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Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO)
Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO)
vom 20. August 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 28], S.562)
Auf Grund des § 3, des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und des § 18 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) sowie auf Grund des § 80 Absatz 3 Nummer 8, 10 und 11 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:
§ 1
Kosten für Amtshandlungen
(1) Die Bauaufsichtsbehörden, das Bautechnische Prüfamt, die Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige, die Prüfingenieure für Standsicherheit, die Prüfingenieure für Brandschutz, die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure sowie die Prüfstelle für Fliegende Bauten erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
(2) Die Ämter und amtsfreien Gemeinden erheben für die Amtshandlungen Gebühren und Auslagen, für die sie auf Grund der §§ 53 und 61 der Brandenburgischen Bauordnung zuständig sind.
(3) Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Prüfingenieure für Standsicherheit und der Prüfingenieure für Brandschutz schließen die von diesen zu entrichtende Umsatzsteuer mit ein. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
§ 2
Gebührenbemessung
(1) Die Gebühren sind nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) zu bestimmen. Für Amtshandlungen, für die keine Tarifstelle im Gebührenverzeichnis enthalten ist, wird die Gebühr als Zeitgebühr ermittelt.
(2) Der für die Bemessung der Gebühr maßgebliche anrechenbare Bauwert (§ 3) und die Bauwerksklasse (§ 4) werden von der Bauaufsichtsbehörde ermittelt. Wird die Prüfung bautechnischer Nachweise bei einem Prüfingenieur beantragt, so werden der für die Bemessung der Gebühr maßgebliche anrechenbare Bauwert und die Bauwerksklasse von der Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure ermittelt.
(3) Die Grundgebühr für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise errechnet sich aus dem mit 0,8 potenzierten Tausendstel des jeweiligen anrechenbaren Bauwertes, vervielfältigt mit dem für die jeweilige Bauwerksklasse nachfolgend angegebenen Faktor fBkl nach der Formel
Grundgebühr = fBkl x (anrechenbarer Bauwert/1000)0,8.
Bauwerksklasse |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
fBkl |
16 |
24 |
30 |
38 |
46 |
Die Grundgebühr für die Prüfung der Brandschutznachweise für Sonderbauten beträgt 60 Prozent einer nach Satz 1 für die Bauwerksklasse 1 ermittelten Gebühr. Die Grundgebühren sind auf volle Euro zu runden. Anlage 5 weist die Grundgebühren für die dort genannten anrechenbaren Bauwerte aus.
(4) Soweit nach dem Gebührenverzeichnis ein Zuschlag zur Gebühr erhoben wird, ist der besondere Schwierigkeitsgrad oder der erweiterte Umfang der Amtshandlung zu dokumentieren.
(5) Sind Gebühren als Zeitgebühren zu bemessen, so werden je angefangene Stunde 74 Euro erhoben.
(6) Bei der Ermittlung der Zeitgebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der anteiligen An- und Abreise, ist einzurechnen. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren.
§ 3
Anrechenbarer Bauwert
(1) Der anrechenbare Bauwert ergibt sich für die in der Tabelle der anrechenbaren Bauwerte (Anlage 2) typisierend genannten Gebäudearten, unabhängig von deren Bauweise und Bauausführung, aus der Vervielfältigung ihres Brutto-Rauminhalts mit dem jeweils angegebenen anrechenbaren Bauwert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt. Der Brutto-Rauminhalt ist nach DIN 277-1:2005-2 (Anlage 3) zu berechnen. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln. Bei baulichen Änderungen, wie Um- und Anbauten oder Aufstockungen, sind nur für die betroffenen Gebäudeteile die anrechenbaren Bauwerte zu ermitteln. Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.
(2) Für die nicht in der Tabelle der anrechenbaren Bauwerte genannten Gebäude, für Gebäude oder Gebäudeteile, deren anrechenbarer Bauwert nicht ermittelbar ist, und für Fliegende Bauten sind als fiktive anrechenbare Bauwerte 50 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen. Für sonstige bauliche Anlagen sind als fiktive anrechenbare Bauwerte 60 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen. Werden die Kosten einer sonstigen baulichen Anlage maßgeblich von einer maschinentechnischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, sind als fiktive anrechenbare Bauwerte 40 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen.
(3) Die Herstellungskosten einer baulichen Anlage umfassen die annähernd ermittelten Kosten sämtlicher Bauleistungen und Lieferungen einschließlich der Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen, der Umsatzsteuer sowie etwaiger Eigenleistungen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung oder Änderung erforderlich sein werden. Eigenleistungen sind mit den ortsüblichen Löhnen, Eigenlieferungen mit den ortsüblichen Baustoffpreisen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Die Herstellungskosten sind nach DIN 276-1:2008-12* zu ermitteln. Der Kostenermittlung sind die Kostengruppen 300 Bauwerk – Baukonstruktionen, 400 Bauwerk – Technische Anlagen, 500 Außenanlagen, 730 Architekten- und Ingenieurleistungen und 740 Gutachten und Beratung zugrunde zu legen.
(4) Der anrechenbare Bauwert ist jeweils auf volle 1 000 Euro aufzurunden.
