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Gebührenordnung nach dem Gesetz zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Brandenburg (BbgEEWärmeGDGGebO)
Gebührenordnung nach dem Gesetz zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Brandenburg (BbgEEWärmeGDGGebO)
vom 29. Juni 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 32])
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) und des § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Brandenburg vom 4. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 34) verordnet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung:
§ 1
Kosten für Amtshandlungen
Die Landkreise und kreisfreien Städte erheben für ihre Amtshandlungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 6 des Gesetzes zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Brandenburg Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
§ 2
Gebührenbemessung
(1) Für die Erteilung von Befreiungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Brandenburg wird eine Rahmengebühr in Höhe von 100 bis 2 000 Euro bestimmt.
(2) Für das Erheben von Gebühren und Auslagen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Brandenburg gilt § 107 Absatz 1 und 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 29. Juni 2016
Die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung
Kathrin Schneider