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Verordnung über die Anerkennung von Prüfingenieuren und über die bautechnischen Prüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung - BbgBauPrüfV)

Verordnung über die Anerkennung von Prüfingenieuren und über die bautechnischen Prüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung - BbgBauPrüfV)
vom 10. September 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 23], S.374)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 91])

Auf Grund des § 80 Abs. 2, 3 und 5 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 27 des Gesetzes vom 14. Juli 2008 (GVBl. I S. 172, 176) geändert worden ist, verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure
§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen
§ 5 Allgemeine Pflichten
§ 6 Anerkennungsverfahren
§ 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
§ 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur
§ 9 Gegenseitige Anerkennung

Abschnitt 2
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit

§ 10 Besondere Voraussetzungen
§ 11 Prüfungsausschuss
§ 12 Prüfanträge
§ 13 Aufgabenerledigung

Abschnitt 3
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz

§ 14 Besondere Voraussetzungen
§ 15 Prüfungsausschuss
§ 16 Prüfanträge
§ 17 Aufgabenerledigung

Abschnitt 4
Bautechnisches Prüfamt, Typenprüfung

§ 18 Bautechnisches Prüfamt
§ 19 Typenprüfung

Abschnitt 5
Fliegende Bauten

§ 20 Zuständigkeiten für Fliegende Bauten
§ 21 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
§ 22 Rechts- und Fachaufsicht

Abschnitt 6
Vergütung, Bewertungs- und Verrechnungsstelle

§ 23 Vergütung
§ 24 Bewertungs- und Verrechnungsstelle

Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 25 Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Übergangsvorschriften
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
Anlage 2

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, die Rechtsverhältnisse, die Aufgaben und Befugnisse des Bautechnischen Prüfamtes, der Bewertungs- und Verrechnungsstelle sowie die Übertragung der Zuständigkeit für die Erledigung bauaufsichtlicher Aufgaben für Fliegende Bauten auf Beliehene.

(2) Soweit Aufgaben nach dieser Verordnung auf natürliche oder juristische Personen des Privatrechts übertragen werden, handelt es sich um eine Beleihung im Sinne des § 16 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes.

§ 2
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure

Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben nach der Brandenburgischen Bauordnung oder Vorschriften auf Grund der Brandenburgischen Bauordnung auf Veranlassung der Bauherrschaft wahr. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure unterstehen der Rechts- und Fachaufsicht des Bautechnischen Prüfamtes. Sie werden anerkannt für die Fachbereiche

  1. Standsicherheit in den Fachrichtungen

    1. Metallbau,

    2. Massivbau,

    3. Holzbau und

  2. Brandschutz.

Die Anerkennung kann für mehrere Fachrichtungen erteilt werden.

§ 3
Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben.

(2) Die Anerkennung kann bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerberinnen oder Bewerbern, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind.

§ 4
Allgemeine Voraussetzungen

(1) Prüfingenieure können nur Personen sein, die

  1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,

  2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,

  3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,

  4. ihren Geschäftssitz im Land Brandenburg haben und

  5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

(2) Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 ist, wer

  1. seine berufliche Tätigkeit als einzige Inhaberin oder einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,

  2. sich mit anderen Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren, Ingenieurinnen, Ingenieuren, Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstandsmitglied, Geschäftsführerin, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und Kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses die Aufgaben als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder

  3. als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit selbstständig beratend tätig ist.

(3) Unabhängig tätig im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen.

§ 5
Allgemeine Pflichten

(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen sich Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und zuverlässiger angestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können.

(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure müssen gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer Haftungssumme von jeweils mindestens 500 000 Euro je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein. Das Bautechnische Prüfamt ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.

(3) Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5, sind sie verpflichtet, dies dem Bautechnischen Prüfamt unverzüglich anzuzeigen.

(4) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 insbesondere mit der Objektplanung, Fachplanung, Bauleitung oder im Unternehmen, mit dem Gegenstand der Prüfung oder Bescheinigung bereits befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

(5) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure, die aus wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen können, müssen die Ablehnung unverzüglich erklären. Sie haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

(6) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, den Auftraggeber zu unterrichten.

