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Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO)
Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO)
vom 20. August 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 28], S.562)
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. März 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 33])
Auf Grund des § 3, des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und des § 18 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) sowie auf Grund des § 80 Absatz 3 Nummer 8, 10 und 11 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:
§ 1
Kosten für Amtshandlungen
(1) Die Bauaufsichtsbehörden, das Bautechnische Prüfamt, die Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige, die mit bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten Beliehenen und die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
(2) Die amtsfreien Gemeinden, die Ämter, die Verbandsgemeinden, die mitverwalteten Gemeinden und mitverwaltende Gemeinden erheben für die Amtshandlungen Gebühren und Auslagen, für die sie auf Grund des § 58 Absatz 6 und 7 und des § 67 der Brandenburgischen Bauordnung zuständig sind.
(3) Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der mit bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten Beliehenen schließen die von diesen zu entrichtende Umsatzsteuer mit ein. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
(4) Die unter § 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg fallenden juristischen Personen sind von den Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise und von den Gebühren für Vorbescheide nicht befreit.
§ 2
Gebührenbemessung
(1) Die Gebühren sind nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) zu bestimmen. Für Amtshandlungen, für die keine Tarifstelle im Gebührenverzeichnis enthalten ist, wird die Gebühr als Zeitgebühr ermittelt. Bei Rahmengebühren ist die Festsetzung der Gebührenhöhe zu begründen; bei der Bemessung ist insbesondere § 14 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg zu beachten.
(2) Der für die Bemessung der Gebühr maßgebliche anrechenbare Bauwert (§ 3) und die Bauwerksklasse (§ 4) werden von der Bauaufsichtsbehörde ermittelt. Wird die Prüfung bautechnischer Nachweise bei einem Prüfingenieur beantragt, so werden der für die Bemessung der Gebühr maßgebliche anrechenbare Bauwert und die Bauwerksklasse von der Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure ermittelt.
(3) Die Grundgebühr für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise errechnet sich aus dem mit 0,8 potenzierten Tausendstel des jeweiligen anrechenbaren Bauwertes, vervielfältigt mit dem für die jeweilige Bauwerksklasse nachfolgend angegebenen Faktor fBkl nach der Formel
Grundgebühr = fBkl x (anrechenbarer Bauwert/1000)0,8.
Bauwerksklasse |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
fBkl |
16 |
24 |
30 |
38 |
46 |
Die Grundgebühr für die Prüfung der Brandschutznachweise beträgt 60 Prozent einer nach Satz 1 für die Bauwerksklasse 1 ermittelten Gebühr. Die Grundgebühren sind auf volle Euro zu runden. Anlage 5 weist die Grundgebühren für die dort genannten anrechenbaren Bauwerte aus.
(4) Soweit nach dem Gebührenverzeichnis ein Zuschlag zur Gebühr erhoben wird, ist der besondere Schwierigkeitsgrad oder der erweiterte Umfang der Amtshandlung zu dokumentieren.
(5) Sind Gebühren als Zeitgebühren zu bemessen, so werden je angefangene Stunde 97 Euro erhoben.
(6) Zeitgebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise gemäß § 66 der Brandenburgischen Bauordnung werden mit einem Stundensatz von 1,54 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Beamten des Landes Brandenburg in der Endstufe der Besoldungsgruppe A15 bemessen und werden je angefangene Stunde erhoben. Die oberste Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht den jeweils aktuellen und auf volle Euro gerundeten Stundensatz.
(7) Bei der Ermittlung der Zeitgebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der anteiligen An- und Abreise, ist einzurechnen. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren.
§ 3
Anrechenbarer Bauwert
(1) Für die in der Anlage 2 aufgeführten baulichen Anlagen sind die anrechenbaren Bauwerte aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage, vervielfältigt mit dem jeweils angegebenen Wert je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, zu berechnen. Die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,000 für das Jahr 2010. Für die folgenden Jahre sind die dort angegebenen anrechenbaren Bauwerte jährlich mit einer Indexzahl zu vervielfältigen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindizes für Bauleistungen am Bauwerk für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden errechnet; maßgeblich sind die jeweiligen Baupreisindizes des Vorjahres ohne Umsatzsteuer. Sie sind auf volle Euro ab- oder aufzurunden. Die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte gelten jeweils ab dem 1. Juni jedes Jahres. Die oberste Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich den aktuellen Baupreisindex und die fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte. Der Brutto-Rauminhalt ist nach DIN 277-1:2005-2 (Anlage 3) zu berechnen. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln. Bei baulichen Änderungen, wie Um- und Anbauten oder Aufstockungen, sind nur für die betroffenen Gebäudeteile die anrechenbaren Bauwerte zu ermitteln. Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.
(2) Für die nicht in der Tabelle der anrechenbaren Bauwerte genannten Gebäude, für Gebäude oder Gebäudeteile, deren anrechenbarer Bauwert nicht ermittelbar ist, und für Fliegende Bauten sind als fiktive anrechenbare Bauwerte 50 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen. Für sonstige bauliche Anlagen sind als fiktive anrechenbare Bauwerte 60 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen. Werden die Kosten einer sonstigen baulichen Anlage maßgeblich von einer maschinentechnischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, sind als fiktive anrechenbare Bauwerte 40 Prozent der Herstellungskosten anzusetzen.
(3) Die Herstellungskosten einer baulichen Anlage umfassen die annähernd ermittelten Kosten sämtlicher Bauleistungen und Lieferungen einschließlich der Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen, der Umsatzsteuer sowie etwaiger Eigenleistungen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung oder Änderung erforderlich sein werden. Eigenleistungen sind mit den ortsüblichen Löhnen, Eigenlieferungen mit den ortsüblichen Baustoffpreisen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Die Herstellungskosten sind nach DIN 276:2018-12* zu ermitteln. Der Kostenermittlung sind die Kostengruppen 300 Bauwerk – Baukonstruktionen, 400 Bauwerk – Technische Anlagen, 500 Außenanlagen und Freiflächen, 730 Objektplanung und 740 Fachplanung zugrunde zu legen.
(4) Der anrechenbare Bauwert ist jeweils auf volle 1 000 Euro aufzurunden.