§ 4
Bauwerksklasse
(1) Zur Berechnung der Gebühr für die Prüfung bautechnischer Nachweise ist die bauliche Anlage in die dem Schwierigkeitsgrad entsprechende Bauwerksklasse (Anlage 4) einzustufen.
(2) Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade, so ist die bauliche Anlage in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt.
§ 5
Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure
Die Prüfingenieure richten zum Zweck einer einheitlichen Bewertung, Berechnung und Erhebung der Kosten der Prüfingenieure eine gemeinsame Bewertungs- und Verrechnungsstelle ein. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle bewertet die Grundlagen der Kostenerhebung und berechnet und erhebt die Kosten des jeweiligen Prüfingenieurs. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle leitet für den jeweiligen Prüfingenieur die Vollstreckung nicht einziehbarer Kosten durch die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde ein.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Baugebührenordnung vom 1. September 2003 (GVBl. II S. 524), die zuletzt durch Verordnung vom 26. September 2007 (GVBl. II S. 424) geändert worden ist, außer Kraft.
Potsdam, den 20. August 2009
Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung
Reinhold Dellmann
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle |
Gegenstand der Amtshandlung |
Gebühr |
Euro |
---|---|---|---|
1 |
Baugenehmigungsverfahren und Bauanzeigeverfahren (§§ 56, 57 und 58 BbgBO) |
|
|
1.1 |
Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen |
|
|
1.1.1 |
Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Baugenehmigungsverfahren |
1,0 Prozent des anrechenbaren Bauwertes |
|
1.1.2 |
Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe, einschließlich ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren |
0,8 Prozent des anrechenbaren Bauwertes |
|
1.1.3 |
Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer Höhe, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Höhe im Bauanzeigeverfahren |
0,5 Prozent des anrechenbaren Bauwertes |
100 |
1.1.4 |
Genehmigung zur Aufstellung von Gerüsten und Hilfseinrichtungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6 BbgBO) |
soweit sich die Gebühr nicht nach Tarifstelle 1.1.1 bestimmen lässt |
|
1.2 |
Versammlungsstätten |
|
|
1.2.1 |
Zusätzlicher oder abweichender Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, einschließlich Ortsbesichtigung |
|
100 bis 500 |
1.2.2 |
Ortsbesichtigung zur Überprüfung baulicher Anlagen, die von der bisherigen Nutzung abweichend befristet als Versammlungsstätte genutzt werden sollen, zum Beispiel für Ausstellungen, Messen, Filmvorführungen, Verkaufs- oder Sportveranstaltungen; Diskotheken |
Zeitgebühr |
|
1.2.3 |
Bestuhlungs- und Rettungswegeplan für die von der bisherigen Nutzung abweichende befristete Nutzung einer baulichen Anlage als Versammlungsstätte, einschließlich der sicherheitsrechtlich erforderlichen Auflagen |
|
200 bis 5 000 |
1.2.4 |
Abnahme einer technischen Probe |
wie Tarifstelle 1.2.2 |
|
1.2.5 |
Erteilung eines Gastspielprüfbuchs |
|
200 bis 2 000 |
1.2.6 |
Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuchs |
|
100 |
1.3 |
Errichtung von Werbeanlagen (§ 9 BbgBO) |
|
|
1.3.1 |
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung |
|
|
1.3.1.1 |
Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage |
|
50 bis 200 |
1.3.1.2 |
Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen |
|
100 bis 500 |
1.3.1.3 |
Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage |
|
100 bis 500 |
1.3.1.4 |
Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen |
|
200 bis 1 000 |
1.3.2 |
Sonstige Werbeanlagen (Fremdwerbung) |
|
|
1.3.2.1 |
Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage |
|
100 bis 1 000 |
1.3.2.2 |
Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen |
|
200 bis 2 000 |
1.3.2.3 |
Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage |
|
100 bis 2 000 |
1.3.2.4 |
Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage mit zwei Ansichtsflächen |
|
200 bis 4 000 |
1.3.2.5 |
Errichtung einer oder mehrerer Werbeanlagen für eine zeitlich begrenzte Veranstaltung |
|
100 bis 1 500 |
1.3.2.6 |
Errichtung einer sonstigen beleuchteten Werbeanlage einschließlich (Wechsel)-Lichtbild- oder Laserwerbeanlagen |
|
200 bis 5 000 |
1.4 |
Nutzungsänderungen (§ 54 BbgBO) |
|
|
1.4.1 |
Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, wenn die bauliche Anlage hinsichtlich der Konstruktion und des Erscheinungsbildes nicht wesentlich geändert wird |
|
100 bis 10 000 |
1.4.2 |
Nutzungsänderung einer baulichen Anlage mit genehmigungspflichtigen baulichen Änderungen |
Zuschlag zu der jeweiligen Gebühr nach Tarifstelle 1.1 |
|
1.5 |
Aufschüttungen, Abgrabungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 BbgBO) |
|
|
1.5.1 |
Genehmigung von selbstständigen Aufschüttungen |
|
100 bis 10 000 |
1.5.2 |
Genehmigung von Abgrabungen für die Gewinnung von Abbaugut in Sand-, Kiesgruben, Steinbrüchen oder ähnliche Abgrabungen |
|
1 000 bis 50 000 |
1.5.3 |
Genehmigung von sonstigen selbstständigen Abgrabungen, die nicht der Gewinnung von Abbaugut dienen |
|
100 bis 2 500 |
1.6 |
Änderung von Baugenehmigungen |
|
|
1.6.1 |
Änderung einer Baugenehmigung (§ 67 Absatz 1 BbgBO) auf Grund geringfügig geänderter Bauvorlagen (Tektur) |