(7) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure sind verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Nachweise sind dem Bautechnischen Prüfamt alle zwei Jahre zu Jahresbeginn vorzulegen.

(8) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieur in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für die Mitwirkung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gilt Absatz 1 Satz 2 sowie § 13 Abs. 2 entsprechend.

§ 6
Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennungsverfahren werden nach Bekanntmachung der Termine für die Antragstellung im Amtsblatt des Landes Brandenburg durchgeführt. Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Anerkennungsbehörde.

(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein, für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und ob und wie oft die Bewerberin oder der Bewerber sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,

  2. je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,

  3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,

  4. Angaben über etwaige sonstige Niederlassungen,

  5. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, und

  6. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.

Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.

(3) Die Anerkennungsbehörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die in Satz 3 genannte Frist,

  2. die verfügbaren Rechtsbehelfe,

  3. die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und

  4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 3 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Anerkennungsbehörde kann die Frist gegenüber der Bewerberin oder dem Bewerber einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der Bewerberin oder dem Bewerber vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.

(4) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, dessen Antrag wegen nicht nachgewiesener fachlicher Eignung abgelehnt wurde, kann nur insgesamt zweimal erneut die Anerkennung beantragen. Das gilt auch, soweit aus diesem Grund ein Antrag auf Anerkennung in einem anderen Land abgelehnt wurde. Das Anerkennungsverfahren ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

(5) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieure, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind.

(6) Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur ihren oder seinen Geschäftssitz, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat sie oder er dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über die Prüfingenieurin oder den Prüfingenieur vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem sie oder er den neuen Geschäftssitz gründen will. Mit der Eintragung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs in eine entsprechende Liste des anderen Landes erlischt die Eintragung in die Liste nach Absatz 5. Verlegt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur seinen Geschäftssitz in das Land Brandenburg, findet kein neues Anerkennungsverfahren statt, wenn sie oder er in dem anderen Land vergleichbare Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen musste.

§ 7
Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur

  1. gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darauf verzichtet,

  2. das 68. Lebensjahr vollendet hat,

  3. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder

  4. keinen erforderlichen Versicherungsschutz (§ 5 Abs. 2) mehr hat.

(2) Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur

  1. in Folge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  2. gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat,
  3. ihre oder seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten nicht erwarten lässt, oder
  4. in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach § 5 Absatz 8 Zweitniederlassungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur einrichtet.

(3) § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg bleibt unberührt.

(4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.

§ 8
Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur

Wer nicht als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur in einem bestimmten Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung „Prüfingenieurin“ oder „Prüfingenieur“ für diesen Fachbereich und für diese Fachrichtung nicht führen.

§ 9
Gegenseitige Anerkennung

(1) Anerkennungen anderer Länder als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur in den Fachbereichen Standsicherheit oder Brandschutz und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung gelten auch im Land Brandenburg.

(2) Anerkennungen anderer Länder als Prüfsachverständige der Fachbereiche Standsicherheit und Brandschutz können im Land Brandenburg als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure dieser Fachbereiche anerkannt werden, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen nach § 4 und die besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung nach den §§ 10 und 14 dieser Verordnung erfüllen.

(3) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure, deren Anerkennung nach Absatz 1 auch im Land Brandenburg gilt, dürfen im Land Brandenburg prüfend nur tätig werden, wenn sie dies der Anerkennungsbehörde schriftlich angezeigt und sich schriftlich zur Beachtung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten, insbesondere der §§ 13, 17 und 24, und zur Überprüfung der Bauausführung nach § 75 und § 76 Abs. 1 Nr. 2 der Brandenburgischen Bauordnung verpflichtet haben. Hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit im Land Brandenburg unterliegen sie der Fachaufsicht des Bautechnischen Prüfamtes.

(4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie

  1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,

  2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und

  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

  2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen mussten,

vorzulegen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.

(5) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

(6) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Absatz 3 bleibt unberührt. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.

Abschnitt 2
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit

§ 10
Besondere Voraussetzungen

Als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die

  1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,

  2. danach mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,

  3. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,

  4. durch ihre Leistungen als Ingenieurinnen oder Ingenieure überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und

  5. die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.

Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.

§ 11
Prüfungsausschuss

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bildet bei der Anerkennungsbehörde einen Prüfungsausschuss.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie, soweit erforderlich, stellvertretende Mitglieder für den Verhinderungsfall. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:

  1. eine Hochschulprofessorin oder ein Hochschulprofessor für jede Fachrichtung,

  2. ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft oder ein von der Brandenburgischen Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied,

  3. ein von der Vereinigung der Prüfingenieure für Bautechnik in Brandenburg e. V. vorgeschlagenes Mitglied,

  4. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde,

(3) Die Berufung erfolgt für höchstens fünf Jahre. Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend von dieser Regelung endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss

  1. wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Absatz 2 Satz 3 nicht mehr vorliegen oder

  2. mit Vollendung des 68. Lebensjahres.

Der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt. Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 4 ist die oberste Bauaufsichtsbehörde berechtigt, an den Sitzungen und Beratungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich der Reisekosten.

(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses den Vorsitz und die Stellvertretung. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Die Anerkennungsbehörde kann bestimmen, dass die Prüfung bei einem Prüfungsausschuss abzulegen ist, der in einem anderen Land oder bei einer gemeinsamen Einrichtung von Ländern besteht.

(7) Die Anerkennungsbehörde leitet die Antragsunterlagen dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 10 Satz 2. Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.

(8) Das Prüfungsverfahren besteht aus

  1. der Überprüfung des fachlichen Werdegangs und
  2. der schriftlichen Prüfung.

(9) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind in der Anlage 1 geregelt.

§ 12
Prüfanträge

(1) Die Bauherrschaft veranlasst die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei einer anerkannten Prüfingenieurin oder einem anerkannten Prüfingenieur für Standsicherheit; die Prüfung schließt die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich der geprüften Standsicherheitsnachweise mit ein.

(2) Die Prüfung der Standsicherheitsnachweise kann auch durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgen.

(3) Nach Veranlassung der Prüfung des Standsicherheitsnachweises einer baulichen Anlage darf die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur nur aus wichtigem Grund gewechselt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur auf unbestimmte Zeit erkrankt oder aus wichtigem Grund verhindert ist.

§ 13
Aufgabenerledigung

(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur wahrnehmen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu anderen Fachrichtungen, für die die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat sie oder er unter ihrer oder seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Ergebnisse der Überprüfung in den Prüfbericht aufzunehmen sind. Die Bauherrschaft ist darüber zu unterrichten.

(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen sich bei der Prüftätigkeit neben angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch der Mithilfe von Angehörigen des Zusammenschlusses nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 bedienen, sofern sie in diesem Fall ein Weisungsrecht haben.

(3) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, der Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile sowie der dazugehörigen Konstruktionszeichnungen. Alle geprüften Nachweise und Konstruktionszeichnungen sind nach Abschluss der Prüfung mit einem Prüfvermerk zu versehen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfbericht niederzulegen. Bei abschnittsweiser Bauausführung sind Teilprüfberichte zulässig. Im abschließenden Prüfbericht kann auf die Teilprüfberichte Bezug genommen werden. Das Bautechnische Prüfamt kann für den Prüfbericht des Prüfingenieurs ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Verfügt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht über die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Gründung oder hat sie oder er Zweifel hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, sind im Einvernehmen mit der Bauherrschaft Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau einzuschalten.

(4) Liegen den Standsicherheitsnachweisen Abweichungen von den durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile zugrunde, so ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichung für zulässig gehalten wird.

(5) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit tragen die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung. Einer Nachprüfung des Prüfungsergebnisses durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf es nicht.

(6) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Nachweise. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann sich auf Stichproben beschränken. Umfang und Ergebnisse der Überwachungen sind in Überwachungsberichten und abschließend in einem zusammenfassenden Bericht niederzulegen. Gliedert sich ein Bauvorhaben in mehrere Bauabschnitte, so können sich die zusammenfassenden Berichte auf die jeweiligen Bauabschnitte beziehen. Der zusammenfassende Bericht und die geprüften Unterlagen sind der Bauherrschaft spätestens für die Anzeige nach § 68 Abs. 5 der Brandenburgischen Bauordnung vorzulegen.