§ 4
Bauwerksklasse
(1) Zur Berechnung der Gebühr für die Prüfung bautechnischer Nachweise ist die bauliche Anlage in die dem Schwierigkeitsgrad entsprechende Bauwerksklasse (Anlage 4) einzustufen.
(2) Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade, so ist die bauliche Anlage in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt.
§ 5
Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure
Die Prüfingenieure richten zum Zweck einer einheitlichen Bewertung, Berechnung und Erhebung der Kosten der Prüfingenieure eine gemeinsame Bewertungs- und Verrechnungsstelle ein. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle bewertet die Grundlagen der Kostenerhebung und berechnet und erhebt die Kosten im Namen und im Auftrag des jeweiligen Prüfingenieurs. Die Bewertungs- und Verrechnungsstelle leitet im Namen und im Auftrag für den jeweiligen Prüfingenieur die Vollstreckung nicht einziehbarer Kosten durch die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde ein.
§ 6
Übergangsvorschrift
Für Verfahren, die gemäß § 89 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14) noch nach der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) fortzuführen sind, ist zusätzlich die Anlage 1 der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 20. August 2009 (GVBl. II S. 562), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2015 (GVBl. II Nr. 37) geändert worden ist, anwendbar.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Baugebührenordnung vom 1. September 2003 (GVBl. II S. 524), die zuletzt durch Verordnung vom 26. September 2007 (GVBl. II S. 424) geändert worden ist, außer Kraft.
Potsdam, den 20. August 2009
Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung
Reinhold Dellmann
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle | Gegenstand der Amtshandlung | Bemessungsgrundlage | Gebühr in Euro |
---|---|---|---|
1 | Bauanzeigeverfahren und Baugenehmigungsverfahren (§§ 62, 63 und 64 BbgBO) | ||
1.1 | Prüfung im Bauanzeigeverfahren, Erteilung der Baugenehmigung | ||
1.1.1 | Prüfung der Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Höhe im Bauanzeigeverfahren | 0,7 Prozent des anrechenbaren Bauwertes | mindestens 100 |
1.1.2 | Erteilung der Baugenehmigung bei der Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, einschließlich ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren | 1,1 Prozent des anrechenbaren Bauwertes | mindestens 100 |
1.1.3 | Erteilung der Baugenehmigung bei der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Baugenehmigungsverfahren | 1,4 Prozent des anrechenbaren Bauwertes | mindestens 100 |
1.1.4 | Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörde im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 GebGBbg zu Vorhaben, bei denen ein anderes Gestattungsverfahren Vorrang hat (§ 60 BbgBO), in Verfahren nach BImSchG sowie in Planfeststellungsverfahren | wie Tarifstelle 1.1.3 | |
1.1.5 | Ermäßigung für bauliche Anlagen und Gebäude, für die eine Typengenehmigung erteilt worden ist | 50 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.4 erhobenen Gebühr | |
1.2 | Änderung einer Baugenehmigung | ||
1.2.1 | Änderung einer Baugenehmigung (§ 72 Absatz 1 BbgBO) auf Grund geringfügig geänderter Bauvorlagen (Tektur) | 100 bis 3 000 | |
1.2.2 | Änderung einer Baugenehmigung (§ 72 Absatz 1 BbgBO) auf Grund geänderter Bauvorlagen | 10 bis 40 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.2 bis 1.1.4 oder 1.3 erhobenen Gebühr | |
1.2.3 | Änderung einer Baugenehmigung (§ 72 Absatz 1 BbgBO) auf Grund wesentlich geänderter Bauvorlagen | 30 bis 80 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.2 bis 1.1.4 erhobenen Gebühr | |
1.3 | Genehmigung einer Werbeanlage (§ 10 BbgBO) Anmerkung: Für gleiche Werbeanlagen auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage auf ein Viertel, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. |
100 bis 7 000 | |
1.4 | Genehmigung einer Nutzungsänderung (§ 59 BbgBO) | ||
1.4.1 | Genehmigung einer Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, wenn die bauliche Anlage hinsichtlich der Konstruktion und des Erscheinungsbildes nicht wesentlich geändert wird | 100 bis 15 000 | |
1.4.2 | Genehmigung einer Nutzungsänderung einer baulichen Anlage mit genehmigungspflichtigen baulichen Änderungen Anmerkung: § 3 Absatz 1 Satz 9 ist zu beachten. |
Zuschlag zu der jeweiligen Gebühr nach Tarifstelle 1.1 | 100 bis 4 000 |
1.5 | Genehmigung von Aufschüttungen, Abgrabungen (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BbgBO) | ||
1.5.1 | Genehmigung von selbstständigen Aufschüttungen | 100 bis 15 000 | |
1.5.2 | Genehmigung von Abgrabungen für die Gewinnung von Abbaugut in Sand-, Kiesgruben, Steinbrüchen oder ähnliche Abgrabungen | 1 000 bis 50 000 | |
1.5.3 | Genehmigung von sonstigen selbstständigen Abgrabungen, die nicht der Gewinnung von Abbaugut dienen | 100 bis 5 000 | |
1.6 | Teilbaugenehmigung (§ 74 BbgBO) | ||
1.6.1 | Erteilung einer Teilbaugenehmigung Anmerkung: Die Gebühr für die Teilbaugenehmigung ist auf die Gebühr für die Baugenehmigung anzurechnen. |
wie Tarifstelle 1.1.3 | |
1.7 | Erteilung eines Vorbescheides (§ 75 BbgBO) | ||
1.7.1 | Beantwortung einzelner Fragen zu einem konkreten Bauvorhaben hinsichtlich einzelner Tatbestandsmerkmale einer Vorschrift der BbgBO, einer Vorschrift auf Grund der BbgBO oder einer fachgesetzlichen Vorschrift | jedoch nicht mehr als 80 Prozent einer für das Vorhaben nach Tarifstelle 1.1 ermittelten Gebühr | 200 bis 3 000 |
1.7.2 | Beantwortung einzelner Fragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale nach den §§ 34 oder 35 BauGB, der Voraussetzungen der §§ 31 oder 33 BauGB oder einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach dem Baugesetzbuch | jedoch nicht mehr als 80 Prozent einer für das Vorhaben nach Tarifstelle 1.1 ermittelten Gebühr | 400 bis 15 000 |