|
100 bis 1 000 |
1.6.2 |
Änderung einer Baugenehmigung (§ 67 Absatz 1 BbgBO) auf Grund geänderter Bauvorlagen, wenn eine Beteiligung anderer Behörden nach § 63 Absatz 3 BbgBO nicht erforderlich ist |
10 bis 40 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.4 erhobenen Gebühr |
|
1.6.3 |
Änderung einer Baugenehmigung (§ 67 Absatz 1 BbgBO) auf Grund wesentlich geänderter Bauvorlagen, wenn eine Beteiligung anderer Behörden nach § 63 Absatz 3 BbgBO erforderlich ist |
30 bis 80 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.4 |
|
1.7 |
Vorbescheide (§ 59 BbgBO) |
|
|
1.7.1 |
Beantwortung einzelner Fragen zu einem konkreten Bauvorhaben hinsichtlich einzelner Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift der BbgBO, einer Vorschrift auf Grund der BbgBO oder einer fachgesetzlichen Vorschrift |
jedoch nicht mehr als 80 Prozent einer für das Vorhaben nach Tarifstelle 1.1 ermittelten Gebühr |
200 bis 2 000 |
1.7.2 |
Beantwortung einzelner Fragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale nach den §§ 34 oder 35 BauGB, der Voraussetzungen der §§ 31 oder 33 BauGB oder einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach dem Baugesetzbuch |
jedoch nicht mehr als 80 Prozent einer für das Vorhaben nach Tarifstelle 1.1 ermittelten Gebühr |
400 bis 10 000 |
1.8 |
Beteiligung Dritter am Genehmigungsverfahren |
|
|
1.8.1 |
Anhörung Beteiligter nach § 28 VwVfGBbg und Beteiligung von Nachbarn nach § 64 BbgBO |
je Beteiligter oder je Nachbar |
100 |
1.9 |
Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen |
|
|
1.9.1 |
Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 60 Absatz 1 BbgBO) |
je Abweichung |
100 bis 2 500 |
1.9.2 |
Zulassung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Absatz 1 BauGB) oder Ausnahme gemäß § 34 Absatz 2 letzter Halbsatz BauGB |
je Ausnahme |
100 bis 2 500 |
1.9.3 |
Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Absatz 2 BauGB) oder Befreiung gemäß § 34 Absatz 2 letzter Halbsatz BauGB |
je Befreiung |
200 bis 5 000 |
2 |
Bautechnische Nachweise |
|
|
2.1 |
Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Ausführungszeichnungen |
|
|
2.1.1 |
Prüfung der Standsicherheitsnachweise |
Grundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 1 |
|
2.1.2 |
Prüfung der zu den Standsicherheitsnachweisen gehörenden Ausführungszeichnungen |
50 Prozent der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr |
|
2.1.3 |
Nachträgliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für eine ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte bauliche Anlage |
ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.2 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr |
|
2.1.4 |
Örtliche Anpassung der Standsicherheitsnachweise bei Vorlage einer Typenprüfung |
Zeitgebühr |
|
2.1.5 |
Prüfung der Standsicherheitsnachweise der tragenden und aussteifenden Bauteile bei Brandbeanspruchung |
5 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.3 ermittelten Gebühr |
|
2.2 |
Prüfung der Brandschutznachweise (§ 66 Absatz 5 Satz 1 BbgBO) |
|
|
2.2.1 |
Prüfung der Brandschutznachweise bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Sonderbauten |
Grundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 2 |
|
2.3 |
Besondere oder zusätzliche Prüfungen, Zuschläge |
|
|
2.3.1 |
Prüfung der Standsicherheitsnachweise von Fassaden, Gerüsten oder Baugrubensicherungen |
Zeitgebühr |
|
2.3.2 |
Prüfung der Standsicherheitsnachweise für Umbauten und Aufstockungen sowie für Nutzungsänderungen, die zu anderen Lastannahmen führen |
ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr |
|
2.3.3 |
Prüfung der Brandschutznachweise für bauliche Änderungen, wie Um- und Anbauten oder Aufstockungen, sowie Nutzungsänderungen in Teilen des Gebäudes, die zu anderen Beurteilungen des vorbeugenden Brandschutzes für das Gebäude führen |
ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr |
|
2.3.4 |
Lastvorprüfungen und Prüfung zusätzlicher Nachweise für Montage- und Bauzustände, Militärlastenklassen, Sonderlasten, Erdbebenschutz, Bergsicherung, Setzungs- und Grundbruchberechnungen |
Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.2 |
|
2.3.5 |
Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Holzbaus |
Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.2 |
|
2.3.6 |
Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Ausführungszeichnungen infolge von Änderungen oder Fehlern |
Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.2 oder 2.3.3 |
|
2.3.7 |
Bei einem groben Missverhältnis einer nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr zum gesamten Prüfungsaufwand |
ein dem Bearbeitungsmehraufwand entsprechender Zuschlag von bis zu 100 Prozent zur Gebühr |
|
2.4 |
Ermäßigungen |
|
|
2.4.1 |
Werden für gleiche bauliche Anlagen, die auf einem Grundstück oder auf benachbarten Grundstücken errichtet werden sollen, die bautechnischen Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, so beträgt die Gebühr für jede bauliche Anlage |
60 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr |
|
2.5 |
Überprüfung der Bauausführung entsprechend den geprüften bautechnischen Nachweisen (§ 75 Absatz 2 BbgBO) |
|
|
2.5.1 |
Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Standsicherheitsnachweisen, insbesondere Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten |
