MASF   Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie

MUGV  

Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

MIL  

Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

LUGV  

Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

LBGR  

Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe

LAS  

Landesamt für Arbeitsschutz

LBV  

Landesamt für Bauen und Verkehr

IHK  

Industrie- und Handelskammer

PP  

Polizeipräsidium

KrOrdB  

Landkreis und kreisfreie Städte als Kreisordnungsbehörde

ZLS  

Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

ADR  

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

RID  

Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter

ADN  

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen

ADNR  

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf dem Rhein

2.     In der Spalte 3 der nachstehenden Übersicht bedeuten: 
  die Trennung der Abkürzungen durch ein Komma: zuständig sowohl als auch, 
  die Trennung der Abkürzungen durch einen Schrägstich: alternative Zuständigkeit.

Lfd.Nr.RechtsvorschriftAufgabezuständig
1 Gefahrgutbeförderungsgesetz    
1.1 § 9 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3a

Überwachung während der Ortsveränderung einschließlich der Prüfung der Konformität der
in Verkehr befindlichen Verpackungen, Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge

a)     auf der Straße
b)     bei nicht bundeseigenen Bahnen
c)     auf den schiffbaren Landesgewässern nach § 1 Absatz 1 der
        Landesschifffahrtsverordnung und Binnenwasserstraßen des Bundes
d)     in den Häfen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 der Landeshafenverordnung




PP
LBGR7LAS
PP

LBV, PP

1.2 § 9 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3a

Überwachung der Übernahme, Ablieferung, des Be- und Entladens, des Umschlags, der Verpackung einschließlich der Prüfung der Konformität der in Verkehr befindlichen Verpackungen, Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge

a)     bei nicht bundeseigenen Bahnen
b)     in den Häfen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 der Landeshafenverordnung
c)     in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen
d)     in Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen
        Transport von radioaktiven Stoffen betrifft
e)     in allen übrigen Betrieben

 


LBGR/LAS
LAS, LBV, PP
LBGR
MUGV für Kernbrennstoffe, LUGV für sonstige radioaktive Stoffe
LAS
1.3 § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3

Überwachung des Herstellens, Einführens und Inverkehrbringens von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter einschließlich der Überwachung der Fertigung von Verpackungen, Behältern (Containern) und Fahrzeugen, die nach Baumustern hergestellt werden, welche in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter festgelegt sind

a)     bei nicht bundeseigenen Bahnen
b)     in den Häfen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 der Landeshafenverordnung
c)     in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen
d)     in Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es
        einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft
e)     in allen übrigen Betrieben







LBGR/LAS
LAS, LBV
LBGR
MUGV für Kernbrennstoffe, LUGV für sonstige radioaktive Stoffe
LAS

2 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Zuständigkeitsbereich Straßenverkehr
   
2.1 § 4 Absatz 2 Nummer 1 Entgegennahme von Meldungen bei Gefahrenlagen PP
2.2 § 5 Absatz 1 Nummer 1 Erteilung von Ausnahmen LBV
2.3 § 13 Prüfung und Zulassung von Gefäßen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.2 ADR/RID bis zum 31. Dezember 2009 von der ZLS anerkannte und benannte Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG und entsprechende Stellen, die ab dem 1. Januar 2010 von der ZLS benannt und von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH anerkannt sind
2.4 § 14 Absatz 3

Anerkennung und Überwachung von Schulungen und Durchführung der Prüfungen und die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2. ADR

Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR, ausgenommen Schulungsbescheinigungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3

IHK Potsdam,
Ostbrandenburg,
Cottbus

2.5 § 14 Absatz 4 Erste Untersuchungen nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 2 ADR zur Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften der Kapitel 9.2 bis 9.8 ADR und Ausstellung von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vom MIL benannte amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr
2.6 § 14 Absatz 5 Jährliche technische Untersuchungen und Verlängerung der Gültigkeit von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR vom MIL benannte für Hauptuntersuchungen gemäß § 29 der StVZO zuständige Stellen oder Personen
2.7 § 35 Absatz 3 Schriftliche Bestimmung des Fahrweges KrOrdB im Einvernehmen mit dem LUGV
2.8 § 35 Absatz 5 Satz 4 Erteilung der Bescheinigung nach § 35 Absatz 5 Satz 1 und 2 bei grenzüberschreitenden Beförderungen LBV
2.9 ADR – Anlage B, Teil 8, Kapitel 8.5 Einschränkung der Be- und Entladung geschlossener Ladungen auf einer Stelle KrOrdB
2.10 ADR – Anlage B, Teil 8, Kapitel 8.5 Erlaubnis zum Be- und Entladen; Erteilung einer Zustimmung über längeres Halten KrOrdB
2.11 ADR – Anlage A, Absatz 6.2.1.5.1 Bemerkung und Absatz 6.2.1.6.1
Bemerkung 1
Zustimmung zum Ersetzen einer Flüssigkeitsprüfung durch eine Prüfung mit einem Gas LAS
2.12 ADR – Anlage A, Absatz 6.8.2.3.1 Ausstellung der Bescheinigung über die Zulassung des Baumusters LBV
2.13 ADR – Anlage A, Absatz 6.8.2.1.23 Anerkennung der Befähigung zur Ausführung von Schweißarbeiten an Tanks LBV
3

