Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Verordnung über die Prüfung zur Ausübung der Tätigkeit als Amtstierarzt in der Veterinärverwaltung (Amtstierärzteprüfungsverordnung - ATäPrüfV)

Verordnung über die Prüfung zur Ausübung der Tätigkeit als Amtstierarzt in der Veterinärverwaltung (Amtstierärzteprüfungsverordnung - ATäPrüfV)
vom 6. Juli 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 22], S.426)

Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 I S. 14), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GVBl. I S. 294) geändert worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als Amtstierarzt in der Veterinärverwaltung

(1) Die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als Amtstierarzt in der Veterinärverwaltung wird durch das Bestehen der nachstehend beschriebenen Prüfung erworben. Die Prüfung dient der Feststellung der fachlichen und allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich der Eignung für die besonderen Funktionen des Amtstierarztes im Sinne von § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes. Die für die Prüfung erforderlichen speziellen Fähigkeiten und Kenntnisse sind vor Ablegen der Prüfung in einem Fachseminar zu erwerben.

(2) Mit dem Bestehen der Prüfung erwerben die Teilnehmer keinen Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Dienst oder auf Bestellung zum Amtstierarzt.

§ 2
Zuständigkeit

Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die oberste Landesveterinärbehörde (Prüfungsbehörde).

§ 3
Zulassungsvoraussetzungen und Auswahlverfahren zum Fachseminar

(1) Zum Fachseminar kann zugelassen werden, wer die Approbation als Tierarzt besitzt und mindestens drei Jahre hauptberuflich als Tierärztin oder Tierarzt tätig war. Davon sollen mindestens

  1. sechs Monate in einer Nutztierpraxis,

  2. sechs Monate in einem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, in obersten oder oberen Landesveterinärbehörden der Bundesrepublik Deutschland und

  3. ein Monat in einem staatlichen Veterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt oder einer vergleichbarer Einrichtung

erbracht worden sein.

(2) Die Prüfungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zulassen.

(3) Über den Antrag auf Zulassung zum Fachseminar für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst entscheidet die Prüfungsbehörde nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber sowie aus Gründen des öffentlichen Interesses. Die Entscheidung ist den Bewerbern schriftlich mitzuteilen.

(4) Übersteigt die Anzahl der Bewerber die Anzahl der Ausbildungsplätze, so entscheidet die Prüfungsbehörde nach Rücksprache mit den für die Teilnehmer zuständigen obersten Landesveterinärbehörden über die Teilnahme am Fachseminar nach Maßgabe der Kriterien gemäß Absatz 3 Satz 1.

§ 4
Fachseminar

(1) Im Fachseminar sind fachliche und rechtliche Kenntnisse insbesondere auf folgenden Gebieten zu vermitteln:

  1. Verwaltungsrecht,

  2. Tierseuchen, Tiergesundheit, Tierische Nebenprodukte,

  3. Lebensmittel, Futtermittel,

  4. Tierschutz, Tierhaltung,

  5. Tierarzneimittel.

(2) Die unter Absatz 1 benannten Gebiete werden durch berührendes Fachrecht und Übungen ergänzt.

(3) Das Fachseminar umfasst mindestens 320 Unterrichtseinheiten.

(4) Die Prüfungsbehörde erstellt einen Lehrplan. Die Lehrinhalte werden regelmäßig aktualisiert.

§ 5
Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die Prüfungsbehörde zu richten.

(2) Dem Antrag sind in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift oder Ablichtung beizufügen:

  1. ein Lebenslauf,

  2. die Approbationsurkunde als Tierarzt,

  3. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist,

  4. eine eidesstattliche Erklärung darüber, dass gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller kein gerichtliches Strafverfahren, kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren und kein berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist,

des Weiteren:

  1. Nachweise über die Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1,

  2. der Nachweis über die regelmäßige Teilnahme am Fachseminar.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung trifft die Prüfungsbehörde. Sie setzt eine angemessene Frist zur Einreichung der Anträge auf Zulassung zur Prüfung und gibt diese rechtzeitig bekannt. Sie lädt den Prüfling zu den Prüfungen.

§ 6
Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, dessen Mitglieder und stellvertretende Mitglieder von der Prüfungsbehörde für die Dauer von fünf Jahren oder für einzelne Prüfungen berufen werden. Eine Wiederberufung ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss zur Feststellung der Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit als Amtstierarzt in der Veterinärverwaltung“. Er führt ein Dienstsiegel. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus

  1. der leitenden Veterinärbeamtin oder dem leitenden Veterinärbeamten der obersten Landesveterinärbehörde,

  2. einer Veterinärbeamtin oder einem Veterinärbeamten der obersten oder der oberen Landesveterinärbehörde,

  3. einem Amtstierarzt der Landkreise und kreisfreien Städte,

  4. einer Tierärztin oder einem Tierarzt als Vertreter einer veterinärmedizinischen Untersuchungseinrichtung des Landes oder einem weiteren Amtstierarzt der Landkreise und kreisfreien Städte,

  5. einer Beamtin oder einem Beamten oder vergleichbaren Beschäftigten des allgemeinen höheren Verwaltungsdienstes mit Befähigung zum Richteramt,

  6. zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten einer Laufbahn des höheren Dienstes oder vergleichbaren Beschäftigten.