1.8 | Beteiligung Dritter am Genehmigungsverfahren | ||
1.8.1 | Anhörung Beteiligter nach § 28 VwVfG i. V. m. § 1 Absatz 1 des VwVfGBbg und Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Absatz 2 BbgBO Anmerkung: Kostenschuldner der Gebühr ist der Veranlasser, nicht der Beteiligte. |
je Beteiligter oder je Nachbar insgesamt |
100 höchstens 3 000 |
1.8.2 | Beteiligungen nach § 70 Absatz 6 und 7 BbgBO Anmerkung: Kostenschuldner der Gebühr ist der Veranlasser, nicht die Beteiligten. |
100 bis 5 000 | |
1.9 | Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen | ||
1.9.1 | Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 67 Absatz 1 BbgBO) | je Abweichung | 100 bis 5 000 |
1.9.2 | Zulassung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Absatz 1 BauGB) oder Ausnahme gemäß § 34 Absatz 2 letzter Halbsatz BauGB | je Ausnahme | 100 bis 2 500 |
1.9.3 | Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 Absatz 2 BauGB) oder Befreiung gemäß § 34 Absatz 2 letzter Halbsatz BauGB | je Befreiung | 200 bis 5 000 |
2 | Bautechnische Nachweise | ||
2.1 | Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Konstruktionszeichnungen | ||
2.1.1 | Prüfung der Standsicherheitsnachweise Anmerkung: § 3 Absatz 1 Satz 9 ist zu beachten. |
Grundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 1 | mindestens 100 |
2.1.2 | Prüfung der zu den Standsicherheitsnachweisen gehörenden Konstruktionszeichnungen | 50 Prozent der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr | mindestens 100 |
2.1.3 | nachträgliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für eine ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte bauliche Anlage | ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.2 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr | mindestens 100 |
2.1.4 | örtliche Anpassung der Standsicherheitsnachweise bei Vorlage einer Typenprüfung | Zeitgebühr | mindestens 100 |
2.1.5 | Prüfung der Standsicherheitsnachweise der tragenden und aussteifenden Bauteile bei Brandbeanspruchung | 5 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1.1 oder 2.1.3 ermittelten Gebühr | mindestens 100 |
2.1.6 | Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnungen an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können | ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 25 Prozent der jeweiligen Gebühr | |
2.2 | Prüfung der Brandschutznachweise (§ 66 Absatz 3 Satz 2 BbgBO) | ||
2.2.1 | Prüfung der Brandschutznachweise bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung | Grundgebühr nach § 2 Absatz 3 Satz 2 | mindestens 500 |
2.3 | Besondere oder zusätzliche Prüfungen, Zuschläge | ||
2.3.1 | Prüfung der Standsicherheitsnachweise von Fassaden, Gerüsten oder Baugrubensicherungen | Zeitgebühr | mindestens 100 |
2.3.2 | Prüfung der Standsicherheitsnachweise für Umbauten und Aufstockungen sowie für Nutzungsänderungen, die zu anderen Lastannahmen führen | ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr | mindestens 100 |
2.3.3 | Prüfung der Brandschutznachweise für bauliche Änderungen, wie Um- und Anbauten oder Aufstockungen, sowie Nutzungsänderungen in Teilen des Gebäudes, die zu anderen Beurteilungen des vorbeugenden Brandschutzes für das Gebäude führen | ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach der Tarifstelle 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gebühr | mindestens 100 |
2.3.4 | Lastvorprüfungen und Prüfung zusätzlicher Nachweise für Montage- und Bauzustände, Militärlastenklassen, Sonderlasten, Erdbebenschutz, Bergsicherung, Setzungs- und Grundbruchberechnungen | Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.2 | |
2.3.5 | Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Holzbaus | Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.2 | |
2.3.6 | Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Ausführungszeichnungen infolge von Änderungen oder Fehlern | ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Zuschlag zu der nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr, jedoch nicht mehr als die jeweilige Gebühr | mindestens 100 |
2.3.7 | bei einem groben Missverhältnis einer nach der Tarifstelle 2.1.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr zum gesamten Prüfungsaufwand | ein dem Bearbeitungsmehraufwand entsprechender Zuschlag zur Gebühr | |
2.3.8 | Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (§ 67 Absatz 1 BbgBO) | je Abweichung Gebühr nach der Tarifstelle 1.9.1 | |
2.3.9 | Mehraufwand auf Grund der zeitlich verzögerten Vorlage von Teilen der bautechnischen Nachweise in größeren Zeitabständen im Rahmen von bauaufsichtlichen Prüfungen (mindestens drei Monate) | Zuschlag zu der nach Tarifstelle 2.1.1 oder 2.2.1 ermittelten Gebühr, höchstens 50 Prozent der jeweiligen Gebühr | mindestens 100 |
2.3.10 | Prüfung zusätzlicher oder besonderer Nachweise des Brandschutzes | Zuschlag zur Tarifstelle 2.2.1, jedoch nicht mehr als die Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1 | mindestens 100 |
2.4 | Ermäßigungen | ||
2.4.1 | werden für gleiche bauliche Anlagen, die auf einem Grundstück oder auf benachbarten Grundstücken errichtet werden sollen, die bautechnischen Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, so beträgt die Gebühr für jede bauliche Anlage | 60 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr | mindestens 100 |
2.5 | Überprüfung der Bauausführung entsprechend den geprüften bautechnischen Nachweisen (§ 82 Absatz 2 und 4 BbgBO) | ||
2.5.1 | Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Standsicherheitsnachweisen, insbesondere Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten | Zeitgebühr höchstens 100 Prozent der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 und 2.3 ermittelten Gebühr |
mindestens 100 |
2.5.2 | Überprüfung der Bauausführung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geprüften Brandschutznachweisen | Zeitgebühr höchstens das Eineinhalbfache der nach der Tarifstelle 2.2.1 ermittelten Gebühr |