(7) Werden die bei den Überwachungen durch die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit festgestellten Mängel trotz Aufforderung nicht beseitigt, ist die Bauaufsichtsbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten.

(8) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge nach einem vom Bautechnischen Prüfamt festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres, dem Bautechnischen Prüfamt vorzulegen.

Abschnitt 3
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz

§ 14
Besondere Voraussetzungen

Als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die

  1. als Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit dem Schwerpunkt Brandschutz ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder mindestens die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben,

  2. danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung oder der Prüfung von Gebäuden haben, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad,

  3. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes,

  4. die erforderlichen Kenntnisse des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten,

  5. die erforderlichen Kenntnisse im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes und

  6. die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzen.

Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 ist durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen.

§ 15
Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sechs Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens angehören:

  1. ein von der Architektenkammer vorgeschlagenes Mitglied,

  2. ein von der Ingenieurkammer vorgeschlagenes Mitglied,

  3. ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde,

  4. ein Mitglied aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer Brandschutzdienststelle,

  5. ein Mitglied aus dem Bereich der Sachversicherer und

  6. ein Mitglied aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten.

(2) § 11 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Das Prüfungsverfahren besteht aus

  1. der Überprüfung des fachlichen Werdegangs und
  2. der schriftlichen und der mündlichen Prüfung.

(4) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind in der Anlage 2 geregelt.

§ 16
Prüfanträge

(1) Die Bauherrschaft veranlasst die Prüfung von Brandschutznachweisen bei einer anerkannten Prüfingenieurin oder einem anerkannten Prüfingenieur für Brandschutz. Die Prüfung schließt die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des geprüften Brandschutznachweises mit ein.

(2) Die Prüfung der Brandschutznachweise nach Absatz 1 kann auch durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgen.

(3) Nach Veranlassung der Prüfung des Brandschutznachweises einer baulichen Anlage darf die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur nur aus wichtigem Grund gewechselt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur auf unbestimmte Zeit erkrankt oder aus wichtigem Grund verhindert ist.

§ 17
Aufgabenerledigung

(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr. Sie haben die zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen bezüglich der Brandschutznachweise zu würdigen. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Brandschutznachweise.

(2) § 13 Abs. 2 bis 8 gilt entsprechend.

Abschnitt 4
Bautechnisches Prüfamt, Typenprüfung

§ 18
Bautechnisches Prüfamt

(1) Bautechnisches Prüfamt ist das Landesamt für Bauen und Verkehr.

(2) Das Bautechnische Prüfamt nimmt Aufgaben nach dieser Verordnung wahr.

(3) Die für die Durchführung der Aufgaben zuständige Stelle muss mit geeigneten Ingenieurinnen oder Ingenieuren besetzt sein und von einer im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Person mit der Befähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst angeleitet werden.

(4) Das Bautechnische Prüfamt ist Anerkennungsbehörde nach § 6 Abs. 1 Satz 2. Das Bautechnische Prüfamt ist Widerspruchsbehörde, soweit sich die Widersprüche gegen die Sachentscheidungen der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure richten.

§ 19
Typenprüfung

(1) Die bauaufsichtliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise für prüfpflichtige bauliche Anlagen oder für Teile von baulichen Anlagen, die in gleicher Ausführung an mehreren Standorten errichtet oder verwendet werden (Typenprüfung), erfolgt durch das Bautechnische Prüfamt oder das Deutsche Institut für Bautechnik, soweit dieses Aufgaben als Bautechnisches Prüfamt nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung des Landes Berlin wahrnimmt.

(2) Die Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen; sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden.