Zeitgebühr |
|
2.5.2 |
Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Brandschutznachweisen |
Zeitgebühr mindestens höchstens 50 Prozent der jeweiligen nach der Tarifstelle 2.2 ermittelten Gebühr |
|
2.5.3 |
Überprüfung der Bauausführung wie Tarifstelle 2.5.1, wenn wegen festgestellter Mängel eine erneute Überprüfung der Bauausführung erforderlich wurde |
Zeitgebühr |
|
2.5.4 |
Undurchführbarkeit der Überprüfung der Bauausführung aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat |
Zeitgebühr |
|
2.6 |
Prüfung der bautechnischen Nachweise bei einer Typenprüfung oder bei Fliegenden Bauten |
|
|
2.6.1 |
Erteilung einer Typenprüfung (§ 66 Absatz 6 BbgBO) |
das Doppelte der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr, ohne Ermäßigung |
|
2.6.2 |
Verlängerung der Geltungsdauer einer Typenprüfung |
Zeitgebühr |
|
2.6.3 |
Prüfung der bautechnischen Unterlagen im Zusammenhang mit der Erteilung oder Verlängerung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten (§ 71 Absatz 2 und 4 BbgBO) |
Zeitgebühr |
|
3 |
Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens |
|
|
3.1 |
Durchführung einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht (§ 2 Absatz 1 BbgUVPG in Verbindung mit §§ 3c und 3d UVPG) |
Zeitgebühr |
|
3.2 |
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 2 Absatz 1 BbgUVPG in Verbindung mit §§ 3c und 3d UVPG) |
|
1 000 bis 10 000 |
4 |
Besondere bauaufsichtliche Maßnahmen |
|
|
4.1 |
Überprüfung der Bauausführung (§ 75 BbgBO) |
||
4.1.1 |
Überprüfung der Bauausführung (§ 75 Absatz 1 BbgBO) baulicher Anlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung mit einschließt |
Zeitgebühr |
|
4.1.2 |
Überprüfung der Bauausführung (§ 75 Absatz 1 BbgBO) von Sonderbauten hinsichtlich der Beachtung der besonderen Anforderungen nach § 44 BbgBO |
Zeitgebühr |
|
4.1.3 |
Wiederholte Überprüfung der Bauausführung (§ 75 Absatz 1 BbgBO) einer baulichen Anlage, wenn wegen festgestellter Mängel eine erneute Überprüfung der Bauausführung erforderlich wurde |
Zeitgebühr |
|
4.1.4 |
Probenentnahme (§ 75 Absatz 3 BbgBO) |
Zeitgebühr |
|
4.1.5 |
Durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Überprüfung von Sonderbauten oder Mitwirkung an der Brandverhütungsschau |
Zeitgebühr |
|
4.2 |
Nutzung der baulichen Anlage vor Fertigstellung (§ 76 Absatz 3 BbgBO) |
||
4.2.1 |
Zulassung der Nutzung vor Fertigstellung der baulichen Anlage |
Zeitgebühr |
|
4.3 |
Anordnungen im Einzelfall |
|
|
4.3.1 |
Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen (§ 74 Absatz 1 oder 2 BbgBO) |
|
100 bis 2 000 |
4.3.2 |
Nutzungsuntersagung für bauliche Anlagen (§ 73 Absatz 3 BbgBO) |
|
100 bis 1 000 |
4.3.3 |
Baueinstellungsanordnung (§ 73 Absatz 1 BbgBO) |
|
100 bis 1 000 |
4.3.4 |
Baustellenversiegelung (§ 73 Absatz 2 oder § 73 Absatz 3 Satz 2 BbgBO) |
|
100 bis 500 |
4.3.5 |
Amtliches Gewahrsam von Werbeanlagen (§ 74 Absatz 3 BbgBO) |
je Werbeanlage |
100 bis 250 |
4.3.6 |
Anordnungen zur Gefahrenabwehr (§ 52 Absatz 2 Satz 2 oder § 78 Absatz 1 BbgBO) |
|
100 bis 1 000 |
4.3.7 |
Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichnung (§ 77 Absatz 1 oder § 77 Absatz 2 BbgBO in Verbindung mit § 13 Absatz 1 BauPG) |
je Bauprodukt |
1 000 bis 5 000 |
4.3.8 |
Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte im Fall des § 13 Absatz 2 BauPG |
je Bauprodukt |
2 000 bis 10 000 |
4.4 |
Sonstige Einzelanordnungen |
|
|
4.4.1 |
Anordnung einer Mitteilungspflicht (§ 75 Absatz 5 BbgBO) |
100 |
|
4.4.2 |
Anordnung einer Überprüfung durch einen Prüfingenieur oder beauftragten Sachverständigen (§ 75 Absatz 5 BbgBO) |
|
100 |
4.4.3 |
Maßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg |
Gebühr nach der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz |
|
5 |
Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen |
||
5.1 |
Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige ganz oder teilweise errichtete oder geänderte bauliche Anlage |
das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 1.1, 1.2 und 1.3 |
|
5.2 |
Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige durchgeführte Nutzungsänderung |
das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach der Tarifstelle 1.4 |
|
6 |
Genehmigung Fliegender Bauten |
||
6.1 |
Erteilung der Ausführungsgenehmigung in Form eines Prüfbuches (§ 71 Absatz 2 bis 5 BbgBO) |
1,4 Prozent der Herstellungskosten |
|
6.2 |
Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung von Fliegenden Bauten (§ 71 Absatz 4 BbgBO) |
20 Prozent der bereits für die zu verlängernde Genehmigung erhobenen Gebühr |
|
6.3 |
Genehmigung von Änderungen der Ausführungsgenehmigung (wie Änderung der Bestuhlung, technische Änderung) |
0,4 Prozent der Herstellungskosten |
|
6.4 |
Eintragung des Wechsels des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der Übertragung an Dritte in das Prüfbuch (§ 71 Absatz 5 BbgBO) |
|
50 bis 250 |
6.5 |
Gebrauchsabnahme (§ 71 Absatz 7 BbgBO) oder Nachabnahme (§ 71 Absatz 8 BbgBO) |
Zeitgebühr |
|
6.6 |
Anordnung von Auflagen bei der Gebrauchsabnahme (§ 71 Absatz 7 BbgBO) |
|
100 bis 250 |
6.7 |
Anordnung der Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs (§ 71 Absatz 7 BbgBO) |
|
100 bis 250 |
7 |
Anerkennungen von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen (BbgBauPrüfV und BbgPrüfSV) |