mindestens 100 |
2.5.3 | Überprüfung der Bauausführung wie Tarifstelle 2.5.1 oder 2.5.2, wenn wegen festgestellter Mängel eine erneute Überprüfung der Bauausführung erforderlich wurde | Zeitgebühr | mindestens 100 |
2.5.4 | Undurchführbarkeit der Überprüfung der Bauausführung aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat | Zeitgebühr | mindestens 100 |
2.5.5 | Überprüfung eines Fliegenden Baues auf Übereinstimmung mit den geprüften bautechnischen Unterlagen | Zeitgebühr | mindestens 100 |
2.5.6 | Prüfung von Zulassungen, Prüfzeugnissen, Übereinstimmungszertifikaten, Zeugnissen und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 | Zeitgebühr | mindestens 100 |
2.6 | Prüfung der bautechnischen Nachweise bei einer Typenprüfung oder bei Fliegenden Bauten | ||
2.6.1 | Erteilung einer Typenprüfung (§ 66 Absatz 4 BbgBO) | Zeitgebühr mindestens das Doppelte der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr |
|
2.6.2 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Typenprüfung | Zeitgebühr | mindestens 100 |
2.6.3 | Prüfung der bautechnischen Unterlagen im Zusammenhang mit der Erteilung oder Verlängerung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten (§ 76 Absatz 2 und 4 BbgBO) | Zeitgebühr mindestens das Doppelte der jeweiligen nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr |
|
2.7 | Typengenehmigung (§ 72a BbgBO) | ||
2.7.1 | Erteilung einer Typengenehmigung | bis zum zwanzigfachen der für die Erteilung einer Baugenehmigung ermittelten Gebühr | mindestens 250 |
2.7.2 | Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Konstruktionszeichnungen, der Brandschutznachweise sowie besondere oder zusätzliche Prüfungen im Rahmen einer Typengenehmigung nach § 72a Absatz 1 BbgBO | bis zum fünffachen der nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr | |
2.7.3 | Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigung | bis zu einem Viertel der für die Erteilung einer Typengenehmigung festgesetzten Gebühr | mindestens 250 |
2.7.4 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung | bis zum fünffachen der für die Erteilung einer Baugenehmigung ermittelten Gebühr | mindestens 250 |
2.7.5 | Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Konstruktionszeichnungen, der Brandschutznachweise sowie besondere oder zusätzliche Prüfungen im Rahmen der Verlängerung einer Typengenehmigung | bis zum zweieinhalbfachen der nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 ermittelten Gebühr | |
2.7.6 | Prüfung einer erteilten Typengenehmigung aus anderen Bundesländern | Zeitgebühr | mindestens 500 |
3 | Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens | ||
3.1 | Durchführung einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht (§ 2 Absatz 1 BbgUVPG in Verbindung mit den §§ 3c und 3d UVPG) | Zeitgebühr | mindestens 200 |
3.2 | Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 2 Absatz 1 BbgUVPG in Verbindung mit den §§ 3c und 3d UVPG) | 1 000 bis 10 000 | |
4 | Bauüberwachung, Überprüfungen | ||
4.1 | Bauüberwachung (§ 82 BbgBO) | ||
4.1.1 | Bauüberwachung (§ 82 Absatz 1 BbgBO) baulicher Anlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung mit einschließt | Zeitgebühr | mindestens 200 |
4.1.2 | Bauüberwachung (§ 82 Absatz 1 BbgBO) | Zeitgebühr | mindestens 200 |
4.1.3 | Probenentnahme (§ 82 Absatz 3 BbgBO) Anmerkung: Die Kosten für die Prüfung der Proben durch sachverständige Stellen sind als Auslagen zu ersetzen. |
Zeitgebühr | mindestens 100 |
4.1.4 | durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Überprüfung von Sonderbauten oder Mitwirkung an der Brandverhütungsschau einschließlich Vorbereitung und Nachbereitung der Ortsbesichtigung | Zeitgebühr | mindestens 100 |
4.2 | Aufnahme der Nutzung (§ 83 BbgBO) | ||
4.2.1 | Überprüfung und Bescheinigung des sicheren Anschlusses der Feuerstätte, des Verbrennungsmotors oder des Blockheizkraftwerkes und der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage oder der Leitung zur Abführung von Verbrennungsgasen vor Inbetriebnahme (in Verbindung mit § 83 Absatz 2 Satz 4 BbgBO) | Zeitgebühr | mindestens 100 |
4.2.2 | Überprüfung und Bescheinigung des sicheren Anschlusses der Feuerstätte oder der Tauglichkeit und der sicheren Benutzbarkeit der Abgasanlage vor Inbetriebnahme (in Verbindung mit § 83 Absatz 2 Satz 4 BbgBO) | 50 bis 100 | |
4.3 | Ordnungsbehördliche Maßnahmen | ||
4.3.1 | Beseitigungsanordnung für bauliche Anlagen (§ 80 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO) | 100 bis 3 000 | |
4.3.2 | Nutzungsuntersagung für bauliche Anlagen (§ 80 Absatz 1 Satz 2 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO) | 100 bis 1 500 | |
4.3.3 | Einstellungsanordnung (§ 79 Absatz 1 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO) | 100 bis 1 500 | |
4.3.4 | Versiegelung (§ 79 Absatz 2 oder § 80 Absatz 1 Satz 3 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO) | 100 bis 700 | |
4.3.5 | Anordnungen zur Gefahrenabwehr (§ 3, § 58 Absatz 2 Satz 2 oder § 81 Absatz 1 BbgBO) | 100 bis 1 500 | |
4.3.6 | Untersagung der Verwendung von Bauprodukten und Entwertung oder Beseitigung der Kennzeichnung (§ 78 Absatz 1 BbgBO), ggf. in Verbindung mit § 58 Absatz 6 BbgBO) | je Bauprodukt | 1 000 bis 5 000 |
4.3.7 | vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB | 200 | |
4.3.8 | sonderbehördliche Erlaubnis nach § 58 Absatz 6 Satz 3 in Verbindung mit § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BbgBO für die Errichtung von Werbeanlagen, die nach § 61 Absatz 1 Nummer 12 BbgBO keiner Genehmigung bedürfen | Gebühr nach der Tarifstelle 1.3 | |
4.4 | Sonstige Einzelanordnungen | ||
4.4.1 | Anordnung einer Mitteilungspflicht (§ 83 Absatz 1 BbgBO) | 100 | |