Der leitenden Veterinärbeamtin oder dem leitenden Veterinärbeamten der obersten Landesveterinärbehörde obliegt der Vorsitz des Prüfungsausschusses.

(4) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses kann zur Vertretung im Verhinderungsfall ein stellvertretendes Mitglied berufen werden. Die oder der Vorsitzende wird durch ein Mitglied vertreten.

(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses, bestimmt die Prüfungstermine und leitet die Prüfung.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind nicht weisungsgebunden. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 7
Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Abschnitt. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen Prüfung voraus.

§ 8
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten mit Themen aus den Fachgebieten:

  1. Verwaltungsrecht,

  2. Tierseuchen, Tiergesundheit, Tierische Nebenprodukte,

  3. Lebensmittel, Futtermittel,

  4. Tierschutz, Tierhaltung,

  5. Tierarzneimittel.

Dabei sind vorrangig Aufgaben mit Praxisbezug anhand eines vorgegebenen Fallbeispiels zu bearbeiten. Es sind jeweils zwei Themen zu stellen, von denen eines durch den Prüfling auszuwählen ist. Die Bearbeitungszeit beträgt für jede der Aufsichtsarbeiten maximal vier Stunden. Bei der Aufgabenstellung zu den einzelnen Aufsichtsarbeiten ist eine Kombination aus verschiedenen Fachgebieten möglich.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt die Themen der Aufsichtsarbeiten, Tag und Ort der Anfertigung sowie die zugelassenen Hilfsmittel. Die Themen sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die jeweils am Anfertigungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen sind.

(3) Der Prüfling hat seine Arbeit spätestens unmittelbar nach Ablauf der Bearbeitungsfrist mit seiner Unterschrift zu versehen und an die Aufsichtsperson abzugeben.

(4) Die Aufsicht während der Anfertigung der Arbeiten führt ein von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragtes Mitglied. Über den Ablauf wird eine Niederschrift gefertigt.

§ 9
Bewertung der Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind nacheinander und unabhängig voneinander von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer der in § 14 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt die beiden Mitglieder, die Reihenfolge und den Termin der Vorlage der kurz schriftlich begründeten und unterzeichneten Bewertungen.

(2) Weichen die Bewertungen der Prüferinnen und Prüfer um mehr als drei Punkte voneinander ab, so ist die Arbeit zusätzlich von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bewerten. Schließt sie oder er sich keiner der Bewertungen an, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(3) Beurteilungsnote für die einzelnen Aufsichtsarbeiten ist der nach § 14 Absatz 3 errechnete Durchschnittswert der Bewertungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1. Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Arbeit wird mit der Note „ungenügend (6)“ bewertet.

(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine der drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit „ungenügend (6)“ beurteilt worden ist.

§ 10
Mündliche Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Das vorsitzende Mitglied hat darauf zu achten, dass der Prüfling in geeigneter Weise befragt wird und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(2) Die mündliche Prüfung umfasst fünf Fachgebiete:

  1. Tierseuchen, Tiergesundheit, Tierische Nebenprodukte,

  2. Lebensmittel, Futtermittel,

  3. Tierschutz, Tierhaltung,

  4. Tierarzneimittel und

  5. Verwaltungsrecht.

Sie ist auf zwei Tage zu verteilen und kann einen praktischen Teil beinhalten. Eine Gruppenprüfung ist statthaft.

(3) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als drei Prüflinge in einer Gruppe zusammen geprüft werden. Die Prüfungsdauer je Prüfungsfach soll 20 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfungszeit kann verlängert werden, wenn es zur Beurteilung eines Prüflings notwendig ist. Die Verlängerung soll zehn Minuten nicht überschreiten. Notwendige Vorbereitungszeit für vorgesehene praktische Übungen ist nicht auf die Prüfungszeit anzurechnen.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein.

§ 11
Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Die Leistungen in jedem einzelnen Fach der mündlichen Prüfung werden mit je einer der in § 14 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen bewertet.

(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung „ungenügend (6)“ oder die Noten in drei Fächern „mangelhaft (5)“ sind.

§ 12
Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen gehindert, so hat er dies nachzuweisen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt fest, ob eine von dem Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. Im Krankheitsfalle kann der Prüfling aufgefordert werden, ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen.

(2) In besonderen Fällen kann der Prüfling auf schriftlichen Antrag mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses von Teilen der Prüfung oder der ganzen Prüfung zurücktreten.

(3) Wird die Prüfung aus einem der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Gründe unterbrochen, so gelten die bis dahin abgeschlossenen Teile der Prüfung als abgelegt. Für die Fortsetzung der Prüfung ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses der nächstmögliche Termin festzusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Prüfung aus anerkannten Gründen nicht zum festgesetzten Termin beginnen konnte.