|
|
7.1 |
Amtshandlungen der Anerkennungsbehörde für Prüfingenieure (BbgBauPrüfV) |
|
|
7.1.1 |
Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfingenieur (§§ 6, 10 und 14 BbgBauPrüfV) und allgemeine Verwaltungsgebühr der Anerkennungsbehörde |
eine Fachrichtung |
500 |
7.1.2 |
Genehmigung einer Zweitniederlassung eines Prüfingenieurs (§ 5 Absatz 8 BbgBauPrüfV) |
|
200 |
7.1.3 |
Feststellung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung (§ 9 Absatz 5 BbgBauPrüfV) |
|
100 |
7.1.4 |
Änderung des Geschäftssitzes oder einer Zweitniederlassung (§ 6 Absatz 6 BbgBauPrüfV) |
|
50 |
7.1.5 |
Widerruf oder Zurücknahme der Anerkennung als Prüfingenieur (§ 7 BbgBauPrüfV) |
je Fachrichtung |
1 000 |
7.2 |
Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieur für Standsicherheit (§ 11 BbgBauPrüfV) |
|
|
7.2.1 |
Bewertung der Referenzprojekte |
je Fachrichtung |
500 |
7.2.2 |
Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse |
je Fachrichtung |
1 200 |
7.2.3 |
Bewertung der mündlich dargelegten Fachkenntnisse |
je Fachrichtung |
800 |
7.3 |
Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieur für Brandschutz (§ 15 BbgBauPrüfV) |
|
|
7.3.1 |
Bewertung der Referenzprojekte |
|
1 200 |
7.3.2 |
Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse |
|
900 |
7.3.3 |
Bewertung der mündlich dargelegten Fachkenntnisse |
800 |
|
7.4 |
Amtshandlungen der Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige (BbgPrüfSV) |
|
|
7.4.1 |
Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfsachverständiger (§§ 5 und 7 BbgPrüfSV) und allgemeine Verwaltungsgebühr der Anerkennungsbehörde |
eine Fachrichtung |
500 |
7.4.2 |
Allgemeine Verwaltungsgebühr der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses |
je Fachrichtung |
200 |
7.4.3 |
Feststellung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung (§ 10 BbgPrüfSV) |
|
100 |
7.4.4 |
Änderung des Geschäftssitzes (§ 7 Absatz 6 BbgPrüfSV) oder einer Zweitniederlassung (§ 3 Absatz 8 BbgPrüfSV) |
|
50 |
7.4.5 |
Widerruf oder Zurücknahme der Anerkennung als Prüfsachverständiger (§ 9 BbgPrüfSV) |
je Fachrichtung |
1 000 |
7.5 |
Fachgutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfsachverständiger (§ 5 Absatz 4 BbgPrüfSV) |
|
|
7.5.1 |
Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse |
eine Fachrichtung |
600 |
7.5.2 |
Bewertung der mündlich und praktisch dargelegten Fachkenntnisse |
eine Fachrichtung |
800 |
8 |
Widerspruchsentscheidungen |
|
|
8.1 |
Zurückweisung eines Widerspruchs des Bauherrn |
Gebühr gemäß § 18 Absatz 1 GebGBbg |
|
8.2 |
Zurückweisung eines Widerspruchs eines Dritten |
Gebühr gemäß § 18 Absatz 2 GebGBbg |
50 bis 1 000 |
8.3 |
Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Kostenentscheidung |
Gebühr gemäß § 18 Absatz 3 GebGBbg |
|
9 |
Dienstbarkeiten |
||
9.1 |
Einigung über den Inhalt einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit |
je Gegenstand einer rechtlichen Sicherung |
50 bis 1 000 |
9.2 |
Erteilung einer Löschungsbewilligung oder Freigabeerklärung für eine Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit |
|
100 |
10 |
Sonstiges |
|
|
10.1 |
Untersagung der Bauausführung nach § 58 Absatz 4 BbgBO |
100 |
|
10.2 |
Zurückgabe eines Bauantrages wegen unvollständiger Bauvorlagen oder erheblicher Mängel (§ 63 Absatz 2 BbgBO) |
Gebühr gemäß § 17 GebGBbg |
|
10.3 |
Vorläufiger Rechtschutz nach der VwGO |
||
10.3.1 |
Aussetzung der Vollziehung der Sachentscheidung nach § 80 Absatz 4 Satz 1 VwGO |
|
100 |
10.3.2 |
Aussetzung der Vollziehung öffentlicher Abgaben und Kosten nach § 80 Absatz 4 Satz 2 und 3 VwGO |
|
kostenfrei |
10.3.3 |
Entscheidung nach § 80a Absatz 1 Nummer 1 VwGO |
|
200 bis 2 000 |
10.3.4 |
Entscheidung nach § 80a Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 VwGO |
kostenfrei |
|
10.4 |
Entscheidungen über Ausnahmen oder Befreiungen nach dem Energieeinsparungsgesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften |
|
50 bis 500 |
10.5 |
Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Absatz 4 Nummer 2 und § 32 Absatz 2 Nummer 2 WEG) |
je Sondereigentum (Wohnungseigentum nach § 1 Absatz 2 WEG und Teileigentum nach § 1 Absatz 3 WEG), je Wohnungserbbaurecht (§ 30 WEG), je Dauerwohnrecht (§ 31 Absatz 1 WEG), je Dauernutzungsrecht (§ 31 Absatz 2 WEG) eines |
|
10.6 |
Anfertigung von Fotokopien |
je Seite |
0,5 |
10.7 |
Beglaubigung |
je Seite |
0,5 |
10.8 |
Erteilung einer Bescheinigung |
|
5 bis 50 |
10.9 |
Erteilung einer Zweitschrift |
|
5 bis 250 |
10.10 |
Fertigung eines Auszuges (zum Beispiel aus dem Baulastenverzeichnis) |
5 bis 50 |
|
10.11 |
Auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird |
|
50 bis 2 500 |
10.12 |
Beratung in Bauangelegenheiten |
eine Stunde kostenfrei, ab der zweiten Stunde Zeitgebühr |
|
10.13 |
Ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes oder des Schornsteinfegergesetzes |
200 |
|
10.14 |
Bearbeitung der Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen |
50 |
|
11 |
Bauaufsichtliche Zustimmungen zur Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten (§§ 17, 18 BbgBO) im Einzelfall |
|
|
11.1 |
Bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte und zur Anwendung neuer Bauarten im Einzelfall (§ 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 Nummer 2 BbgBO) |
|
250 bis 5 000 |