Abschnitt 5
Fliegende Bauten

§ 20
Zuständigkeiten für Fliegende Bauten

(1) Die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde nach § 71 Abs. 2 bis 5 der Brandenburgischen Bauordnung werden der

TÜV Rheinland Industrie Service GmbH
Regionalbereich Berlin

zur eigenverantwortlichen und unabhängigen Wahrnehmung als Prüfstelle für Fliegende Bauten übertragen. Die TÜV Rheinland Industrie Service GmbH, Regionalbereich Berlin ist damit gemäß § 16 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes als Beliehene für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten zuständig. Die Übertragung ist bis zum 1. Februar 2011 befristet und kann auf Antrag jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben sind die bauaufsichtlichen Rechtsvorschriften, die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Richtlinie über Fliegende Bauten zu beachten. Soweit erforderlich werden weitere Einzelheiten über die Wahrnehmung der Aufgaben in schriftlichen Arbeitsanweisungen des Bautechnischen Prüfamtes geregelt.

(3) Eigenverantwortlich bedeutet, dass die Prüfstelle die Tätigkeit selbstständig in eigener Verantwortung ausübt. Unabhängig ist, wer bei der übertragenen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

(4) Die Prüfstelle und die bei ihr beschäftigten Ingenieurinnen oder Ingenieure haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen. Sie müssen sich über diese Vorschriften und die Entwicklungen in ihrem Fachgebiet stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen.

(5) Die Prüfstelle darf nicht tätig werden, wenn sie oder die bei ihr beschäftigten Ingenieurinnen und Ingenieure mit der Objektplanung, Fachplanung oder im Unternehmen mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Genehmigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

(6) Die Prüfstelle muss mit einer Haftungssumme von jeweils mindestens 500 000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein.

§ 21
Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn

  1. die Prüfstelle gegenüber dem Bautechnischen Prüfamt auf die Anerkennung verzichtet,

  2. der erforderliche Versicherungsschutz nicht mehr besteht oder

  3. die Prüfstelle sich aufgelöst hat, liquidiert wird oder über das Vermögen der Prüfstelle ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

(2) Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg ist die Anerkennung zu widerrufen, wenn

  1. die Prüfstelle nicht mehr in der Lage ist, die ihr nach § 20 Abs. 1 übertragenen Aufgaben wahrzunehmen,

  2. die Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfstelle für Fliegende Bauten nach § 20 Abs. 3 nicht mehr vorliegen oder

  3. die Prüfstelle oder ihre Ingenieurinnen oder Ingenieure gegen die ihnen obliegenden Pflichten nach § 20 Abs. 2, 4 und 5 schwerwiegend, wiederholt oder grob fahrlässig verstoßen haben.

(3) Für die Rücknahme der Anerkennung gilt § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.

§ 22
Rechts- und Fachaufsicht

(1) Die Prüfstelle untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bautechnischen Prüfamtes.

(2) Die Prüfstelle unterrichtet das Bautechnische Prüfamt, sofern Entscheidungen zu treffen sind, die neuartige Konstruktionen und Systeme berühren oder grundsätzliche Bedeutung für die Sicherheit von Besuchern haben. In diesen Fällen ist das Vorgehen mit dem Bautechnischen Prüfamt abzustimmen.

(3) Unfälle, die durch den Betrieb Fliegender Bauten entstanden und der Prüfstelle bekannt geworden sind, sind dem Bautechnischen Prüfamt unverzüglich zu melden.

(4) Die Prüfstelle unterrichtet das Bautechnische Prüfamt, wenn sie ihre Geschäftsstelle verlegt.

Abschnitt 6
Vergütung, Bewertungs- und Verrechnungsstelle

§ 23
Vergütung

Den Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Standsicherheit, den Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Brandschutz, dem Bautechnischen Prüfamt und der Prüfstelle für Fliegende Bauten steht für die Aufgabenerledigung nach dieser Verordnung eine Vergütung zu. Die Vergütung richtet sich nach der Brandenburgischen Baugebührenordnung.