(4) Erscheint ein Prüfling ohne anerkannte Entschuldigung nicht zu einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 13
Ordnungsverstöße

(1) Verstößt ein Prüfling bei einer Prüfung erheblich gegen die Ordnung, kann er vom prüfenden oder vom Aufsicht führenden Mitglied des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. Unternimmt ein Prüfling bei einer schriftlichen Prüfung eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, insbesondere durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, hat dies das Aufsicht führende Mitglied des Prüfungsausschusses in seiner Niederschrift zu vermerken und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich davon Mitteilung zu machen.

(2) Über die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung gemäß Absatz 1 entscheidet der Prüfungsausschuss. Er hat die Prüfung in der Regel mit „ungenügend (6) – 0 Punkte“ zu bewerten. In besonderen Fällen kann er in Abhängigkeit vom Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 14
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind mit einer der nachfolgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut

(1) = 15 bis 14 Punkte

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,

gut

(2) = 13 bis 11 Punkte

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,

befriedigend

(3) = 10 bis 8 Punkte

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,

ausreichend

(4) = 7 bis 5 Punkte

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft

(5) = 4 bis 2 Punkte

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

ungenügend

(6) = 1 bis 0 Punkte

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(3) Durchschnitts- und Gesamtpunkte sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, wobei die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt bleibt. Die Noten sind wie folgt abzugrenzen:

14 bis 15

Punkte

=   sehr gut

11 bis 13,99

Punkte

=   gut

 8 bis 10,99

Punkte

=   befriedigend

 5 bis  7,99

Punkte

=   ausreichend

 2 bis  4,99

Punkte

=   mangelhaft

0 bis  1,99

Punkte

=   ungenügend.

§ 15
Prüfungsniederschrift

(1) Die Beurteilung der Aufsichtsarbeiten hat auf einem Beurteilungsbogen mit kurzer schriftlicher Begründung zu erfolgen. Sie ist von den die Aufsichtsarbeit beurteilenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(2) Über die mündliche Prüfung ist für jedes Prüfungsfach eine Niederschrift anzufertigen. Die Noten „ungenügend“ und „mangelhaft“ sind zu begründen. Die Niederschrift ist durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Im Beurteilungsbogen beziehungsweise der Niederschrift ist Folgendes festzuhalten:

  1. Ort, Tag, Beginn und Ende der Prüfung und Art des Prüfungsfaches,

  2. Namen der Prüflinge und der Prüfungsmitglieder, die an der Prüfung mitgewirkt haben,

  3. die Themen und Gegenstände je Fach der jeweiligen Prüfung und die jeweils vergebenen Noten,

  4. besondere Vorkommnisse während der Prüfungen.

§ 16
Gesamtergebnis

(1) Nach Abschluss aller Prüfungen stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling das Gesamtergebnis und die Noten und Punkte der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.

(2) Das Gesamtergebnis (Gesamtnote) der Prüfung ist aus den Durchschnittspunkten der Aufsichtsarbeiten (§ 9) und denen der mündlichen Prüfungen (§ 11) nach § 14 Absatz 3 zu errechnen. Für die Errechnung des Gesamtergebnisses werden die Aufsichtsarbeiten mit 40 Prozent und die mündliche Prüfung mit 60 Prozent berücksichtigt. Das Gesamtergebnis ist durch eine Note nach § 14 Absatz 1 auszudrücken.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn als Gesamtergebnis die Note „mangelhaft (5)“ oder „ungenügend (6)“ festgestellt worden ist.

§ 17
Prüfungsergebnis

(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung wird ein Prüfungszeugnis erteilt aus dem hervorgeht, dass die Prüfung unter Nennung der Gesamtnote bestanden und die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als Amtstierarzt in der Veterinärverwaltung erworben ist. Das Prüfungszeugnis wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses ausgefertigt und mit dem Siegel der Prüfungsbehörde versehen.

(2) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe hierfür zu eröffnen. Das Nichtbestehen wird außerdem unter Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitgeteilt. Die Entscheidung kann auch als elektronisches Dokument mit dauerhaft überprüfbarer qualifizierter elektronischer Signatur übermittelt werden.

§ 18
Einsicht in die Prüfungsakten

Der Prüfling hat das Recht, seine Prüfungsakten persönlich einzusehen, solange das Prüfungsergebnis angefochten werden kann. Die Prüfungsakten sind drei Jahre aufzubewahren. Nebenakten dürfen nicht geführt werden.

§ 19
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so darf sie innerhalb eines Jahres maximal zweimal, frühestens jedoch drei Monate nach der ersten Prüfung, wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss bestimmt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist der Prüfling sich auf die Wiederholung vorzubereiten hat.

(2) Die Wiederholung erstreckt sich auf die Aufsichtsarbeiten und die Fächer der mündlichen Prüfung, die mit „ungenügend“ oder „mangelhaft“ bewertet worden sind. Die Wiederholung von Fächern der mündlichen Prüfung hat als Einzelprüfung an einem Tag stattzufinden. Bei überwiegend ungenügenden und mangelhaften Leistungen kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung der gesamten Prüfung beschließen; in die Mitteilung über das Nichtbestehen ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Amtstierärzteprüfungsverordnung vom 14. April 1993 (GVBl. II S. 196), die durch Artikel 27 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 298, 309) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 6. Juli 2009

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

In Vertretung
Dietmar Schulze