11.2 |
Verzicht auf bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte und zur Anwendung neuer Bauarten im Einzelfall (§ 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 Nummer 2 BbgBO) |
|
200 |
11.3 |
Bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten bei denkmalgeschützten Gebäuden nach § 17 Absatz 2 BbgBO durch die untere Bauaufsichtsbehörde |
|
kostenfrei |
12 |
Amtshandlungen der amtsfreien Gemeinden und Ämter nach den §§ 53 und 61 BbgBO |
|
|
12.1 |
Zulassung von Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Absatz 1 BauGB) oder Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften (§ 61 Absatz 1 BbgBO) bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen |
je Ausnahme oder Abweichung |
100 bis 500 |
12.2 |
Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Absatz 2 BauGB) oder Befreiung gemäß § 34 Absatz 2 letzter Halbsatz BauGB bei baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen |
je Befreiung |
100 bis 500 |
12.3 |
Baueinstellungsanordnung, Baustellenversiegelung oder Nutzungsuntersagung für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen |
|
100 bis 500 |
12.4 |
Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen, die nach § 55 Absatz 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen |
|
100 bis 250 |
12.5 |
In amtlichen Gewahrsam nehmen von Werbeanlagen, die nach § 55 Absatz 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen |
je Werbeanlage |
100 bis 250 |
12.6 |
Vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB |
100 |
|
12.7 |
Sonderbehördliche Erlaubnis nach § 61 Absatz 2 in Verbindung mit § 81 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BbgBO für die Errichtung von Werbeanlagen, die nach § 55 Absatz 8 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen |
Gebühr nach den Tarifstellen 1.3.1 und 1.3.2 |
|
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1)
Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
Nummer |
Gebäudeart |
anrechenbare Bauwerte Euro/m3 |
1 |
Wohngebäude |
107 |
2 |
Wochenendhäuser |
94 |
3 |
Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen |
145 |
4 |
Schulen |
137 |
5 |
Kindertageseinrichtungen |
122 |
6 |
Hotels, Pensionen, Heime, Sanatorien bis 60 Betten, Gaststätten, Kantinen |
122 |
7 |
Hotels, Heime, Sanatorien über 60 Betten |
142 |
8 |
Krankenhäuser |
159 |
9 |
Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos |
122 |
10 |
Hallenbäder |
132 |
11 |
eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19 |
|
11.1 |
bis 5 000 m3 Brutto-Rauminhalt |
|
|
60 |
|
|
Bauart schwer1) |
52 |
|
sonstige Bauart |
44 |
11.2 |
der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20 000 m3 |
|
|
52 |
|
|
Bauart schwer1) |
44 |
|
sonstige Bauart |
36 |
11.3 |
der 20 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m3 |
|
|
44 |
|
|
Bauart schwer1) |
36 |
|
sonstige Bauart |
28 |
11.4 |
der 50 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt |
|
|
36 |
|
|
Bauart schwer1) |
28 |
|
sonstige Bauart |
20 |
12 |
andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten |
81 |
13 |
andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude |
72 |
14 |
mehrgeschossige Verkaufsstätten |
110 |
15 |
mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude |
95 |
16 |
eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen |
79 |
17 |
mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen |
95 |
18 |
Tiefgaragen |
147 |
19 |
Schuppen, Kaltställe, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen sowie ähnliche Gebäude |
38 |
20 | Gewächshäuser | |
20.1 | bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt |
38 |
20.2 | der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt |
27 |
Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen ist der anrechenbare Bauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 16 bis 18) um 10 Prozent zu erhöhen. Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für Kranbahnen geprüft werden muss, sind für die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche anrechenbare Bauwerte von 38 Euro/m2 hinzuzurechnen.
Die in der Tabelle angegebenen Bauwerte berücksichtigen nur eine einfache Bauausführung und Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen oder Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte zwei Kubikmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.
Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist § 3 Absatz 1 Satz 3 zu beachten.
Anlage 3
(zu § 3 Absatz 1)
Auszug aus DIN 277-1:2005-02
3 |
Begriffe |
3.1 |
Brutto-Grundfläche (BGF) |
|
Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes mit Nutzungen nach DIN 277-2:2005-02, Tabelle 1, Nr. 1 bis Nr. 9, und deren konstruktive Umschließungen. |
|
Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, z. B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierten Dachleitern und -stege, Wartungsstege in abgehängten Decken. |
|
Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche. |
3.2 |
Brutto-Rauminhalt (BRI) |
|
Summe der Rauminhalte des Bauwerkes über Brutto-Grundflächen. |
|
Der Brutto-Rauminhalt wird von den äußeren Begrenzungsflächen der konstruktiven Bauwerkssohle, der Außenwände und der Dächer einschließlich Dachgauben und Dachoberlichter umschlossen. |
|
Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von |