§ 24
Bewertungs- und Verrechnungsstelle

(1) Die Prüfingenieure haben sich zum Zweck einer einheitlichen Bewertung, Berechnung und Erhebung der Gebühren einer gemeinsamen Bewertungs- und Verrechnungsstelle zu bedienen. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle bewertet für die von der Bauherrschaft veranlasste Prüfung die Grundlagen der Gebührenberechnung und berechnet und erhebt die Gebühren der jeweiligen Prüfingenieurin oder des jeweiligen Prüfingenieurs. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle leitet die Vollstreckung nicht einziehbarer Kosten durch die zuständige Vollstreckungsbehörde ein. Die gemeinsame Bewertungs- und Verrechnungsstelle hat ihren Geschäftssitz im Land Brandenburg oder im Land Berlin.

(2) Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bautechnischen Prüfamtes. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle richtet einen Widerspruchsausschuss ein, dem mindestens drei Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure angehören sollen. Der Widerspruchsausschuss ist Widerspruchsbehörde, soweit sich die Widersprüche gegen die Gebührenentscheidungen richten.

Abschnitt 7
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 25
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 die Bezeichnung Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für einen bestimmten Fachbereich oder für eine bestimmte Fachrichtung führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro belegt werden.

(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, die

  1. entgegen § 9 Abs. 3 ihrer Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen oder

  2. sich entgegen § 24 Abs. 1 nicht der gemeinsamen Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Länder Berlin und Brandenburg bedienen,

können nach § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro belegt werden.

§ 26
Übergangsvorschriften

Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik führen die Bezeichnung „Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit“. Die Anerkennungsbehörde stellt auf Verlangen eine neue Urkunde aus.

§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung vom 11. Mai 2006 (GVBl. II S. 104), geändert durch die Verordnung vom 24. April 2007 (GVBl. II S. 111), außer Kraft.

Potsdam, den 10. September 2008

Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung
Reinhold Dellmann

Anlage 1

(zu § 11 Absatz 9)

Prüfungsverfahren für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Standsicherheit

I. Verfahren

Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss) prüft die fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in einem zweistufigen Prüfungsverfahren.

1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs

Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die besonderen Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nummer 2 und 4 erfüllt. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen.

Die Bewerberin oder der Bewerber hat ein Verzeichnis der von ihr oder ihm bearbeiteten statischen und konstruktiv schwierigen Vorhaben mit Angabe von Ort, Zeitraum, Bauherrin oder Bauherr, etwaigen statischen und konstruktiven Besonderheiten, Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklasse) sowie der Art der von der Bewerberin oder dem Bewerber persönlich geleisteten Arbeiten und der Stellen oder Personen vorzulegen, die die von der Bewerberin oder dem Bewerber erstellten Standsicherheitsnachweise geprüft haben. Daraus muss erkennbar sein, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine mindestens fünfjährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen besitzt. Sie oder er muss innerhalb der beantragten Fachrichtung ein breites Spektrum unterschiedlicher Tragwerke bearbeitet haben.

Das Verzeichnis wird durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers beurteilt. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss.

Wiederholt die Bewerberin oder der Bewerber die schriftliche Prüfung, ist eine erneute Überprüfung des fachlichen Werdegangs nur erforderlich, wenn seit der letzten Überprüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

2 Schriftliche Prüfung

2.1 Prüfstoff

Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann.

Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

  1. Statik, Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Tragwerken:
    1. Einwirkungen auf Tragwerke,
    2. Standsicherheit von Tragwerken,
    3. Bemessung und konstruktive Durchbildung der Tragwerke,
    4. Zusammenwirken von Tragwerken und Baugrund,
    5. Baugrubensicherung,
    6. Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und raumabschließenden Bauteile,
    7. Technische Baubestimmungen einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Sicherheitskonzepte;
  2. bauordnungsrechtliche Vorschriften, insbesondere die Regelungen zur Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und Überwachung der Bauausführung zu Bauprodukten und Bauarten.

Die Prüfung kann sich auf Bauteile und Tragwerke in allen Fachrichtungen bis zur Bauwerksklasse 3, in der beantragten Fachrichtung bis zur Bauwerksklasse 5 erstrecken. Gegenstand der Prüfung können auch Grundbau und Bauphysik sein.

2.2 Verfahren

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt Bewerberinnen und Bewerber schriftlich zur Prüfung ein und teilt ihnen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Sie werden mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur schriftlichen Prüfung eingeladen.

