Suche

Suche innerhalb der Norm

Inhaltsübersicht

Link zur Hilfe-Seite

Brandenburgische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung in belasteten Gebieten (Brandenburgische Düngeverordnung - BbgDüV)

Brandenburgische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung in belasteten Gebieten (Brandenburgische Düngeverordnung - BbgDüV) *)
vom 28. November 2022
(GVBl.II/22, [Nr. 74])

Auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 3 und Absatz 5 sowie § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 3 und Absatz 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 3 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) eingefügt worden ist, und § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Düngerechts vom 31. August 2020 (GVBl. II Nr. 76) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz:

§ 1
Abweichende Vorschriften nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung

Für alle im Digitalen Feldblockkataster des Landes Brandenburg erfassten Feldblöcke, die in nach der AVV Gebietsausweisung vom 10. August 2022 (BAnz AT 16.08.2022 B2) ermittelten Gebieten oder Teilgebieten von Grundwasserkörpern im Sinne von § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung liegen und gemäß § 2 Absatz 1 bekannt gemacht werden, gelten folgende Anforderungen:

  1. abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind,
  2. abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Düngeverordnung ist vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff der im Boden verfügbare Stickstoff vom Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber einmal jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln.

§ 2
Bekanntmachung der betroffenen Gebiete und Unterrichtung der Betriebe

(1) Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung legt fest, welche Gebiete von § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung erfasst werden. Diese Gebiete sind in der Anlage zu dieser Verordnung als Übersichtskarte dargestellt. Sie sind darüber hinaus über den Geobroker der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg unter https://geobroker.geobasis-bb.de unter dem Punkt „Geofachdaten“ und dem Unterpunkt „Nitratbelastete Gebiete nach Prgf. 13a DüV“ in flächenscharfer digitaler Form abrufbar.

(2) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium unterrichtet jährlich darüber, für welche Feldblöcke die in § 1 festgesetzten Anforderungen gelten.

(3) Änderungen des Zuschnitts von Feldblöcken wirken sich im Hinblick auf die in § 1 genannten Anforderungen erst mit Ablauf des auf die jeweilige Änderung folgenden 1. Januar aus.

§ 3
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den in § 1 genannten Anforderungen einen dort genannten Stoff aufbringt.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. November 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Düngeverordnung vom 21. Dezember 2020 (GVBl. II Nr. 126) außer Kraft.

Potsdam, den 28.November 2022

Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Klimaschutz

Axel Vogel

________________________
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.

Anlagen