|
|
4 |
Ermittlungsgrundlagen |
4.1 |
Allgemeines |
4.1.1 |
Die Ermittlung der Grundflächen und Rauminhalte erfolgt in ihrer Genauigkeit entsprechend dem Planungsfortschritt z. B. von der Bedarfsplanung bis zur Dokumentation und anhand der jeweiligen Planungsunterlagen. |
4.1.2 |
Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln: |
|
|
|
Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, z. B. Geschossen und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln. Dies gilt auch für Grundflächen unter oder über Schrägen. |
4.1.3 |
Grundflächen von waagerechten Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, Grundflächen von schräg liegenden Flächen, z. B. Tribünen, Zuschauerräume, Treppen und Rampen, aus ihrer senkrechten Projektion zu ermitteln. |
4.1.4 |
Grundflächen sind in Quadratmeter (m2), Rauminhalte in Kubikmeter (m3) anzugeben. |
4.2 |
Ermittlung von Grundflächen |
4.2.1 |
Brutto-Grundfläche |
|
Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche) sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Boden- und Deckenbelagsoberkanten anzusetzen. |
|
Brutto-Grundflächen des Bereiches b sind an Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur vertikalen Projektion ihrer Überdeckung zu ermitteln. Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zuzuordnen. |
4.3 |
Berechnung von Rauminhalten |
4.3.1 |
Brutto-Rauminhalt |
|
Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 4.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu ermitteln. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die vertikalen Abstände zwischen den Deckenbelagsoberkanten der jeweiligen Grundrissebenen bzw. bei Dächern die Dachbelagsoberkanten. |
|
Für die Höhen des Bereiches c sind die Oberkanten begrenzender Bauteile, z. B. Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend. |
|
Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterkante der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Deckenbelagsoberkante der darüber liegenden Grundrissebene. |
|
Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht vertikalen und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden geometrischen Formeln zu ermitteln. |
Anlage 4
(zu § 4 Absatz 1)
Bauwerksklassen
Bauwerksklasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;
Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,
- einfache Dach- und Fachwerkbinder,
- Kehlbalkendächer,
- Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
- Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
- Stützwände einfacher Art,
- Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente);
Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,
- einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
- Tragwerke für Gebäude mit Abfangung von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden,
- Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, bei denen die Stabilität der einzelnen Bauteile mit Hilfe von einfachen Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann,
- Behälter einfacher Konstruktion,
- Schornsteine ohne Schwingungsberechnung,
- Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann,
- ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 2 zuzuordnen sind,
- Flächengründungen einfacher Art,
- Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände,
- ebene Pfahlrostgründungen;
Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
- statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
- weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion,
- mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Grundrissgestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind,
- Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss,
- unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste,
- einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
- Hallentragwerke mit Kranbahnen,
- vorgespannte Fertigteile,
- Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
- einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
- statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss,
- statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaus unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
- Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind,
- einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren,
- einfache Rotationsschalen,
- Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen,
- Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise,
- Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
- schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen,
- Seilbahnkonstruktionen,
- schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen;
Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
- räumliche Stabtragwerke,
- statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
- Faltwerke, Schalentragwerke, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
- statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,
- Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,
- Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
- seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie,
- mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist,
- Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung,
- schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
- Turbinenfundamente.