4.4.2 | Überprüfung baulicher Anlagen, die von der bisherigen Nutzung abweichend befristet als Versammlungsstätte genutzt werden sollen, zum Beispiel für Ausstellungen, Messen, Filmvorführungen, Verkaufs- oder Sportveranstaltungen; Diskotheken | Zeitgebühr | mindestens 100 |
5 | Nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen | ||
5.1 | nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige ganz oder teilweise errichtete oder geänderte bauliche Anlage | das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5 | |
5.2 | nachträgliche Prüfung von Bauvorlagen, einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen, für eine ohne erforderliche Baugenehmigung oder Bauanzeige durchgeführte Nutzungsänderung | das Doppelte der jeweiligen Gebühr nach der Tarifstelle 1.4 | |
6 | Genehmigung Fliegender Bauten | ||
6.1 | Erteilung der Ausführungsgenehmigung in Form eines Prüfbuches (§ 76 Absatz 2 bis 5 BbgBO) Anmerkung: Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben. |
1,4 Prozent der Herstellungskosten | mindestens 100 |
6.2 | Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungs-genehmigung von Fliegenden Bauten (§ 76 Absatz 4 BbgBO) | 20 Prozent der bereits für die zu verlängernde Genehmigung erhobenen Gebühr | mindestens 100 |
6.3 | Genehmigung von Änderungen der Ausführungsgenehmigung (z. B. Änderung der Bestuhlung, technische Änderung) Anmerkung: Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise und die Kosten von Sachverständigen werden gesondert erhoben. |
0,4 Prozent der Herstellungskosten | mindestens 100 |
6.4 | Eintragung des Wechsels des Wohnsitzes, der Niederlassung oder der Übertragung an Dritte in das Prüfbuch (§ 76 Absatz 5 BbgBO) | 50 bis 250 | |
6.5 | Gebrauchsabnahme (§ 76 Absatz 6 BbgBO) oder Nachabnahme (§ 76 Absatz 8 BbgBO) Anmerkung: Bei Gebrauchsabnahme mehrerer Fliegender Bauten bei einem Ortstermin auf einem Festplatz ist die Gebühr anteilig zu erheben. |
Zeitgebühr | |
6.6 | Anordnung von Auflagen bei der Gebrauchsabnahme (§ 76 Absatz 7 BbgBO) | 100 bis 250 | |
6.7 | Anordnung der Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs (§ 76 Absatz 7 BbgBO) | 100 bis 250 | |
7 | Anerkennungen von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen (BbgBauPrüfV und BbgPrüfSV) | ||
7.1 | Amtshandlungen der Anerkennungsbehörde für Prüfingenieure (BbgBauPrüfV) | ||
7.1.1 | Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfingenieur (§§ 6, 10 und 14 BbgBauPrüfV) und allgemeine Verwaltungsgebühr der Anerkennungsbehörde | eine Fachrichtung je weitere Fachrichtung |
600 480 |
7.1.2 | Genehmigung einer Zweitniederlassung eines Prüfingenieurs (§ 5 Absatz 8 BbgBauPrüfV) | 200 | |
7.1.3 | Feststellung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung (§ 9 Absatz 5 BbgBauPrüfV) | 100 | |
7.1.4 | Änderung des Geschäftssitzes oder einer Zweitniederlassung (§ 6 Absatz 6 BbgBauPrüfV) | 50 | |
7.1.5 | Widerruf oder Zurücknahme der Anerkennung als Prüfingenieur (§ 7 BbgBauPrüfV) | je Fachrichtung | 1 000 |
7.1.6 | Anerkennungen von Prüfsachverständigen der Fachbereiche Standsicherheit und Brandschutz anderer Länder als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure dieser Fachbereiche (§ 9 Absatz 2 BbgBauPrüfV) | 50 bis 200 | |
7.2 | Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieur für Standsicherheit (§ 11 BbgBauPrüfV) | ||
7.2.1 | Überprüfung des fachlichen Werdegangs | je Fachrichtung | 800 |
7.2.2 | Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse Anmerkung: Wenn mehr als eine Fachrichtung in einer Prüfung bewertet wird, verringert sich die Gebühr für jede weitere Fachrichtung. |
je Fachrichtung je weitere Fachrichtung |
1 400 700 |
7.3 | Gutachten zur Feststellung der besonderen Sachkunde als Prüfingenieur für Brandschutz (§ 15 BbgBauPrüfV) | ||
7.3.1 | Überprüfung des fachlichen Werdegangs | 1 200 | |
7.3.2 | Bewertung der schriftlich dargelegten Fachkenntnisse | 900 | |
7.3.3 | Bewertung der mündlich dargelegten Fachkenntnisse | 800 | |
7.4 | Amtshandlungen der Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige (BbgPrüfSV) | ||
7.4.1 | Prüfung der formalen Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfsachverständiger (§§ 5 und 7 BbgPrüfSV) und allgemeine Verwaltungsgebühr der Anerkennungsbehörde | eine Fachrichtung je weitere Fachrichtung |
500 400 |
7.4.2 | allgemeine Verwaltungsgebühr der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses | je Fachrichtung | 200 |
7.4.3 | Feststellung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit der gegenseitigen Anerkennung (§ 9 Absatz 3 BbgPrüfSV) | 100 | |
7.4.4 | Änderung des Geschäftssitzes (§ 7 Absatz 6 BbgPrüfSV) oder einer Zweitniederlassung (§ 3 Absatz 8 BbgPrüfSV) | 50 | |
7.4.5 | Widerruf oder Zurücknahme der Anerkennung als Prüfsachverständiger (§ 8 BbgPrüfSV) | je Fachrichtung | 1 000 |
8 | Widerspruchsentscheidungen | ||
8.1 | Zurückweisung eines Widerspruchs eines Dritten | 50 bis 1 000 | |
9 | Baulasten | ||
9.1 | Eintragung einer Baulast einschließlich der Entgegennahme der Baulasterklärung (§ 84 Absatz 1 BbgBO) | 200 bis 2 000 | |
9.2 | Änderung, Korrektur oder Löschung einer Baulast | jeweils | 50 bis 500 |
9.3 | Auszug aus dem Baulastenverzeichnis einschließlich Prüfung des berechtigten Interesses (§ 84 Absatz 5) | je Grundstück | 50 bis 200 |
9.4 | Auskunft zu Baulasten einschließlich Prüfung des berechtigten Interesses sowie Negativauskunft | je Grundstück | 50 bis 200 |
10 | Sonstige Amtshandlungen | ||
10.1 | zusätzlicher oder abweichender Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, einschließlich Ortsbesichtigung | 100 bis 700 | |
10.2 | Abnahme einer technischen Probe | Zeitgebühr | mindestens 100 |
10.3 | Erteilung eines Gastspielprüfbuchs | 200 bis 2 000 | |
10.4 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuchs | 100 | |
10.5 | Untersagung der Bauausführung nach § 62 Absatz 4 BbgBO | 100 | |
10.6 | Gestattung der Nachreichung von einzelnen Bauvorlagen gemäß § 68 Absatz 2 Satz 2 | Zeitgebühr | |