Den Bewerberinnen und Bewerbern werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Prüfung besteht aus einem Prüfungsteil „Allgemeine Fachkenntnisse“ und einem Prüfungsteil „Besondere Fachkenntnisse“. Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von mindestens 30 Minuten. Die Prüfungsteile können an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Bei Störungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses angemessen verlängert werden.

Vor Prüfungsbeginn haben sich die Bewerberinnen und Bewerber durch Lichtbildausweise auszuweisen.

Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.

2.3 Bewertung

Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der vom Prüfungsausschuss festgelegten höchstmöglichen Punkte voneinander ab, errechnet sich die Bewertung aus der durchschnittlichen Punktzahl. Bei größeren Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die schriftliche Prüfung je beantragte Fachrichtung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden.

Das Ergebnis der Prüfung lautet:

  1. „Die Bewerberin oder der Bewerber hat die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen.“ oder
  2. „Die Bewerberin oder der Bewerber hat die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen.“

II. Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße

Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der Prüfung zu täuschen, einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu helfen oder ist sie oder er nach Beginn der Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung insgesamt als nicht bestanden bewertet.

Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die Bewerberin oder der Bewerber von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Satz 1 gilt entsprechend.

Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft die oder der Aufsichtführende.

III. Rücktritt

Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach erfolgter Zulassung

  1. vor Beginn der Prüfung oder
  2. nach Beginn der Prüfung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen

von der Teilnahme an der Prüfung zurücktritt; der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

IV. Akteneinsicht

Der Bewerberin oder dem Bewerber wird auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeit und die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfungsleistung gewährt. Der Antrag ist bei der zuständigen Anerkennungsbehörde zu stellen. Diese bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Bewerberin oder der Bewerber ist nicht berechtigt, von der Prüfungsakte insgesamt oder in Teilen Kopien anzufertigen.

Anlage 2

(zu § 15 Absatz 4)

Prüfungsverfahren für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Brandschutz

I. Verfahren

Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Anerkennungsbehörde das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 14 Satz 1 Nummer 2 bis 6. Die Entscheidung ist zu begründen, soweit der Prüfungsausschuss das Vorliegen von Anerkennungsvoraussetzungen verneint, im Übrigen auf Verlangen der Anerkennungsbehörde.

1 Überprüfung des fachlichen Werdegangs

Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die besonderen Voraussetzungen des § 14 Satz 1 Nummer 2 erfüllt. Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird nicht zur Prüfung zugelassen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung.

Die Bewerberin oder der Bewerber hat eine Darstellung ihres oder seines fachlichen Werdegangs sowie eine Referenzobjektliste von mindestens zehn Sonderbauvorhaben unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad (Brandschutznachweise für Sonderbauten oder deren Prüfung) vorzulegen. Bei den Vorhaben muss die Bewerberin oder der Bewerber die brandschutztechnische Planung oder deren Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. Die Auswahl der Vorhaben hat von der Bewerberin oder vom Bewerber so zu erfolgen, dass ein Zeitraum ihrer oder seiner Tätigkeit von mindestens fünf Jahren widergespiegelt wird. Die Vorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; die Bewerberin oder der Bewerber muss über die
Unterlagen der Vorhaben und gegebenenfalls Prüfberichte verfügen.

Der Prüfungsausschuss wählt aus der Referenzobjektliste nach Satz 4 mindestens drei Brandschutznachweise oder Prüfberichte aus. Diese werden durch mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses im Hinblick auf die sich daraus ergebende Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers beurteilt. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss.

Wiederholt die Bewerberin oder der Bewerber die schriftliche Prüfung, ist eine erneute Überprüfung des fach-lichen Werdegangs nur erforderlich, wenn seit der letzten Überprüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

2 Schriftliche Prüfung

2.1 Prüfstoff

Die schriftliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften besitzt und anwenden kann. Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

  1. abwehrender Brandschutz,
  2. Brandverhalten von Baustoffen, Feuerwiderstandsdauer von Bauteilen,
  3. anlagentechnischer Brandschutz und
  4. einschlägige bauordnungsrechtliche Vorschriften.

Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsaufgaben ist auf das Niveau von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischem Schwierigkeitsgrad abzustellen.

2.2 Verfahren

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt Bewerberinnen und Bewerber schriftlich zur Prüfung ein und teilt ihnen die zugelassenen Hilfsmittel mit. Sie werden mit einer Frist von mindestens vier Wochen zur schriftlichen Prüfung eingeladen. Den Bewerberinnen und Bewerbern werden vom Prüfungsausschuss ausgewählte Aufgaben gestellt. Die Gesamtbearbeitungszeit der gestellten Aufgaben beträgt zweimal 180 Minuten mit einer Pause von mindestens 30 Minuten. Aufsicht führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Bei Stö-rungen des Prüfungsablaufs kann die Bearbeitungszeit durch das aufsichtführende Mitglied des Prüfungs-ausschusses angemessen verlängert werden.

Vor Prüfungsbeginn haben sich die Bewerberinnen und Bewerber durch Lichtbildausweise auszuweisen.

Die schriftlichen Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.

2.3 Bewertung

Die Prüfungsarbeiten werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander bewertet. Die Bewertung erfolgt mit ganzen Punkten. Weichen die Bewertungen um nicht mehr als 15 Prozent der möglichen Punktzahl für jede Aufgabe voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

Die schriftliche Prüfung gilt als bestanden, wenn in den Prüfungsgebieten nach Nummer 2.1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 jeweils mehr als die Hälfte der möglichen Punkte erreicht werden.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, wird nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.

3 Mündliche Prüfung

3.1 Verfahren

Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gegenstände nach Nummer 2.1 Satz 1. Sie ist vorrangig Verständnisprüfung.

Die mündliche Prüfung soll spätestens zwei Monate nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung stattfinden. Nummer 2.2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

Die mündliche Prüfung wird von mindestens fünf Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Prüfungskommission) abgenommen. Neben der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses muss mindestens ein Mitglied aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bauaufsichtsbehörde der Prüfungskommission angehören; die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfungskommission. Weitere Vertreter der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen anwesend sein; an den Beratungen der Prüfungskommission dürfen sie ohne Rede- und Stimmrecht teilnehmen.

Die Dauer der mündlichen Prüfung soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten betragen.

Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss

  1. die Besetzung der Prüfungskommission,
  2. die Namen der Bewerberinnen und Bewerber,
  3. Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,
  4. Besonderheiten des Prüfungsablaufs,
  5. die Gegenstände der mündlichen Prüfung und
  6. die Entscheidungen der Prüfungskommission über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber

enthalten.

3.2 Bewertung

Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Der Bewerberin oder dem Bewerber wird das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt.

Das Ergebnis der Prüfung lautet:

  1. „Die Bewerberin oder der Bewerber hat die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen.“ oder
  2. „Die Bewerberin oder der Bewerber hat die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht nachgewiesen.“

Die Bewerberin oder der Bewerber kann verlangen, dass ihr oder ihm die Prüfungskommission die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt. Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe der Bewertung gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darzulegen. Sie werden der Prüfungskommission zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. § 74 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

II. Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße

Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber bei der Prüfung zu täuschen, einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber zu helfen oder ist sie oder er nach Beginn der Prüfung im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel, wird die Prüfung insgesamt als nicht bestanden bewertet.

Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die Bewerberin oder der Bewerber von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Satz 1 gilt entsprechend.

Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft in der schriftlichen Prüfung die oder der Aufsichtführende und in der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission.

III. Rücktritt

Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach erfolgter Zulassung

  1. vor Beginn der Prüfung oder
  2. nach Beginn der Prüfung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen

von der Teilnahme an der Prüfung zurücktritt; der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber dem Prüfungsausschuss glaubhaft zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

IV. Akteneinsicht

Der Bewerberin oder dem Bewerber wird auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeit und die darauf bezogenen Bewertungen der Prüfungsleistung gewährt. Der Antrag ist bei der zuständigen Anerkennungs-behörde zu stellen. Diese bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Bewerberin oder der Bewerber ist nicht berechtigt, von der Prüfungsakte insgesamt oder in Teilen Kopien anzufertigen.