Anlage 5
(zu § 2 Absatz 3 und § 4 Absatz 1)
Gebührentafel
Grundgebühr für die Prüfung der |
||||||
anrechenbarer |
Standsicherheitsnachweise |
Brandschutz- |
||||
Bauwerksklasse 1 |
Bauwerksklasse 2 |
Bauwerksklasse 3 |
Bauwerksklasse 4 |
Bauwerksklasse 5 |
||
10 000 |
101 |
151 |
189 |
240 |
290 |
300 |
20 000 |
176 |
264 |
330 |
417 |
505 |
300 |
30 000 |
243 |
365 |
456 |
577 |
699 |
300 |
40 000 |
306 |
459 |
574 |
727 |
880 |
300 |
50 000 |
366 |
549 |
686 |
869 |
1 052 |
300 |
60 000 |
423 |
635 |
794 |
1 005 |
1 217 |
300 |
70 000 |
479 |
718 |
898 |
1 137 |
1 377 |
300 |
80 000 |
533 |
799 |
999 |
1 265 |
1 532 |
320 |
90 000 |
585 |
878 |
1 098 |
1 391 |
1 683 |
351 |
100 000 |
637 |
955 |
1 194 |
1 513 |
1 831 |
382 |
200 000 |
1 109 |
1 664 |
2 079 |
2 634 |
3 188 |
665 |
300 000 |
1 534 |
2 301 |
2 876 |
3 643 |
4 410 |
920 |
400 000 |
1 931 |
2 896 |
3 621 |
4 586 |
5 551 |
1 159 |
500 000 |
2 308 |
3 462 |
4 328 |
5 482 |
6 636 |
1 385 |
600 000 |
2 671 |
4 006 |
5 008 |
6 343 |
7 679 |
1 602 |
700 000 |
3 021 |
4 532 |
5 665 |
7 176 |
8 686 |
1 813 |
800 000 |
3 362 |
5 043 |
6 304 |
7 985 |
9 666 |
2 017 |
900 000 |
3 694 |
5 541 |
6 927 |
8 774 |
10 621 |
2 216 |
1 000 000 |
4 019 |
6 029 |
7 536 |
9 545 |
11 555 |
2 411 |
2 000 000 |
6 998 |
10 496 |
13 120 |
16 619 |
20 118 |
4 199 |
3 000 000 |
9 679 |
14 518 |
18 148 |
22 987 |
27 826 |
5 807 |
4 000 000 |
12 183 |
18 275 |
22 844 |
28 936 |
35 027 |
7 310 |
5 000 000 |
14 565 |
21 847 |
27 308 |
34 591 |
41 873 |
8 739 |
6 000 000 |
16 852 |
25 277 |
31 597 |
40 023 |
48 448 |
10 111 |
7 000 000 |
19 063 |
28 595 |
35 744 |
45 275 |
54 807 |
11 438 |
8 000 000 |
21 213 |
31 819 |
39 773 |
50 380 |
60 986 |
12 087 |
9 000 000 |
23 308 |
34 963 |
43 703 |
55 358 |
67 012 |
12 728 |
10 000 000 |
25 358 |
38 037 |
47 547 |
60 226 |
72 905 |
13 985 |
15 000 000 |
35 075 |
52 612 |
65 765 |
83 302 |
100 840 |
15 215 |
20 000 000 |
44 151 |
66 227 |
82 784 |
104 859 |
126 935 |
21 045 |
25 000 000 |
52 780 |
79 170 |
98 963 |
125 353 |
151 743 |
26 491 |
30 000 000 |
61 068 |
91 603 |
114 503 |
145 038 |
175 572 |
31 668 |
* Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin
1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden
2) Einbauten, wie Maschinenfundamente, Emporen, tragende Wände, Kranbahnen