10.7 | Zurückgabe eines Bauantrages wegen unvollständiger Bauvorlagen oder erheblicher Mängel (§ 69 Absatz 2 BbgBO) | Gebühr gemäß § 17 GebGBbg | |
10.8 | Vorläufiger Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) | ||
10.8.1 | Aussetzung der Vollziehung der Sachentscheidung nach § 80 Absatz 4 Satz 1 VwGO | 100 | |
10.8.2 | Aussetzung der Vollziehung öffentlicher Abgaben und Kosten nach § 80 Absatz 4 Satz 2 und 3 VwGO | kostenfrei | |
10.8.3 | Entscheidung nach § 80a Absatz 1 Nummer 1 VwGO | 200 bis 2 000 | |
10.8.4 | Entscheidung nach § 80a Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 VwGO | kostenfrei | |
10.9 | Entscheidungen über Befreiungen nach dem Gebäudeenergiegesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften | 50 bis 500 | |
10.10 | Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Absatz 4 Nummer 2 und § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes [WoEigG]) | je Sondereigentum (Wohnungseigentum nach § 1 Absatz 2 WoEigG und Teileigentum nach § 1 Absatz 3 WoEigG), je Wohnungserbbaurecht (§ 30 WoEigG), je Dauerwohnrecht (§ 31 Absatz 1 WoEigG), je Dauernutzungsrecht (§ 31 Absatz 2 WoEigG) eines Gebäudes |
50 mindestens 100 höchstens 2 500 |
10.11 | Anfertigen und Überlassen von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken und elektronischen Dateien | ||
10.11.1 | DIN A4 Schwarzweiß | je Seite | 0,5 |
10.11.2 | DIN A3 Schwarzweiß | je Seite | 1,5 |
10.11.3 | > DIN A3 Schwarzweiß | je Seite | 2 |
10.11.4 | DIN A4 Farbe | je Seite | 1,5 |
10.11.5 | DIN A3 Farbe | je Seite | 2 |
10.11.6 | > DIN A3 Farbe | je Seite | 2,5 |
10.11.7 | Überlassen von elektronischen Dateien | pro Datei je Vorgang |
2,5 höchstens 50 |
10.12 | Beglaubigung | je Seite | 0,5 mindestens 5 |
10.13 | Erteilung einer Bescheinigung | 5 bis 100 | |
10.14 | Erteilung einer Zweitschrift | 5 bis 250 | |
10.15 | Erteilung einer Löschungsbewilligung oder Freigabeerklärung für eine Grunddienstbarkeit oder beschränkte persönliche Dienstbarkeit | 100 | |
10.16 | auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird | 50 bis 2 500 | |
10.17 | Beratung in Bauangelegenheiten | eine Stunde kostenfrei, ab der zweiten Stunde Zeitgebühr | |
10.18 | ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes oder des Schornsteinfegergesetzes | 200 | |
10.19 | Bearbeitung der Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen | 50 | |
10.20 | ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften | 200 | |
10.21 | ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug des § 19 der 1. BImSchV sofern es sich um Feuerstätten im Sinne der BbgBO handelt | Zeitgebühr | |
11 | vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (§ 16a BbgBO) und bauaufsichtliche Zustimmungen zur Verwendung von Bauprodukten (§ 20 BbgBO) im Einzelfall | ||
11.1 | vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte im Einzelfall (§ 16a Absatz 2 Nummer 2 und § 20 BbgBO) | 250 bis 10 000 | |
11.2 | Verzicht auf vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und bauaufsichtliche Zustimmung zur Verwendung neuer Bauprodukte im Einzelfall (§ 16a Absatz 4 und § 20 Satz 2 BbgBO) | 200 |
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1)
Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
Bezugsjahr 2010 = Indexzahl 1,000
Nr. | Gebäudeart | anrechenbare Bauwerte in Euro/m3 |
---|---|---|
1 | Wohngebäude | 113 |
2 | Wochenendhäuser | 99 |
3 | Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen | 152 |
4 | Schulen | 144 |
5 | Kindertageseinrichtungen | 129 |
6 | Hotels, Pensionen, Heime, Sanatorien bis 60 Betten, Gaststätten, Kantinen | 129 |
7 | Hotels, Heime, Sanatorien über 60 Betten | 150 |
8 | Krankenhäuser | 168 |
9 | Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos | 129 |
10 | Hallenbäder | 139 |
11 | eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19 | |
11.1 | bis 5 000 m3 Brutto-Rauminhalt | |
Bauart schwer1) und mit nicht geringen Einbauten2) | 63 | |
Bauart schwer1) | 55 | |
sonstige Bauart | 47 | |
11.2 | der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20 000 m3 | |
Bauart schwer1) und mit nicht geringen Einbauten2) | 55 | |
Bauart schwer1) | 47 | |
sonstige Bauart | 39 | |
11.3 | der 20 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m3 | |
Bauart schwer1) und mit nicht geringen Einbauten2) | 47 | |
Bauart schwer1) | 39 | |
sonstige Bauart | 30 | |
11.4 | der 50 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | |
Bauart schwer1) und mit nicht geringen Einbauten2) | 39 | |
Bauart schwer1) | 30 | |
sonstige Bauart | 22 | |
12 | andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten | 85 |
13 | andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude | 76 |
14 | mehrgeschossige Verkaufsstätten | 115 |
15 | mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude | 100 |
16 | eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen | 83 |
17 | mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen | 100 |
18 | Tiefgaragen | 154 |
19 | Schuppen, Kaltställe, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen sowie ähnliche Gebäude | 40 |
20 | Gewächshäuser | |
20.1 | bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt | 30 |
20.2 | der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 17 |
Zuschläge auf die anrechenbaren Bauwerte:
- bei Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen 5 Prozent,
- bei Hochhäusern und vergleichbar hohe Gebäude 10 Prozent,
- bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 16 bis 18), die mit Gabelstaplern, Schwerlastwagen oder Schienenfahrzeugen befahren werden 10 Prozent,
- bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für Kranbahnen geprüft werden muss, sind für die von Kranbahnen erfassten Hallenbereiche hinzuzurechnen, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 3 Absatz 1 45 Euro/m².
- bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich, vervielfacht mit der Indexzahl nach § 3 Absatz 1 Satz 2 45 Euro/m².
Sonstiges:
- Die in der Tabelle angegebenen Bauwerte berücksichtigen nur eine einfache Bauausführung und Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen oder Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (zum Beispiel bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m³ abzüglich des Volumenanteils der Sohlplatte je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen, höchstens jedoch 1,50 m³ je Quadratmeter Sohlplatte.
- Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten, in der Regel geschossweise, die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln; dies gilt auch für Wohngebäude mit darunter liegender Tiefgarage.
Anlage 3
(zu § 3 Absatz 1)
Auszug aus DIN 277-1:2005-02
3 |
Begriffe |
3.1 |
Brutto-Grundfläche (BGF) |
|
Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes mit Nutzungen nach DIN 277-2:2005-02, Tabelle 1, Nr. 1 bis Nr. 9, und deren konstruktive Umschließungen. |
|
Nicht zur Brutto-Grundfläche gehören Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen, z. B. nicht nutzbare Dachflächen, fest installierten Dachleitern und -stege, Wartungsstege in abgehängten Decken. |
|
Die Brutto-Grundfläche gliedert sich in Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche. |
3.2 |
Brutto-Rauminhalt (BRI) |
|
Summe der Rauminhalte des Bauwerkes über Brutto-Grundflächen. |
|
Der Brutto-Rauminhalt wird von den äußeren Begrenzungsflächen der konstruktiven Bauwerkssohle, der Außenwände und der Dächer einschließlich Dachgauben und Dachoberlichter umschlossen. |
|
Nicht zum Brutto-Rauminhalt gehören die Rauminhalte von |
|
|
4 |
Ermittlungsgrundlagen |
4.1 |
Allgemeines |
4.1.1 |
Die Ermittlung der Grundflächen und Rauminhalte erfolgt in ihrer Genauigkeit entsprechend dem Planungsfortschritt z. B. von der Bedarfsplanung bis zur Dokumentation und anhand der jeweiligen Planungsunterlagen. |
4.1.2 |
Grundflächen und Rauminhalte sind nach ihrer Zugehörigkeit zu folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln: |
|
|
|
Sie sind ferner getrennt nach Grundrissebenen, z. B. Geschossen und getrennt nach unterschiedlichen Höhen zu ermitteln. Dies gilt auch für Grundflächen unter oder über Schrägen. |
4.1.3 |
Grundflächen von waagerechten Flächen sind aus ihren tatsächlichen Maßen, Grundflächen von schräg liegenden Flächen, z. B. Tribünen, Zuschauerräume, Treppen und Rampen, aus ihrer senkrechten Projektion zu ermitteln. |
4.1.4 |
Grundflächen sind in Quadratmeter (m2), Rauminhalte in Kubikmeter (m3) anzugeben. |
4.2 |
Ermittlung von Grundflächen |
4.2.1 |
Brutto-Grundfläche |
|
Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (Summe aus Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche) sind die äußeren Maße der Bauteile einschließlich Bekleidung, z. B. Putz, Außenschalen mehrschaliger Wandkonstruktionen, in Höhe der Boden- und Deckenbelagsoberkanten anzusetzen. |
|
Brutto-Grundflächen des Bereiches b sind an Stellen, an denen sie nicht umschlossen sind, bis zur vertikalen Projektion ihrer Überdeckung zu ermitteln. Brutto-Grundflächen von Bauteilen (Konstruktions-Grundflächen), die zwischen den Bereichen a und b liegen, sind zum Bereich a zuzuordnen. |
4.3 |
Berechnung von Rauminhalten |
4.3.1 |
Brutto-Rauminhalt |
|
Der Brutto-Rauminhalt ist aus den nach Abschnitt 4.2.1 berechneten Brutto-Grundflächen und den dazugehörigen Höhen zu ermitteln. Als Höhen für die Ermittlung des Brutto-Rauminhaltes gelten die vertikalen Abstände zwischen den Deckenbelagsoberkanten der jeweiligen Grundrissebenen bzw. bei Dächern die Dachbelagsoberkanten. |
|
Für die Höhen des Bereiches c sind die Oberkanten begrenzender Bauteile, z. B. Brüstungen, Attiken, Geländer, maßgebend. |
|
Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterkante der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Deckenbelagsoberkante der darüber liegenden Grundrissebene. |
|
Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht vertikalen und/oder nicht waagerechten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt nach entsprechenden geometrischen Formeln zu ermitteln. |
Anlage 4
(zu § 4 Absatz 1)
Bauwerksklassen
Bauwerksklasse 1
Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;
Bauwerksklasse 2
Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,
- einfache Dach- und Fachwerkbinder,
- Kehlbalkendächer,
- Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,
- Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,
- Stützwände einfacher Art,
- Flachgründungen einfacher Art (Einzel- und Streifenfundamente);
Bauwerksklasse 3
Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne schwierige Stabilitätsuntersuchungen,
- einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,
- Tragwerke für Gebäude mit Abfangung von tragenden beziehungsweise aussteifenden Wänden,
- Tragwerke für Rahmen- und Skelettbauten, bei denen die Stabilität der einzelnen Bauteile mit Hilfe von einfachen Formeln oder Tabellen nachgewiesen werden kann,
- Behälter einfacher Konstruktion,
- Schornsteine ohne Schwingungsberechnung,
- Maste mit einfachen Abspannungen, bei denen der Seildurchhang vernachlässigt werden kann,
- ein- und zweiachsig gespannte mehrfeldrige Decken unter ruhenden Lasten, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 2 zuzuordnen sind,
- Flächengründungen einfacher Art,