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Zuständigkeitsbereich Eisenbahnen

   
3.1 § 4 Absatz 2 Nummer 2 Entgegennahme von Meldungen bei Gefahrenlagen PP
3.2 § 5 Absatz 1 Nummer 2 Erteilung von Ausnahmen für den Bereich der nicht bundeseigenen Eisenbahnen LBV
3.3 § 13 Verfahren für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach den Absätzen 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.2 ADR/RID bis zum 31. Dezember 2009 von der ZLS anerkannte und benannte Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG und entsprechende Stellen, die ab dem 1. Januar 2010 von der ZLS benannt und von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH anerkannt sind
3.4 § 15 Absatz 3 Zuständigkeit für nicht bundeseigene Eisenbahnen, soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist LAS
4 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Zuständigkeitsbereich Binnenschifffahrt
   
4.1 § 4 Absatz 2 Nummer 3 Entgegennahme von Meldungen bei Gefahrenlagen LBV,PP
4.2 § 5 Absatz 1 Nummer 3 Erteilung von Ausnahmen LBV
4.3 § 16 Absatz 3 Anerkennung von Sachverständigen für die Ausstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen nach Abschnitt 8.3.5 Satz 2 ADNR/ADN

Zulassen von sachkundigen Personen oder Firmen zum Entgasen von Ladetanks nach Absatz 7.2.3.7.1 oder zur Reinigung von Ladetanks nach Absatz 7.2.4.15.3 ADNR/ADN
LBV
4.4 § 16 Absatz 4 Ausstellung von Bescheinigungen über von ihr nach § 5 erteilte Ausnahmen nach Absatz 1.5.1.4.1 ADNR/1.5.2.2.2 ADN

Zugelassene Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Abschnitt 1.5.3 ADNR/ADN
LBV
4.5 § 16 Absatz 7 Aufgaben nach Teil 7 ADNR/ADN mit Ausnahme von Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2

Genehmigung von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach Abschnitt 8.3.5 ADNR/ADN

Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Teil 3 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28b ADNR/ADN bei der Beförderung von UN 2448
Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.1 ADNR/ADN

Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Gliederungseinheit iv und Buchstabe c ADNR/ADN

Zuständigkeit nach § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5 GGVSEB sowie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADNR/ADN
LBV
4.6 § 16 Absatz 8 Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.4 ADNR/ADN LBV
5 Gefahrgutverordnung See    
5.1 §§ 3 bis 4, 6 bis 9

Überwachung während Übernahme, Umschlag, Verpacken, Be- und Entladen

a)   in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen
b)   in Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes sofern es einen Transport
      von radioaktiven Stoffen betrifft
c)   in allen übrigen Betrieben


LBGR
MUGV für Kernbrennstoffe, LUGV für sonstige radioaktive Stoffe
LAS

5.2 § 5 Zulassen von Ausnahmen LBV
6 Gefahrgutbeauftragtenverordnung Gesamte Verordnung LAS/LBGR
7 Luftverkehrsgesetz mit den jeweils geltenden Gefahrgutvorschriften der ICAO/IATA

Überwachung während Übernahme, Umschlag, Verpacken, Be- und Entladen

a)     in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen
b)     in allen übrigen Betrieben



LBGR
LAS
8 Richtlinie für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen (Verkehrsblatt 1987 S. 857 mit Berichtigung Verkehrsblatt 1988 S. 576)    
8.1 Abschnitt 6 Absatz 2 Zustimmung zur Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen LBV
9 Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte    
9.1 § 10 Absatz 1 Benachrichtigung des für Verkehr zuständigen Bundesministeriums über Gefährdungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 1999/36/EG

Entgegennahme der Unterrichtung durch das für Verkehr zuständige Bundesministerium
MIL