- Stützwände ohne Rückverankerung bei schwierigen Baugrund- und Belastungsverhältnissen und einfach verankerte Stützwände,
- ebene Pfahlrostgründungen;
Bauwerksklasse 4
Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,
- statisch bestimmte räumliche Fachwerke,
- weitgespannte Hallentragwerke in Ingenieurholzbaukonstruktion,
- mehrgeschossige Bauwerke mit unregelmäßiger Grundrissgestaltung und wiederholt im Grundriss verspringenden Aussteifungselementen, bei deren Schnittgrößenermittlung die Formänderungen zu berücksichtigen sind,
- Bauwerke, bei denen Aussteifung und Stabilität durch Zusammenwirken von Fertigteilen sichergestellt und nachgewiesen werden muss,
- unregelmäßige mehrgeschossige Rahmentragwerke und Skelettbauten, Kesselgerüste,
- einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,
- Hallentragwerke mit Kranbahnen,
- vorgespannte Fertigteile,
- Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,
- einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,
- statisch bestimmte und einfache statisch unbestimmte Tragwerke, deren Schnittkraftermittlung nach Theorie II. Ordnung erfolgen muss,
- statisch bestimmte und statisch unbestimmte Tragwerke des Hochbaus unter Einwirkung von Vorspannung, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 5 zuzuordnen sind,
- Verbundkonstruktionen, soweit sie nicht den Bauwerksklassen 3 oder 5 zuzuordnen sind,
- einfache Tragwerke nach dem Traglastverfahren,
- einfache Rotationsschalen,
- Tankbauwerke aus Stahl mit einfachen Stabilitätsnachweisen,
- Behälter und Silos schwieriger Konstruktion, auch in Gruppenbauweise,
- Maste, Schornsteine, Maschinenfundamente mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,
- schwierige Abspannungen von Einzelmasten oder Mastgruppen,
- Seilbahnkonstruktionen,
- schwierige verankerte Stützwände, schwierige statisch unbestimmte Flächengründungen, schwierige ebene oder räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen;
Bauwerksklasse 5
Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,
- räumliche Stabtragwerke,
- statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,
- Faltwerke, Schalentragwerke, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
- statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittkraftermittlungen nach Theorie II. Ordnung unter Berücksichtigung des nichtlinearen Werkstoffverhaltens erfordern,
- Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen beurteilt werden können,
- Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit sie nicht der Bauwerksklasse 4 zuzuordnen sind,
- seilverspannte Zeltdachkonstruktionen und Traglufthallen bei Behandlung nach der Membrantheorie,
- mit Hochhäusern vergleichbar hohe Gebäude, bei denen ein Stabilitätsnachweis nach Theorie II. Ordnung erforderlich sowie das Schwingungsverhalten zu untersuchen ist,
- Verbundkonstruktionen nach der Plastizitätstheorie oder mit Vorspannung,
- schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,
- Turbinenfundamente.
Anlage 5
(zu § 2 Absatz 3 und § 4 Absatz 1)
Gebührentafel
Grundgebühr für die Prüfung der | ||||||
anrechenbarer Bauwert in Euro |
Standsicherheitsnachweise in Euro |
Brandschutz- nachweise in Euro |
||||
Bauwerksklasse 1 | Bauwerksklasse 2 | Bauwerksklasse 3 | Bauwerksklasse 4 | Bauwerksklasse 5 | ||
10 000 | 101 | 151 | 189 | 240 | 290 | 500 |
20 000 | 176 | 264 | 330 | 417 | 505 | 500 |
30 000 | 243 | 365 | 456 | 577 | 699 | 500 |
40 000 | 306 | 459 | 574 | 727 | 880 | 500 |
50 000 | 366 | 549 | 686 | 869 | 1 052 | 500 |
60 000 | 423 | 635 | 794 | 1 005 | 1 217 | 500 |
70 000 | 479 | 718 | 898 | 1 137 | 1 377 | 500 |
80 000 | 533 | 799 | 999 | 1 265 | 1 532 | 500 |
90 000 | 585 | 878 | 1 098 | 1 391 | 1 683 | 500 |
100 000 | 637 | 955 | 1 194 | 1 513 | 1 831 | 500 |
200 000 | 1 109 | 1 664 | 2 079 | 2 634 | 3 188 | 665 |
300 000 | 1 534 | 2 301 | 2 876 | 3 643 | 4 410 | 920 |
400 000 | 1 931 | 2 896 | 3 621 | 4 586 | 5 551 | 1 159 |
500 000 | 2 308 | 3 462 | 4 328 | 5 482 | 6 636 | 1 385 |
600 000 | 2 671 | 4 006 | 5 008 | 6 343 | 7 679 | 1 602 |
700 000 | 3 021 | 4 532 | 5 665 | 7 176 | 8 686 | 1 813 |
800 000 | 3 362 | 5 043 | 6 304 | 7 985 | 9 666 | 2 017 |
900 000 | 3 694 | 5 541 | 6 927 | 8 774 | 10 621 | 2 216 |
1 000 000 | 4 019 | 6 029 | 7 536 | 9 545 | 11 555 | 2 411 |
2 000 000 | 6 998 | 10 496 | 13 120 | 16 619 | 20 118 | 4 199 |
3 000 000 | 9 679 | 14 518 | 18 148 | 22 987 | 27 826 | 5 807 |
4 000 000 | 12 183 | 18 275 | 22 844 | 28 936 | 35 027 | 7 310 |
5 000 000 | 14 565 | 21 847 | 27 308 | 34 591 | 41 873 | 8 739 |
6 000 000 | 16 852 | 25 277 | 31 597 | 40 023 | 48 448 | 10 111 |
7 000 000 | 19 063 | 28 595 | 35 744 | 45 275 | 54 807 | 11 438 |
8 000 000 | 21 213 | 31 819 | 39 773 | 50 380 | 60 986 | 12 087 |
9 000 000 | 23 308 | 34 963 | 43 703 | 55 358 | 67 012 | 12 728 |
10 000 000 | 25 358 | 38 037 | 47 547 | 60 226 | 72 905 | 13 985 |
15 000 000 | 35 075 | 52 612 | 65 765 | 83 302 | 100 840 | 15 215 |
20 000 000 | 44 151 | 66 227 | 82 784 | 104 859 | 126 935 | 21 045 |
25 000 000 | 52 780 | 79 170 | 98 963 | 125 353 | 151 743 | 26 491 |
30 000 000 | 61 068 | 91 603 | 114 503 | 145 038 | 175 572 | 31 668 |
* Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin
1) Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart oder schwerem Stahlbau errichtet werden
2) Einbauten, wie Maschinenfundamente, Emporen, tragende Wände, Kranbahnen